Bayerischer Verwaltungsgerichtshof: Verbot von 50 Cent-Sportwette wirksam

Telefon-Sportwette verboten

Mit Urteil vom 25. August 2011 (Aktenzeichen 10 BV 10.1176) bestätigte der Bayrische Verwaltungsgerichtshof das auf den Glücksspiel-Staatsvertrag gestützte Verbot eines Angebots von als „50-Cent-Gewinnspiel“ ausgestalteten Sportwetten.

Die Klägerin hatte über ihre Internetplattform unter anderem Sportwetten (insbesondere Wetten über den Ausgang von Fußballspielen) angeboten. Der Wett-Teilnehmer hatte hierbei auf der Internetseite die von ihm vorausgesagten Ergebnisse der Spiele einzugeben und seinen Wetttipp dann durch einen Zahlencode über einen gebührenpflichtigen Telefonanruf bei einer „Tipp-Hotline“ zu übermitteln. Der Telefonanruf bei dieser Hotline kostete den Spielteilnehmer 50 Cent. Es wurden für die Wetten Gewinne von 30 Euro bis maximal 10.000 Euro ausgeschüttet.

Die Regierung von Mittelfranken untersagte der Klägerin die Veranstaltung oder Vermittlung des Sportwettenangebots und drohte der Klägerin für den Fall der Zuwiderhandlung ein Zwangsgeld in Höhe von 50.000 Euro an. Außerdem erhob sie für den Bescheid eine (von der Klägerin zu tragende) Gebühr in Höhe von 1.500 Euro. Rechtsgrundlage der Untersagungsanordnung sei § 9 Abs. 1 Satz 2 des Glücksspiel-Staatsvertrages (GlüStV).

Klage gegen Sportwetten-Verbot

Die Klägerin zog gegen Verbot und Gebührenbescheid vor Gericht und klagte gegen die nach ihrer Ansicht rechtswidrigen Maßnahmen. Nach Ansicht der Klägerin liegt bei der Telefon-Sportwette kein Glücksspiel vor. Denn nach der Rechtsprechung zum strafrechtlichen Verbot unerlaubten Glücksspiels und nach verschiedenen Urteilen zum Wettbewerbsrecht existiere eine Bagatellgrenze. Verboten seien nach § 284 Abs. 1 des Strafgesetzbuches nur solche Glücksspiele, für welche der Spieler einen Einsatz zu leisten hat. Für einen solchen Einsatz würde jedoch eine Bagatellgrenze angenommen. Wenn die Teilnahme am Glücksspiel weniger als 0,50 € kostet, läge kein wesentlicher Einsatz und damit auch kein unerlaubtes Glücksspiel vor. Vor dem Verwaltungsgericht war die Klägerin mit dieser Argumentation nicht erfolgreich. Nun unterlag die Klägerin auch in der Berufungsinstanz.

Bayrischer Verwaltungsgerichtshof: Entgelt ist nicht Einsatz

Auch der Bayrische Verwaltungsgerichtshof bestätigte in der Berufungsinstanz das Verbot. Die Untersagungsverfügung sei nicht auf der Basis des Strafrechts oder des Wettbewerbsrechts, sondern aufgrund  § 9 Abs. 1 Satz 2 und Satz 3 Nr. 3 GlüStV ergangen.

Nach der Begriffsbestimmung des § 3 Abs. 1 Satz 1 GlüStV liege ein Glücksspiel vor, wenn im Rahmen eines Spiels für den Erwerb einer Gewinnchance ein Entgelt verlangt wird und die Entscheidung über den Gewinn ganz oder überwiegend vom Zufall abhängt.

Wettbewerbsrecht und Glücksspiel-Staatsvertrag verschieden

Wettbewerbsrecht Gericht Klage Verwaltungsgericht strafbar Strafrecht 284 StGB

komplexe Materie: das Glücksspielrecht

Diese Voraussetzungen seien durch das Angebot der Klägerin erfüllt worden. Durch den Anruf bei der kostenpflichtigen Hotline erbringe der Mitspieler ein Entgelt in Höhe von 0,50 €. Ob der Spielteilnehmer gewinnt, hängt im Wesentlichen vom Zufall ab, denn das Ergebnis eines Fußballspiels ist nicht mit wissenschaftlich-mathematischen Methoden vorherzusagen. Ganz im Gegensatz zur Frage, ob ein Glücksspiel im Sinne von § 284 Abs. 1 des Strafgesetzbuches oder § 4 Nr. 11 UWG (Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb) vorliegt, gebe es bei der Beurteilung nach dem Glücksspielstaatsvertrag auch keine Bagatellgrenze. Der Gesetzgeber des Glücksspielstaatsvertrags habe sich bei seiner Definition des Glücksspiels in § 3 Abs. 1 GlüStV zwar eng an den strafrechtlichen Glücksspielbegriff angelehnt. Er habe sich jedoch bewusst gegen das Erfordernis eines „Einsatzes“ entschieden und stattdessen auch solche Spiele in den Regelungsbereich des Glücksspielstaatsvertrages aufgenommen, bei welchen vom Spieler ein „Entgelt“ gefordert wird. Der Gesetzgeber habe damit alle Glücksspiele regeln wollen, auch wenn bei strafrechtlicher oder wettbewerbsrechtlicher Beurteilung kein Einsatz vorliegen würde.

Dies ergebe sich auch aus der amtlichen Begründung zu § 3 GlüStV, nach welcher im Sinne des Verbraucherschutzes auch Telefon-Gewinnspiele vom Glücksspielstaatsvertrag erfasst werden sollen.

Das Glücksspielmonopol – eine schwierige Materie

Die Entscheidung zeigt, wie schwierig die rechtliche Beurteilung im Bereich des Glücksspielrechts mitunter ausfallen kann. Konzessionierte Betreiber von Glücksspielangeboten können  u.U. gegen nicht ordnungsgemäß lizenzierte Konkurrenzangebote wettbewerbsrechtlich vorgehen, z.B. durch Abmahnung, Einstweilige Verfügung oder Klage auf Unterlassung. Wer ein Glücksspiel ohne die dafür erforderliche Erlaubis anbietet, kann sich im Übrigen sogar strafbar machen (§ 284 Abs. 1 StGB). Jedoch ist das Glücksspielmonopol aufgrund der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs in Bewegung geraten. Der europäische Gerichtshof hat entschieden, dass das deutsche Glücksspielmonopol den Anforderungen des Europarechts nicht genügt und entsprechend angepasst werden muss (Urteil vom 08.09.2010, Aktenzeichen  C-409-06). Ein neuer Glücksspielstaatsvertrag wurde daher von fast allen Bundesländern auf den Weg gebracht. Dies bedeutet jedoch keineswegs, dass das Glücksspielmonopol bis auf Weiteres nicht mehr existiert. Auch wenn der EuGH Anpassungsbedarf gesehen hat, hat er keineswegs die Freigabe jeglicher Form des Glücksspiels gefordert oder gar angeordnet. So hat der Bundesgerichtshof unlängst ausdrücklich festgestellt, dass das Verbot der Veranstaltung oder Vermittlung Öffentlicher Glücksspiele im Internet (geregelt in § 4 Abs. 4 GüStV) nach wie vor und auch vor dem Hintergrund der Urteile des EuGH gültig ist (BGH: Urteil vom 28.09.2011 – I ZR 43/10)

Vorsicht vor Fehlinformationen

Im Internet wimmelt es von zahlreichen und höchst widersprüchlichen Stellungnahmen zur Zulässigkeit privater Glücksspielangebote. Viele dieser „Experten“-Beiträge sind offensichtlich interessengesteuert und entbehren jeglicher rechtlicher Substanz. Wer sich auf solche Aussagen verlässt und im Vertrauen auf den angeblichen „Fall des Glücksspielmonopols“ Glücksspiele ohne eine erforderliche Lizenz anbietet (oder dafür Werbung treibt), riskiert erhebliche rechtliche Probleme und – wie der konkrete Fall zeigt – auch erhebliche Kosten.

BBS Rechtsanwälte haben einen besonderen Kompetenzschwerpunkt im Glücksspielrecht. In zahlreichen Rechtsstreitigkeiten hat BBS u.a. auch die Interessen konzessionierter Glückspielanbieter vertreten. Mit Ihren Fragen zum Glücksspielrecht sind Sie daher bei uns richtig. Sprechen Sie uns an.