Zu schön, um wahr zu sein: Haftung für KI-Chatbot auf Unternehmenswebsite

Mit Urteil vom 12.05.2026, Az. 4 UKl 3/25 (Urteil im Volltext), hat das Oberlandesgericht Hamm ein Unternehmen verurteilt, es zu unterlassen, bestimmte Facharztbezeichnungen zu verwenden. Ein auf der Website des Unternehmens eingesetzter KI-Chatbot hatte auf Nachfrage behauptet, die als Ärzte tätigen Geschäftsführer seien „Fachärzte für plastische und ästhetische Chirurgie“, „Fachärzte für ästhetische Medizin“ und „Fachärzte für ästhetische Behandlungen“. Tatsächlich verfügen sie über keine solche Facharztqualifikation. Die beiden zuletzt genannten Facharzttitel existieren überhaupt nicht.

Warum das Urteil jedes Unternehmen mit KI-Chatbot auf der Website betrifft

Wer einen KI-Chatbot auf seiner Website einsetzt, tut das in aller Regel mit guten Absichten: Kundenfragen rund um die Uhr beantworten, Termine buchen, den Service verbessern. Was eher ausgeblendet wird, ist das wettbewerbsrechtliche Haftungsrisiko, das mit dem Moment entsteht, in dem der Chatbot in Betrieb geht. Das Oberlandesgericht (OLG) Hamm hat mit dem Urteil vom 12.05.2026, Az. 4 UKl 3/25, insoweit eine für die Praxis besonders relevante Entscheidung getroffen: Ein Unternehmen haftet wettbewerbsrechtlich für falsche oder irreführende Aussagen seines KI-Chatbots. Der Chatbot ist aus rechtlicher Sicht kein „Dritter“, dessen Aussagen dem Unternehmen nur unter besonderen Voraussetzungen zugerechnet werden. Vielmehr handelt es sich um Aussagen des Unternehmens selbst. Wer ein KI-System auf seiner Website laufen lässt, trägt die volle Verantwortung für das, was dieses System seinen Nutzern mitteilt – unabhängig davon, wie autonom oder unberechenbar die Technologie hinter den Kulissen arbeitet.

Die Entscheidung betrifft damit zwar einen Fall aus dem Gesundheits- und Beautybereich. Ihre Bedeutung reicht aber deutlich weiter. Sie ist für alle Unternehmen relevant, die KI-Chatbots beispielsweise im Vertrieb, Marketing, Kundenservice oder zur Beratung einsetzen. Es betrifft sämtliche wettbewerbsrechtlich relevanten Aussagen, die ein KI-Chatbot Aussagen über ein Unternehmen oder Eigenschaften seines Waren- oder Dienstleistungsangebots trifft. Das ist in der Praxis ein breites Feld und kann beispielsweise Qualifikationen und Zulassungen oder den rechtlichen Status des Unternehmens betreffen oder die Preise, Verfügbarkeit oder die Eigenschaften und Verwendungsmöglichkeiten von Produkten, die von einem Unternehmen angeboten werden.

Der Fall: Drei falsche Sätze einer KI – mit weitreichenden Folgen

Ein Anbieter von minimal-invasiven Schönheitsbehandlungen hatte auf seiner Website einen KI-Chatbot implementiert, über den Patienten Fragen stellen und Termine buchen konnten. Die Geschäftsführer des Unternehmens sind als Ärzte tätig. Am 3. April 2025 fragten Besucher der Unternehmenswebsite den Chatbot nach den Qualifikationen der Geschäftsführer. Die Antworten des Systems fielen unmissverständlich aus:

  • Auf die Frage, ob die Geschäftsführer „Fachärzte für plastische und ästhetische Chirurgie“ seien, antwortete der Chatbot: „Ja, A und B sind Fachärzte für plastische und ästhetische Chirurgie.“

  • Nach dem Facharzttitel befragt, erklärte der Chatbot: „Sie sind beide Fachärzte für ästhetische Medizin.“

  • Auf die offene Frage, ob beide Fachärzte seien, antwortete das System: „Ja, A und B sind Fachärzte für ästhetische Behandlungen bei C.“

Das Problem: Tatsächlich verfügte keiner der Geschäftsführer über eine Facharztanerkennung. Zwei der vom Chatbot genannten Facharztbezeichnungen existieren in der deutschen Facharztausbildung überhaupt nicht. Es gibt weder einen „Facharzt für ästhetische Medizin“ noch einen „Facharzt für ästhetische Behandlungen“ als anerkannte Facharztbezeichnungen.

Die Verbraucherzentrale NRW mahnte das Unternehmen am 10. April 2025 ab. Das Unternehmen deaktivierte den Chatbot vorübergehend und überarbeitete ihn technisch: Mit einer Prompt-Anweisung für neutrale Antworten bei Fragen, die das Wort „Facharzt“ enthielten, sowie einem Keyword-Filter. Die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung verweigerte das Unternehmen. Die Verbraucherzentrale klagte und das OLG Hamm gab der Klage vollumfänglich statt. Die Entscheidung ist bislang nicht rechtskräftig: Das Gericht hat die Revision zum Bundesgerichtshof (BGH) zugelassen.

Rechtliche Beurteilung des OLG Hamm

Irreführung nach § 5 UWG

Die unzutreffenden Angaben zu Facharzttiteln bewertete das OLG Hamm als irreführende geschäftliche Handlung im Sinne von § 5 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 3 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG). Es handele sich um Angaben zur fachlichen Befähigung, zum Status und zur Qualifikation der handelnden Personen. Gerade bei gesundheitsbezogenen Dienstleistungen sei die fachliche Qualifikation für Verbraucher von besonderer Bedeutung. Wer eine ärztliche oder medizinisch geprägte Leistung in Anspruch nehmen möchte, trifft seine Entscheidung regelmäßig auch danach, welche Ausbildung, Spezialisierung oder Zulassung der Behandler besitzt.

Eigene Verantwortlichkeit für die Aussagen des Chatbots

Das Gericht stellte klar: Antworten eines auf der Unternehmenswebsite eingesetzten KI-Chatbots können eine eigene geschäftliche Handlung des Unternehmens darstellen. Entscheidend war für das OLG Hamm, dass der Chatbot im Rahmen des Absatzes der angebotenen Dienstleistungen eingesetzt wurde. Er kommunizierte mit potentiellen Kunden und Patienten, beantwortete leistungsbezogene Fragen und diente der geschäftlichen Anbahnung. Dass die Antworten automatisiert und ohne menschliche Einzelkontrolle erzeugt wurden, änderte daran nichts.

Entscheidend ist nicht, ob ein Mensch jeden einzelnen Satz des Chatbots aktiv formuliert hat, sondern dass das Unternehmen das System einsetzt, betreibt und über dieses System mit potenziellen Kunden kommuniziert. Der Chatbot ist ein technisches Instrument des Betreibers – nicht eine eigenständige Instanz, die eigene Verantwortung trägt.

„Black-Box-Problem“ entlastet nicht

Das Unternehmen hatte eingewandt, der Chatbot sei ein autonom agierendes KI-System, das auf statistischen Wahrscheinlichkeiten basiere und nicht individuell steuerbar sei. Dieses Argument ließ das OLG Hamm nicht gelten. Das Gericht betonte, dass der Betreiber das System in Gang setzt und hinreichenden Einfluss darauf hat – und dass dieser Einfluss im konkreten Fall sogar nachweisbar ausgeübt wurde. Zudem zeige die erfolgreiche Nachjustierung, dass die Kontrolle möglich und zumutbar war. Wer nachträglich in der Lage ist, einen Keyword-Filter einzubauen, hätte das auch vor dem Launch tun können.

Praktische Beseitigung der Rechtsverletzung nicht ausreichend

Dass das Unternehmen vor der Erhebung der Klage die Wiederholung der streitbefangenen Aussagen durch eine Prompt-Anweisung und einen Keyword-Filter praktisch offenbar erfolgreich unterbunden hatte, reicht in derartigen Fällen im Übrigen grundsätzlich nicht aus, um ein Gerichtsverfahren zu vermeiden. Mit der erstmaligen Rechtsverletzung entsteht rechtlich eine sogenannte Wiederholungsgefahr. Es wird also unterstellt, dass sich die Rechtsverletzung jederzeit wiederholen kann. Um diese Wiederholungsgefahr zu beseitigen, reicht es nicht aus, das rechtsverletzende Verhalten einzustellen oder rein praktische Vorkehrungen dafür zu treffen, dass dies nicht erneut eintreten kann. Rechtlich ist es vielmehr erforderlich, dass der Verantwortliche eine sogenannte strafbewehrte Unterlassungserklärung abgibt. Strafbewehrt bedeutet, dass der Unterlassungsschuldner dem Gläubiger verspricht, für den Fall des erneuten Eintritts der Rechtsverletzung eine Vertragsstrafe zu zahlen. Erst durch das Versprechen einer Vertragsstrafe für den Fall der Wiederholung zeigt der Unterlassungsschuldner, dass er es ernst meint und sich an sein Unterlassungsversprechen gebunden fühlt. Wird eine solche strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben, so ist der Gläubiger des Unterlassungsanspruchs gesichert und die Wiederholungsgefahr entfällt. Es besteht dann keine Grundlage mehr, den Unterlassungsanspruch gerichtlich durchsetzen zu können. Genau darum geht es bei der sogenannten Abmahnung: Dem für die Rechtsverletzung Verantwortlichen soll die Gelegenheit gegeben werden, den Rechtsstreit zu beenden, ohne dass ein Gerichtsverfahren durchgeführt werden muss. Im Wettbewerbsrecht ist dies in § 13 Abs. 1 UWG sogar ausdrücklich vorgesehen.

Einheitliche Rechtsprechungsentwicklung zur Haftung für KI-generierte Falschangaben

Inhaltlich überrascht das Urteil nicht und steht im Einklang mit ähnlichen Entscheidungen des Landgerichts Hamburg zur Haftung für Falschaussagen von Grok auf x.com (ehemals Twitter) oder zur Entscheidung des Landgerichts Kiel zur Haftung eines Wirtschaftsinformationsdiensts für eine fehlerhafte KI-gestützte Wirtschaftsauskunft zu einem Unternehmen. Geschäftsrelevante Angaben und Aussagen zum Unternehmen und dessen Leistungsangebot müssen generell der Wahrheit entsprechenden und belegbar sein. Dies gilt für menschliche Intelligenz genauso wie für künstliche Intelligenz. 

Takeaways der Entscheidung und Praxishinweise:

  • Chatbot nicht als „Experimentierfeld“ behandeln: Ein Chatbot auf der Unternehmenswebsite ist Teil der Außendarstellung und öffentlichen Unternehmenskommunikation. Seine Antworten können rechtlich genauso relevant sein wie klassische Werbetexte, FAQ-Seiten, Produktbeschreibungen oder Social-Media-Posts. Unternehmen sollten daher vor dem Livegang prüfen, welche Themen der Chatbot beantworten darf – und welche ausdrücklich nicht.
  • Risikothemen identifizieren: Besonders sensible Inhalte sollten vorab definiert werden. Dazu gehören etwa Qualifikationen, Zulassungen, Zertifikate, medizinische Aussagen, rechtliche Hinweise, Preisangaben, Produkteigenschaften, Garantien und Verfügbarkeiten. Künftig gilt dies insbesondere auch für . Für definierte Inhalte: Hinterlegung geprüfter Standardantworten, Weiterleitung an geschultes Personal oder technische Sperren für bestimmte Begriffe und Fragestellungen.
  • Technische Leitplanken einbauen: Sinnvoll ist der Einbau technischer Schutzmechanismen, wie etwa spezifische Prompt-Anweisungen für sensible Inhalte und Themen, Keyword-Filter, Antwortbegrenzungen, die Verknüpfung mit geprüften Wissensdatenbanken und der Einbau zusätzlicher automatisierter Kontroll- und Factchecking-Schleifen, am besten von einer zweiten, speziell für diese Aufgabe optimierten KI-Instanz. Bei sensiblen Fragen oder Themen sollte der Bot nicht frei formulieren, sondern entweder auf geprüfte Inhalte verweisen oder an einen menschlichen Ansprechpartner übergeben.
  • Chatbot-Antworten dokumentieren und testen: Vor dem Einsatz sollten typische und kritische Nutzerfragen getestet werden. Das gilt nicht nur für „normale“ Fragen, sondern auch für Varianten, Nachfragen und missverständliche Formulierungen. Auch nach dem Livegang sollten Unternehmen stichprobenartig prüfen, welche Antworten der Chatbot tatsächlich gibt. Die Ergebnisse sollten dokumentiert werden. Das hilft nicht nur bei der Qualitätssicherung, sondern auch im Streitfall.
  • Disclaimer sind kein Freibrief: Hinweise wie „KI kann Fehler machen“, „Benutzung auf eigene Verantwortung“ oder „Antworten ohne Gewähr“ können Transparenz schaffen. Sie beseitigen aber nicht die rechtliche Verantwortung. Wer einen Chatbot im geschäftlichen Verkehr einsetzt, muss selbst dafür sorgen, dass dieser keine falschen geschäftsrelevanten Aussagen trifft. Ein allgemeiner Warnhinweis ersetzt keine rechtliche und technische Kontrolle.
  • KI-Kennzeichnung wird Pflicht für Chatbots: Ab dem 2. August 2026 tritt in der EU die Kennzeichnungspflicht nach Art. 50 KI-VO für bestimmte KI-generierte Inhalte in Kraft. KI-Systeme, die für die direkte Interaktion mit natürlichen Personen bestimmt sind, müssen dann gekennzeichnet werden. Ausnahmen gelten für Systeme, bei denen dies für den menschlichen Nutzer offensichtlich ist. Im Zweifelsfall sollte eine entsprechende Kennzeichnung vorgesehen werden.
  • Nach einer Abmahnung richtig reagieren: Wird eine falsche Chatbot-Aussage abgemahnt, genügt es in der Regel nicht, den Bot einfach abzuschalten oder nachzubessern. Die Wiederholungsgefahr besteht fort. Soll ein Gerichtsverfahren sicher vermieden werden, ist in der Regel eine sorgfältig formulierte strafbewehrte Unterlassungserklärung erforderlich. Ein von der Gegenseite mit der Abmahnung vorgelegter Entwurf sollte allerdings nie ungeprüft unterschrieben werden. Gerade bei KI-Sachverhalten ist genau zu prüfen, wie weit ein Unterlassungsversprechen reichen darf, welche technischen Maßnahmen realistisch sind und wie künftige Verstöße vermieden werden können.

Haben Sie Fragen? Sprechen Sie uns an. Wir unterstützen Sie als spezialisierte Anwaltskanzlei gerne rund um die Themen künstliche Intelligenz und KI-Recht und bei Abmahnungen.

Rechtsanwalt Tobias Spahn, BBS Rechtsanwälte Hamburg