Markenrecht: LG Hamburg verneint Verwechslungsgefahr zwischen „dapd“ und „dpa“

Grundlegendes zum Markenschutz

Eine Marke gibt Ihrem Inhaber das Recht, Dritten zu verbieten, eine mit der Marke ähnliche oder identische Bezeichnung zu verwenden, wenn Verwechslungsgefahr besteht. Bei der Beurteilung der Verwechslungsgefahr werden insbesondere die Ähnlichkeit der Zeichen, die Kennzeichnungskraft der Zeichen sowie die Ähnlichkeit der vom eingetragenen Markenschutz umfassten Waren und/oder Dienstleistungen zu den Waren/Dienstleistungen des – mutmaßlichen – Verletzers berücksichtigt. Hierbei beachten die Gerichte eine Vielzahl von Entscheidungen der Obergerichte, der höchstrichterlichen Rechtsprechung und auch der Eintragungsämter (beispielsweise das Deutsche Patent- und Markenamt – DPMA). Dabei geht es im Wesentlichen um die Art und Weise, wie die angesprochenen Verkehrskreise ein Zeichen wahrnehmen. Grundsätzlich geht die Rechtsprechung beispielsweise davon aus, dass Verbraucher Marken nicht genau betrachtend und analytisch wahrnehmen, sondern eher flüchtig. Darüber hinaus richtet sich diese Wahrnehmung in der Regel eher auf den Wortanfang als auf das Wortende.

Markenrechte: eigene Rechte schützen vor Verwechslung
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Verwechslungsgefahr: facettenreiche Rechtsprechung

Für eine Verwechslungsgefahr bestehen drei unterschiedliche Ansatzpunkte, nämlich der Klang der Zeichen, das optische Erscheinungsbild und die Gefahr einer gedanklichen Verwechslung.

Einen weiteren Beitrag zur umfangreichen Rechtsprechung lieferte nun das Landgericht Hamburg: es entschied, dass zwischen den Bezeichnungen „dpa“ und „dapd“ keine Verwechslungsgefahr besteht (Entscheidung vom 28.08.2012, Az.: 406 HKO 73/12). Geklagt hatte die   Deutsche Presse-Agentur dpa. Sie wollte der konkurrierenden Agentur dapd nachrichtenagentur die Benutzung der Abkürzung „dapd“ verbieten. Die dpa begründete ihren Unterlassungsanspruch damit, dass sie seit langem unter dieser Bezeichnung tätig sei. Die „dapd“ trete hingegen erst seit 2010 unter Verwendung dieses Kürzel auf. Bei der Bezeichnung der jüngeren Konkurrenz handele sich um eine bewusste und zielgerichtete Annäherung an die bekannte Abkürzung „dpa“.

„dpa“ und „dapd“: zu viele Unterschiede

Das Gericht folgte der Argumentation der dpa nicht. Eine Verwechslungsgefahr sei nicht gegeben. Nach Einschätzung des Gerichts bestünden zwar für die Annahme einer Verwechslungsgefahr keine hohen Anforderungen an die Zeichenähnlichkeit. Dies gelte insbesondere, weil die Parteien des Rechtsstreits identische Dienstleistungen unter dem jeweiligen Zeichen anbieten würden.

Jedoch würde bei einer Gesamtbeurteilung die Ähnlichkeit der Zeichen für eine Verwechslungsgefahr nicht ausreichen. Eine klangliche Verwechslung sei deshalb nicht anzunehmen, weil die dreisilbige Buchstabenfolge (in der Aussprache: „depeah“) einer Kombination mit einer Silbe mehr, nämlich der viersilbigen Folge „deahpede“ gegenüberstehe.

Auch eine schriftbildliche Verwechslungsgefahr bestehe nicht. Zwar stimmten beide Zeichen in Ihrem Wortanfang hinsichtlich des ersten Buchstabens „d“ überein. Dieser Wortanfang würde jedoch sehr oft als Abkürzung für „deutsch/deutsche“ und damit als Hinweis auf den Sitz eines Unternehmens aufgefasst. Die Übereinstimmung würde insofern auf einen gleichen Sitz, jedoch nicht auf das gleiche Unternehmen hinweisen. Die Unterschiede der verbleibenden Teile der Zeichen würden eine Verwechslungsgefahr ausschließen. Daran ändere auch die übereinstimmende Kleinschreibung nichts, da eine solche Schreibweise im Bereich der Nachrichtenagenturen verbreitet sei. Eine solche allgemein übliche Schreibweise könne die dpa daher nicht für sich als Herkunftshinweis in Anspruch nehmen.

Das Urteil ist derzeit nicht rechtskräftig und kann noch mit einer Berufung beim Oberlandesgericht angefochten werden.

 Markenverletzungen vorbeugen – auch bei der Markenanmeldung

Die Beurteilung einer Verwechslungsgefahr kann weitreichende Folgen haben. Denn schließlich sind Abmahnungen und gerichtliche Auseinandersetzungen im Markenrecht nicht nur wegen der dort im allgemeinen hohen Streitwerte riskant und teuer. Vielmehr kann ein beträchtlicher Schaden entstehen, wenn ein Unternehmen ein durch Werbung und einen einheitlichen Auftritt über längere Zeit geschaffenes – und damit auch den Kunden bekanntes – Identifikationsmerkmal aufgrund einer Markenstreitigkeit in kurzer Zeit aufgeben muss. Das gilt im übrigen auch dann, wenn der Verlierer des Markenstreits über eine eigene Marke verfügt. Denn aus einer solchen Marke lassen sich nur Rechte gegenüber später auftretenden Markenverletzungen geltend machen. Gegen die Rechte des Inhabers einer älteren verwechslungsfähigen Marke kann der Inhaber der jüngeren Marke sein Markenrecht nicht einwenden. Eine Ähnlichkeitsrecherche auf etwaig entgegenstehende ältere Marken sollte daher vor jeder Markenanmeldung durch einen versierten und mit der umfangreichen Rechtsprechung vertrauten Rechtsanwalt (oder Patentanwalt) erfolgen. So lässt sich das Risiko einer möglicherweise erst nach Jahren auftretenden unangenehmen Überraschung stark verringern.

Sie sind Markeninhaber und sehen sich in Ihren Rechten verletzt? Sie möchten eine Marke anmelden und sichergehen? Sie möchten wissen, ob Sie mit Ihrem derzeit genutzten Unternehmenskennzeichen auf der sicheren Seite sind? Wir stehen Ihnen zur Seite. Sprechen Sie uns an. Wir sind gerne für Sie da.