Wettbewerbsrechtlicher Leistungsschutz: Becher im Eimer

Wettbewerbsrechtlicher Schutz für Produktdesigns?

Wer seine Gestaltungen nicht durch gewerbliche Schutzrechte sichert, hat bei der Plagiaten und Raubkopien oft das Nachsehen. Es gilt nämlich der Grundsatz der Nachahmungsfreiheit. Wenn ein Produktdesign nicht durch Geschmacksmuster, Patente oder Gebrauchsmuster einem Sonderschutz unterliegt, ist die Übernahme des Designs nur in ganz besonderen Fällen unlauter und kann dann über das Wettbewerbsrecht untersagt werden. Nach § 4 Nr. 9 UWG ist das dann der Fall, wenn eine Herkunftstäuschung über den betrieblichen Ursprung einer Ware oder Dienstleistung durch die Nachahmung verursacht wird oder wenn ein nachgewiesenermaßen guter Ruf des Produkts ausgenutzt wird.

In der Praxis erweist sich dieser so genannte „ergänzende wettbewerbsrechtlicher Leistungsschutz“ oftmals als trügerische Hoffnung.

Schutzvoraussetzungen schwer zu erfüllen

Ein gutes Beispiel dafür gibt eine kürzlich veröffentlichte Entscheidung des Oberlandesgerichts Köln (Urteil vom 29.10.2010 AZ: 6 U 119/10)

Ein Hersteller von Joghurtbechern sah sich durch das Angebot einer seiner Becherserie sehr ähnlichen Produktlinie eines Konkurrenten in seinem Recht verletzt. Hier die Becher des Anstoßes im Vergleich:

Gestützt auf den ergänzenden wettbewerbsrechtlichen Leistungsschutz erwirkte der Hersteller vor dem Landgericht Köln eine einstweilige Verfügung auf Unterlassung der Herstellung und des Angebots der Nachahmung. Das Oberlandesgericht Köln hob diese einstweilige Verfügung jedoch wieder auf.

Nach Ansicht des Gerichts verfügte das Becherprogramm zwar über die erforderliche wettbewerbliche Eigenart. Damit ist gemeint, dass es sich von den Konkurrenzprodukten hinreichend unterscheidet und sich die Gestaltung dadurch eignet, auf ein bestimmtes Unternehmen als Hersteller des Produkts hinzuweisen.

Eine solche Eigenart besteht jedoch dann nicht, wenn die Merkmale, die den Unterschied zum Wettbewerb begründen, technisch notwendig sind. Die Übernahme solcher technisch notwendiger Merkmale ist zulässig, wenn hierfür kein Sonderrechtsschutzes, beispielsweise durch ein Patent, besteht.

Das Oberlandesgericht Köln meinte zwar, dass die wesentlichen Gestaltungsmerkmale der  Joghurtbecher im konkreten Fall nicht technisch notwendig waren. Es verneinte dann aber eine für ein wettbewerbsrechtliches Verbot erforderliche Irreführungsgefahr. Hersteller von Joghurtbechern böten ihre Produkte nämlich nicht Endverbrauchern, sondern den Einkäufern milchverarbeitender Unternehmen an. Diese Einkäufer würden sich jedoch nicht durch ein Produktdesign über die betriebliche Herkunft täuschen lassen.

Bereits eine im Becherboden eingestanzte Buchstabenkombination reichte für das Gericht in dem beurteilten Sachverhalt aus, um die Täuschungsgefahr gänzlich zu beseitigen.

Auch für eine wettbewerbswidrige Rufausbeutung sah das Gericht keine Anhaltspunkte. Es hob daher die einstweilige Verfügung auf. Die Kosten des Rechtsstreits hat dementsprechend die sich irrig in ihren Rechten verletzt fühlende Herstellerin zu tragen.

„Copyright“ als Irrtum

Das Urteil des Oberlandesgerichts zeigt die besonderen Schwierigkeiten auf, ein Produktdesign ohne entsprechende Schutzrechte zu verteidigen. So erfordert beispielsweise der Nachweis einer besonderen Wertschätzung des Designs zumindest das Erringen von Designpreisen. Andernfalls muss die Wertschätzung durch in der Regel sehr kostspielige repräsentative Befragungen der potentiellen Abnehmer nachgewiesen werden. Die Kosten eines solchen Verkehrsgutachtens bewegen sich oft im deutlich fünfstelligen Bereich.

Auch das Urheberrecht begründet insbesondere im Bereich des Produktdesigns selten Unterlassungsansprüche. Gegenstände des täglichen Gebrauchs verfügen in der Regel nicht über die für ein Urheberrecht notwendige Schöpfungshöhe. Die oft bei Nachahmungen ins Feld geführten Hinweise auf ein vermeintliches Copyright beruhen daher zumeist auf einem Irrtum.

Schutzrechte helfen – oft günstiger als gedacht

Hersteller und Designer von daher gut daran, über den Erwerb von Schutzrechten an ihren Schöpfungen nachzudenken. Ist ein Produkt erst einmal über mehr als ein Jahr auf dem Markt, kann beispielsweise ein eingetragenes Geschmacksmuster mangels Neuheit nicht mehr rechtsbeständig erworben werden. Dabei ist der Erwerb von Schutzrechten nicht einmal mit hohen Kosten verbunden. Beispielsweise betragen die Amtsgebühren für die Anmeldung eines Sammel-Geschmacksmusters mit bis zu zehn Schutzobjekten in Deutschland nur Euro 70.

Sie möchten Ihre Produkte vor Nachahmern und Plagiatoren schützen? Sie möchten wissen, ob Ihr geplantes Design fremder Rechte verletzt? BBS ist Ihr Ansprechpartner für alle Fragen zum Schutz von Gestaltungen und Produktentwicklungen. Sprechen Sie uns an.