Umsetzung der EU-Verbraucherrechterichtlinie: Umfangreiche Gesetzesänderungen verabschiedet

 

Handlungsbedarf nicht nur im E-Commerce: 2014 kommen erhebliche Änderungen

Nichts ist so beständig wie der Wandel. Dies gilt im Besonderen, wenn es um die Fortentwicklung des Verbraucherrechts in Europa geht. Auch das Jahr 2013 bringt – nach der Gesetzesnovelle zur Button-Regelung – erhebliche Änderungen für Verbraucher und damit natürlich auch für E-Commerce-Anbieter mit sich. Am 14.6.2013 hat der Bundestag die europäische Verbraucherrechterichtlinie 2011/83/EU in nationales Recht umgewandelt. Die Regelungen werden zum größten Teil im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) und seinem Einführungsgesetz umgesetzt.

Bitte berücksichtigen Sie unseren Hinweis aus aktuellem Anlass: Wir erhalten derzeit zahlreiche Anfragen, nach welchen die 40-Euro-Klausel/40-Euro-Grenze betreffend die Rücksendekosten beim Widerruf aufgrund einer gesetzlichen Neuregelung entfallen ist. Diese Information wird offensichtlich über einige Internetseiten verbreitet und ist inhaltlich falsch. Im Rahmen der Umsetzung der Verbraucherrechterichtlinie müssen Shop-Anbieter ab dem 13. Juni 2014 die Rücksendekosten nicht mehr erstatten. Bis zu diesem Zeitpunkt gilt jedoch die gegenwärtige Rechtslage. Wer daher seine Widerrufserklärung bereits jetzt zu Lasten des Verbrauchers anpasst, riskiert Abmahnungen/einstweilige Verfügungen/Klagen. Darüber hinaus betreffen die gesetzlichen Neuregelungen auch andere ganz wesentliche Aspekte in erheblichem Umfang, was die nachstehende Darstellung zeigt. Die Teilnehmer unserer AGB-Aktualisierungsdienste erhalten wie immer rechtzeitig detaillierte Informationen und aktualisierte Rechtstexte.

Nach Ansicht des Verfassers bringt die jüngste Neuregelung eines der umfassendsten Änderungspakete seit der Reform des Schuldrechts im Jahr 2001 mit sich. Die neuen Verbraucherrechtsregeln gelten nämlich nicht nur für den Fernabsatz. Auch für den stationären Handel sehen die gesetzlichen neuen Vorschriften erhebliche Änderungen vor.

Anders als in der jüngeren Vergangenheit dienen die Neuregelungen jedoch nicht nur der Ausweitung der Verbraucherrechte. Vielmehr sind Klarstellungen und Vereinheitlichungen vorgesehen, die mitunter zu Vorteilen für gewerbliche Anbieter führen. Darüber hinaus verbessert die Novelle die Wettbewerbsposition der deutschen E-Commerce-Anbieter, denn künftig gelten in ganz Europa einheitliche Regelungen. Einen kleinen Überblick über die Neuerungen sollen die nachfolgenden Informationen liefern:

1. Neues Widerrufsrecht ab 2014

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Neues Recht: Inkrafttreten am 13. Juni 2014 beachten!
© panthermedia.net / Erol Alis

Nach der gesetzlichen Neuregelung gilt künftig europaweit ein einheitliches Widerrufsrecht mit einer Widerrufsfrist von 14 Tagen. Dieses Widerrufsrecht kann der Verbraucher nicht mehr einfach durch die Rücksendung der Ware ausüben. Vielmehr ist eine eindeutige Erklärung notwendig. Diese Erklärung kann, anders als bisher, auch mündlich abgegeben werden. Ferner wird ein gesetzliches Musterformular für die Widerrufserklärung bereitgestellt. Auch der Unternehmer wird verpflichtet, dem Verbraucher ein Widerrufsformular bereitzustellen, welches der Verbraucher im Widerrufsfall ausfüllen und an den Unternehmer schicken kann.

Die gesetzliche Neuregelung sieht auch vor, dass der Unternehmer dem Verbraucher ein Online-Formular zur Erklärung des Widerrufs bereitstellen kann. In diesem Fall muss er dem Verbraucher im Widerrufsfall den Eingang des Widerrufs in dauerhaft speicherbarer Form (E-Mail) bestätigen.

Anstelle der vom Unternehmer bereitgestellten Widerrufsmöglichkeiten kann der Verbraucher auch eine selbst formulierte Widerrufserklärung verwenden.

Die Möglichkeit der mündlichen Abgabe der Widerrufserklärung stellt grundsätzlich eine Verschärfung der Regelungen für Shopbetreiber dar. Andererseits sollte nicht vergessen werden, dass der Verbraucher die Beweislast für den rechtzeitigen Widerruf trägt. Darüber hinaus stellt die Angabe einer Telefonnummer in der Widerrufserklärung ab Geltung der Neuregelung keinen Wettbewerbsverstoß mehr da.

Das bislang gesetzlich vorgesehene Rückgaberecht, welches anstelle eines Widerrufsrechts eingeräumt werden konnte entfällt. Damit wird die Rückgabebelehrung zum Auslaufmodell.

Nach der gesetzlichen Neuregelung erlischt das Widerrufsrecht spätestens – also auch bei fehlerhafter oder fehlender Belehrung – zwölf Monate und 14 Tage nach Vertragsschluss.

2. Ausnahmen vom Widerrufsrecht

Bislang sah das Gesetz Ausnahmen vom Widerrufsrecht vor allem für Waren vor, die nach einem Widerruf nicht mehr verkehrsfähig sind, also vom Verkäufer nicht mehr oder nur mit erheblichen Einschränkungen angeboten werden können. Dies waren nach den bisherigen gesetzlichen Regelungen Waren, die nach Kundenspezifikation gefertigt wurden oder ihrer Natur nach nicht für einen Widerruf geeignet sind. Die gesetzliche Formulierung führte zu erheblicher Rechtsunsicherheit. Beispielsweise war fraglich, ob ein nach Kundenanforderungen produzierter Computer nach Kundenspezifikation gefertigt wurde und damit vom Widerrufsrecht ausgeschlossen war. Der Bundesgerichtshof verneinte dies, da derartige aus Standardkomponenten zusammengesetzte Produkte – nach Ansicht des Gerichts – ohne wesentlichen Aufwand und ohne wesentliche Beeinträchtigung der Substanz und Funktionsfähigkeit wieder auseinandergenommen und weiter vertrieben werden können (BGH, Urteil vom 19.3.2003 – VIII ZR 295/01). Auch bei Lebensmitteln war höchst umstritten, inwieweit Widerrufsrechte bestehen. Ausdrücklich ausgeschlossen war ein Widerrufsrecht nur für solche Lebensmittel, bei denen im Widerrufsfall das Verfallsdatum überschritten war. Bei anderen Lebensmitteln wurde ein Ausschluss des Widerrufsrechts gerne mit möglichen Verunreinigungen begründet. Diese Argumentation wurde von den Gerichten jedoch nur selten geteilt. So verneinte beispielsweise das Landgericht Potsdam das Bestehen einer Ausnahme vom Widerrufsrecht für einen online bestellten Cognac des Jahrgangs 1919 (LG Potsdam, Urteil vom 27.10.2010 – 13 S 33).

Das neue Recht bringt mehr Klarheit. Neben den bisherigen Ausnahmen sind ausdrücklich folgende Ausnahmen vorgesehen:

  • Ware, die nach der Lieferung aufgrund ihrer Beschaffenheit untrennbar mit anderen Gütern vermischt wurde
  • versiegelte Ware, die aus Gründen des Gesundheitsschutzes oder der Hygiene nicht zur Rückgabe geeignet ist, wenn ihre Versiegelung nach der Lieferung entfernt wurde;
  • alkoholische Getränke, deren Preis bei Vertragsschluss vereinbart wurde, die aber frühestens 30 Tage nach Vertragsschluss geliefert werden können und deren aktueller Wert von Schwankungen auf dem Markt abhängt, auf die der Unternehmer keinen Einfluss hat.
  • Digitale Inhalte (beispielsweise Musik oder Filme zum Download). Bei digitalen Inhalten erlischt das Widerrufsrecht, wenn der Unternehmer mit der Ausführung des Vertrags begonnen hat (also wenn die Datei übersandt oder heruntergeladen wurde), aber nur wenn dies mit Zustimmung des Abnehmers erfolgte und der Abnehmer bei Vertragsschluss auf das Erlöschen seines Widerrufsrecht hingewiesen wurde.

3. Neue Kostentragungsregeln für den Widerrufsfall

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Versandkosten: viele Änderungen ab Juni 2014
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Bislang enthielten die gesetzlichen Regelungen keine Vorschriften für den Umfang der zu erstattenden Hinsendekosten (Lieferung an den Käufer). Dies ändert sich künftig. Der Unternehmer ist und bleibt im Widerrufsfall verpflichtet, dem Verbraucher die Kosten der Hinsendung zu erstatten. Anders als bislang besteht der Erstattungsanspruch jedoch nur im Umfang der Kosten des Standardversands. Hat der Verbraucher beispielsweise durch die Auswahl von Expresslieferung oder Nachname höhere Kosten für die Entsendung verursacht, muss er diese Kosten im Widerrufsfall selbst tragen und erhält sie nicht erstattet.

Auch hinsichtlich der Kosten der Rücksendung (Zurückversand vom Verbraucher an den Verkäufer nach Widerruf) wird durch die gesetzliche Neuregelung eine Änderung zu Gunsten der Unternehmer/Shopbetreiber eingeführt. Nach bisherigem Recht konnten die Kosten der Rücksendung im Widerrufsfall nur dann auf den Verbraucher abgewälzt werden, wenn der Wert der Ware Euro 40 nicht überstiegen hat, eine entsprechende Widerrufsbelehrung unter Hinweis auf die Kostentragungspflicht verwendet worden war und eine zusätzliche Vereinbarung mit dem Verbraucher über diese Kostentragungsregelung bestanden hat. Die mitunter kuriosen Folgen der Rechtsprechung (Doppelte 40-Euro-Regelung) sind zahlreichen Anbietern bekannt.

Nach neuem Recht trägt der Verbraucher die Kosten der Rücksendung. Dies wird insbesondere im Bereich der gefürchteten „Hochretournierer“ für eine Linderung der Kostenbelastung für die Unternehmer führen. Bei nicht-paketversandfähiger Ware muss der Unternehmer jedoch künftig den Abnehmer bereits in der Widerrufsbelehrung informieren, mit welchen Rücksendekosten er zu rechnen hat.

4. Neue Fristen für die Rückabwicklung

Nach der neuen Rechtslage muss die Rückabwicklung nach dem Widerruf schneller erfolgen. Der Verkäufer muss dem Abnehmer im Widerrufsfall den Kaufpreis innerhalb von 14 Tagen ab Widerruf zurückerstatten. Er kann mit der Zurückerstattung jedoch so lange warten, bis er die vom Widerruf betroffene Ware zurück erhalten hat. Der Verbraucher muss die Ware künftig ohne unnötige Verzögerung, spätestens jedoch 14 Tage ab der Mitteilung des Widerrufs an den Verkäufer zurücksenden. Bislang sah das Gesetz einheitlich 30 Tage für die Rückabwicklung von Verträgen vor. Der Verkäufer durfte streng genommen dabei nicht abwarten, bis er die Ware zurückerhalten hat, musste also den Kaufpreis zurückerstatten, ohne zu wissen, in welchem Zustand er die Ware zurückerhält. Dies ändert sich mit der neuen Rechtslage.

5. Änderungen bei Belehrungs- und Hinweispflichten

Auch bei den „beliebten“ Verpflichtungen zur Aufklärung des Verbrauchers gibt es Neuerungen:

Angaben zum Lieferzeitpunkt müssen genauer erfolgen. Soweit möglich, ist ein genauer Liefertermin zu benennen.

  • Sofern mit bestimmten Zahlungsarten Zusatzkosten verbunden sind (z.B. Kreditkartengebühren), dürfen diese auch künftig dem Verbraucher auferlegt werden. Dies darf jedoch nur noch in dem Umfang erfolgen, wie sie auch tatsächlich entstanden sind. Darüber hinaus muss der Unternehmer dem Verbraucher zumindest ein zumutbar zu nutzendes unentgeltliches Zahlungsmittel als Zahlungsart bereitstellen.
  • Zusatzleistungen, die neben der Hauptleistung vom Unternehmer erbracht werden, sind künftig nur noch dann zu vergüten, wenn darüber eine ausdrückliche Vereinbarung getroffen wurde. Die gesetzliche Neuregelung sieht ausdrücklich vor, dass bei Fernabsatzverträgen voreingestellte Checkboxen/Tickboxen für Zusatzleistungen nicht mehr verwendet werden dürfen. Dies gilt beispielsweise für Zusatzgarantien, Lieferoptionen oder sonstige kostenpflichtige Zusatzleistungen.
  • Bei Fragen oder Erklärungen zu einem zwischen Verbraucher und Unternehmer geschlossenen Vertrag bedürfen künftig keine Zusatzkosten mehr für die telefonische Hotline berechnet werden, die über die reinen Verbindungskosten hinausgehen.
  • Bei Fernabsatzverträgen wird künftig eine Vertragsbestätigung Pflicht. Innerhalb einer angemessenen Frist nach Vertragsschluss, spätestens jedoch bei Lieferung der Ware muss der Unternehmer dem Verbraucher künftig den Vertragsinhalt wiedergeben (§312 f). Diese Verpflichtung sah bislang bereits großteils Art. 246 § 1 und Art. 246 § 2 BGBEG (Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch) vor, jedoch in verhältnismäßig versteckter und schwer verständlicher Fassung. Es wird daher zu empfehlen sein, dass der Unternehmer dem Verbraucher künftig in einer Bestätigungs- E-Mail den Vertragsinhalt und auch die Allgemeinen Geschäftsbedingungen zur Verfügung stellt.

Zusammenfassung:

Die gesetzlichen Neuregelungen bringen nicht nur redaktionelle Änderungen des Wortlauts mit sich. Sie erfordern insbesondere bei E-Commerce-Anbietern ein Umdenken und gegebenenfalls auch eine Anpassung der Geschäftsprozesse. Sie können erhebliche Auswirkungen auf ganze Geschäftsstrategien haben, da künftig das Modell einer preisgünstigen Hauptleistung in Kombination mit hochpreisigen Nebenleistungen nur noch bei transparenter Darstellung und umfangreicher Belehrung rechtssicher umsetzbar ist. Belohnt werden die Anbieter jedoch dafür mit einer europaweit einheitlichen Regelung und Erleichterungen bei den Kosten der Abwicklung von widerrufenen Verträgen, insbesondere den Rücksendekosten.

Die gesetzlichen Neuregelungen treten zum 13. Juni 2014 in Kraft.

Sie möchten wissen, ob Ihre Gestaltungen den neuen rechtlichen Anforderungen genügen? Sie benötigen Unterstützung bei der Umsetzung der Neuregelungen? Hierbei, jedoch auch bei allen anderen Rechtsfragen rund um Shop und E-Commerce steht Ihnen unser Expertenteam gerne mit Rat und Tat zur Seite.

Eine rechtzeitige Berücksichtigung der gesetzlichen Neuregelungen ist nicht nur zur Erhaltung der Rechtssicherheit der eigenen Verträge wichtig. Wie immer bei derartigen Veränderungen, ist mit wettbewerbsrechtlichen Abmahnungen zu rechnen. Wer sich die Kosten einer rechtzeitigen Umsetzung spart, kann von Mitbewerbern nach Ablauf der Umsetzungsfrist zur Unterlassung gezwungen werden. Hiermit sind zumeist deutlich größere Kosten verbunden als mit einer vorausschauenden Gestaltung des eigenen Geschäfts.

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