Piwik, Google Analytics & Co: fehlerhafte Datenschutzerklärung ist Grund für Abmahnung

Datenschutzrecht: Abmahnung wegen Datenschutzerklärung rechtmäßig

Das Datenschutzrecht rückt in der jüngeren Vergangenheit immer mehr in den Fokus von Presse, Rechtsanwälten und Gerichten. Neben NSA-Skandal  und diesbezüglicher Pressseberichterstattung gibt es „handfeste“ topaktuelle Entwicklungen die einen Grund schaffen, sich mit dem Datenschutzrecht näher vertraut zu machen. Während in der Vergangenheit viele Gerichte die Ansicht vertreten haben, dass Datenschutzverstöße nur durch betroffene Nutzer verfolgt werden  können, hat sich die rechtliche Situation in den letzten Jahren deutlich verändert. In der überwiegenden Anzahl der einschlägigen Urteile der jüngeren Rechtsprechung sind die Gerichte überwiegend der Ansicht, dass neben betroffenen Nutzern vor allem auch Wettbewerber gegen Datenschutzverstöße von Konkurrenten vorgehen können.

Urteil Landgericht Frankfurt: Webtracking  ohne ausreichende Widerspruchsmöglichkeit verboten

So entschied auch das Landgericht Frankfurt in einer jüngst veröffentlichten Entscheidung (LG Frankfurt, Urteil vom 18.02.2014, AZ: 3-10 O 86-12):
Programme zur Analyse des Nutzungsverhaltens auf Internetseiten gehören zum Standard-Werkzeugkasten eines jeden Betreibers eines Web-Portals, Onlineshops oder sonstigen Internetangebots. Ohne die die durch Google Analytics, Piwik, etracker & Co.  gesammelten Informationen ist eine sinnvolle Auswertung des Nutzerverhaltens und damit auch die interessengerechte Gestaltung des Internetangebots nur schwer zu bewerkstelligen.

 Datenschutzrecht Rechtsanwalt Experte Spezialist Beratung Hamburg Datenschutzerklärung Abmahnung Datenschutzbelehrung Widerspruchsrecht Onlineshop Webseite

Datenschutzrecht: auch Konkurrenten können klagen
© panthermedia.net/Wavebreakmedia ltd

Dem hat auch der Gesetzgeber Rechnung getragen. Das Telemediengesetz erlaubt ausdrücklich die Erhebung und Auswertung von Nutzungsdaten, solange dies unter einem Pseudonym erfolgt und der Betreiber der Internetseite (wohlgemerkt: nicht der Anbieter des Analyse-Tools) seine Nutzer über diesen Umstand informiert und ihnen diesbezüglich ein Widerspruchsrecht einräumt (§ 15 Abs. 3 Telemediengesetz).  Betreiber von Internetseiten haben die Nutzer darüber hinaus zu Beginn des Nutzungsvorgangs in leicht verständlicher Form über Art und Umfang der erhobenen Daten sowie den Zweck der Datenverarbeitung und eine etwaige Übermittlung von personenbezogenen Daten ins Nicht-EU-Ausland zu unterrichten. Das erfolgt typischerweise im Rahmen einer Datenschutzerklärung, die  von jeder einzelnen Seite, über welche Nutzer auf das  Internetangebot gelangen können, abrufbar sein muss.

Datenschutzerklärung: richtig, vollständig und verständlich

Die Datenschutzerklärung muss vollständig über Gegenstand, Ausmaß und Zweck der Datenverarbeitung mit den in §13 Abs. 1 TMG vorgesehenen Informationen Klarheit schaffen und für den Nutzer verständlich sein.

In dem nunmehr vom Landgericht Frankfurt entschiedenen Fall wurde auf einer Internetseite das freie Web-Analysetool „Piwik“ eingesetzt. Allerdings hat es der Betreiber der Internetseite übersehen, auf den Einsatz von Piwik in ausreichender Form  im Rahmen einer Datenschutzerklärung  hinzuweisen. Das Gericht verurteilte ihn auf Antrag eines Konkurrenten es zu unterlassen, auf seinen Internetseiten Tracking-Systeme  bei Verwendung von Pseudonymen einzusetzen, ohne zu Beginn des Nutzungsvorgangs  und später jederzeit abrufbar den Nutzer über sein Widerspruchsrecht zu informieren. Das Gericht sah in der von ihm zu beurteilenden Datenverarbeitung die Erhebung von pseudonymen Nutzungsdaten. Ein Pseudonym liegt im datenschutzrechtlichen Sinne dann vor, wenn der Klarname des Betroffenen einer Datenverarbeitung zwar als solcher nicht erkennbar ist, jedoch durch einen anderen Identifikator ersetzt wurde, der eine Rückführung grundsätzlich ermöglicht. Hingegen liegt eine Anonymisierung vor, wenn eine nachträgliche Zuordnung zu einer natürlichen Person nicht mehr möglich ist (beispielsweise durch die Ersetzung des Namens durch eine Zufallszahl).

Datenschutz: auch Wettbewerber können klagen

Das Gericht sah in der Verwendung von Piwik ohne ausreichende Datenschutzerklärung mit  Widerspruchsrecht einen Wettbewerbsverstoß.

Bei § 15 Abs. 3 TMG handelt es sich nach Einschätzung des Gerichts um eine sogenannte „Marktverhaltersregel“ im Sinne des §4 Nr. 11 UWG.  Folge ist, dass auch Wettbewerber über den Weg des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb den Verstoß gegen das Datenschutzrecht verfolgen dürfen, also insbesondere durch Abmahnung, einstweilige Verfügung, Unterlassungsklage und sonstige Maßnahmen des gewerblichen Rechtsschutzes Unterlassung des Datenschutzverstoßesverlangen und erzwingen können.

Betreiber von Internetseiten sind daher gut beraten zu prüfen, ob sie eine Datenschutzerklärung für Ihre Internetseite in der vom Gesetz geforderten Form bereitstellen und vor allem, ob diese Datenschutzerklärung den gesetzlichen Anforderungen entspricht. Ihr spezialisierter Rechtsanwalt hilft Ihnen dabei schnell und einfach weiter. Sofern Tracking-Werkzeuge zum Einsatz kommen, müssen die entsprechenden Datenfunktionen (also Art und Umfang der Datenerhebung) richtig dargestellt werden und vor allem  das gesetzliche Widerspruchsrecht der Nutzer bereitgestellt werden. Manche professionelle Analysewerkzeuge wie beispielsweise „etracker“ (http://www.etracker.de)  bringen bereits einen Muster-Textbaustein mit einem Link-Generator mit. Damit kann  der entsprechende Hinweis auf das Analysewerkzeug mit einer einfach auszuübenden  Widerspruchsmöglichkeit für die Nutzer schnell und einfach in die  Datenschutzbelehrung aufgenommen werden. Für andere Werkzeuge, denen entsprechende Mustertexte fehlen, ist eine rechtskonforme Darstellung in der Datenschutzerklärung mit  Widerspruchsmöglichkeit vorzusehen.

Datenschutz: Gesetze verschärft –  jetzt richtig handeln –  BBS Rechtsanwälte Hamburg als kompetente Experten

Das Datenschutzrecht ist aus seinem Dornröschenschlaf erwacht. Während das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) und die datenschutzrechtlichen Regelungen des Telemediengesetzes (TMG)  für viele Betreiber von Internetseiten lästige „Sollvorschriften“ waren, ändert sich die Situation dramatisch. Denn statt betroffenen Einzelpersonen können es  Dienstanbieter jetzt mit handfesten rechtlichen Maßnahmen und hohen Streitwerten zu tun bekommen, wenn Wettbewerber oder Verbände mit Rechtsanwälten, Klagen  und gerichtlichen Schritten gegen Datenschutzverstöße vorgehen. Das verdeutlicht auch die Pressemitteilung des Bundesjustizministeriums anlässlich des  “Safer Internet Day”, in welcher der Bundesjustizminister Heiko Maas angekündigt hat, das Unterlassungsklagengesetz (UKlG) zu ändern und den Verbraucherschutzverbänden ein Klagerecht gegen Datenschutzverstöße einzuräumen („Mailen, Surfen, Chatten – Wie ist die Privatsphäre zu retten?“, Pressemitteilung des BMJ v. 11.2.2014).  Ein solches Klagerecht gab es bislang nur bei AGB-Bestimmungen mit datenschutzrechtlichem Bezug.

Auch die Rechtsprechung der Hamburger Justiz hat sich in den vergangenen Jahren  geändert.  Anders als vorherige Entscheidungen des Landgerichtes hat das Hanseatische Oberlandesgericht vor kurzem entschieden, dass eine fehlerhafte Datenschutzerklärung nicht nur eine Verletzung des Datenschutzrechts, sondern auch einen Wettbewerbsverstoß darstellt (Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, Urteil vom 27.06.2013, AZ: 3 U 26/12).

Rechtsanwälte mit einem Schwerpunkt im Wettbewerbsrecht und Datenschutzrecht (IT-Recht) sind mit den  Anforderungen an eine rechtmäßige Datenschutzerklärung gut vertraut. BBS Rechtsanwälte Hamburg verfügen über lange Erfahrung und Expertise im IT-Recht, Datenschutzrecht und gewerblichen Rechtsschutz. Wir helfen Ihnen gerne, wenn es um die rechtskonforme Gestaltung ihres Internetauftritts geht. Eine praxisorientierte, verständliche und effiziente Hilfe ist für uns selbstverständlich. Für Ihre Fragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung. Sprechen Sie uns an.