Urheberrecht an Software: Binärcode kein Beweis

Die Besonderheiten von Software und die damit zusammenhängenden Rechtsfragen stellen Gerichte und Parteien (und natürlich auch deren Rechtsanwälte) immer wieder vor Herausforderungen. Seiner rechtlichen Natur nach basiert das Urheberrecht an Software auf dem Schutz eines Sprachwerkes. Damit ist Gegenstand des Urheberrechts gemäß § 69a UrhG zunächst einmal der Quelltext der Software. Grundsätzlich kann auch ein kompilierter Binärcode Urheberrechtsschutz genießen. Jedoch wird dieser Code normalerweise maschinell und ohne e menschliche Beiträge zum Kompiliervorgang erzeugt (in der Regel erfolgt nur die Eingabe von Variablen und Parametern zur Verarbeitung für den Compiler). Da die maschinelle Umsetzung des Quelltextes in einen Binärcode keine persönlich-geistige Schöpfung ist, gehen die Rechte am Binärcode aber im Zweifel nicht weiter als die Rechte an den Sourcen. Untechnisch gesprochen schützt das Urheberrecht also den Text des Kochrezepts, nicht aber die Zutatenliste und auch nicht das fertige Gericht.

Urteil des KG Berlin

Was sich zunächst logisch anhört, kann im Prozess für unliebsame Überraschungen sorgen. So erlitt vor dem Kammergericht (Oberlandesgericht) Berlin die Rechtsinhaberin an einer Software Schiffbruch, weil sie die Rechte an „ihrer“ – vermeintlich vom Gegner kopierten – Software nicht hinreichend dargelegt hat (KG Urteil vom 17.3.2010, Aktenzeichen: Berlin, 24 U 117/08).

Die Klägerin wollte der Beklagten gerichtlich den Vertrieb einer Virtualisierungssoftware verbieten lassen. Dabei behauptete die Klägerin, dass die Beklagte eine zu Gunsten der Klägerin urheberrechtlich geschützte Software nur unwesentlich abgeändert hätte. Zum Beweis für ihre Behauptung hatte die Klägerin von einem Gutachter die Binärcodes der beiden Programme vergleichen lassen. Das Gutachten ergab eine Übereinstimmung von 28 % der Funktionen. Auf dieses Gutachten gestützt hatte die Klägerin beantragt, der Klägerin den Vertrieb ihrer Software zu untersagen, weil es sich dabei um eine unrechtmäßige Kopie handele.

Die Klägerin meinte, wegen der erdrückenden Indizienlage sei die Beklagte zum Beweis verpflichtet, dass keine unrechtmäßige Kopie vorliegt. Aufgrund der umfangreichen Funktionsübereinstimmungen und insbesondere auch aufgrund des Umstands, dass die von der Beklagten vertriebene Software das spezielle Container-Format der von der Klägerin vertriebenen Software lesen und verarbeiten konnte, waren weitergehende Nachweise nach Ansicht der Klägerin nicht notwendig.

Zu Unrecht, wie sich erweisen sollte:

Darlegung eigener Rechte nötig

Nachdem die Klägerin bereits vor dem Landgericht Berlin gescheitert war und keine einstweilige Verfügung gegen die Beklagte erwirken konnte, war auch Ihr Rechtsmittel vor dem Kammergericht erfolglos.

Das Gericht verweigerte den Verbotserlass, weil die Klägerin wesentliche Grundlagen für eine Rechtsverletzung und damit das von der Klägerin beantragte Verbot nicht dargelegt habe. Nach Ansicht des Kammergerichts war auch der von der Klägerin ins Feld geführte Vergleich der Binärcodes als Beleg für eine Urheberrechtsverletzung nicht ausreichend.

Kein Beweis des Urheberrechts durch Binärcode

Das Urheberrecht an Software umfasse nicht bestimmte Inhalte oder Funktionalitäten der Software, sondern nur das im konkreten Code verwirklichte Werk. Die Klägerin hätte nach Ansicht des Kammergerichts darlegen müssen, welche Bestandteile ihrer eigenen Software Urheberrechtsschutz genießen. Hierzu sei die Darstellung des Binärcodes gerade nicht ausreichend, da das eigentlich geschützte Werk eben im Quellcode zu sehen sei. Daher sei auch der Vergleich der Binärcodes nicht zum Beweis einer Urheberrechtsverletzung geeignet. Es fehle bereits an der Darstellung des behauptetermaßen kopierten Werkes. Folgerichtig fehle es dann auch an der Darlegung, welcher vom Urheberrecht umfasste Teil des Original kopiert wurde. Hierzu sei auch das Gutachten der Klägerin nicht aussagekräftig genug, da dabei unklar bleibe, ob es sich bei den Übereinstimmungen um die Folge eines urheberrechtswidrigen „Abschreibens von Quellcode“ oder um den rechtlich nicht zu beanstandenden „Nachbau“ von Funktionen handelt. Da die Klägerin ihre Rechtsposition nicht ausreichend darlegen konnte, bestätigte auch das Kammergericht die Zurückweisung des Antrags auf Erlass der einstweiligen Verfügung – und erlegte der Klägerin die Kosten auf.

Fazit

Die Entscheidung zeigt eindrucksvoll einige wesentliche Besonderheiten des IT-Rechts bzw. des rechtlichen Schutzes von Software:

Urheberrecht kein  Ideenschutz

Schutzgegenstand des Urheberrechts an Software ist eben nicht die einer Software zu Grunde liegende Idee, die Funktionen einer Software oder deren Neuheiten oder Besonderheiten.

Das Urheberrecht an Software bezieht sich streng auf den Code als solchen. Es ist also urheberrechtlich grundsätzlich nicht zu beanstanden, eine Software „nachzubauen“, solange man hierbei nicht vom Quelltext der Software „abschreibt“.  Selbst der Nachbau ganzer Oberflächen ist oft nicht einmal wettbewerbsrechtlich zu verbieten. Zwar hat beispielsweise das Landgericht Frankfurt am Main einmal die Nachahmung einer Programmoberfläche für wettbewerbswidrig erachtet (Urteil vom 23. August 2006 – 2-06 O 272/06). Allerdings hatte die dort streitgegenständliche Reisebürosoftware nachweislich einen Marktanteil von mehr als 80 % – ein Wert, den selbst Branchenspezialisten mit langer Tradition selten erreichen.

Softwarepatente hilfreich

Ein effektiver Schutz von softwarebasierten Innovationen kann daher nur durch ergänzende Schutzrechte verwirklicht werden. Wer seine Software gegen Leistungsübernahmen Dritter – also z.B. durch Wettbewerber – auch auf der abstrakten Ebene (also nicht nur gegen das Kopieren des Quellcodes, sondern auch gegen die Übernahme der vom Urheberrecht gerade nicht geschützten Funktion der Software) schützen möchte, wird um einen Patentschutz kaum herumkommen. Die Möglichkeit sogenannter computerimplementierter Erfindungen (auch als „Softwarepatente“ bekannt und diskutiert) ist rechtlich anerkannt. Wichtig ist, strategisch und frühzeitig über eine Patentierung nachzudenken. So lässt sich effizient und mit kalkulierbarer Kostengrundlage ein umfangreicher Schutz planen und gestalten. Überdies gibt es weitere Schutzrechte, mit denen preiswert und effektiv Schutz für besondere visuelle Komponenten von Software erreicht werden kann. Im Rahmen der Softwareentwicklung durch eigene Angestellte sollte dabei auf die Bestimmungen des Arbeitnehmererfindungsgesetzes besonders geachtet werden.

Beweisschwierigkeiten vorbeugen

Gute Dokumentation und Vorbereitung bereits während der Entwicklungsphase sind oft die Grundlage erfolgreicher Rechtsdurchsetzung. Das IT-Recht stellt dabei hohe Anforderungen an die Rechtsinhaber von Software. Kaum ein Rechtsinhaber wird einfachen Zugriff auf den Quellcode des Produkts der Konkurrenz erhalten. Dennoch: kann der Rechtsinhaber das Bestehen seiner eigenen Rechte und die Verletzung dieser Rechte durch den Gegner nicht überzeugend vermitteln, wird er im Rechtsstreit unterliegen.

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