Aufsichtsbehörde sucht Datenschutzverstöße künftig automatisiert

Online-Datenschutz: google-analytics, Facebook und die Folgen

Ob es um die Nutzung des Webtracking-Tools google-analytics ging oder um die Einbindung des Facebook-Buttons, um die § 13 Abs. 1 Telemediengesetz (TMG) erforderliche Datenschutzerklärung oder die Gestaltung der Einwilligung des Nutzers zur Verwendung seiner Daten für Zwecke der Werbung und Marktforschung (opt-in) – Betreiber von Internetseiten müssen gegenwärtig einige rechtliche Herausforderungen meistern.

Aufsichtsbehörden bislang eher zurückhaltend

Da war es gut, dass die Aufsichtsbehörden in der Vergangenheit eher passiv mit dem Thema Datenschutz im Internet gegangen sind. Nur in extremen Fällen sind bislang die Behörden eingeschritten. Selbst wenn eine Aufsichtsbehörde tätig wurde, hatte dies in der Vergangenheit selten handfeste Folgen. Die durchaus möglichen Bußgelder wurden nur sehr zurückhaltend verhängt.

Neue Software findet Verstöße automatisiert

Das könnte sich nun grundlegend ändern:

Der Bundesdatenschutzbeauftragte Peter Schaar hat am 25.03.2011 ein vom Fraunhofer-Institut für Sichere Informationstechnologie (SIT) entwickeltes Werkzeug zur automatisierten Erkennung von Datenschutzverstößen auf Internetseiten vorgestellt. Das Tool soll unter der Bezeichnung „Privacy Violation Detector“ (Prividor) für die Datenschutzaufsicht zum Einsatz kommen.

Zu den erkannten Rechtsverstößen gehören beispielsweise problematische Tracking-Dienste und die Verwendung unverschlüsselter Online-Formulare.

Zunächst soll das Tool nur vom Datenschutzbeauftragten des Bundes eingesetzt werden. Da der Bundesdatenschutzbeauftragte vorrangig für die Bundesbehörden zuständig ist, steht ein Einsatz den Internetseiten privater Anbieter noch nicht unmittelbar bevor. Es wird jedoch allenfalls eine Frage der Zeit sein, bis die für private Telemedien zuständigen Datenschutzbeauftragten der Länder mit Prividor auf die Jagd nach privaten Rechtsverletzungen gehen.

Angst vor Abmahnwelle

Der Bundesdatenschutzbeauftragte kann sich vorstellen, Prividor als Open-Source-Software jedermann bereitzustellen. Diese Ankündigung führte zu einiger Unruhe. Es wird befürchtet, dass Abmahn-Anwälte mit Prividor neue abzumahnende Rechtsverstöße bequem und in großer Zahl automatisiert auffinden und bearbeiten können.

Im Hinblick auf den Facebook-Button kann zwar in dieser Hinsicht ein neues, für online Anbieter positives Urteil aus Berlin verzeichnet werden:

Landgericht Berlin: Facebook-Button nicht wettbewerbswidrig

Das Landgericht Berlin hat (Beschluss v. 13.03.2011, Aktenzeichen: 91 O 25/11) entschieden, dass die Integration des „Gefällt mir“-Buttons der Plattform facebook auf der Internetseite eines Onlinehändlers ohne Hinweis auf die damit einhergehende Datenübermittlung nicht wettbewerbswidrig ist. Der datenschutzrechtlich einschlägige § 13 TMG stelle keine Marktverhaltensnorm im Sinne von § 4 Nr. 11 UWG dar. Ein Verstoß gegen § 13 TMG könne daher – so das Gericht – nicht von Wettbewerbern mit Abmahnungen, einstweiligen Verfügungen oder Klagen verfolgt werden. Natürlich können Betroffene ihre eigenen Rechte wegen des Rechtsverstoßes gegen den Betreiber der Internetseite geltend machen.

Keine Entwarnung

Die Berliner Entscheidung ist mit Vorsicht zu genießen. Die Frage, ob datenschutzrechtliche Bestimmungen Marktverhaltensnormen sind, ist nicht höchstrichterlich entschieden. Es ist denkbar, dass andere Gerichte und insbesondere übergeordnete Instanzen die Rechtslage anders einschätzen als das Landgericht Berlin. Nach der letzten großen Reform des Wettbewerbsrechts wurde der Verbraucherschutz als wesentliches Ziel des Gesetzes gegen den Unlauteren Wettbewerb in § 1 UWG aufgenommen. Datenschutz und Verbraucherschutz sind eng verwobene Regelungsbereiche. Eine anderweitige Einschätzung als die des Landgerichts Berlin lässt sich daher durchaus begründen. Von Entwarnung kann daher bis zu einer klärenden Entscheidung des Bundesgerichtshofs (oder des Gesetzgebers) keine Rede sein.

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