Billig kann teuer werden: BGH zu Aktionspreisangeboten

Aktionspreise: Abmahnfallen vermeiden

Ein günstiges Angebot ist vielfach auch für den Anbieter gut. Schließlich bewegen interessante Preise den Kunden oft erst zum Besuch des (Online-) Shops.

Vor allem Aktionsangebote führen dabei häufig auch in rechtlicher Hinsicht zu erhöhter Aktivität. Auf Basis der europäischen Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken (sogenannte „UGP-Richtlinie“) hat der Gesetzgeber eine Anlage zum Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) aufgenommen. In dieser Anlage sind Verhaltensweisen aufgelistet, bei denen ein Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht vorliegt. In Nummer 5.dieser Anlage ist als unzulässige geschäftliche Handlung das Angebot von Waren oder Dienstleistungen aufgeführt, wenn der Anbieter nicht darüber aufklärt, dass das Angebot zu dem ausgelobten Preis nicht für eine angemessene Zeit bereitgestellt werden kann.

Lockvogel-Angebote oft rechtswidrig

Die Vorschrift soll so genannte Lockvogel-Angebote unterbinden. Dabei wird eine Ware oder Dienstleistung zu einem besonders günstigen Preis angeboten, ohne dass eine ausreichende Verfügbarkeit für einen überschaubaren Zeitraum sichergestellt ist.

Derartige Angebote und waren schon vor der Novellierung des UWG unter dem Gesichtspunkt der Irreführung als wettbewerbsrechtlich unzulässig angesehen worden (so z.B. BGH, Urteil vom 05.05.1983 – I ZR 46/81). Die Irreführung wurde darin gesehen, dass der Verbraucher darüber getäuscht wird, dass die Ware zu dem ausgelobten Preis in ausreichender Menge zur Verfügung steht.

Eine Frage des Einzelfalls ist natürlich stets, was im Sinne der (aktuellen) Formulierung des UWG als angemessener Zeitraum anzusehen ist. Die eingangs genannte Anlage zum UWG führt dazu lediglich aus, dass bei einer weniger als zwei Tage ausreichende Vorratsmenge der Anbieter beweisen muss, dass eine ausreichende Bevorratung vorhanden war.

Der BGH zum angemessenen Vorrat

Für etwas mehr Klarheit sorgte nun der Bundesgerichtshof in einer gerade veröffentlichten Entscheidung:

Von einer Supermarktkette angebotene Flachbildschirme müssen laut dem BGH (Urteil vom 10.02.2011, Aktenzeichen I ZR 183/09) mindestens bis 14 Uhr am ersten Angebotstag erhältlich sein, alltäglichere Ware wie Lebensmittel muss sogar den ganzen ersten Tag zu erwerben sein. Der BGH gab damit einer Klage der Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen gegen die Discounter-Kette Lidl statt.

Der Discounter hatte mit Flachbildschirmen und billiger irischer Butter geworben. In manchen Märkten waren die Bildschirme jedoch schon morgens am ersten Angebotstag ausverkauft, wie die Verbraucherzentrale mitteilte. Dem BGH reichte dieser Vorrat nicht aus.

ebenso gefährlich: „Mondpreise“

In die gleiche Kategorie wie die vorgenannte Entscheidung gehört die umfangreiche Rechtsprechung zur Werbung mit Mondpreisen.

Bei derartiger Werbung wird neben dem aktuellen Preis ein deutlich höherer Preis der Ware angegeben, der angeblich früher dafür zu zahlen war. Der angegebene Preis bezieht sich dann entweder auf den vorherigen Preis des Anbieters (sogenannte „Eigenpreisgegenüberstellung“) oder auf eine unverbindliche Preisempfehlung des Herstellers. Bei so gestalteter Preiswerbung trägt der Anbieter die Beweislast dafür, dass der vorherige Preis tatsächlich und ernsthaft so gefordert wurde bzw. die unverbindliche Preisempfehlung des Herstellers so wirklich erfolgt ist (BGH, Urteil vom 27. 11. 2003 – I ZR 94/01). Kann der Anbieter diesen Beweis nicht führen, liegt eine wettbewerbswidrige Irreführung vor.

Insbesondere die Verbraucherzentralen gehen mit Abmahnungen und – sofern sich ein abgemahnter Anbieter nicht durch eine strafbewehrte Unterlassungserklärung unterwirft – oft auch gerichtlich mit Klagen und einstweiligen Verfügungen gegen unzulässige Preiswerbung vor.

Preisangabenverordnung: ergänzende Vorschriften – und Abmahngründe

Solche Maßnahmen sind nicht nur im Bereich der Irreführung an der Tagesordnung. Auch die Einhaltung der Vorgaben der Preisangabenverordnung sind oft Gegenstand wettbewerbsrechtlicher Auseinandersetzungen. Das mussten kürzlich auch zahlreiche Gewerbetreibende in Hamburg erfahren, bei denen in Schaufenstern ausreichende Preisschilder für die dort ausgestellten Waren fehlten oder die den in der Preisangabenverordnung vorgeschriebenen Preisaushang vermissen ließen – Abmahnungen waren die Folgefü. Insbesondere Anbieter von Dienstleistungen müssen nach § 5 Preisangabenverordnung am Geschäftslokal oder am sonstigen Ort des Leistungsangebots die Preise für die wesentlichen Leistungen von außerhalb des Geschäftslokals erkennbar zugänglich machen.

Doch damit ist der Dschungel der gesetzlichen Regelungen für die Angabe von Preisen noch nicht sicher durchquert. Auch die Vorschriften über die Angabe des Grundpreises sind zu beachten. Bei Waren, die nach Gewicht, Volumen, Länge oder Fläche angeboten werden, ist der Preis je Mengeneinheit, also beispielsweise je Liter, 100 ml, Kilogramm, 100 g usw. auszuweisen.

Insbesondere im Onlinehandel relevant sind auch die Zusatzkosten. Die Preisangabe muss also erkennen lassen, ob im Preis die gesetzliche Mehrwertsteuer enthalten ist und ob und in welcher Höhe Versandkosten anfallen. Eine Vielzahl von Vorschriften gilt es dabei zu kennen und zu beachten.

BBS steht Händlern mit Rat und Tat zur Seite, wenn es um die richtige Umsetzung der geltenden Regelungen geht. Beispielsweise können korrekturbedürftige Gestaltungen im Rahmen eines Web-Checks zum günstigen Pauschalpreis erkannt und beseitigt werden. Damit lassen sich nicht nur Abmahnungen, Klagen und einstweilige Verfügungen vermeiden. Ein rechtskonform gestalteter Shop ist ein Anhaltspunkt für einen sorgfältigen und gut beratenen Anbieter – und insbesondere im Onlinehandel schafft professionelles Auftreten Vertrauen.

BBS Rechtsanwälte Hamburg

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