Wertersatz: neue Widerrufsbelehrung kommt

Zankapfel Wertersatz

Ein heiß umstrittener Zankapfel bei über das Internet geschlossenen Verträgen ist die Frage des Wertersatzes, wenn der Verbraucher von seinem gesetzlichen Widerrufsrecht Gebrauch macht.  Bei Verträgen, die unter ausschließlicher Verwendung von Fernkommunikation geschlossen werden (beispielsweise per Telefon oder in Online-Shops) steht Verbrauchern ein Widerrufsrecht zu. Sie können die Ware an den Verkäufer zurückschicken und erhalten ihr Geld zurück.

Abgenutzt und schlecht verpackt: Rücksendungsalltag für viele Shopbetreiber

Natürlich freuen sich Verkäufer nicht darüber, wenn die zurückgeschickte Ware schlechter wieder eintrifft, als sie ursprünglich beim Versand an den Käufer war. Nach den gesetzlichen Vorschriften und vor allem nach dem Leitbild der Europäischen Richtlinien zum Fernabsatz sollen Verbraucher aber gerade die Möglichkeit haben, online bestellte Ware zu prüfen und bei Nichtgefallen ohne die Gefahr finanzieller Ansprüche des Verkäufers zurückzuschicken. Schließlich können Käufer bei Online-Angeboten nur die Artikelbeschreibung sehen, aber die Ware selbst nicht anfassen oder prüfen.

Man mag dieses Leitbild für falsch halten. Tatsächlich gibt es zahlreiche Fälle des Missbrauchs des Widerrufsrechts. Darüber hinaus kann ein Käufer auch im Ladengeschäft die Ware nur einer oberflächlichen Prüfung unterziehen. Ein Rückgaberecht gibt es dann aber nur, wenn die Ware mangelhaft ist. Dennoch: der Wille des Europäischen Gesetzgebers ist klar.

Rechtsprechung schränkt schon heute ein

Die am Europarecht orientierte Sichtweise hat auch der Bundesgerichtshof unlängst bestätigt. Er urteilte, dass ein Verbraucher ein im Internet erworbenes Wasserbett auch mit Wasser befüllen dürfe, ohne hinterher für die dadurch entstandene Wertminderung Ersatz leisten zu müssen (BGH, Urteil vom 3.11.2010 – VIII ZR 337/09 (LG Berlin, AG Wedding). Dabei orientierte sich der Bundesgerichtshof an einer eindeutigen Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH, Urteil vom 3.9.2009 – Rs. C-489/07). Der europäische Gerichtshof hat befunden, dass eine nationale gesetzliche Verpflichtung zum Wertersatz nicht mit dem europäischen Recht vereinbar ist.

Neues Gesetz kommt

Auch der Gesetzgeber hat nach der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs Handlungsbedarf gesehen. Die gesetzlichen Musterformulierungen für die Widerrufsbelehrung und die Rückgabebelehrung müssen in Deutschland an das europäische Recht angepasst werden. Der Rechtsausschuss des Bundestages beschloss daher am 11.5.2011 auf Basis eines entsprechenden Gesetzentwurfs (BT-Drucks. 17/5097) eine entsprechende Änderung.

Nach der neuen Formulierung der Musterbelehrungen gibt es für den Verkäufer künftig ausdrücklich keinen Wertersatz, wenn der Verbraucher die gelieferte Ware in einer Art und Weise genutzt hat, die über die Prüfung der Eigenschaften und die Funktionsweise der Ware hinausgeht. einen Wertersatzanspruch gibt es daher nur noch dann, wenn eine über die Prüfung hinausgehende Nutzung zu einer Verschlechterung geführt hat. Darüber hinaus muss der Unternehmer den Verbraucher auf diese Regelung hingewiesen und auf dessen Widerrufsrecht aufmerksam gemacht haben.

Es ist damit zu rechnen, dass die neue Musterbelehrung bald vom Bundestag als Gesetz verabschiedet wird. Dann besteht auch Handlungsbedarf für Online-Anbieter. Denn wer eine nicht den gesetzlichen Vorschriften entsprechende Widerrufsbelehrung oder Rückgabebelehrung verwendet, riskiert wettbewerbsrechtliche Schritte von Konkurrenten – zu deutsch: Abmahnungen und einstweilige Verfügungen.

Handlungsbedarf bei Shops und Plattformen

Die neue Musterbelehrung führt nicht zu einer wesentlichen Verschlechterung der Situation der Online-Anbieter. Denn was in der neuen Belehrung steht, wird von den Gerichten bereits angewendet.

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