Datenschutzrecht: 145.000 Euro Bußgeld gegen Google

Aufsichtsbehörde verhängt Bußgeld

Der Hamburgische Datenschutzbeauftragte Professor Johannes Caspar hat nach eigener Mitteilung gegen die Google Inc. wegen unzulässiger Erhebung von WLAN-Daten ein Bußgeld von € 145.000 verhängt. Bei der Erhebung von Daten für den Google-Dienst „Street View“ sei es – neben der Fotografie von Hausfassaden und Straßenbildern – auch zur Aufzeichnung von Daten von WLAN-Netzen  sowie von Inhaltsdaten (u.a. E-Mails, Passwörter, Fotos und Chat-Protokolle) gekommen.

Die mit der Sache befasste Staatsanwaltschaft hatte Ende 2012 ein entsprechendes Ermittlungsverfahren eingestellt. Der Hamburgische Datenschutzbeauftragte setzte das Verfahren fort, welches nunmehr den Bußgeldbescheid hervorbrachte. Darüber hinaus musste Google die zu Unrecht erhobenen Daten löschen, was das Unternehmen bereits bestätigt habe.

Die Behörde stellt klar, dass die unrechtmäßige Aufzeichnung der Daten von der Geschäftsleitung von  Google zwar nicht beabsichtigt gewesen sei. Jedoch hätten „firmeninterne Kontrollmechanismen in erheblicher Weise versagt“.

Compliance: PR-Desaster und Strafen vermeiden

Rechtsanwalt Patentanwalt Anwalt Datenschutz Schulung Datenschutzbeauftragter FortbildungDie Angelegenheit zeigt, wie wichtig die Schaffung und Bereitstellung von Strukturen zur Berücksichtigung und Einhaltung rechtlicher Vorgaben im Unternehmen (Compliance) sein kann. Dabei wird im vorliegenden Fall sicher nicht die Höhe des Bußgelds, sondern insbesondere die fatale Außenwirkung des Vorgangs das für das betroffene Unternehmen wesentliche Ärgernis sein.

BDSG: auch Freiheitsstrafen denkbar

Das Bundesdatenschutzgesetz sieht jedoch nicht nur Geldbußen von bis zu 300.000 € (§ 43 BDSG) vor. Dort, wo erhebliche Verstöße gegen das Datenschutzrecht in der Absicht des Täters geschehen, sich zu bereichern oder einen anderen zu schädigen, sieht das Gesetz sogar Freiheitsstrafen von bis zu zwei Jahren (§44 Abs. 1 BDSG) vor. Und auch aus anderen Strafnormen kann nicht zuletzt auch für betroffene Mitarbeiter und verantwortliche Mitglieder der Geschäftsleitung ein erhebliches Risiko resultieren. So ordnete das Oberlandesgericht Karlsruhe Beschluss vom 10. Januar 2005 (AZ: 1 Ws 152/04) die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens gegen den Dekan einer Universität wegen der Verletzung des Post- und Fernmeldegeheimnisses dar. Diese gem. § 206 StGB mit Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder Geldstrafe geahndete Handlung soll der Dekan durch die Sperrung und Löschung von E-Mails verwirklicht haben. In der Folge entspann sich eine lebhafte Diskussion, ob dieser Straftatbestand möglicherweise bereits durch die Verwendung von Spam-Filtern und Virenscannern verwirklicht werden könne, da auch jene – bei erlaubter privater Nutzung dienstlicher E-Mail-Adressen – E-Mails irrtümlich oder wegen einer tatsächlichen Einstufung als Spam oder Virus nicht zu stellen.

Insbesondere im Kartellrecht sind drastische Strafen häufige Folge von Rechtsverstößen. Das Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) ermöglicht Strafen in Millionenhöhe, ja sogar bis zu 10 % des Jahres-Konzernumsatzes. In kartellrechtlich relevanten Branchen sollten daher alle Mitarbeiter die rechtlichen Grenzen zulässigen Verhaltens kennen.

Die Geschäftsleitung von Unternehmen haftet dort (persönlich), wo sie nicht angemessene und zumutbare Maßnahmen zur Anleitung und Überwachung Ihrer Mitarbeiter getroffen hat, um Rechtsverletzungen zu vermeiden. So bestätigte beispielsweise der Bundesgerichtshof die Haftung mehrerer Geschäftsführer eines Internet-Unternehmens, weil sie nicht verhinderten, dass auf einer durch das Unternehmen betriebenen Internetseite Lichtbilder ohne Prüfung von Urheberrechten und Nutzungsrechten veröffentlicht werden können und in der Folge auch Urheberrechte an Fotos verletzt wurden (BGH, Urteil vom 12. 11. 2009 – I ZR 166/07).

Compliance: Vorsorge ist besser als Gegensteuern

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