Alle Jahre wieder – Neues zum Widerrufsrecht

Neues zum Wertersatz

E-Commerce-Anbieter aufgepasst: Am 30.11.2010 hat die Bundesregierung
einen Gesetzentwurf zur Änderung des Widerrufsrechts beschlossen. Die
Änderung betrifft den „beliebten“ Zankapfel Wertersatzpflicht.
Wertersatz soll ein Ausgleich dafür sein, dass ein Käufer eine durch
einen Fernabsatzvertrag, beispielsweise im Internet, bestellte Ware
erhalten und unter Umständen benutzt, danach aber sein gesetzliches
Widerrufsrecht ausgeübt hat.

Kein Wertersatz für „normale“ Ingebrauchnahme

Natürlich wünscht sich jeder Shop-Betreiber, dass die durch die Benutzung des
Kunden eingetretene Wertminderung der Sache im Widerrufsfall ausgeglichen werden
muss. Der europäische Gerichtshof hat aber im letzten Jahr befunden, dass
Wertersatzpflichten im Fernabsatz generell nicht bestehen sollen, solange es sich
um einen bestimmungsgemäßen Gebrauch handelt (EuGH, Urteil v. 3.9.2009,
C-489/07). Ab wann ein Gebrauch nicht mehr „bestimmungsgemäß“ ist, ließ
der EuGH jedoch offen.

Der Bundesgerichtshof hat in einem konkreten Fall jüngst entschieden,
dass ein Verbraucher, der ein Wasserbett befüllt, hierfür nach Widerruf
KEINEN Wertersatz leisten muss, auch wenn von dem Bett im Wert von 1.265 €
nach dem Befüllen nur noch die Heizung verwertbar ist und der Händler
deshalb einen Schaden von ca. 1.000 € hat(Urteil vom 3. November 2010,
AZ: VIII ZR 337/09).

Mehr Klarheit

Die trotz der erst im Juni 2010 erfolgten letzten umfangreichen Änderung
der Gesetzestexte zum Widerrufsrecht verbliebene Rechtsunsicherheit will
der Gesetzgeber nun beseitigen.

Sollte der vorliegende Gesetzentwurf umgesetzt werden, werden der
Anspruch auf Wertersatz für Nutzungen der Ware während der laufenden
Widerrufsfrist sowie der Anspruch auf Wertersatz für eine Verschlechterung
der Ware an folgende Bedingungen geknüpft:

1. Das Verhalten des Verbrauchers geht über die Prüfung von Eigenschaften und Funktionsweise des Kaufgegenstandes hinaus,

und

2. auf die Verpflichtung zum Wertersatz wurde der Kunde im Rahmen der Widerrufsbelehrung
hingewiesen.

Änderungen für E-Commerceanbieter – Vorsicht Abmahnung!

Sollte der Gesetzesentwurf umgesetzt werden, so ist auch die Widerrufsbelehrung entsprechend
abzuändern.

Kunden unserer AGB-Dienste erhalten selbstverständlich aktualisierte Rechtstexte und detaillierte
Hinweise zu deren Anwendung, wenn das Gesetz beschlossen wird.

Wichtig: nach dem Wettbewerbsrecht (§ 4 Nr. 11 UWG) ist es unlauter, wenn sich ein Shop-Betreiber
durch eine unrichtige Widerrufsbelehrung einen Vorteil vor Wettbewerbern verschafft. Ein solcher
Vorteil besteht beispielsweise schon deshalb, weil andere Wettbewerber Zeit und Kosten in die
Anpassung ihrer Rechtstexte investieren müssen. Diesen Wettbewerbsvorteil durch fehlerhafte
Rechtstexte sehen Gerichte auch dann als unlauter an, wenn der Betreffende sich gar keinen Vorteil
verschaffen wollte, sondern ganz einfach nur nicht sorgfältig genug war oder mit den komplexen
gesetzlichen Regelungen nicht zurecht gekommen ist. Daher beschäftigen eine Unzahl von
Abmahnungen, einstweiligen Verfügungen und Klageverfahren zum Widerrufsrecht Shop-Betreiber,
Rechtsanwälte und Gerichte. Besonders gefährlich ist in dieser Hinsicht auch der „Eigenbau“
von AGB und Widerrufsbelehrungen. Nicht selten sind derartige Texte abmahnfähig, wobei eine
einzige Abmahnung meist höhere Kosten verursacht als die Gestaltung durch einen spezialisierten
Rechtsanwalt.

Für all Ihre Rechtsfragen im Bereich des E-Commerce und natürlich auch insbesondere
rund um das AGB- und Widerrufsrecht sind wir gerne für Sie da. Sprechen Sie uns an!