Heute schon an der Eule genascht? Unterscheidungskraft von Tierbezeichnungen bei Marken

 

Unterscheidungskraft – Voraussetzung des Markenschutzes

Ein immer wieder auftauchendes Problem für Markenanmelder ist das Erfordernis der Unterscheidungskraft. Eine Marke muss geeignet sein, die Waren oder Dienstleistungen des einen Unternehmens von denen eines anderen Unternehmens zu unterscheiden. Nicht unterscheidungskräftig sind insbesondere Zeichen, die die Eigenschaften der Ware/Dienstleistung beschreiben. Im Gegensatz zur früher vorherrschenden Rechtsprechung reicht es dabei heute nicht mehr aus, dass ein Zeichen mehrdeutig ist, also neben einer beschreibenden Verwendung des Zeichens auch eine andere Verwendung möglich ist. Es reicht, wenn eine Bedeutung des Zeichens beschreibend ist (EuGH GRUR 2004, 146 – Wrigley)

Ob ein Zeichen als beschreibend anzusehen ist, ist manchmal schwer zu beurteilen. Ein kaum überschaubares Dickicht von Entscheidungen unterschiedlichsten Inhalts macht auch für den routinierten Markenrechtsspezialisten eine Prognose oft schwer.

Eine Vorgabe und viele Deutungen – widersprüchliche Urteile und Beschlüsse

Einen weiteren Beitrag zum bunten Strauß der Einschätzungen von Gerichten und Markenämtern lieferte nun das Bundespatentgericht (Aktenzeichen: 25 W (pat) 195/09, Entscheidung vom 04. November 2010). Das Gericht bestätigte die Zurückweisung der Anmeldung der Wortmarke „Schwarze Eule“ für Süßwaren in Klasse 30.

Nach der Einschätzung des Gerichts besteht die Bezeichnung „Schwarze Eulen“ ausschließlich aus Angaben, welche geeignet sind, Merkmale der Waren „Bonbons; Fruchtgummi; Geleefrüchte (Süßwaren); Kaugummi,; Konfekt; Lakritze (Süßwaren); Schokolade; Weingummi; Zuckerwaren als Christbaumschmuck; Zuckerwaren“ zu beschreiben. Das Bundespatentgericht führte aus, dass die angesprochenen Verbraucher aufgrund der Bezeichnung davon ausgehen, dass „schwarze Eule“ nur die Form und Farbe der in der Verpackung enthaltenen Süßwaren beschreibt.

Die angesprochenen Verkehrskreise seien es gewöhnt, dass ihnen Süßwaren insbesondere in unterschiedlichsten Tierformen angeboten würden. Die vorherige Zurückweisung der Marke durch das Deutsche Patent- und Markenamts sei daher zu Recht erfolgt.

Auch wenn der zivilisierte Mitteleuropäer bei schwarzen Eulen, weissen Mäusen oder grünen Fröschen kaum zuerst an Naschwerk denkt – bei strenger Betrachtung auf Basis der gesetzlichen Vorschriften ist die Entscheidung des Bundespatentgerichts richtig. Wenn das, was auf der Packung steht, den Packungsinhalt beschreiben kann, greift das absolute Schutzhindernis der mangelnden Unterscheidungskraft nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 Markengesetz.

Was die Situation jedoch für den Markenanmelder so schwer macht, ist der unterschiedlich strenge Maßstab von Gerichten und Eintragungsämtern bei der Beurteilung durchaus vergleichbarer Sachverhalte. Es ist dem Markenanmelder nicht zu vermitteln, warum „Service World“ nach Einschätzung des Bundespatentgerichts für periodische Zeitschriften schutzfähig sein soll (für solche Zeitschriften würden seit jeher farblose Gattungsbezeichnungen verwendet, das Publikum sei daran gewöhnt und messe daher solchen Titeln eine hinreichende Unterscheidungskraft bei) – im Gegenzug dazu aber „BUSINESS WEEK“ für ein wöchentlich erscheinendes Magazin mit Handels-, Finanz- und Industriethemen für Führungskräfte vom gleichen Gericht als nicht hinreichend unterscheidungskräftig eingeschätzt wird.

Eine Vorprüfung der Marke lohnt

Bei der Zurückweisung einer Marke mangels Unterscheidungskraft werden die Anmeldegebühren nicht zurückerstattet. Die Investition in eine kurze Vorprüfung unter Berücksichtigung der einschlägigen Entscheidungen von Ämtern und Gerichten lohnt sich daher in den meisten Fällen. BBS bietet für Markenanmeldungen günstige Pauschalpreise, wozu im Rahmen einer Recherche auch immer eine Prüfung der Unterscheidungskraft erfolgt.

Bei allen Fragen zu Markenrechten und den Besonderheiten des Anmeldeverfahrens sind wir für Sie gerne kompetenter Ansprechpartner. Sprechen Sie uns an.