OLG Karlsruhe: Mango-Orangenblüten-Wasser ohne Orange unzulässig

Oberlandesgericht Karlsruhe: „Mango-Orangenblüten“-Wasser ohne  Orangenextrakte wettbewerbswidrig

Eine neue Entscheidung des Oberlandesgerichts Karlsruhe reichert den bunten Strauß der Rechtsprechung zu wettbewerbswidrigen  Irreführungen im Lebensmittelbereich an (OLG Karlsruhe, Urteil vom 14.03.2012 – 6 U 12/11):
Die Beklagte vermarktete ein Getränk als „Mango-Orangenblüten“-Wasser. Auf dem Etikett waren eine Mangofrucht sowie Orangenblüten abgebildet. Darüber hinaus fand sich auch der Hinweis, das Getränk komme mit einem „Hauch von Frucht und Blüte“. Ein genauerer Blick auf das Etikett offenbarte, dass es sich bei dem Getränk um ein „kalorienarmes Erfrischungsgetränk mit Mango- und Orangenblütengeschmack“ handelt, welches keinen Orangenblütenextrakt, sondern lediglich Orangen-Aromastoffe enthält.
Dies beanstandete die Zentrale gegen unlauteren Wettbewerb und zog vor Gericht – mit Erfolg.

 

Fruchtabbildung auf Etikett irreführend bei Aromen

Etikett Verpackung Hinweise Inhaltsstuffe Zutaten Verzeichnis

Keine Geschmackssache: Irreführende Produktgestaltung

Die Bezeichnung als „Mango-Orangeblüten-Wasser“ in Kombination mit der gelblichen Färbung des Getränks und der Abbildung auf dem Etikett führten nach Einschätzung des Gerichts bei dem Verbraucher zu der irrigen Annahme, dass Getränk enthalte natürliche Fruchtauszüge. Das Erwecken dieser Vorstellung sei irreführend, wenn das Getränk in Wahrheit keine derartigen Zusätze enthält. Der Verbraucher analysiert nach Einschätzung des Gerichts auch nicht das – im konkreten Fall inhaltlich zutreffende – Zutatenverzeichnis, sondern werde durch die plakative Etikettierung geleitet. Auch mit dem Hinweis auf einen “ Hauch von Frucht und Blüte“ werde dieser Irrtum auch nicht ausgeräumt. Aus diesem Grund sei die Gestaltung unzulässig.

 

Ein Klassiker des Wettbewerbsrechts: Irreführung

Nach § 5 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) handelt wettbewerbswidrig, wer durch Werbung, Produktgestaltung oder sonstige geschäftlicher Handlungen einen Irrtum über wesentliche Eigenschaften eines Produkts erregt. Verschärft wird diese Vorschrift durch den später eingeführten § 5a UWG, welcher auch das Verschweigen von wesentlichen Informationen zum Wettbewerbsverstoß macht.

Welche Eigenschaften wesentlich sind, in welcher Form, in welchem Umfang und in welcher Gestaltung die Informationen bereitgestellt werden müssen und wann eine Irreführungsgefahr besteht, ist eine Frage des Einzelfalls und kann nicht schematisch beantwortet werden. Insbesondere kommt es hierbei auf die Auffassung der angesprochenen Abnehmer und auf den Kontext der Werbung oder Produktgestaltung an. Eine Vielzahl von Entscheidungen hat in diesem Bereich zumindest für ausreichende Anhaltspunkte für die richtige Gestaltung gesorgt – dies setzt jedoch voraus, dass man sich hiermit auch beschäftigt. Wie die hier vermeldete Entscheidung nochmals deutlich zeigt, rechnen die Gerichte jedenfalls nicht mit einem analysierenden und genau prüfenden Verbraucher. Dabei reicht bereits die Gefahr einer Irreführung, es muss also keine konkrete Täuschung vorliegen.

 

Die richtige Gestaltung: Vorsorge sichert Vorteile

Irreführende Werbung oder Produktgestaltung kann teuer werden. Wenn beispielsweise eine Vielzahl von Produktverpackungen nach einer Abmahnung, Einstweiligen Verfügung oder einem Urteil umetikettiert oder gar vernichtet werden müssen, ist dies nicht nur für den guten Ruf, sondern auch In finanzieller Hinsicht schmerzhaft. Hinzu kommen die im Wettbewerbsrecht in der Regel hohen Streitwerte und die damit verbundenen Rechtsanwalts- und Gerichtskosten einer streitigen Auseinandersetzung.

Wir bieten Ihnen gerne eine Vorab-Prüfung Ihrer Werbung und Produktgestaltungen an. Dabei berücksichtigen wir als wirtschaftsrechtlich und damit auch betriebswirtschaftlich orientierte Kanzlei Ihre berechtigten Interessen an einer möglichst effektiven Werbung. Wir unterstützen Sie gerne mit Rat, Tat und Kreativität auf der Suche nach dem richtigen und gleichzeitig risikobewussten Weg. Die richtige anwaltliche Beratung bereits in der Vorbereitungsphase eines Produkt-Launchs oder einer Werbekampagne kann teure und unliebsame Überraschungen ersparen und damit auch zu einem handfesten Wettbewerbsvorteil führen. Hierfür ist BBS mit Sicherheit ein richtiger Partner. Was können wir für Sie tun?