Gesetz verabschiedet: „Zahlungspflichtig Bestellen“-Button wird Pflicht
Neues Gesetz – Neue Belehrungspflichten
Update 21.03.2013: Wie zu erwarten war, ist nun die erste große Abmahnwelle wegen fehlender oder fehlerhafter Umsatzung der Button-Lösung angerollt. Hierzu unser Artikel: Abmahnwelle im Online-Handel: “Zahlungspflichtig Bestellen”-Button und Informationspflichten, Kanzlei Bode & Partner.
Update: Das im Folgenden beschriebene Gesetz wurde im Bundesgesetzblatt veröffentlicht und muss bis zum 1. August 2012 umgesetzt werden. Ab diesem Tag müssen Anbieter kostenpflichtiger Leistungen (Online-Shops, aber insbesondere auch zahlungspflichtige Dienste wie Software- und Muskdownloads) die neuen Regeln anwenden.
Das Jahr 2012 wird für Online-Händler auch rechtlich – einmal mehr – spannend. Wurde im Jahr 2011 zum wiederholten Male der Text der gesetzlichen Widerrufsbelehrung aktualisiert (wir berichteten), so geht es nunmehr um die Gestaltung des Angebotes selbst.
Am 30. März 2012 hat der Bundesrat einem Gesetzentwurf mit einer für Shopbetreiber und andere E-Commerce-Anbieter äußerst wichtigen Gesetzesänderung zugestimmt. In dem Gesetzesentwurf zur sogenannten „Button-Lösung“ („Gesetz zur Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs zum besseren Schutz der Verbraucherinnen und Verbraucher vor Kostenfallen im elektronischen Geschäftsverkehr und zur Änderung des Wohnungseigentumsgesetzes“) ist vorgesehen, dass Onlinehändler und andere Anbieter kostenpflichtiger Dienste Bestellern, die Verbraucher sind, bei Vertragsschluss die folgenden Informationen zwingend und hervorgehoben zur Verfügung stellen müssen:
- Die wesentlichen Merkmale der Ware bzw. Leistung
- Gesamtpreis der Ware einschließlich aller damit verbundenen Preisbestandteile sowie alle ggf. abgeführten Steuern sowie die bei Bestellung anfallenden Liefer- und Versandkosten sowie der Hinweis auf mögliche weitere Steuern und Kosten, die der Verbraucher aufgrund der Bestellung zu tragen hat
- ggf. eine Mindestlaufzeit des Vertrages wenn dieser eine dauernde und regelmäßig wiederkehrende Leistung beinhaltet
Die vorgenannten Pflichtinformationen müssen dem Käufer bzw. Kunden übersichtlich, gut lesbar und verständlich bereitgestellt werden. Wir empfehlen, dies auf der letzten Seite des Bestellvorgangs, auf welchem sich auch der Button zum endgültigen Absenden der Bestellung befindet, zu tun. Es sollten auch bei höheren Auflösungen gut lesbare Schriftarten verwendet werden. Unübersichtliche Scrollboxen werden den gesetzlichen Anforderungen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht gerecht werden.
Wichtig dabei: wenn auf der Bestellseite andere Informationen (z.B. Rechnungsadresse oder Zahlungsart) hervorgehoben werden, kann dies die Hervorhebung der Pflichtinformationen neutralisieren. Es ist also ratsam, die Pflichtinformationen deutlich vom anderen Inhalt der Bestellseite abzuheben und keine Überlagerungen mit anderen „Highlights“ auf der Bestellseite zu riskieren.
Button: „zahlungspflichtig bestellen“ wird Pflicht
Die gesetzliche Neuregelung sieht außerdem vor, dass der Onlineanbieter verpflichtet sein wird, eine Schaltfläche zur Verfügung zu stellen, die durch den Kunden im Rahmen der Bestellung ausdrücklich bestätigt werden muss und aus der sich klar und deutlich ergibt, dass der Kunde für die Leistung eine Zahlung zu erbringen hat. Dies gilt auch dann, wenn – z.B. bei Kaufverträgen – für die Leistung eigentlich immer und bei jedem anderen Anbieter auch eine Zahlung geleistet werden muss.
Ursprünglich war der Gesetzentwurf zur Vermeidung irreführender Angebote gedacht, bei welchen die Kostenpflichtigkeit der Leistung vom Anbieter bewusst verschleiert wird. Insbesondere bei längerfristigen Vertragsverhältnissen (z.B. über SMS-Dienste, Software- und Filmdownloads) haben solche „Abo-Fallen“ in der Vergangenheit für viel Unmut gesorgt. In seiner nunmehr verabschiedeten Fassung gilt das neue Recht aber für jeden „Vertrag im elektronischen Geschäftsverkehr zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher, der eine entgeltliche Leistung des Unternehmers zum Gegenstand hat“, kurzum insbesondere für alle über das Internet geschlossenen Verträge über kostenpflichtige Lieferungen oder Leistungen. Wichtig hierbei: auch für Handlesplattformen (eBay, Amazon Marketplace usw.) gilt das Gesetz. Als Anbieter sollten Sie daher darauf achten, dass die richtige Gestaltung auch bei der von Ihnen verwendeten Plattform bereitgestellt werden kann. Für technische Einschränkungen der Plattform haftet – wie auch bereits in der Vergangenheit – der jeweilige Anbieter und nicht der Plattformbetreiber.
Auf die richtige Formulierung kommt es an
Diese Schaltfläche soll nach Willen des Gesetzgebers gut lesbar und vor allen Dingen – nur – mit den Worten “zahlungspflichtig bestellen” beschriftet sein. Alternativ lässt es der Gesetzgeber zu, dass anstatt der Wörter „zahlungspflichtig bestellen“ eine “mit einer entsprechenden eindeutigen Formulierung” beschriftete Schaltfläche genutzt werden kann. Wie bereits in der Vergangenheit würden bei vom Gesetzeswortlaut abweichenden Formulierungen Fehler zu Lasten des Shopanbieters gehen. Wir gehen davon aus, dass zumindest jede Formulierung, die nicht wirklich unmittelbar auf den Faktor „Kosten“ hinweist, nicht ausreichen wird (NICHT ausreichend wären also beispielsweise „verbindlich bestellen“ oder „rechtsverbindlichen Vertrag abschließen“).
Update: Uns erreichen zahlreiche Anfragen, ob denn die Button-Beschriftung „Kaufen“ nicht zur Umsetzung der neuen Vorschriften ausreicht. Wir verstehen diese Frage durchaus, zumal die Vorgabe des Gesetzgebers ein wahres „Wortungetüm“ darstellt und als Beschriftung für Schaltflächen eigentlich zu lang ist. Nach unserer Einschätzung ist jedoch die Beschriftung mit „Kaufen“ nicht mit hinreichender Rechtssicherheit ausreichend. Der Begriff findet sich im Gesetz nicht als Beispiel einer „richtigen“ Beschriftung. Auch die Referentenentwürfe und deren Begründung erwähnen diese Beschriftung nicht als zulässige Alternative. Vielmehr enthält der letzte Referentenentwurf die Vorgabe: „Die Schaltfläche für die Bestellung muss mit einem eindeutigen Hinweis auf die Zahlungspflicht beschriftet sein.“
Ob dies bei „Kaufen“ der Fall ist, werden uns mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit in den kommenden Monaten die Gerichte sagen. Wer Abmahnungen in jedem Fall vermeiden und nicht riskieren möchte, dass die sicherlich anstehende Rechtsfortbildung durch Urteile/einstweilige Verfügungen mit seiner direkten Beteiligung stattfindet, verwendet die vom Gesetz vorgesehene Beschriftung.
Eine Sonderregelung für mobile Endgeräte sieht das Gesetz nicht vor. Als E-Commerce-Anbieter sollten Sie daher überprüfen, ob Ihr Online-Angebot auch in der mobilen Darstellung die vorgesehenen Kriterien erfüllt.
Folgen bei Umsetzungsfehlern
Wenn die vorgesehenen Pflichtinformationen nicht erteilt werden, kommt nach dem Gesetzentwurf kein wirksamer Vertrag zu Stande. Werden die gesetzlichen Anforderungen nicht erfüllt, ist außerdem – natürlich – mit wettbewerbsrechtlichen Abmahnungen zu rechnen. Die Erfahrungen Vergangenheit haben gezeigt, dass die Gerichte Informationspflichten gegenüber Verbrauchern grundsätzlich als wettbewerbsrechtlich relevant und nicht als Bagatelle ansehen. Abmahnungen, Unterlassungsklagen und Einstweilige Verfügungen stehen also auch hier wieder ins Haus, wenn die Anforderungen des Gesetzes nicht rechtzeitig umgesetzt werden. Auch hier werden die Kosten einer einzigen Abmahnung höher ausfallen als die – rechtzeitige – richtige Umsetzung.
Der Gesetzentwurf sieht eine Übergangsfrist von drei Monaten ab Inkrafttreten des Gesetzes am 01.05.2012 vor.
Wir werden die Teilnehmer unserer AGB-Dienste selbstverständlich rechtzeitig mit aktualisierten Geschäftsbedingungen ausstatten.
Für alle Fragen zu den neuen Informationspflichten, aber auch zu allen anderen Fragen rund um das Wettbewerbsrecht und sonstige rechtliche Aspekte des E-Commerce stehen wir Ihnen wie immer gerne, kompetent und direkt zur Seite. Was können wir für Sie tun?