(kein) Glück gehabt: aktuelle Rechtsprechung zu Gewinnspielen

Gewinnspiele sind eine der beliebtesten Werbemaßnahmen. Neben der positiven Platzierung des eigenen Unternehmens können bei Gewinnspielen insbesondere auch personenbezogene Daten für spätere Werbeaktionen erhoben und auch Vermarktungsaktionen mit Partnern gemeinsam durchgeführt (und damit auch gemeinschaftlich finanziert) werden – wenn man es denn richtig macht.

Details müssen genannt werden

Der Veranstalter eines Gewinnspiels sollte nämlich auch die rechtlichen Rahmenbedingungen berücksichtigen. Besonders das Wettbewerbsrecht enthält für Preisausschreiben und Gewinnspiele besondere Bestimmungen. So handelt beispielsweise wettbewerbsrechtlich unlauter, wer bei Preisausschreiben oder Gewinnspielen mit Werbecharakter die Teilnahmebedingungen nicht klar und eindeutig angibt (§ 4 Nr. 5 UWG).

Daraus ergibt sich zunächst, dass bei Gewinnspielen Teilnahmebedingungen vorgesehen sein müssen. Diese Teilnahmebedingungen müssen dann auch klar und eindeutig sein. Bei Zuwiderhandlungen drohen Abmahnungen und gerichtliche Schritte von Wettbewerbern, Verbraucherschutz- und Wettbewerbsverbänden.

So bestätigte beispielsweise das Oberlandesgericht Koblenz ein Urteil des Landgerichts Mainz, welches der Veranstalterin eines Reise-Gewinnspiels verboten hat, bei Preisausschreiben oder Gewinnspielen mit Werbecharakter die Modalitäten der Teilnahme nicht anzugeben. Das Verbot bezog sich insbesondere auf Gewinnspiele, bei welchen man eine Flugreise gewinnen konnte, bei denen aber nicht klar mitgeteilt wurde, wann die Flugreise stattfindet, von welchem Flughafen die Flugreise in Anspruch genommen werden kann und ob die Flugreise die Übernachtungs- und Verpflegungskosten am Urlaubsort beinhaltet (Urteil vom 21.07.2010, Aktenzeichen: 9 U 353/10). Das Oberlandesgericht München bestätigte eine einstweilige Verfügung gegen einen Anbieter eines Ballonfahrt-Gewinnspiels, der das die Ballonfahrt ausrichtende Unternehmen nicht benannt hat (OLG München, Urteil v. 09.09.2010, 6 U 2690/10). Das Gericht befand, dass der Veranstalter des Gewinnspiels auch für den Veranstalter der Ballonfahrt gehandelt hätte. Der Gewinnspielteilnehmer habe Anspruch zu erfahren, wer hinsichtlich der Ballonfahrt sein Vertragspartner werde.

Kurzum:  die für den Gewinner relevanten Informationen müssen in den Teilnahmebedingungen mitgeteilt werden.

Anforderungen an Einwilligungserklärung

Auch an anderen Stellen sind Fallstricke zu beachten.

Unlängst verurteilte beispielsweise das Landgericht Hamburg (Urteil vom 10.8.2010; AZ: 312 O 25/10) auf Antrag eines Verbraucherschutzverbandes ein großes Hamburger Verlagshaus zur Unterlassung von Gewinnspielen, bei denen in den Teilnahmebedingungen auch das Einverständnis zum Erhalt von Werbung per Telefon und E-Mail enthalten war. Das Gericht hielt die Teilnahmebedingungen wegen dieses Einverständnisses für wettbewerbswidrig. Die Teilnahmebedingungen seien als allgemeine Geschäftsbedingungen zu qualifizieren. In solchen allgemeinen Geschäftsbedingungen sei eine Klausel überraschend und damit unwirksam, die eine so weitreichende Einwilligung in Werbung vorsieht. Es hätte für eine rechtmäßige Zustimmung einer zusätzlichen und getrennt erklärten Einwilligung (sog. „Opt-In“) bedurft. Die Vermischung der Teilnahme am Gewinnspiel mit der Zustimmung zu E-Mail- und Telefonwerbung verstoße gegen das Wettbewerbsrecht.

Neben dem wettbewerbsrechtlichen Vorschriften sollten auch die datenschutzrechtlichen Vorgaben berücksichtigt werden. So sieht beispielsweise § 13 Abs. 2 Telemediengesetz vor, dass eine online erfolgte Einwilligung klar und eindeutig sowie gesondert von anderen Erklärungen erfolgen muss. Darüber hinaus muss die Einwilligung protokolliert und der Nutzer über die Möglichkeit des Widerrufs seiner Einwilligungserklärung informiert werden. Nach Einschätzung der Aufsichtsbehörden gehört zur Information über die Widerrufsmöglichkeit auch die Information, wo und wie die Einwilligung widerrufen werden kann.

Koppelungen nach EuGH neuerdings möglich

Eine gute Nachricht für Gewinnspielveranstalter zum Schluss: nach jüngerer Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs ist das in § 4 Nr. 6 UWG enthaltene Verbot der Verknüpfung einer Teilnahme an einem Gewinnspiel mit dem Bezug von Waren und/oder Dienstleistungen europarechtswidrig (Urteil vom 14.01.2010, Az. C-304/08). Ob die Rechtsvorschrift ganz entfällt oder durch eine dem Gemeinschaftsrecht entsprechende Nachfolgeregelung ersetzt wird, ist noch nicht klar. Das Urteil des EuGH gibt allerdings keinen absoluten Freibrief für Gewinnspiele jeder Art. So darf insbesondere der Werbecharakter nicht verschleiert werden.

Auch dürfen keine solchen Preise ausgelobt werden, welche die rationale Entscheidungsfähigkeit des Verbrauchers aushebeln. So verbot z.B. das Landgericht München I einer Schnellimbisskette mit Urteil vom 25. 2. 2003 ein Gewinnspiel, bei dem als Gewinne neben sofort einlösbaren Gutscheinen für Speisen und Getränke Sachpreise wie Digitalkameras und Motorroller, jedoch insbesondere auch mehrere Geldpreise in Höhe von 10.000 Euro und ein Hauptgewinn in Höhe von 1 Mio. Euro. ausgelobt wurden (AZ: 33 O 1562/03). Ob und wann ein solches wettbewerbswidriges „übertriebenes Anlocken“ vorliegt, kann nicht schematisch beantwortet werden, sondern hängt von den Umständen des Einzelfalls (insbesondere von der typischen Teilnahmesituation, den ausgelobten Preisen und der angesprochenen Zielgruppe) ab.

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