Prost! Finnischer Branntwein darf nicht Cognac heißen

EuGH: finnische Spirituosenmarken mit der Bezeichnung „Cognac“ müssen gelöscht werden

Eine Marke, die Bezeichnung „Cognac“ enthält, darf nicht für Spirituosen eingetragen werden, die nicht die Anforderungen der geografischen Bezeichnung erfüllen. Denn die Benutzung einer solchen Marke im geschäftlichen Verkehr würde die geschützte Angabe beeinträchtigen. Zudem verbietet die Verordnung die Eintragung von Marken, die eine geschützte geografische Angabe beeinträchtigen können, und bestimmt, dass eine derartige Marke, die bereits eingetragen ist, grundsätzlich gelöscht werden muss. In der Verordnung wird der Begriff „Cognac“ als geografische Angabe angeführt, mit der Branntweine aus Frankreich bezeichnet werden. Dies hat der Europäische Gerichtshof nun entschieden (EuGH, Urt. v. 14. 7. 2011 – C-4/10 und C-27/10).

Schutz geographischer Angaben für Spirituosen

Geografische Angabe, Bezeichnung, EuGH, Urteil, Markenlöschung, Markenrecht

Eine derangegriffenen Marken

Nach der Verordnung (EG) Nr. 110/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates v. 15. 1. 2008 zur Begriffsbestimmung, Bezeichnung, Aufmachung und Etikettierung von Spirituosen sowie zum Schutz geografischer Angaben für Spirituosen können der Name eines Landes, einer Region oder eines Orts, aus dem eine Spirituose stammt, als geografische Angabe eingetragen werden, wenn die Qualität, der Ruf oder andere Merkmale der Spirituose im Wesentlichen ihrem geografischen Ursprung zugeordnet werden können. Die geografische Angabe wirkt ähnlich wie eine Marke.

Die Eintragung einer geografischen Angabe erfolgt auf Antrag des Herkunftsstaats der Spirituose. Im Rahmen des Eintragungsverfahren muss der Antragsteller genaue Angaben zu den Besonderheiten der Spirituose machen. Daraus muss sich ergeben, welche Anforderungen eine Spirituose erfüllen muss, unter den Schutz der geographischen Angabe zu fallen.

Die Bezeichnung „Cognac“ ist ausweislich des Anhangs III der einschlägigen EU-Verordnung (EG Nr. 110/2008) für Branntweinerzeugnisse geschützt. Die Gust. Ranin Oy, ein in Finnland ansässiger Hersteller von Spirituosen, meldete im Jahr 2003 in Finnland zwei Bildmarken für Spirituosen an. Die Wiedergaben der Bildmarken enthielten die Bezeichnung „Cognac“ und deren finnische Übersetzung „konjakki“ enthalten waren. Die finnischen Behörden bewilligten die Eintragung. Das Bureau national interprofessionnel du Cognac, eine französische Körperschaft, die die Erzeuger von Cognac vertritt, griff die Bewilligung der Eintragung gerichtlich an.

Das Korkein hallinto-oikeus (Oberstes Verwaltungsgericht, Finnland) hat den Gerichtshof der Europäischen Union gefragt, ob die Verordnung die der Eintragung nationaler Marken, die den Begriff „Cognac“ enthalten, für Erzeugnisse entgegensteht, die die Anforderungen für eine Verwendung der geografischen Angabe „Cognac“ im Hinblick auf das Herstellungsverfahren und den Alkoholgehalt nicht erfüllen.

EuGH: Verordnung auch rückwirkend anwendbar

Das Gericht hatte sich zunächst mit der Frage auseinander zusetzen, ob die Verordnung aus dem Jahr 2008 überhaupt auf die im Jahre 2003 erfolgten Eintragungen angewendet werden kann. Hierzu urteilte der EuGH , dass die EU-Verordnung  anwendbar ist, auch wenn die angegriffenen Marken vor dem Inkrafttreten der Verordnung eingetragen wurden. Die Mitgliedsstaaten hätten nämlich bereits seit dem Jahr 1996 dafür zu sorgen gehabt, dass keine irreführenden Bezeichnungen für alkoholische Getränke verwendet werden dürfen, die auf eine unzutreffende geographische Herkunft des Erzeugnisses hinweisen. Daher sei die rückwirkende Anwendung der Verordnung mit dem Grundsatz der Rechtssicherheit vereinbar. Markeninhaber könnten sich in diesem Zusammenhang nicht auf einen Vertrauensschutz berufen.

Irreführungsgefahr durch gedankliche Verbindung

Der Inhaber der Marken könne sich auch nicht auf eine in der Verordnung vorgesehene Ausnahme berufen, wonach eine vor dem Zeitpunkt des Schutzes der geografischen Angabe im Ursprungsland (oder vor dem 1. 1. 1996) erworbene Marke verwendet werden darf, selbst wenn diese Verwendung einer Beeinträchtigung der geschützten geographischen Angabe bewirken kann. Insoweit ist der Ausdruck „Cognac“ unabhängig vom Schutz, den er nach französischem Recht genießt, seit dem 15. 6. 1989 nach dem Unionsrecht als geografische Angabe geschützt. Die Verwendung einer Marke, die die Angabe „Cognac“ enthält, für Erzeugnisse, die kein „Cognac“ im Sinne des Herkunftsschutzes sind, ist eine gewerbliche Verwendung der geschützten Angabe. Eine solche gewerbliche Verwendung ist nach der Verordnung jedoch verboten, soweit sie vergleichbare Erzeugnisse betrifft. Zudem führt der Umstand, dass die beiden finnischen Marken die Bezeichnung „Cognac“ einschließen, nach Auffassung des EuGH dazu, dass der Verbraucher beim Lesen der Markennamen auf den Flaschen der Spirituosen des Markeninhabers gedanklich einen Bezug zu „richtigem Cognac“ im Sinne des Herkunftsschutzes. Eine derartige Anspielung ist nach der Verordnung aber verboten. Daher müssen die finnischen Behörden die Eintragung der angefochtenen Marken löschen.

Auch Anspielung auf Angaben tragende Marke zu löschen

Die Entscheidung ist für Markenanmelder, aber auch für Inhaber bereits eingetragener Marken wichtig. Geographische Angaben in Marken sind oft schon im Anmeldeverfahren Gegenstand von Beanstandungen. Zahlreiche Anmeldungen werden jedoch beanstandungsfrei eingetragen. Nach dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs sind jedoch unter Verstoß gegen geschützte geographische Angaben eingetragene Marken zu löschen. Die Eintragung verschafft dem Markeninhaber daher möglicherweise ein trügerisches Recht. Kluge Markenanmelder wenden sich an einen spezialisierten Berater. Unsere Rechtsanwälte mit umfangreicher Erfahrung im Markenrecht kennen die einschlägige Rechtsprechung und schützen Markeninhaber vor bösen Überraschungen. Für alle Ihre Fragen zum Markenrecht, geographische Herkunftsangaben aber auch sämtliche anderen Aspekten des geistigen Eigentums sind wir gerne Ihr kompetenter Ansprechpartner.