Zentrum und Institut: Irreführung im Einzelfall (Wettbewerbsrecht)

Nachdem der  „zahlungspflichtig bestellen“-Button und die entsprechende gesetzliche Neuregelung viel Aufmerksamkeit finden, sollen auch die anderen spannenden Bereiche des gewerblichen Rechtsschutzes nicht vernachlässigt werden:

„Zentrum“ – ein Hinweis auf  Spitzenstellung?

Unter dem Aspekt der wettbewerbswidrigen Irreführung durfte sich der Bundesgerichtshof unlängst mit der Auslegung des Begriffs „Zentrum“ auseinandersetzen.

Zum rechtlichen Hintergrund und zu den Grundlagen des Irreführungsverbotes: gemäß § 5 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) handelt unlauter, wer eine irreführende geschäftliche Handlung vornimmt. Eine geschäftliche Handlung ist irreführend, wenn sie unwahre Angaben enthält oder sonstige zur Täuschung geeignete Angaben über Umstände enthält, die für eine Kundenbeziehung unter wettbewerbsrechtlichen Aspekten wichtig sind. Dies betrifft insbesondere die wesentlichen Merkmale der angebotenen Waren und Dienstleistungen, die konkreten rechtlichen und tatsächlichen Umstände des Angebots und – natürlich – die wesentlichen Eigenschaften des Vertragspartners.

Dabei kommt es nicht darauf an, dass eine Irreführung tatsächlich und im konkreten Fall erfolgt. Ein Konkurrent (oder ein Wettbewerbs-/Verbraucherschutzverband) kann sich bereits gegen das Bestehen einer Irreführungsgefahr wehren.

Ganz wesentlich für die Beurteilung einer Irreführungsgefahr ist das Risiko einer Fehlvorstellung bei den angesprochenen Adressaten. Hierfür gilt es zunächst, den Adressatenkreis einer Werbung zu bestimmen und die Vorstellungen des Adressatenkreises in Bezug auf eine bestimmte Sachaussage zu ermitteln. Dabei ist zu beachten, dass diese Vorstellungen sich im Zeitverlauf wandeln können.

Im konkreten Fall (Urteil des Bundesgerichtshofs vom 18.01.2012, Aktenzeichen I ZR 104/10) ging es um die Auseinandersetzung zwischen zwei Kliniken im Bundesland Mecklenburg-Vorpommern. Die Beklagte warb hierbei im Internet und in einem Newsletter für ihre Leistungen mit der Bezeichnung „Neurologisch/Vaskuläres Zentrum“. Dabei verfügte sie in den genannten medizinischen Bereichen über eine von einem Neurologen als Chefarzt geleitete Abteilung. Nicht genug, so meinte die Konkurrentin und spätere Klägerin. Sie fand die entsprechende Werbung irreführend und daher wettbewerbswidrig.

Nach Einschätzung der Klägerin war die Verwendung der Bezeichnung „Zentrum“ durch die Beklagte irreführend, weil daraus der der unzutreffende Eindruck entstanden sei, die Abteilung der Beklagten übertreffe in ihrer Größe, Bedeutung und besonderen Spezialisierung sonstige Krankenhäuser mit einer neurologischen Fachabteilung. Darüber hinaus deute der Begriff „Zentrum“ auf eine hochspezialisierte Abteilung hin, deren Fachkompetenz und Erfahrung erheblich über dem Durchschnitt liegt. Dementsprechend machte die Klägerin wettbewerbsrechtliche Ansprüche geltend und zog vor Gericht mit dem Ziel, die Beklagte zur Unterlassung der weiteren Verwendung der Bezeichnung „Neurologisch/Vaskuläres Zentrum“ zu zwingen.

„Zentrum“ und „Center“ – gemeinsam gewandelt?

Die Beklagte sah die Rechtslage freilich anders. Sie verteidigte sich mit der Behauptung, der angesprochene Verkehr werde durch die Verwendung des Begriffs Zentrum nicht irregeführt. Der Begriff habe einen Bedeutungswandel erfahren. Ein medizinisches „Zentrum“ setze keine herausragende Qualität mehr voraus und unterscheide sich insoweit nicht von einer fachübergreifenden Gemeinschaftspraxis.

Das Landgericht Rostock schloss er sich der Einschätzung der Klägerin an und verurteilte die Beklagte zur Unterlassung. Das Oberlandesgericht hob die Verurteilung des Landgerichts jedoch wieder auf. Zur Begründung führte das Gericht aus, der Begriff Zentrum zwar ursprünglich als Hinweis auf eine besondere Größe und Bedeutung einer Einrichtung aufgefasst worden. Der Begriff habe jedoch, ebenso wie die Bezeichnung „Center“, einen Bedeutungswandel erfahren. Die Bezeichnung Neurologisch-Vaskuläres Zentrum weise nur darauf hin, dass Nervenärzte und Internisten an einem Krankenhaus in einem Institut zusammenarbeiten. Dies ergebe sich auch daraus, dass eine gesetzliche Definition „Medizinischer Versorgungszentren“ bekannt sei, die auf eine ähnliche Auffassung hindeute.

Die höchste deutsche ordentliche Zivilinstanz schloss sich der Klägerin an, hob das Urteil des Oberlandesgerichts auf und stellte die erstinstanzliche Entscheidung wieder her.

BGH: Einzelfallbetrachtung entscheidend

Das Oberlandesgericht habe zu Unrecht angenommen, der Begriff „Zentrum“ habe sich ähnlich wie der englische Begriff „Center“ in seiner Auffassung bei den angesprochenen Verkehrskreise gewandelt. Der deutschsprachige Begriff werde vielmehr nach wie vor als Charakterisierung für ein Unternehmen mit erheblicher Bedeutung und Größe aufgefasst. In der Werbung eines Krankenhauses wurde der Begriff nicht nur als bloßer interner Behandlungsschwerpunkt aufgefasst. Die Hervorhebung in der Werbung der Beklagten habe ihre behauptete Gesamtbedeutung noch unterstrichen.  Die Beklagte verfüge jedoch nicht über eine überdurchschnittliche Ausstattung oder Erfahrung auf dem Gebiet der Behandlung neurologischer Erkrankungen. Sie könne sich daher nicht berechtigterweise als Zentrum bezeichnen.

„Zentrum“ ohne herausragende Stellung irreführend

Daran ändere auch die gesetzliche Definition eines „Medizinischen Versorgungszentrums“ nichts. Diese Definition ändere nichts an der abweichenden Eindruck, den die Beklagte in der konkreten Werbung erweckt hat.

Ein weiterer UWG-„Klassiker“: das Institut

Passend zur Entscheidung des Bundesgerichtshofs ist auch die Rechtsprechung zum Begriff des „Instituts“.

Der Begriff „Institut“ wird nach Einschätzung der Rechtsprechung – mittlerweile – für einen gewerblichen, aber auch für einen rein wissenschaftlichen Tätigkeitsbereich verwendet.

Wird der Begriff „Institut“ in einem wissenschaftlichen Zusammenhang verwendet, entsteht hierdurch oftmals der Eindruck einer staatlichen Einrichtung oder einer Verbindung zu einer Universität. So entschied beispielsweise das Oberlandesgericht Düsseldorf, dass ein von zwei Masseuren und medizinischen Meisterin geführtes „Institut für Physikalische Therapie“ diese Bezeichnung irreführend verwendet, da die angesprochenen Verkehrskreise zumindest eine ärztliche Leitung erwarten würden. In einem anderen Fall urteilte das Landgericht Stuttgart hingegen, dass der Namenszusatz „Dienstleistungsinstitut für Lebensmittel“ die Irreführung über eine öffentlich-rechtliche Eigenschaft eines „Institut Prof. Dr. X“ ausräumen würde.

„Deutsches Institut“ in Schwarz-Rot-Gold: entweder staatlich oder irreführend

Hingegen urteilte das Oberlandesgericht Brandenburg erst vor kurzem, dass die Bezeichnung eines privaten Testveranstalters als „Deutsches Institut“ irreführend ist, wenn damit der Eindruck erweckt wird, es handele sich bei dem Unternehmen um eine öffentliche oder unter öffentlicher Aufsicht stehende Einrichtung (OLG Brandenburg, Urteil vom 26.06.2012 – 6 U 34/11)

Die Bezeichnung „Institut“vermittle jedenfalls in der Wortkombination als „Deutsches Institut“ noch immer den Eindruck, es handele sich um eine öffentliche oder unter öffentlicher Aufsicht stehende, der Allgemeinheit oder der Wissenschaft dienende Einrichtung, nicht aber um einen privaten Gewerbebetrieb. Im konkreten Fall wurde dieser Eindruck nach Einschätzung des Gerichts noch dadurch verstärkt, dass das beanstandete Testsiege in den Farben Schwarz-Rot-Gold ausgeführt worden war.

Auffassung des Publikums: mitunter schwer zu ermitteln

Der Bereich der wettbewerbswidrigen Irreführung ist unter juristischen Aspekten einer der spannendsten überhaupt. Denn es gilt stets den konkreten Einzelfall, den Kontext einer Werbeaussage oder eines Angebots, die Vorstellungen der angesprochenen Verkehrskreise und die sich im Medienzeitalter rasch verändernden Vorstellungen der angesprochenen Adressaten zu berücksichtigen.

Für den Werbenden ist dies jedoch oftmals eine Herausforderung. Nicht jeder Unternehmer wollte sich mit einer im Nachhinein als irreführend beurteilten Werbung nur mit fremden Federn schmücken oder größer machen, als er eigentlich ist. Oftmals führt die besondere Verbindung des Unternehmers zum jeweiligen Angebot oder zur jeweiligen Werbeaussage zum Irreführungsproblem. Denn was für den kundigen Geschäftsführer sonnenklar ist, kann aus Sicht eines erkennenden Gerichts in den Augen der Verbraucher ganz anders aufgefasst werden.

Der Abbruch von Werbeaktionen, die Vernichtung von Werbemitteln und natürlich auch Abmahnungen und gerichtliche Streitigkeiten sind teuer und mitunter durchaus peinlich. Die gerichtlichen Entscheidungen im Bereich der Irreführung sind Legion. Sofern Sie Ihre Werbung vor einer Veröffentlichung zur Verringerung der Risiken von kundigen Experten nochmals „abklopfen“ wollen, steht Ihnen BBS gerne zur Verfügung. Eine kurze Prüfung kann schnell und mit geringen Kosten teure Überraschungen vermeiden. Wir sind gerne für Sie da. Sprechen Sie uns an.