BGH-Urteil zum Online-Verkauf: Bild so rechtsverbindlich wie Angebotstext

Ein Bild sagt mehr als 1000 Worte

….. auf diese Formel lässt sich auch das soeben veröffentlichte Urteil des Bundesgerichtshofs vom 12. Januar 2011 (AZ.: VIII ZR 346/09) verkürzen. Nach dieser höchstrichterlichen Entscheidung muss sich ein Online-Anbieter von Waren an den in den Angeboten eingebundenen Bildern ebenso festhalten lassen wie am Angebotstext.

In der konkreten Entscheidung ging es um ein Kraftfahrzeug, das in einer online-Restwertbörse angeboten wurde. Die Bilder des Fahrzeugs ließen eine Standheizung erkennen. Die Standheizung war im Angebotstext jedoch nicht als enthaltenes Zubehör benannt. Bei Auslieferung fehlte die Standheizung. Der Käufer ließ eine Standheizung nachträglich einbauen und forderte die Kosten vom Verkäufer erstattet.

Abweichung vom Bild kann Gewährleistungsfall sein

Der Bundesgerichtshof urteilte, dass dem Käufer durchaus Mängelansprüche zustünden. Allerdings hätte der Käufer zunächst gemäß § 439 Abs. 1 BGB Nacherfüllung verlangen müssen, also vom Verkäufer den Einbau einer Standheizung zu fordern gehabt. Erst wenn der Verkäufer dies verweigert hätte, hätte der Kläger Anspruch auf Erstattung der Kosten des eigenmächtigen Einbaus gehabt. Im Klartext: zunächst steht dem Käufer ein Anspruch gegen den Verkäufer auf die Herstellung des Zustandes zu, der bei ordnungsgemäßer Erfüllung des Kaufvertrags vorliegen würde. Dieser Gewährleistungsanspruch muss zunächst – erfolglos – geltend gemacht worden sein, bevor sich der Käufer selbst um die Behebung des Mangels auf Kosten des Verkäufers kümmert.

Unmissverständlich stellte der Bundesgerichtshof aber auch klar, dass der Gegenstand eines Angebots eben nicht nur durch den Text, sondern auch die im Rahmen des Angebots veröffentlichten Bilder bestimmt wird. Wenn auf den Bildern etwas abgebildet ist, was zwar nicht ausdrücklich im Text des Angebots genannt, aber eben auch nicht ausdrücklich ausgeschlossen ist, muss der Käufer den auf den Bildern abgebildeten Kaufgegenstand übergeben.

Eine deutliche Klarstellung im Angebotstext, dass beispielsweise die auf den Bildern abgebildete Standheizung nicht Gegenstand des Kaufvertrags wird, hätte dem Verkäufer im konkreten Fall also möglicherweise weitergeholfen.

Praxistipp: auch Urheberrechte beachten

Im Zusammenhang mit dieser aktuellen Entscheidung sollte auch die urheberrechtliche Beurteilung von Produktbildern Erwähnung finden. Fotos sind in fast allen Fällen urheberrechtlich schutzfähige Werke. Dabei kommt es weder auf die künstlerische oder handwerkliche Qualität des Bildes noch auf dessen Größe an. Derartige vom Urheberrecht geschützte Werke dürfen nur mit Zustimmung des Rechtsinhabers verwertet werden. Das Urheberrecht kennt in diesem Zusammenhang auch keine Ausnahmen für die private Benutzung. Wer also zum Beispiel zur Bebilderung eines privaten eBay-Angebots ein Foto von der Internetseite des Herstellers oder anderer Anbieter des Produkts verwendet, riskiert Ansprüche auf Unterlassung, Auskunft und Schadensersatz. Als groben Richtwert für den Umfang des Schadensersatzes wenden viele Gerichte die Vergütungstabellen der Mittelstandsgemeinschaft Foto-Marketing an. Darüber hinaus ist bei den meisten Gerichten anerkannt, dass der Schadensersatz zu erhöhen ist, wenn bei der Veröffentlichung der Bilder die Nennung des Fotografen/Urhebers unterblieben ist. Die Kosten unberechtigter Fotonutzung können so schnell eine empfindliche Höhe erreichen. Beispielsweise verurteilte das Landgericht München I den Betreiber einer Internetseite wegen der unberechtigten Veröffentlichung von sechs Fotos über einen Zeitraum von zwei Jahren und drei Monaten zur Zahlung eines Schadensersatzes in Höhe von 5.230,– Euro (LG München I, Urteil vom 18.9.2008 – 7 O 8506/07). Hinzu kommen in den meisten Fällen dann noch die Kosten von Abmahnungen oder gar gerichtlichen Streitigkeiten.

Fehler Dritter keine Entschuldigung

Besonders pikant an der letztgenannten Entscheidung aus München: die Fotos waren nicht vom Betreiber der Website selbst, sondern von dessen Web-Designerin die Internetseite eingebunden worden. Für das Gericht war dies keine Entschuldigung: der Betreiber der Internetseite sei für die Klärung der Nutzungsrechte an allen von ihm verwendeten Inhalten selbst verantwortlich.

Fotos sind insbesondere deshalb immer wieder Gegenstand von urheberrechtlichen Streitigkeiten, weil in diesem Bereich die urheberrechtliche Situation zumeist klar ist und weil dennoch bei der Einbindung von Bildmaterial, insbesondere bei Internetangeboten, das notwendige Problembewusstsein fehlt. Durch die Verwendung von Bildern aus zuverlässigen Quellen und auf der Basis einer klaren Vereinbarung lässt sich oft preiswert Rechtssicherheit herstellen.

Sie möchten Ihre Website rechtssicher gestalten? BBS unterstützt Sie hierbei gerne und gibt praxisgerechte Empfehlungen – nicht nur was Urheberrechte anbelangt, sondern auch die Beachtung der weiteren gesetzlichen Rahmenbedingungen.

Sie sind Fotograf und möchten sich gegen die unberechtigte Verwertung ihrer Bilder wehren? Auch hierbei stehen wir Ihnen selbstverständlich mit Rat und Tat zur Seite und unterstützen sie bei der Verfolgung Ihrer berechtigten Interessen.

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