Nutzung von Fotos: machen Sie sich ein Bild

 

Häufig erreichen uns Fragen zur Zulässigkeit der Nutzung von Bildern und Fotos auf Internetseiten. Dabei bestehen oftmals Fehlvorstellungen, die nicht selten zu Abmahnungen und alsbaldigen Verfügungen führen. Daher fassen wir für Sie an dieser Stelle die Rechtslage kurz zusammen und zeigen, was Sie dürfen und was nicht:

Fotos fast immer urheberrechtlich geschützt

Lichtbilder sind gemäß § 2 Absatz 1 Nr. 5 Urheberrechtsgesetz vom Urheberrecht geschützte Werke. Im Gegensatz zu manchen anderen Werkarten setzt der Schutz bei Fotos nicht voraus, dass die Fotos eine bestimmte Qualität, Größe oder eine Eigenständigkeit des Motivs voraussetzen. Selbst die trivialste Wiedergabe eines Gegenstands (häufig bei Produktbildern der Fall) ist urheberrechtlich geschützt.

Bei Texten ist die Rechtslage anders: Hier fordert die Rechtsprechung zumindest das Vorliegen einer gewissen inhaltlichen Qualität und Eigenständigkeit. Wie oben angeführt: Die rechtliche Situation ist hier nicht vergleichbar.

Wer ein urheberrechtlich geschütztes Foto verwendet, benötigt dazu die Zustimmung des Rechteinhabers. Das gilt für alle urheberrechtlich relevanten Verwertungsarten. Umfasst ist davon beispielsweise die Vervielfältigung und die öffentliche Zugänglichmachung (die bei der Einbindung in eine Internetseite oder ein eBay-Angebot fast immer gleichzeitig verwirklicht wird). Außerdem wird auch die Bearbeitung umfasst. Dabei ist es keineswegs so, dass über kleinere Modifikationen am Bild das Urheberrecht des Rechtsinhabers ausgehebelt wird. Selbst wenn durch die Veränderung (etwa eine Montage) ein neues urheberrechtsfähiges Werk geschaffen wird, liegt doch ein Eingriff in die Rechte des Rechtsinhabers vor.

Urheberbenennung ist Pflicht

Darüber hinaus hat der Rechtsinhaber einen Anspruch auf Urheberbenennung (§ 13 Urheberrechtsgesetz). Bei der Verwertung des Werkes muss also grundsätzlich angegeben werden, wer der Urheber ist. Zur Vermeidung von Missverständnissen: Auch wenn der Urheber genannt wird, ist seine Zustimmung für die Verwertung des Werkes erforderlich.

Ansprüche des Rechtsinhabers

Inhaber der Urheberrechte ist zunächst einmal der Fotograf, der das Foto geschaffen hat. Vielfach werden die Rechte des Fotografen durch eine Agentur oder andere Inhaber ausschließlicher Nutzungsrechte ausgeübt.

Die Verwendung eines Fotos ohne die Zustimmung des Berechtigten stellt einen Verstoß gegen das Urheberrecht dar. Ein solcher Verstoß führt in der Regel zu Ansprüchen auf Unterlassung, Auskunft und Schadensersatz. Aufgrund einer erstmaligen Rechtsverletzung unterstellt die Rechtsprechung eine Wiederholungsgefahr. Diese Wiederholungsgefahr wird durch einen gerichtlichen Titel oder durch eine ausreichende strafbewehrte Unterlassungserklärung des Verletzers ausgeräumt.

Liegt eine Rechtsverletzung vor, soll der Rechtsinhaber dem Verletzer durch eine Abmahnung Gelegenheit geben, die Rechtsverletzung und die damit geschaffene Wiederholungsgefahr durch die Abgabe einer Unterlassungserklärung zu beseitigen (§ 97a Abs. 1 Urheberrechtsgesetz). Ist die Abmahnung berechtigt, hat der Abmahnende auch Anspruch auf Erstattung der Abmahnkosten.

Der Rechtsverletzer muss dem Rechteinhaber Auskunft über die Herkunft des rechtsverletzenden Bildmaterials und über dessen Verwendung erteilen. Der Umfang des Schadensersatzanspruchs hängt vom Umfang der Nutzung ab. Als Faustregel gilt: je größer die Abbildung, je prominenter deren Unterbringung, je größer die Verbreitung und je länger die Nutzung andauerte, umso größer der Schadensersatzanspruch. Für die Bemessung des Schadens werden oftmals fiktive Lizenzgebühren nach dem Bild Honorartabellen der Mittelstandsgemeinschaft Fotomarketing angewendet. Für ein Bild mit einer längsten Seite von 512 Pixeln, welches auf einer Homepage in mehreren Sprachen für drei Monate eingebunden ist, sieht die Bildhonorartabelle 2011 einen Lizenzsatz von Euro 380, bei einer Verwendung als Banner Euro 765 vor.

Wird bei der Verwendung auch die Urheberbenennung unterlassen, setzen zahlreiche Gerichte den Schaden deutlich höher, in einigen Fällen sogar in doppelter Höhe (z.B. OLG Düsseldorf, Urteil vom 9. 5. 2006, Aktenzeichen 20 U 138/05) an.

Auch private Nutzung unterliegt dem Urheberrecht

Das Urheberrecht unterscheidet grundsätzlich nicht zwischen einer privaten und einer gewerblichen Nutzung. Auch die Einbindung in eine private Homepage ist daher eine Rechtsverletzung, wenn keine ausreichende Zustimmung des Rechteinhabers vorliegt.

Rechtslage klären hilft Kosten vermeiden

Wir empfehlen insbesondere Betreibern von Internetseiten (aber natürlich auch allen anderen Nutzern von Bildmaterial, ob in Werbung oder in sonstigen Veröffentlichungen) daher, vor der Verwendung von fremden Bildern die Rechtslage zu klären.

Die Verwendung eines Bildes ist urheberrechtlich dann zulässig, wenn eine ausreichende Zustimmung des Rechtsinhabers für die jeweilige Benutzung vorliegt.

Die Ausnahmen zur Erforderlichkeit der Zustimmung sind eng beschränkt. So kann in Ausnahmefällen eine Verwendung im Rahmen des Zitatrechts (§ 51 Urheberrechtsgesetz) gerechtfertigt sein. Dies setzt jedoch zumindest voraus, dass die Abbildung für eine inhaltliche Auseinandersetzung mit dem Bild (und nicht etwa dem Bildmotiv!) erforderlich ist. Die Rechtsprechung ist mit der Anwendung des Zitatrechts auf Bilder grundsätzlich sehr zurückhaltend.

Eine solche Rechtseinräumung sollte so formuliert sein, dass keine Fragen offen bleiben. Denn im Zweifelsfall hat der Verwender eines Bildes darzulegen und zu beweisen, dass die Verwendung berechtigt erfolgte. Ein Irrtum über die tatsächliche Reichweite einer Rechtseinräumung geht in der Regel zu Lasten des Verwenders des Bildes.

Bei der Beschaffung sollte auf eine seriöse Bildquelle geachtet werden. Das Vertrauen in eine rechtmäßige Lizenzierung schützt den Nutzer nicht vor Unterlassungsansprüchen des Rechtsinhabers. Stellt sich also die Einbindung eines ursprünglich als „lizenzfrei“ von einem Dritten angebotenen Bildes als Rechtsverletzung dar, weil der Urheber dem Angebot des Bildes durch den Dritten nicht zugestimmt hat, ist die Abmahnung gleichwohl berechtigt. Dem Erwerber des Bildes stehen dann zwar mit großer Wahrscheinlichkeit Regressansprüche gegen den Bildlieferanten zu. Sitzt dieser jedoch im Ausland, ist deren Geltendmachung aber oft erheblich erschwert.

Der Betreiber einer Internetseite haftet grundsätzlich auch für Dritte, die in seinem Auftrag handeln. Wird die rechtsverletzende Grafik also von einem Webdesigner eingebunden, hat der Betreiber der Internetseite dennoch dafür geradezustehen.

Bei der Verwendung fremden Bildmaterials ist die Rechtslage meistens klar. Liegt die Zustimmung des Fotografen nicht vor, liegt auch meistens eine Rechtsverletzung vor. Sorgfalt ist bei der Verwendung von Bildern daher auch in rechtlicher Hinsicht die Mutter der Porzellankiste. Die Nutzung fremden Bildmaterials sollte daher nur auf der Basis einer belastbaren und inhaltlich ausreichenden Lizenzvereinbarung erfolgen.

Bei der Abbildung von Personen sollte auch das Recht am eigenen Bild (geregelt in § 22 Kunsturheberrechtsgesetz) beachtet werden. Der auf einem Foto Abgebildete hat grundsätzlich das Recht, die Veröffentlichung seines Bildes auf einer Internetseite zu verbieten. Ausnahmen bestehen beispielsweise dann, wenn die Abbildung im Informationsinteresse der Öffentlichkeit steht und die Interessen des abgebildeten nicht überwiegen. Im Zweifelsfall ist hierbei Vorsicht geboten. Auch bei der redaktionellen Berichterstattung ist keineswegs jede Abbildung erlaubt. So hat beispielsweise des Bundesverfassungsgericht kürzlich entschieden, dass eine Bildberichterstattung nicht immer gleichzeitig auch zulässig ist, wenn das allgemeine Persönlichkeitsrecht des abgebildeten Prominenten einer Wortberichterstattung nicht entgegensteht (Beschluss vom 14. September 2010, Aktenzeichen 1 BvR 1842/08, 1 BvR 6/09, 1 BvR 2538/08).

Sie haben weitergehende Fragen zum Urheberrecht? Sie möchten Bilder sicher lizenzieren und benötigen dafür eine rechtssichere Vereinbarung? Sie sind Fotograf und sehen sich durch Nutzungen Ihrer Bilder durch Dritte in Ihren Rechten verletzt? In allen Belangen des Urheberrechts steht BBS Ihnen als kompetenter Partner gerne zur Verfügung. Was können wir für Sie tun?