Bundesverfassungsgericht konkretisiert Urheberrechte: Kein Verbietungsrecht gegen Aufstellen eines Sessels

Bundesverfassungsgericht bestätigt BGH: Aufstellen eines Sitzmöbels ist keine Verbreitung

Das Bundesverfassungsgericht hat in einer jüngst ergangenen Entscheidung (BVerfG,  Beschluss vom 19.7.2011, AZ: 1 BvR 1916/09) den Umfang der aus dem Urheberrecht resultierenden Verbietungsrechte konkretisiert. Das Gericht bestätigte eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs, wonach das Aufstellen (Achtung: nicht der Verkauf! – siehe unten mehr) der Nachahmung eines urheberrechtlich geschützten Sitzmöbels keine Verletzung des Urheberrechts darstellt.

Die Beschwerdeführerin, eine GmbH nach italienischem Recht mit Sitz in Italien, produziert Möbel nach Entwürfen des 1965 verstorbenen Architekten und Möbeldesigners Le Corbusier (Charles-Édouard Jeanneret-Gris). Sie ist aufgrund des Lizenzvertrages berechtigt, die Urheberrechte des Designers wahrzunehmen. Diese Urheberrechte erlöschen erst 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers (§ 64 Urheberrechtsgesetz – UrhG).

Eine Zigarrenherstellerin richtete in einer Kunst- und Ausstellungshalle eine Zigarrenlounge ein, in der sie Nachbildungen von Le-Corbusier-Möbeln aufstellte.

Die Beschwerdeführerin erhob wegen der Benutzung der nachgeahmten Möbel eine Unterlassungsklage gegen die Zigarrenherstellerin. Mit dieser Klage war die Beschwerdeführerin vor dem Landgericht und auch in der Berufungsinstanz vor dem Oberlandesgericht erfolgreich. Der Bundesgerichtshof wies jedoch die Klage mit der Begründung ab, dass das Aufstellen der Möbel weder das Verbreitungsrecht der Beschwerdeführerin verletze noch gegen das Verwertungsverbot verstoße. Zur Begründung führte der Bundesgerichtshof ein Urteil des EuGH in einem Parallelverfahren an, nach welcher eine „Verbreitung“ im Sinne der Urheberrechtsrichtlinie nur bei einer Übertragung des Eigentums vorliege. Wenn das urheberrechtlich geschützte Möbelstück jedoch nur zur Benutzung bereitgestellt wird, läge keine Übertragung des Eigentums und damit auch keine Verletzung von Urheberrechten vor.

Dieser Auslegung stehe auch der Wortlaut des § 96 Absatz 1 des deutschen Urheberrechtsgesetzes nicht entgegen, nach welchem „rechtswidrig hergestellte Vervielfältigungsstücke nicht zu öffentlichen Wiedergaben benutzt werden“ dürfen.

Urheberrechtsrichtlinie ist Maximalstandard für Schutzreichweite

Die Europäische Urheberrechtsrichtlinie lege eine verbindliche Regelung eines Maximalschutzes fest. Ein inländisches Gesetz und damit auch ein Urteil eines Gerichts in einem Mitgliedsland der Europäischen Union dürfe diese Obergrenze des Urheberrechtsschutzes nicht überschreiten.

Die Beschwerdeführerin wollte die Entscheidung des Bundesgerichtshofs freilich nicht hinnehmen. Sie sah sich durch die Verneinung ihres Verbietungsrechts in ihrem verfassungsmäßigen Eigentumsrecht (Art. 14 Grundgesetz) verletzt. Zudem rügt sie eine Verletzung ihres Rechts auf den gesetzlichen Richter, weil der BGH vorab dem EuGH die Fragen hätte vorlegen müssen, ob die beanstandete Aufstellung der Möbel überhaupt in den Anwendungsbereich der Urheberrechtsrichtlinie falle und ob die Richtlinie einen Maximalschutz begründe.

Das Bundesverfassungsgericht wies die Verfassungsbeschwerde nun als unbegründet zurück.

Eigentumsrecht auch für ausländische Rechtsinhaber

Zwar könne sich die Beschwerdeführerin auch als ausländische juristische Person auf das Grundrecht auf Eigentum nach Artikel 14 Grundgesetz berufen, da sie als Rechtsperson in einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union auch in den Genuss des Schutzes ihrer Grundrechte in Deutschland komme. Die beanstandete Entscheidung des Bundesgerichtshofs verletze die Beschwerdeführerin aber nicht in ihren Rechten.

BGH hat Rechtsfrage richtig beurteilt

Die Annahme des BGH, die Urheberrechtsrichtlinie in der Auslegung durch den EuGH lasse keinen Spielraum für die Einbeziehung der bloßen Gebrauchsüberlassung von Möbelplagiaten in den Schutz des Urheberrechts, sei von Verfassungs wegen nicht zu beanstanden.

Der BGH konnte davon ausgehen, dass das Urteil des EuGH ihm keinen Spielraum für eine verfassungskonforme Auslegung von § 17 in Verbindung mit § 96 UrhG lässt. Auch habe der Bundesgerichtshof die von der Beschwerdeführerin aufgeworfene Rechtsfrage nicht dem Europäischen Gerichtshof vorlegen müssen.

Der Bundesgerichtshof habe aus eigenem Ermessen beurteilen können, ob eine entscheidungserhebliche Frage des Gemeinschaftsrechts vom Europäischen Gerichtshof noch nicht erschöpfend beantwortet wurde. Diesen Beurteilungsspielraum habe der BGH nicht überschritten, weshalb keine Verletzung des Rechts auf den gesetzlichen Richter gem. Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG vorliege.

Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts stellt eine wichtige Frage des Urheberrechts klar: nach der europäischen Urheberrechtsrichtlinie kann der Inhaber des Urheberrechts nicht verbieten, dass rechtsverletzende Gegenstände durch eine bloße Gebrauchsüberlassung benutzt werden.

Vorsicht vor unrichtigen Kommentierungen

Aufstellen und Verkauf sind unterschiedliche Dinge

Die Kommentierung der Entscheidung im Internet zeigt allerdings eindrucksvoll, wie „brandgefährlich“ Urteilsauslegungen auf Internetseiten wirken können. Auf zahlreichen Internetseiten wurde – möglicherweise aufgrund einer missverständlichen Pressemitteilung – aus der Entscheidung gefolgert (und so auch verbreitet), das Bundesverfassungsgericht habe entschieden, dass Designermöbel-Plagiate an Endverbraucher „verkauft“ werden dürften (Beispiel einer solchen Titelzeile: „Bundesverfassungsgericht: Designermöbel-Plagiate dürfen an Endverbraucher verkauft werden„).

Diese Auslegung ist nach Ansicht des Verfassers ein Irrtum. Mit dem Verkauf von Plagiaten an Endverbraucher hat sich das Bundesverfassungsgericht nicht befasst, geschweige denn einen solchen Verkauf für zulässig erklärt. Das Wort „Internet“ taucht in der Entscheidung nicht einmal auf.

Diese Abgrenzung geht auch aus dem angegriffenen Urteil des Bundesgerichtshofs selbst hervor:

„Der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften hat die Frage, ob von einer Verbreitung ausgegangen werden kann, wenn der Öffentlichkeit nur der Gebrauch von Werkstücken eines urheberrechtlich geschützten Werkes überlassen wird, verneint. Er hat angenommen, dass eine Verbreitung auf andere Weise als durch Verkauf i.S. des Art. 4 Abs. 1 der Informationsgesellschafts-Richtlinie nur vorliegt, wenn eine Übertragung des Eigentums an dem Gegenstand erfolgt.“ (BGH: Urteil vom 22.01.2009 – I ZR 148/06)

Gegenstand des Urteils war folglich allein die Frage der Gebrauchsüberlassung. Wenn, wie dies auch beim Verkauf an Verbraucher der Fall ist, eine Übertragung des Eigentums vorliegt, so läge auch bei einer Beurteilung nach der Urheberrechtsrichtlinie eine Urheberrechtsverletzung vor. Das Vertrauen auf  missverständliche Urteilskommentierungen im Internet kann daher schwerwiegende und vor allem auch kostspielige Folgen (Abmahnung, Einstweilige Verfügung, Klage) haben.

Die zu kurz gefassten Mitteilungen übersehen außerdem, dass an Designermöbeln selbstverständlich Geschmacksmusterrechte bestehen können. Ein solches Geschmacksmuster verbietet das Angebot von Waren, die vom Geschmacksmusterschutz umfasst sind und ohne Zustimmung des Rechtsinhabers hergestellt sind. Das Geschmacksmusterrecht gilt auch unabhängig davon, ob für den Gegenstand überhaupt ein Urheberrecht in Betracht kommt.

Bei Fragen zur Zulässigkeit des Angebots von Designartikeln stehen wir Ihnen mit kompetentem Rechtsrat gerne zur Verfügung. Wir unterstützen Sie auch, wenn Sie eine Verletzung Ihrer Schutzrechte durch ein Angebot vermuten. Sprechen Sie uns an.