Landgericht Hamburg: SAP muss Handel mit gebrauchter Software dulden

Darf Download-Software weiterverkauft werden?

Das Landgericht Hamburg hat zu der im geschäftlichen Verkehr höchst bedeutsamen Frage entschieden, ob Softwareanbieter den Weiterverkauf „gebrauchter“ Software verbieten können. Diese Frage wird für Datenträger von Standard-Software durch § 17 Absatz 2 des Urheberrechtsgesetzes geregelt:

2) Sind das Original oder Vervielfältigungsstücke des Werkes mit Zustimmung des zur Verbreitung Berechtigten im Gebiet der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum im Wege der Veräußerung in Verkehr gebracht worden, so ist ihre Weiterverbreitung mit Ausnahme der Vermietung zulässig.

Verkauft also ein Unternehmen eine Standard-Software auf einem Datenträger (Programmpaket), so bestimmt das Gesetz ausdrücklich, dass der Verkäufer dem Abnehmer nicht den Weiterverkauf des Softwarepakets verbieten kann. Nach dem sogenannten Erschöpfungsgrundsatz erschöpft sich das Recht des Urhebers in der erstmaligen Veräußerung und kann nicht gegenüber späteren Erwerbern des Datenträgers wieder geltend gemacht werden, solange sie die Software im Rahmen der ursprünglichen Bestimmungen nutzen.

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„Gebrauchtsoftware“ – Verkauf zulässig?

Moderne Informationstechnologie tendiert jedoch nicht mehr zum Erwerb von Programmpaketen auf Datenträgern. Vielmehr werden Anwendungen und sonstige Software auch zum Download bereitgestellt. Bei Volumenlizenzen werden darüber hinaus meistens einer oder mehrere Master-Datenträger bereitgestellt, die für eine Vielzahl von Installationen verwendet werden dürfen.

Der Weitervertrieb von Software ist Softwareanbietern freilich unter betriebswirtschaftlichen Aspekten oftmals ein Dorn im Auge. Unternehmen erwerben von anderen Unternehmen überzählige oder nicht mehr benötigte Lizenzen zu einem meistens weit unter den Lizenzsätzen des Herstellers liegenden Preis.

EUgH: Erschöpfung auch bei Downloads

Der Bundesgerichtshof hat dem Europäischen Gerichtshof die Frage zur Entscheidung vorgelegt, ob auch bei nicht in körperlicher Form vorliegendenVervielfältigungsstücken das Urheberrecht erschöpft ist, mithin ob der Erwerber einer Lizenz an einer vom „Verkäufer“ nur zum Download bereitgestellten Software seine Nutzungsberechtigung weiter veräußern darf. Der Europäische Gerichtshof hat dies bejaht:

Nach Einschätzung des höchsten Europäischen Gerichts steht Artikel 4 Absatz II der Richtlinie 2009/24/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23.?4. 2009 über den Rechtsschutz von Computerprogrammen einem Verbot der Weiterübertragung der Lizenz entgegen. Daher kann ein Inhaber eines Software-Urheberrechts der Weiterveräußerung nicht widersprechen, wenn er dem Weiterveräußerer das Herunterladen dieser „verkauften“ Kopie aus dem Internet auf einen Datenträger erlaubt und ursprünglich dem Weiterveräußerer ein zeitlich unbeschränktes Nutzungsrecht eingeräumt hat (EuGH (Große Kammer), Urt. v. 3.?7. 2012 – C-128/11 (UsedSoft GmbH/Oracle International Corp.).

Landgericht Hamburg: Verbot des Weiterverkaufs von Software rechtswidrig

Das Landgericht Hamburg hatte nunmehr über eine Klausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Softwareanbieters SAP zu urteilen. Nach der streitgegenständlichen Bestimmung war die Weiterveräußerung der Software nur mit ausdrücklicher Genehmigung des Rechtsinhabers zulässig. Auch der Erwerb von gebrauchten Lizenzen durch Dritte war ohne ZUstimmung des Herstellers untersagt.

Das Landgericht Hamburg erachtete die Klauseln für unwirksam und verbot deren weitere Benutzung (Urteil v. 25.10.2013, Az. 315 O 449/12). Das Landgericht stützte seine Einschätzung auf die vorgenannte Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs.

Die Entscheidung zeigt eindrucksvoll die Grenzen der zulässigen Bestimmungen in Lizenzverträgen. Standard-Lizenzen sind in fast allen Fällen Allgemeine Geschäftsbedingungen. Daher unterliegen sie auch der sogenannten Inhaltskontrolle durch die Gerichte. Das AGB-Recht ermöglicht es Gerichten, unter zivilrechtlicher und wettbewerbsrechtlicher Maßgabe den Inhalt von Geschäftsbedingungen zu prüfen und Klauseln wegen Verstoßes gegen Geschäftsbedingungen für unwirksam zu erklären.

Wer die Rechte des Lizenznehmers in den Lizenzbestimmungen zu stark beschneidet, riskiert daher nicht nur, dass die Einschränkungen des Nutzungsrechts unwirksam ist. Vielmehr kann ihm die Verwendung der entsprechenden Bestimmungen auch gerichtlich verboten werden. Die Kosten eines derartigen Verfahrens trägt derjenige, der es verliert. Auch unter diesem Aspekt ist die richtige Strategie bei der Gestaltung von Softwarelizenzen entscheidend.

Das zum IT-Recht zählende Softwarerecht gehört zu den Kernkompetenzen von BBS Rechtsanwälte. Wir unterstützen Hersteller und Anbieter von Software bei der richtigen und zweckmäßigen Gestaltung von Softwarelizenzen. Hierzu gehören kommerzielle Lizenzen ebenso wie Open-Source-Lizenzen.der Lizenzvertrag sollte hierbei nicht nur die Reichweite der Nutzungsrechte zutreffend und richtig definieren. Auch Fragen von Haftung und Gewährleistung können entscheidend sein, wenn es um die Vermeidung unnötiger Risiken geht.

Für alle Fragen rund um das IT- und Datenschutzrecht und Rechtsfragen rund um Softwareprodukte stehen wir Ihnen als kompetente Berater gerne zur Verfügung. Wir sind gerne für Sie da.