Ein-Buchstaben-Marke: BGH urteilt zum Schutzumfang

Eine Marke gibt ihrem Inhaber das Recht, Dritten zu verbieten, ein identisches oder ähnliches Zeichen für die vom Schutzbereich der Marke umfassten Waren oder Dienstleistungen zu verwenden, wenn Verwechslungsgefahr besteht. Zu deutsch: der Markeninhaber hat einen Unterlassungsanspruch gegen den Verwender eines identischen oder ähnlichen Zeichens, wenn die angesprochenen Abnehmer irrtümlich davon ausgehen könnten, dass die Ware oder Dienstleistung des Dritten vom Markeninhaber oder einem Lizenznehmer des Markeninhabers stammt.

Markenfähig sind grundsätzlich alle Zeichen, die grafisch darstellbar sind, über Unterscheidungskraft verfügen und für welche kein Ausschluss des Markengesetzes bzw. der Gemeinschaftsmarkenverordnung besteht (z.B. kann kein Name eines Landes oder einer Stadt monopolisiert werden). Die markenfähigen Zeichen beinhalten natürlich auch Buchstabenkombinationen (so genannte Wortmarken) oder Buchstaben/Wörter in einer bestimmten grafischen Ausgestaltung (so genannte Wort-/Bildmarken).

Markenfähig sind sogar einzelne Buchstaben. Der Bundesgerichtshof hat sich nunmehr mit der Frage auseinandersetzen dürfen, wie weit der Schutzbereich einer aus einem einzelnen Wort bestehenden Marke reicht (Urteil vom Urteil vom 02.02.2012, Aktenzeichen: I ZR 50/11).

Marken der Klägerin

Die Klägerin, die Willy Bogner GmbH & Co. KGaA, bietet seit 1932 Winterbekleidung und in der späteren Folgezeit auch  hochwertige Damen-, Herren und Kinderbekleidung an. Sie ist Inhaberin mehrerer Marken, die den Buchstaben „B“ und teilweise einen zusätzlich eine kreisförmige Umrandung enthalten:

 

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Klagemarke 1 und Klagemarke 2

Die Klägerin ist außerdem Inhaberin der seit 1984 kraft Verkehrsdurchsetzung für Winterbekleidungsstücke, nämlich Skianzüge und Anoraks, Sportanzüge und Skischuhe eingetragenen Marke:

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Klagemarke 3

 

Angegriffene Gestaltung

Die Beklagte zu 1 betreibt einen Internetversandhandel und bietet Produkte der Beklagten zu 2 in Deutschland an, darunter auch einen Kinderrock und Kindersportschuhe, welche mit dem Buchstaben B gekennzeichnet waren:

Wortmarke Bildmarke Schutz Reichweite Verletzung

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Die Klägerin nahm die Beklagten auf Unterlassung, Auskunftserteilung und Rechnungslegung in Anspruch und beantragte die Feststellung der Schadensersatzverpflichtung der Beklagten.

Das Landgericht hat die Beklagten antragsgemäß verurteilt. Die Beklagten gingen gegen das Urteil des Landgerichts in Berufung und hatten damit teilweise Erfolg. Das Berufungsgericht hat die Verurteilung für Bekleidungsstücke aufrechterhalten, hob das Urteil des Landgerichts aber hinsichtlich der Schuhe auf (OLG Köln, Urteil vom 16. Februar 2011 – 6 U 40/10). Das Berufungsgericht begründete seine Entscheidung damit, dass die Klagemarke für Bekleidungsstücke eine durchschnittliche Kennzeichnungskraft besitze und auch eine hinreichende Zeichenähnlichkeit vorliege, die auch zu einer Verwechslungsgefahr führe. Im Bereich Schuhe sei die Klagemarke jedoch nur schwach kennzeichnungskräftig, weshalb auch keine Verwechslungsgefahr vorliege.

Die Beklagten und auch die Klägerin gingen gegen die Entscheidung des Oberlandesgerichts in Revision bzw. Anschlussrevision. Der Bundesgerichtshof gab ihnen jeweils teilweise recht.

Einerseits habe das Oberlandesgerichts eine Verwechslungsgefahr im Bereich Bekleidungsstücke zu Unrecht bejaht.

Art der Benutzung der Marke durch Inhaber für Schutzumfang unerheblich

Der Klägerin sei dahingehend recht zu geben, dass die in Rede stehenden Kennzeichen für identische Waren benutzt würden. Es spiele hierbei keine Rolle, ob die Klägerin ihre Produkte in der Regel über exklusive Fachgeschäfte und über ihre eigenen Läden sowie ihre eigene Internetplattform vertreibe, die beanstandeten Waren aber über einen Internetversandhandel mit dem Schwerpunkt „Spielwaren“ und der Zielgruppe „junge Familien“ abgesetzt werden. Auf die Art und Weise, wie die Klägerin ihre Marke für die eingetragenen Waren benutzt, komme es für den Schutzumfang nämlich nicht an.

Einzelbuchstaben sind markenfähig

Das Berufungsgericht sei darüber hinaus zurecht davon ausgegangen, Einzelbuchstaben seien ebenso wie Buchstabenkombinationen von Haus aus normal kennzeichnungskräftig, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der Einzelbuchstabe für das jeweilige Erzeugnis einen beschreibenden Charakter hat.

… und haben im Zweifel durchschnittliche Kennzeichnungskraft

Wenn keine konkreten Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der Einzelbuchstabe allgemein für die Erzeugnisse verwendet werde oder sogar die Qualität oder den Gegenstand des Erzeugnisses beschreibe, sei von einer durchschnittlichen Kennzeichnungskraft auch bei einem Einzelbuchstaben auszugehen.

Das Berufungsgericht sei zutreffend davon ausgegangen, dass der Buchstabe „B“ in Einzelstellung im Modebereich nicht beschreibend verwendet wird und auch nicht als Größenangabe oder Qualitätsmerkmal aufgefasst wird.

Das Berufungsgericht habe jedoch zu Unrecht das Vorliegen einer Zeichenähnlichkeit bejaht. Hierbei käme es auf dem Gesamteindruck der Zeichen im Rahmen einer Gegenüberstellung an. Im Rahmen dieser Gegenüberstellung habe das Berufungsgericht nicht ausreichend berücksichtigt, dass es sich um sehr kurze Zeichen handelt.

Kleine Unterschiede bei kurzen Marken gewichtiger

Bei aus einem einzelnen Buchstaben bestehenden Zeichen haben nach Einschätzung des Bundesgerichtshofs auch geringere Unterschiede ein wesentlich größeres Gewicht als bei normalen Wortzeichen.

Die Klagemarke 1 verfüge über eine von einer üblichen Schreibschrift abweichende, nicht zu vernachlässigende graphische Gestaltung. Die Linie der Bogen der Klagemarke 1 laufen nicht mittig zusammen; vielmehr stoße der untere gegen den oberen Bogen, der seinerseits unterhalb der Mitte auf den senkrechten Strich trifft. Die Marke weise eine regelmäßige Breite auf und vermittle einen kräftigen statischen Eindruck. Dagegen sind die Bogen der angegriffenen Zeichen über den senkrechten Strich gezogen und rufen mit den geschwungenen Kurven einen lebendigen verspielten Eindruck hervor. Die graphische Gestaltung der nur aus einem Buchstaben bestehenden kollidierenden Zeichen sei danach derart unterschiedlich, dass die (schrift-)bildliche Zeichenähnlichkeit nur gering sei.

An diesem Ergebnis ändere auch der Umstand nichts, dass die graphische Gestaltung der angegriffenen Zeichen aus einer bestimmten Entfernung für den Betrachter nicht mehr wahrnehmbar ist. Für die Beurteilung der Zeichenähnlichkeit und der Verwechslungsgefahr komme es in erster Linie auf die Kaufsituation an.

Annahme schwacher Kennzeichnungskraft muss begründet werden

Jedoch habe das Berufungsgericht einen Unterlassungsanspruch für Schuhe zu Unrecht allein mit der Begründung verneint, für Schuhe besäße die Klagemarke 1 nur eine allenfalls schwach durchschnittliche Kennzeichnungskraft.

Mangels abweichender Anhaltspunkte sei – wie dies auch den obigen Feststellungen entspricht – von einer normalen bzw. durchschnittlichen Kennzeichnungskraft der Klagemarke 1 von Haus aus auszugehen.

Folge: Zurückverweisung

Da der Bundesgerichtshof jedoch nicht abschließend beurteilen kann, ob eine Verwechslungsgefahr vorliegt, hat er die Angelegenheit insoweit an das Berufungsgericht zurück verwiesen.

Das Berufungsgericht wird sich nun nochmals eingehend mit der Frage der Kennzeichnungskraft und der Zeichenähnlichkeit unter Berücksichtigung der Vorgaben des Bundesgerichtshofs befassen müssen.

Der Einzelfall – und gut begründeter Vortrag – entscheidet

Die Entscheidung verdeutlicht, dass auch kurze Zeichen eine hinreichende Kennzeichnungskraft haben können. Der oftmals erhobene Einwand, Einzelbuchstaben dürften nicht durch eine Marke monopolisiert werden, trägt insoweit nicht. Vielmehr kommt es darauf an, inwieweit ein solcher Buchstabe im Hinblick auf die mit der Marke beanspruchten Waren und Dienstleistungen bereits verwendet und allgemein beispielsweise als Indikator für eine bestimmte Qualität, Menge oder sonstige Eigenschaft der Ware aufgefasst wird. Im Streitfall wird eine Verteidigung mit allgemeinen Argumenten wenig Aussicht auf Erfolg haben. Vielmehr muss anhand einer detaillierten Darstellung der Verkehrsauffassung und der gegebenen Umstände konkret dargelegt werden, was einem Unterlassungsanspruch entgegensteht.

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