Sind Sie Designer (z.B. Mode, Industriedesign, Grafiker), Künstler oder in anderer Weise kreativ? Wir helfen Ihnen beim Schutz Ihrer Werke. Plagiate und „Ideenklau” ärgern jeden, der etwas entworfen hat. Ohne besondere Schutzrechte hat der Designer aber vor Gericht oft das Nachsehen, da nur wenige Designs vom Urheberrecht erfasst sind. Ein „Copyright“  besteht in den Bereichen Modedesign oder Produktdesign nur in eher seltenen Fällen. Es gibt nur ein zuverlässiges Rezept gegen Plagiate: Rechtzeitig Schutzrechte anmelden.

Schnelle Hilfe für Geschmacksmuster, Patent- und Gebrauchsmusterschutz

Das Design eines Erzeugnisses kann durch ein Geschmacksmuster geschützt werden. Durch die Geschmacksmusteranmeldung werden sowohl dreidimensionale Gegenstände wie zum Beispiel Möbel oder Autos als auch zweidimensionale Muster wie Tapeten oder Stoffe geschützt. Außerdem bieten Geschmacksmuster eine Möglichkeit zum Schutz von Grafiken und Schriftarten.

Durch das Geschmacksmuster wird dem Inhaber das ausschließliche Recht eingeräumt, das geschützte Design benutzen zu dürfen. Dabei werden alle Handlungen umfasst, die sich auf das Design beziehen.

Damit dem Design Schutz gewährt werden kann, muss es zum Zeitpunkt der Anmeldung neu sein und eine hinreichende Eigenart aufweisen, das heißt, es darf kein identisch gestaltetes Produkt vor der Anmeldung veröffentlicht worden sein und es muss sich von vorbekannten Designs unterscheiden.

Der Schutz beginnt mit Veröffentlichung des Musters im Geschmacksmusterregister. Die Schutzdauer des Geschmacksmusters beträgt maximal 25 Jahre ab dem Anmeldetag. Allerdings dauert der Schutz nach der Anmeldung nur fünf Jahre an; soll die Schutzdauer verlängert werden, fallen Aufrechterhaltungsgebühren an.

Das eingetragene Geschmacksmuster

Das eingetragene Geschmackmuster ist ein Recht mit absoluter Sperrwirkung. Dritte dürfen ein Geschmackmuster nur mit Genehmigung des Inhabers verwenden. Wird keine Genehmigung eingeholt, kann der Rechtsinhaber u.a. Ansprüche auf Unterlassung und Schadensersatz geltend machen. Dabei kann das Design nicht nur deutschlandweit, sondern auch in der gesamten EU und in zahlreichen weiteren Ländern der Welt geschützt werden.

Geschmacksmusterschutz EU: Auf europäischer Ebene findet die Eintragung mit Hilfe des sogenannten Gemeinschaftsgeschmacksmusters nach der Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung statt. Hierbei ist zwischen dem eingetragenem und dem nicht eingetragenem Gemeinschaftsgeschmacksmuster zu unterscheiden.

Das eingetragene Gemeinschaftsgeschmacksmuster kann direkt beim Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (HABM), aber auch beim deutschen Patent – und Markenamt eingereicht werden. Es handelt sich hierbei auch um ein Schutzrecht mit absoluter Sperrwirkung.

Das nicht eingetragene Gemeinschaftsgeschmacksmuster schützt das Design für (nur) drei Jahre.
Es räumt dem Inhaber aber lediglich das Recht ein, Nachahmungen zu verbieten. Eine Anmeldung ist nicht notwendig, es reicht die bloße Offenbarung gegenüber den in der EU tätigen Fachkreisen des betreffenden Wirtschaftszweigs. Eine Offenbarung kommt etwa durch das Ausstellen eines Produkts auf anerkannten Branchenmessen in Betracht oder auch durch die Veröffentlichung eines nationalen Geschmacksmusters. Die Veröffentlichung eines Designs auf einer Webseite reicht in der Regel nicht aus, um den Schutz des nicht eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmusters zu begründen. Die Veröffentlichung in gewerblichen Online-Datenbanken für Designs ist daher „gefährlich“: für ein nicht-eingetragenes Gemeinschaftsgeschmackmuster kann die Größe des Nutzerkreises zu klein sein, die Veröffentlichung aber der notwendigen Neuheit für ein eingetragenes Geschmackmuster entgegenstehen.

Internationale Eintragung von Geschmacksmustern

Eine internationale Eintragung kann neben den jeweiligen Ämtern der einzelnen Länder auch über das Internationale Büro der Weltorganisation für geistiges Eigentum (WIPO) eingereicht werden. Der Schutz auf internationaler Ebene gilt allerdings nicht weltweit, da die Anmeldung nur für einzelne Mitgliedstaaten in Betracht kommt, die der Inhaber bei der Anmeldung angeben muss. Ein „Weltgeschmacksmuster“ existiert daher nicht.

Geschmacksmuster sind verhältnismäßig preisgünstig. Die Kosten des DPMA (Deutsches Patent- und Markenamt) für eine Geschmacksmusteranmeldung belaufen sich bei einer Einzelanmeldung und für die Schutzdauer von fünf Jahren auf € 70,00. Bei einer Sammelanmeldung (bis zu 100 Muster einer identischen Produktkategorie je Anmeldung) kostet jedes Muster € 7,00 (ab dem 10. Muster). Es können also bis zu 10 Geschmacksmuster für nur € 70,00 Amtsgebühren mit einer einzigen Anmeldung geschützt werden.

Das HABM dagegen fordert eine Eintragungsgebühr von € 230,00 pro Muster, zusätzlich wird noch eine Bekanntmachungsgebühr in Höhe von € 120,00 pro Muster erhoben. Wesentlich günstiger ist die Anmeldung von Sammelgeschmacksmustern, da die Amtsgebühren bei einer Vielzahl von gleichzeitig angemeldeten Mustern deutlich sinken.

Die WIPO verlangt für eine Eintragung 397 Schweizer Franken (ca. € 290,00). Bei Weiterleitungen durch das DPMA an die HABM und die WIPO werden zusätzlich € 25,00 berechnet. Je nachdem, für welche Länder der Schutz beansprucht wird, kommen Gebühren der jeweiligen nationalen Ämter hinzu.

Geschmacksmuster zum Schutz des Designs

Das Geschmacksmuster schützt das Design des Erzeugnisses. Es schützt aber nicht die technische Grundidee und schon gar nicht Funktionen des Erzeugnisses. Ein derartiger Schutzbereich lässt sich insbesondere auch nicht durch funktionsbezogene Abbildungen bei der Anmeldung erreichen. Funktionen und technische Abläufe von Erfindungen sind schlichtweg nicht mit dem Geschmacksmusterschutz abzusichern. Hierfür sind vielmehr Patente bzw. Gebrauchsmuster geeignet. Informationen hierzu finden Sie hier .

Gerne unterstützen wir Sie bei der Geschmacksmusteranmeldung und bieten günstige Pauschalpreise an. Wir kennen die “Kniffe” und Besonderheiten im Geschmacksmusterprozess. Die richtige Strategie bei der Anmeldung (also wie die Wiedergabe ausgewählt wird, was wie dargestellt wird und wie das Erzeugnis vielleicht sogar auf verschiedene Muster “verteilt” wird) hat einen ganz erheblichen Einfluss auf den Schutzumfang des Musters. So kann gegen Rechtsverletzungen (schon bei der Einfuhr durch Grenzbeschlagnahmeverfahren und bei deren Entdeckung durch eine Abmahnung, eine einstweilige Verfügung oder in anderer Weise) effektiv vorgegangen werden. Wichtig dabei: Da ein Geschmacksmuster bei der Anmeldung neu sein muss und später nicht mehr verändert werden kann, sind strategische Fehler bei der Anmeldung später kaum noch wieder gutzumachen. Das schlecht angemeldete erste Muster, aber auch ein zwischenzeitlich auf den Markt gebrachtes Produkt (auch das eigene Produkt des Musterinhabers!) nimmt späteren Anmeldungen oft die notwendige Neuheit. Natürlich unterstützen wir Sie auch, wenn Ihnen eine Geschmacksmusterverletzung vorgeworfen wird.

Haben Sie Fragen zum Geschmacksmusterschutz weltweit? Möchten Sie mehr über die Kosten erfahren oder wie Sie ein Geschmacksmuster anmelden? Sprechen Sie uns an!