Open-Source-Software im Unternehmen: Verpflichtung für beide Seiten

Open-Source-Programme haben Konjunktur. Quelloffene Software ermöglicht Unternehmen die Einsparung von Lizenzkosten und Entwicklungsressourcen. Ob der Webserver Apache, Linux als Betriebssystem oder OpenOffice als Bürosoftware, WordPress als Contentmanagementsystem oder XTcommerce als Shop-Lösung – auch im geschäftlichen Umfeld ist Open Source-Software oder freie Software nicht mehr hinwegzudenken und essenzieller Bestandteil der IT-Landschaft

Open Source-Software zeichnet sich dadurch aus, dass dem Anwender der Quellcode bereitgestellt wird. Der Anwender kann diesen Sourcecode verwenden, um die Software weiterzuentwickeln und an seine Bedürfnisse anzupassen. Angenehmer Nebeneffekt: die Abhängigkeit von einzelnen Anbietern sinkt. Ist der Quellcode vorhanden und die Weiterentwicklung durch jeden hinreichend versierten Dritten möglich, verliert auch die Insolvenz eines Softwareherstellers oder Wartungsdienstleisters viel von ihrem Schrecken. Darüber hinaus zeichnet sich quelloffene Software oftmals durch eine rege Community aus, die Fehler und Sicherheitslücken schnell erkennt und für Abhilfe sorgt. Außerdem erfolgt die Bereitstellung der Software in den meisten Fällen kostenlos, was das Lizenzbudget schont.

Die eigentliche Vereinbarung: vielfach unbekannt

Was viele Verwender von Open Source-Lösungen oftmals vergessen: das konzentrierte Lesen der Lizenzbestimmungen. Es existieren zahlreiche Lizenzmodelle für quelloffene Software, beispielsweise die GNU Public License mit verschiedenen Anpassungen (insbesondere GPL und LGPL in verschiedenen Versionen) oder die BSD-Lizenz. All diese Lizenzen räumen dem Nutzer der Software in verschiedenem Umfang urheberrechtliche Nutzungsrechte zur Verwertung der Software und des Quellcodes ein.

Bindende Verpflichtungen

Bei diesen Lizenzen handelt es sich keineswegs um Sollvorschriften aus einer idealisierten Vorstellungswelt von einem allgemein verfügbaren geistigen Eigentum. Vielmehr sind es rechtlich bindende Vereinbarungen über Umfang und Grenzen der Befugnisse des Nutzers.

Software ist in Deutschland über § 69 a Urheberrechtsgesetz geschützt. Der Schutz umfasst hierbei insbesondere die Rechte am Quellcode. Wer urheberrechtlich geschützte Software verwendet, beispielsweise durch Installation auf einem Server/PC, Laden des Programms in den Arbeitsspeicher, sonstige Vervielfältigung, öffentliche Zugänglichmachung oder Bearbeitung, benötigt die Zustimmung des Urhebers. Bei quelloffener Software existieren hierbei zumeist mehrere Urheber. Diese räumen über die entsprechende Open-Source-Lizenz die Rechte gemeinsam dem Nutzer ein.

Der „Deal“: Quellcode gegen Bereitstellung der Weiterentwicklung

Damit allein ist es jedoch nicht getan. Eine Vereinbarung begründet Rechte und Pflichten für beide Parteien. Die unentgeltliche Bereitstellung des Programms geht bei fast allen Open-Source-Lizenzen auch mit Pflichten für den Nutzer einher. Auch wenn die Nutzungsbeschränkungen bei freier Software oftmals deutlich weniger restriktiv ausfallen als bei kommerziellen Programmen, sollten die Lizenzbedingungen genau studiert, analysiert und auch befolgt werden. Wird eine Software so genutzt oder verwertet, dass die Bedingungen für die urheberrechtliche Rechtseinräumung nicht erfüllt sind, kann dadurch eine Urheberrechtsverletzung begangen werden. Die urheberrechtswidrige Nutzung freier Software ist dabei nicht anders zu beurteilen als jeder andere Raubkopie. Ansprüche auf Unterlassung, Auskunft und Schadensersatz sind nicht selten die Folge.

Insbesondere bei der Anpassung und Änderung der Software ist Vorsicht geboten. So gebietet die aktuelle Version 3 der GPL dem Nutzer, dass die veränderte Software ihrerseits nur unter der GPL weitergegeben werden darf (Nr. 5 c der Lizenz). Im Klartext: wer eine unter GPL lizenzierte Software verändert und weiterverbreitet, muss seine angepasste Softwareversion ebenfalls nach den Regelungen der GPL lizenzierten. Diese Ausweitung der ursprünglichen Lizenz auf Anpassungen des Quellcodes hat zur wenig schmeichelhaften Bezeichnungen als „virulente Lizenz“ geführt: die für die Entwicklungsbasis geltende Lizenz befällt auch die veränderte Version der Software wie ein Virus.

Die GPL enthält ferner Bestimmungen, nach denen ein Vertrieb auch der veränderten Softwareversion nur unter gleichzeitiger Bereitstellung des Quellcodes erfolgen soll (die Bereitstellung kann dabei auf verschiedene Arten und Weisen erfolgen). Für gelegentliche, nicht kommerzielle Übertragungen reicht dabei das schriftliche Angebot, den Quellcode auf Anfrage zur Verfügung zu stellen.

Unter rechtlichen Gesichtspunkten ist eine derartige Lizenzgestaltung keineswegs unangemessen. Der Lizenzgeber stellt seinen Quellcode kostenlos bereit, damit Dritte ihn bei Bedarf auch beliebig modifizieren können. Im Gegenzug verpflichten sich die Nutzer des Quellcodes, ihre Anpassungen ebenfalls dem freien Lizenzmodell zu unterstellen.

Verschiedene andere Lizenzmodelle bei freier Software sind weniger restriktiv. So sieht beispielsweise die BSD-Lizenz keine zwingende Verwendung der ursprünglichen Lizenz auf angepasste Versionen der Software vor, sondern lediglich Copyright-Hinweise bezüglich der verwendeten Software-Basis. Auch die GNU Lesser General Public License (LGPL) enthält weniger starke Restriktionen hinsichtlich der Verbreitung fortentwickelter Programmversionen.

Lizenzbestimmungen auch für künftige Versionen berücksichtigen

Die Geheimhaltung selbstentwickelter Programmkomponenten ist für viele Softwareunternehmen geradezu Grundbedingung für den Geschäftserfolg. Wer bei Eigenentwicklungen auf Geheimhaltung achtet, sollte unbedingt die Lizenzbestimmungen der verwendeten Codebasis berücksichtigen. Es mag verführerisch sein, bei der Softwareentwicklung auf vorhandene Quellen ohne eigene Entwicklungskosten zugreifen zu können. Dabei sollten Softwareunternehmen und Entwickler aber niemals die Bedingungen der Nutzungsvereinbarung außer Acht lassen. Wer dies nicht tut, kann höchst unerfreuliche und kostspielige Überraschungen erleben:

So bestätigte beispielsweise das Landgericht München (LG München I, Urteil vom 19.5.2004 – 21 O 6123/04) das Vorliegen einer Urheberrechtsverletzung beim Vertrieb einer Firmware für einen Router. Der dortigen Verfügungsbeklagten war verboten worden, die Firmware anzubieten, weil sie Komponenten des Open-Source-Projekts „netfilter-iptables” beinhaltete, jedoch nicht unter Bereitstellung des Quellcodes zum Download angeboten wurde. Zu Recht, wie das Gericht bestätigte. Das Gericht urteilte, dass die GPL auch nach deutschem Recht wirksame allgemeine Geschäftsbedingungen enthalte. Wer unter die GPL fallende Software ohne Berücksichtigung dieser Bestimmungen anbiete, habe auch nicht die dafür notwendigen Nutzungsrechte.

Ähnlich urteilte auch das Landgericht Frankfurt am Main (Urteil vom 6. September 2006 – 2-6 O 224/06). Die dortige Beklagte hatte Firmware zu einem Datenspeicher angeboten, die die Open-Source-Komponenten „mtd“, „intrd“ und „msdosfs“ (eng mit dem Linux-Kernel verbundene Programmkomponenten zur Vorbereitung und Formatierung von Dateisystemen) enthielt – allerdings ohne entsprechend den Bestimmungen der GPL einen Gewährleistungsausschluss vorzusehen, den Text der GPL beizufügen und den Quellcode der Software bereitzustellen.

„Frei“ heißt nicht „beliebig“

Die vorgenannten Entscheidungen zeigen, dass freie Software nicht mit freier Nutzung gleichzustellen ist. Open Source Lizenzen gewähren dem Nutzer umfangreiche Rechte, jedoch nur unter der Bedingung, dass die Bestimmungen der Softwarelizenz eingehalten werden.

Die Geheimhaltung von eigenen Fortentwicklungen oder gar der Erwerb eines effektiven – und weitreichenden – Schutzes computerimplementierter Erfindungen durch Patente (auch rechtlich nicht ganz zutreffenderweise „Softwarepatente“ genannt) wird durch Open Source-Lizenzen oftmals erheblich erschwert, wenn nicht gar vereitelt. So enthält die GPL eine verpflichtende Lizenzerteilung für etwaig erworbene Patente.

Wer hier bei Eigenentwicklungen frühzeitig plant, die rechtlichen Rahmenbedingungen kennt und berücksichtigt, kann nicht nur Urheberrechtsverletzungen vermeiden, sondern auch entscheidende Wettbewerbsvorteile sichern. Insbesondere die modulare Entwicklung bietet hier teilweise Möglichkeiten, Verstöße gegen Lizenzvorschriften zu vermeiden. Für die rechtssichere Wahl der Codebasis und der Entwicklungsansätze gibt es hierbei keine generelle Lösung, die auf alle Lizenztypen zuträfe. Vielmehr kommt es auf die Lizenz des Quellcodes, welcher Ansatzpunkt der Fortentwicklung ist, an.

Sie möchten eigene Softwareprojekte auf Open-Source-Basis rechtssicher gestalten? Sie möchten wissen, ob Sie Ihre Entwicklungsergebnisse und Lösungen durch Patente schützen können? Sie möchten sicher gehen, dass Sie freie Software rechtskonform anwenden? Für all diese Fragen ist BBS kompetenter Ansprechpartner. Was können wir für Sie tun?