Die EmpCo-Richtlinie: Neue Regeln für Green Claims, Nachhaltigkeitssiegel und Angaben zur Produkthaltbarkeit (Obsoleszenz) ab September 2026

Die Richtlinie (EU) 2024/825 – kurz EmpCo („Empowering Consumers for the Green Transition“) schafft für Unternehmen neue Regeln vor allem für umweltbezogene Werbeaussagen, Nachhaltigkeitssiegel sowie Angaben zur Haltbarkeit und Reparierbarkeit von Produkten.

Ziel der Richtlinie ist es, Verbraucher vor „Greenwashing“ und irreführenden Angaben zur Haltbarkeit von Produkten (Obsoleszenz) zu schützen. Sie sollen verlässliche Informationen erhalten, um nachhaltigere Kaufentscheidungen treffen zu können.

Deutschland hat die Richtlinie durch zwei Gesetze umgesetzt: durch das Dritte Gesetz zur Änderung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) sowie durch das Gesetz zur Änderung des Verbrauchervertrags- und des Versicherungsvertragsrechts sowie zur Änderung des Behandlungsvertragsrechts (vorwiegend BGB und EGBGB).

Anwendungsstichtag für die Änderungen ist – ohne Übergangsfrist – der 27. September 2026.

1. Die wichtigsten Regelungen im Überblick:

a. Verbot von pauschalen Umweltaussagen („Green Claims“)

Allgemeine Begriffe wie „umweltfreundlich“, „grün“, „ökologisch“, „klimafreundlich“, „umweltverträglich“, „biologisch abbaubar“ oder ähnliche Aussagen dürfen künftig nicht mehr ohne Weiteres verwendet werden. Auch grafische Elemente, Bilder, Farbgebungen und Markennamen können je nach Gestaltung und Kontext Umweltaussagen im Sinne der Richtlinie darstellen, etwa Blätter, Wassertropfen oder sonstige ökologische Bildsprache. Solche pauschalen Umweltaussagen sind nur zulässig, wenn das Unternehmen eine anerkannte hervorragende Umweltleistung nachweisen kann, auf die sich die konkrete Aussage bezieht. Als Nachweis kommen insbesondere das EU-Umweltzeichen, offiziell anerkannte nationale oder regionale Umweltkennzeichen nach EN ISO 14024 Typ I oder vergleichbare Umwelthöchstleistungen nach Unionsrecht in Betracht. Weitere, in den Erwägungsgründen der Richtlinie (EU) 2024/825 oder der Begründung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung (Bundestag-Drs. 21/1855) genannte Beispiele sind etwa der „Blaue Engel“, der „Nordische Schwan“ oder – je nach Aussage und Produktgruppe – zum Beispiel die Energieeffizienzklasse A nach der Energielabel-Verordnung (EU) 2017/1369 oder die Einhaltung der Anforderungen an die ökologische/biologische Produktion und Kennzeichnung gemäß der Verordnung (EU) 2018/848.

Die Umweltleistung muss zur konkreten Aussage passen. Ein Umweltzeichen rechtfertigt nicht automatisch jede grüne Werbeaussage. Wer beispielsweise mit „biologisch abbaubar“ wirbt, muss gerade diese Eigenschaft belastbar belegen können. Andererseits kann auch eine allgemein gehaltene Umweltaussage aus dem Bereich der unzulässigen pauschalen Umweltaussagen herausfallen, wenn sie auf demselben Medium hinreichend klar und hervorgehoben spezifiziert wird.

Wichtig für Markeninhaber: Derartige Aussagen können auch in etablierten Unternehmensclaims und Marken enthalten sein, die bereits seit längerer Zeit unbeanstandet genutzt werden. Die Eintragung im Markenregister gewährt insoweit keinen Bestandsschutz gegen Änderungen des Wettbewerbsrechts. Die konkrete werbliche Verwendung einer eingetragenen Marke kann nach den neuen Vorschriften wettbewerbsrechtlich angreifbar oder unzulässig werden, auch wenn die Markeneintragung als solche nicht automatisch entfällt. Unternehmen sollten die Gesetzesänderungen daher unbedingt zum Anlass nehmen, auch Ihr Markenportfolio und Ihre Richtlinien zur externen Unternehmenskommunikation (Corporate Communication, Corporate Image) einem kritischen Audit zu unterziehen.

b. Verbot von Klimaneutralitäts-Werbung auf Kompensationsbasis

Aussagen wie „klimaneutral“, „CO₂-neutral“, „CO₂-positiv“, „klimaschonend“ oder „mit reduziertem CO₂-Fußabdruck“ sind künftig unzulässig, wenn sie lediglich darauf beruhen, dass Treibhausgasemissionen außerhalb der Wertschöpfungskette des Produkts kompensiert werden, etwa, wenn sie ausschließlich durch den Zukauf von CO₂-Zertifikaten erreicht werden. Über Kompensationsprojekte, Investitionen in Klimaschutzmaßnahmen oder Emissionsgutschriften darf weiterhin informiert werden. Diese Informationen dürfen aber nicht den Eindruck erwecken, das beworbene Produkt selbst habe neutrale, verringerte oder positive Auswirkungen auf das Klima, wenn dies tatsächlich nur durch Kompensation erreicht wird.

c. Strenge Anforderungen an Nachhaltigkeitssiegel

Nachhaltigkeitssiegel dürfen künftig nur noch verwendet werden, wenn sie auf einem transparenten Zertifizierungssystem mit unabhängiger Drittüberwachung beruhen oder von staatlichen Stellen festgesetzt wurden (z. B. „EU-Umweltzeichen“ oder „Blauer Engel“). Nachhaltigkeitssiegel können sich nicht nur auf Umweltmerkmale, sondern auch auf soziale Merkmale oder eine Kombination aus beidem beziehen.

Eigenlabel oder unternehmenseigene „grüne“ Siegel werden diese Anforderungen häufig nicht erfüllen. Dies kann auch die Verwendung von Bildmarken betreffen, die ein selbst kreiertes, umweltbezogenes Unternehmenssiegel darstellen oder enthalten.

Auch hier gilt: Die Eintragung eines Zeichens durch das Patent- und Markenamt schützt nicht davor, dass seine konkrete werbliche Verwendung später wettbewerbsrechtlich beanstandet werden kann. Unternehmen sollten daher ihr Markenportfolio, Verpackungen, Produktkennzeichnungen, Online-Shops, Werbemittel und Kommunikationsrichtlinien frühzeitig überprüfen.

d. Verbot irreführender Teilwahrheiten

Eine Eigenschaft, die nur einen Bestandteil betrifft, darf nicht so dargestellt werden, als gelte sie für das gesamte Produkt oder die gesamte Geschäftstätigkeit. Die Aussage „aus Recyclingmaterial“ kann etwa unzulässig sein, wenn dadurch der Eindruck entsteht, das gesamte Produkt bestehe aus Recyclingmaterial, obwohl dies tatsächlich nur auf die Verpackung zutrifft. Zulässig kann dagegen eine präzise Aussage wie „Verpackung zu 100 % aus Recyclingmaterial“ sein, sofern sie zutrifft und belegbar ist.

e. Zukunftsbezogene Umweltversprechen

Aussagen wie „klimaneutral bis 2030“ oder „net zero bis 2040“ sind nur zulässig, wenn sie durch klare, objektive, öffentlich einsehbare und überprüfbare Verpflichtungen gestützt werden.

Erforderlich ist ein detaillierter und realistischer Umsetzungsplan mit messbaren und zeitgebundenen Zwischenzielen. Der Plan muss erkennen lassen, wie die Ziele erreicht werden sollen, und die hierfür erforderlichen Mittel berücksichtigen. Außerdem muss er regelmäßig durch einen unabhängigen externen Sachverständigen überprüft werden; dessen Erkenntnisse müssen Verbrauchern zur Verfügung gestellt werden.

Bloße Absichtserklärungen oder werbliche Zukunftsvisionen reichen künftig nicht aus.

f. Schutz vor geplanter Obsoleszenz

Die neuen Regelungen erfassen auch irreführende Geschäftspraktiken im Zusammenhang mit Haltbarkeit, Reparierbarkeit, Softwareupdates, Ersatzteilen und Verbrauchsmaterialien.

Verboten sind unter anderem:

  • das Zurückhalten bestimmter Informationen über Eigenschaften, die die Haltbarkeit eines Produkts verkürzen,
  • unzutreffende Angaben zur Reparierbarkeit,
  • irreführende Informationen über Softwareupdates,
  • Aufforderungen, Verbrauchsmaterial wie Druckerpatronen früher zu ersetzen, als dies technisch erforderlich ist,
  • Hinweise, ein Produkt funktioniere nur mit Originalzubehör, Originalersatzteilen oder Originalverbrauchsmaterialien, wenn dies nicht zutrifft.
g. Neue vorvertragliche Informationspflichten

Verbraucher müssen vor Vertragsschluss klarer über bestimmte produktbezogene Informationen informiert werden. Dazu gehören insbesondere Angaben zu gewerblichen Haltbarkeitsgarantien des Herstellers von mehr als zwei Jahren, zu Softwareupdates bei Waren mit digitalen Elementen, digitalen Inhalten und digitalen Dienstleistungen sowie zu Reparierbarkeitswerten und bestimmten Informationen über Ersatzteile, Reparatur- und Wartungsanleitungen und Reparatureinschränkungen.

Einige dieser Informationspflichten greifen nur, soweit Hersteller oder Anbieter dem Unternehmer die betreffenden Informationen zur Verfügung stellen. Die Pflichten betreffen sowohl den stationären Handel als auch Online-Shops und andere digitale Vertriebswege.

2. Praktische Folgen:

Für Marketing, Produktkennzeichnung, Werbung und allgemeine Unternehmenskommunikation bedeutet das: Aussagen mit Umwelt-, Klima-, Sozial-, Nachhaltigkeits- oder Haltbarkeitsbezug müssen ab September 2026 konkret, zutreffend und belegbar sein. In bestimmten Fällen sind zusätzlich unabhängige Prüfungen, Zertifizierungssysteme oder externe Sachverständige erforderlich. Die Pflichten treffen nicht nur den Hersteller, sondern auch Importeure und Händler – ein in der Praxis häufig unterschätzter Umstand.

Verstöße können die klassischen Sanktionsmechanismen des UWG nach sich ziehen (Abmahnung, einstweilige Verfügung, Klage auf Unterlassung, Beseitigung, Auskunft, Schadensersatz, Gewinnabschöpfung). Bei grenzüberschreitenden, koordinierten Verstößen mit weitreichender Auswirkung können Verstöße auch mit Bußgeldern von bis zu 4 % des Jahresumsatzes sanktioniert werden. Die EmpCo ist zudem möglicherweise nur die erste Stufe – sie soll durch die politisch aktuell umstrittene Green Claims Directive ergänzt werden, die – ähnlich wie bereits bei gesundheitsbezogenen Aussagen gemäß der Health-Claims-Verordnung – ein Vorab-Verifizierungssystem für Umweltaussagen einführen soll. Ob und in welcher Form die Green Claims Directive noch kommt, ist derzeit allerdings offen.

Als Fachanwälte mit Tätigkeitsschwerpunkten unter anderem im Marken- und Wettbewerbsrecht unterstützen wir Sie bei der rechtssicheren Gestaltung Ihrer Markenstrategie, bei der Prüfung Ihrer Werbeaussagen sowie der Abwehr von Abmahnungen. Wer frühzeitig aktiv wird, erspart sich Rechtsrisiken und zeigt zugleich gegenüber Kunden und Geschäftspartnern, dass Nachhaltigkeitskommunikation nicht nur werblich, sondern auch rechtlich belastbar ist.

Gerne begleiten wir Sie als spezialisierte Rechtsanwälte bei der technischen und rechtlichen Umsetzung – sprechen Sie uns an. Wir sind gerne für Sie da.

Rechtsanwalt Tobias Spahn, BBS Rechtsanwälte Hamburg