Sachlich richtig, rechtlich falsch? Generische Domains, Gattungsbegriffe und Ortsnamen als Domain-Name

Nomen est Omen: Insbesondere unter dem Gesichtspunkt der Suchmaschinenoptimierung wird im geschäftlichen Verkehr oftmals ein Domain-Name gewünscht, der das Internet-Angebot sachlich möglichst treffend beschreibt (Gattungsbegriffe oder generische Begriffe). Mag man sich über diese Geschäftsstrategie unter Marketinggesichtspunkten auch streiten, unter SEO-Gesichtspunkten ist dies ebenso wie unter markenrechtlichen Aspekten nicht von vornherein falsch: Begriffe, die ein Angebot lediglich sachlich beschreiben (bspw: „Autohandel-Hamburg“ für ein Kfz-Handelsgeschäft in Hamburg) sind markenrechtlich nicht monopolisierbar und damit auch nicht untersagbar. Ihre Verwendung steht jedem Marktteilnehmer offen. Was in der Welt des geschriebenen und gesprochenen Wortes problemlos möglich ist, führt im Internet zwangsläufig zu Konflikten: Aufgrund seiner Funktion als konkrete Adresse für digitale Medieninhalte im Internet existiert jeder Domain-Name nur einmal. Dritte sind von der Nutzung ausgeschlossen – ein faktisches Monopol. Und wo es „eng“ wird, da wird bekanntlich gestritten. Die wettbewerbsrechtliche Zulässigkeit der Verwendung von Gattungsbegriffen als Domain-Name ist in der rechtlichen Theorie und Praxis umstritten und entsprechend ist auch die hierzu ergangene Rechtsprechung uneinheitlich:

 

Domainnamen

Die Qual der Wahl: Der richtige Domain-Name

 

Die Grundsatzentscheidung des BGH zu Gattungsdomains: Mitwohnzentrale.de

Eine zumindest grundlegende Rechtssicherheit wurde zunächst durch die Entscheidung „mitwohnzentrale.de“ des Bundesgerichtshofs (BGH) geschaffen[1]. Bis zu dieser Entscheidung wurde die Registrierung und geschäftliche Nutzung eines Gattungsbebegriffs als Domain von einem Teil der Rechtsprechung und Literatur als grundsätzlich wettbewerbsrechtlich unzulässig beurteilt. Diese Beurteilung basierte vorwiegend auf zwei Argumenten:

  • Die Verwendung des Gattungsbegriffs als Domain-Bezeichnung führe zu einer unlauteren Absatzbehinderung von Wettbewerbern durch eine einseitige Kanalisierung der Kundenströme auf die Homepage des Inhabers, weil eine erhebliche Zahl von Interessenten versuche, sich das maßgebliche Angebot durch Direkteingabe des Branchenbegriffs als Internetadresse zu erschließen;
  • Die Verwendung des Gattungsbegriffs als Domain-Bezeichnung stelle eine irreführende Werbung unter dem Gesichtspunkt einer unzutreffenden Alleinstellungsbehauptung dar.

Unter dem ersten Gesichtspunkt verurteilte das Hanseatische Oberlandesgericht[2] (OLG Hamburg) denn auch einen Verein mehrerer Mitwohnzentralen in verschiedenen Städten Deutschlands zur Unterlassung der Nutzung der Domain mitwohnzentrale.de. Geklagt hatte ein konkurrierender Verband.

Der Bundesgerichtshof hob diese Entscheidung mit einem Grundsatzurteil im Jahr 2001 auf[3]. Hierbei verneinte der BGH vor allem das Vorhandensein einer wettbewerbswidrigen Behinderung in Form eines „Abfangens” potenzieller Kunden durch die Verwendung der Domain. Der durchschnittlich informierte Verbraucher betrachte das in der Nutzung von beschreibenden Domains liegende Werbeverhalten mit einer der Situation angemessenen Aufmerksamkeit und benötige keinen Schutz gegen die Verwendung beschreibender Begriffe, so lange nicht die Gefahr einer Irreführung besteht. Gebe er direkt einen Gattungsbegriff als Internet-Adresse ein, weil ihm die Nutzung einer Suchmaschine lästig ist, so sei er sich grundsätzlich über die Nachteile dieser Suchmethode im Klaren. Sofern der Gattungsbegriff nicht auf die Alleinstellung des dahinter stehenden Anbieters hindeute, erkenne der Nutzer, dass er mit dieser Suchmethode keinen vollständigen Überblick über das Angebot im Netz erhält; verzichte er aus Bequemlichkeit nach Eingabe der Gattungsdomain auf eine weitere Suche, so stelle dies keine unsachliche Beeinflussung dar. Des Weiteren sei die Verwendung generischer Domains nur auf den eigenen Vorteil gerichtet, ohne dass auf bereits einem Wettbewerber zuzurechnende Kunden unlauter eingewirkt werde; es ginge nicht um ein Ablenken, sondern um ein Hinlenken von Kunden. Der Domaininhaber stelle sich nicht zwischen seine Mitbewerber und dessen Kunden, um diesen eine Änderung ihres Kaufentschlusses aufzudrängen.

Allerdings arbeitete der BGH in dieser Entscheidung zwei Gesichtspunkte heraus, unter denen sich im Einzelfall die Verwendung eines Gattungsbegriffs als Domain-Name als missbräuchlich erweisen kann:

  • Der Inhaber eines Gattungsbegriffs als Domain-Name blockiert die Verwendung des fraglichen Begriffs durch Dritte dadurch, dass er gleichzeitig andere Schreibweisen des registrierten Begriffs unter derselben Top-Level-Domain (hier „.de”) oder dieselbe Bezeichnung unter anderen Top-Level-Domains für sich registrieren lässt.
  • Es kann eine Irreführung unter dem Gesichtspunkt einer Alleinstellungsbehauptung in Betracht kommen, wenn Internet-Nutzer annehmen, dass es sich bei der Website um das einzige oder zumindest  größte Branchenangebot handelt, und deswegen nicht nach weiteren Angeboten suchen. Hierbei kommt es nach Ansicht des BGH maßgeblich auf den Inhalt der unter der Domain geschalteten Website an, da  der Gefahr der Irreführung bspw. durch einen entsprechenden klarstellenden Hinweis (z.B. auf weitere Angebote Dritter) entgegenwirkt werden kann.

Zur Feststellung des zweiten Gesichtspunktes hatte der BGH das Verfahren seinerzeit zur Verhandlung an das Hanseatische Oberlandesgericht zurückverweisen. Je nach Verhandlungsergebnis wäre hierbei noch ein eingeschränktes Verbot, den Domain-Namen „Mitwohnzentrale.de” zu verwenden, wenn nicht auf der Homepage darauf hingewiesen wird, dass es noch weitere, in anderen Verbänden zusammengeschlossene Mitwohnzentralen gibt, in Betracht gekommen.

Das OLG Hamburg[4] hat hiernach die Klage schließlich auch in diesem letzten Punkt zurückgewiesen, da die Website den Hinweis  „Auf dieser Seite werden nur Mitglieder des Rings europäischer Mitwohnzentralen e.V. aufgeführt” enthielt. Dies hat das Hanseatische Oberlandesgericht als einen ausreichenden Hinweis zur Vermeidung einer Irreführung unter dem Gesichtspunkt einer Alleinstellungsbehauptung erachtet.

 

Die weitere Rechtsprechung des BGH zu Gattungsbegriffen und Ortsnamen in Domains

In zwei berufsrechtlichen Entscheidungen im Jahr 2002 urteile der Anwaltssenat des BGH in Anlehnung an die Entscheidung „mitwohnzentrale.de“, dass der Gebrauch der Gattungsbegriffe „presserecht.de“[5] und „rechtsanwaelte-notar.de“[6] als Domain-Namen durch einzelne Anwaltskanzleien nicht irreführend ist und daher auch nicht gegen anwaltliches Berufsrecht verstößt. In Bezug auf etwaige Irreführungen stelle der Senat für Anwaltssachen insoweit unter Bezugnahme auf die Entscheidung „mitwohnzentrale.de“ nochmals klar, dass

  • Der aus der Nutzung eines Gattungsbegriffs als Internetdomain resultierende Wettbewerbsvorteil, der sich systembedingt daraus ergibt, dass allein das Prioritätsprinzip gilt und jeder Name nur einmal vergeben werden kann, weder unlauter noch generell zu missbilligen ist[7];
  • Es zur Vermeidung von Irreführungen ausreichend ist, wenn etwaige, durch die Verwendung einer Gattungsbezeichnung als Domain-Name abstrakt möglicherweise drohende Fehlvorstellungen des Internetnutzers durch die Gestaltung der Website korrigiert werden. Dem Umstand, dass eine etwaige ursprüngliche Fehlvorstellung auf diese Weise umgehend korrigiert wird, kommt nach der Ansicht des Senats „eine erhebliche Bedeutung bei der Beantwortung der Frage zu, ob eine relevante Irreführung des Verkehrs vorliegt“[8].

 

In einer weiteren jüngeren berufsrechtlichen Entscheidung im Jahr 2010[9] bestätigte der Senat für Steuerberatungssachen des BGH unter Bezugnahme auf die bisherige Rechtsprechung des Gerichts, dass

  • der Verwendung der Internetdomain „www.steuerberater-suedniedersachsen.de” durch einen Steuerberater rechtlich nicht zu beanstanden ist, da der Steuerberater sich damit keiner Sonderstellung unter den im südlichen Teil Niedersachsens praktizierenden Steuerberatern berühmt und auch eine Alleinstellungsbehauptung damit nicht verbunden ist;
  • eine etwaige Fehlvorstellung eines Internetnutzers, unter diesem Domainnamen sei ein Steuerberaterverzeichnis oder gar ein Berufsverband abrufbar, durch den Inhalt der Eingangsseite des Internetauftritts hinreichend korrigiert werden kann.

 

Rechtsprechung der Instanzgerichte

In der Rechtsprechung der Instanzgerichte wurde die Registrierung und geschäftliche Nutzung einer Gattungsbezeichnung als Domain (auch und gerade in Verbindung mit einer Ortsbezeichnung)  zunächst teilweise als grundsätzlich wettbewerbsrechtlich unzulässig beurteilt. In Reaktion auf die dargestellte Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist insoweit ein Wandel der Rechtsprechung der Instanzgerichte zu beobachten:

Das OLG Hamm hatte noch im Jahr 2003[10] die Verwendung der Bezeichnung „Tauchschule Dortmund” als Domain-Name als wettbewerbsrechtliche Spitzenstellungswerbung beurteilt. Der Verkehr gehe von einer überragenden Stellung des so bezeichneten Geschäftsbetriebs in der entsprechenden Branche aus, wenn eine Ortsbezeichnung mit dem Namen des Geschäftsbetriebs verknüpft werde. Auf den Inhalt der Homepage komme es nicht an. In ausdrücklicher Abkehr von diesem Urteil beurteilte dasselbe Gericht im Jahr 2008[11] die Verwendung einer Domain, die sich aus einem Gattungsbegriff und einem Ortsnamen (hier: „anwaltskanzlei-[ortsname].de”) zusammensetzt, als zulässig. Es läge keine Spitzenstellungsbehauptung vor, da diese i.R.d. allgemeinen Sprachgewohnheiten die Voranstellung des bestimmten Artikels erfordere. Dem Verkehr sei  bekannt, dass es in großen Städten eine Fülle von Rechtsanwaltskanzleien gebe. Von daher messe der Verkehr der Anführung des Ortsnamens nur die Bedeutung der Angabe des Sitzes der Kanzlei zu.

Auch das OLG München hat in einem – wenn auch zum Irreführungsverbot i.S.d. §? 18 HGB ergangenen – Beschluss im Jahr 2010[12] ausgeführt, dass mittlerweile in der Rspr. nicht mehr davon ausgegangen werde, dass die Verwendung eines Ortsnamens mehr als einen Hinweis auf den Sitz (Ort oder Region) oder das Haupttätigkeitsgebiet einer Firma beinhalte („M. Hausverwaltung GmbH“). Weder bestehe eine Vermutung noch ein Erfahrungssatz für eine führende oder besondere Stellung des Unternehmens in dem in der Firma genannten Ort oder Gebiet.

Schließlich hat das OLG Celle in einer Entscheidung im Jahr 2011[13] geurteilt, dass die  Bezeichnung „Kanzlei-Niedersachsen” keinen Verstoß gegen das Sachlichkeitsgebot und auch keine Alleinstellungsbehauptung oder Behauptung einer hoheitlichen Tätigkeit darstelle, sondern lediglich darauf verweist, dass die Kanzlei in Niedersachsen ansässig ist. In seiner Begründung hat sich das OLG Celle ausdrücklich auf diese diesbezüglich  „neuere“ Rechtsprechung bezogen, welcher der Vorzug zu geben sei, weil sie im Einklang mit einer ebenfalls neueren Entscheidung des BGH aus dem Jahr 2010[14] (www.steuerberater-suedniedersachsen.de – siehe Fn. 9) stehe. Das OLG Celle rückte mit dieser Entscheidung ebenfalls gleichzeitig von seiner Beurteilung in einer älteren Entscheidung aus dem Jahr 2001 zum Domain-Namen www.anwalthannover.de ab[15].

Unabhängig hiervon sind in der Rechtsprechung der Instanzgerichte auch abweichende Urteile ergangen, die jedoch möglicherweise im Lichte der insoweit eindeutigen BGH-Rechtsprechung als überholt zu betrachten oder den Umständen des konkreten Einzelfalls geschuldet sind:

Das OLG München hat im Jahr 2002 die Verwendung der Domain „rechtsanwaelte-dachau.de” für eine Anwaltskanzlei als irreführend beurteilt, weil sie bei einem „nicht unbeachtlichen Teil“ der Internetnutzer die Vorstellung hervorrufen könne, unter dieser Domainbezeichnung sei ein örtliches Anwaltsverzeichnis, etwa die Homepage des örtlichen Anwaltsvereins, mit der Auflistung sämtlicher Rechtsanwaltskanzleien im Raum Dachau oder jedenfalls in der Stadt Dachau zu finden. Darauf, ob die Irreführungsgefahr nach Eingabe der betreffenden Internetadresse durch den Inhalt der aufgerufenen Homepage der Bekl. und die Gestaltung dieser Homepage beseitigt werde, komme es nicht an. Die Entscheidung steht damit zum einen in einem klaren Widerspruch zur dargestellten ständigen Rechtsprechung des BGH, wonach es zur Vermeidung von Irreführungen ausreichend ist, wenn einer durch den Domain-Namen abstrakt möglicherweise drohende Fehlvorstellung des Internetnutzers durch die Gestaltung der Website ausreichend entgegengewirkt wird. Zum anderen fußt die Entscheidung des OLG München auf einem durch die europäische Rechtsentwicklung mittlerweile überholten Verbraucherleitbild, indem es allein auf einen „nicht unbeachtlichen Teil“ der angesprochenen Verkehrskreise abstellt. Der BGH hat zwischenzeitlich deutlich gemacht, dass infolge der Änderung des insoweit maßgeblichen Verbraucherleitbilds ein neuer Maßstab anzulegen ist, der zu einer erheblichen Veränderung des Quorums führt[16]. Da das OLG München dies in seiner späteren, oben dargestellten Entscheidung aus dem Jahr 2010 ebenfalls problematisiert[17], ist die Entscheidung möglicherweise insoweit auch als überholt anzusehen.

Das OLG Hamburg hat im Jahr 2006 die Verwendung der Bezeichnung und der Domain „Deutsches-Handwerk.de“ für ein Internetportal, auf dem Handwerksbetrieben die Möglichkeit der Eintragung von Daten gegen Entgelt angeboten wird, in dem Sinne als unzulässig beurteilt, weil es jedenfalls rechtlich erhebliche Teile des Verkehrs dahingehend irreführen könne, dass es sich hierbei um den Internetauftritt einer offiziellen und berufsständischen Organisation des Deutschen Handwerks handelt. Die Gestaltung unter dieser Domain geschalteten Website erachtete das OLG gleichzeitig nicht als ausreichend zur Vermeidung einer Irreführung.

 

Konsequenzen für die Praxis

Nach den durch die ständige Rechtsprechung des BGH entwickelten Kriterien lassen sich in Hinblick auf die Nutzung von Gattungsbezeichnungen und Ortsnamen als Domain-Name zunächst folgende positive Ergebnisse festhalten:

  • Die Verwendung eines Gattungsbegriffs in Verbindung mit einer Ortsbezeichnung stellt keine  wettbewerbswidrige Behinderung in Form eines „Abfangens” potenzieller Kunden durch die Verwendung der Domain dar;
  • Der aus der Nutzung eines Gattungsbegriffs als Internetdomain resultierende Wettbewerbsvorteil, der sich systembedingt daraus ergibt, dass allein das Prioritätsprinzip gilt und jeder Name nur einmal vergeben werden kann, ist grundsätzlich weder unlauter noch generell zu missbilligen.

Bei der weiteren Beurteilung der wettbewerbsrechtlichen Zulässigkeit kommt es gleichzeitig jedoch auch auf die konkreten Umstände der Domainnutzung und die konkrete Ausgestaltung der Website an:

  • So kann es nach der Rechtsprechung des BGH unzulässig sein, wenn gleichzeitig andere Schreibweisen des registrierten Begriffs unter derselben Top-Level-Domain, oder dieselbe Bezeichnung unter anderen Top-Level-Domains für den Inhaber registriert sind.
  • Grundsätzlich kann eine Irreführung unter dem Gesichtspunkt einer Alleinstellungsbehauptung in Betracht kommen, wenn Internet-Nutzer annehmen, dass es sich bei der Website um das einzige oder zumindest  größte Branchenangebot handelt. Dem kann durch einen entsprechenden klarstellenden Hinweis entgegenwirkt werden, was der BGH bei ausreichender Klarheit auch als ausreichend erachtet.
  • Vor dem Hintergrund der Entscheidung des OLG Hamburg („deutsches-handwerk.de“) kann sich eine Irreführung daraus ergeben, dass es sich eine Verwechslung mit einer berufsständischen Organisation oder einem offiziellen Brancheverband ergibt. Auch dies kann grundsätzlich durch eine entsprechende Gestaltung entsprechenden Website vermieden werden.

Diese Umstände sollte zur Vermeidung rechtlicher Probleme bei der konkreten Gestaltung der Website beachtet und entsprechenden Eindrücken entgegengewirkt werden.

Haben Sie Fragen zur rechtssicheren Auswahl der richtigen Domain und zur rechtssicheren Gestaltung Ihrer Website? Sie möchten die Grenzen des gesetzlich Möglichen kennen, aber auch ausschöpfen? Sie möchten sich gegen Wettbewerber wehren, die hierauf weniger Wert legen und Ihnen das Geschäftsleben erschweren? Sprechen Sie uns an!

 


[1] BGH, Urteil vom 17.05.2001, Az.: I ZR 216/99.

[2] OLG Hamburg, Urteil vom 13. 7. 1999 – 3 U 58/98.

[3] BGH, Urteil vom 17.05.2001, Az.: I ZR 216/99.

[4] OLG Hamburg, Urteil vom 6.3.2003 – 5 U 186/01 = MMR 2003, 537.

[5] BGH, Beschluss vom 25.11.2002 – AnwZ (B) 41/02 = MMR 2003, 252.

[6] BGH, Beschluss vom 25.11.2002 – AnwZ (B) 8/02.

[7] BGH, MMR 2003, 252, 255.

[8] BGH, MMR 2003, 252, 254.

[9] BGH, Urteil vom 01.09.2010 – StbSt (R) 2/10.

[10] OLG Hamm, Urteil vom 18.03.03 – 4 U 14/03.

[11] OLG Hamm, Urteil vom 19.06.08 – 4 U 63/08.

[12] OLG München, Beschluss vom 28.4.2010 – 31 Wx 117/09 = BeckRS 2010, 11615 .

[13] OLG Celle, Urteil vom 17.11.2011 – 13 U 168/11.

[14] Siehe Fn. 9.

[15] OLG Celle, Urteil vom 29.03.2001 – 13 U 309/00.

[16] Köhler/Bornkamm, UWG, 31. Auflage 2013, § 5 Rn. 2.106 mwN..

[17] OLG München, BeckRS 2010, 11615, Ziffer II. 2. A) aa) mwN..