Adresshandel: 25.000 Euro Vertragsstrafe in AGB unwirksam

Adresshandel: Verantwortlich ist der Datennutzer

Das Bundesdatenschutzgesetz erlaubt unter bestimmten Voraussetzungen den Handel mit personenbezogenen Daten. Adresshandel als solcher ist für viele Unternehmen eine entscheidende Quelle, um sich – legal – neue Abnehmerkreise zu erschließen. Das setzt natürlich voraus, dass die erworbenen Adressen auch rechtmäßig genutzt werden können. Jedoch nicht nur unter datenschutzrechtlichen Aspekten ist der Adresshandel interessant.

Grundsätzlich ist derjenige, der personenbezogene Daten nutzt, dafür verantwortlich, dass die gesetzlichen Bedingungen eingehalten sind. Wer also beispielsweise Werbe-E-Mails verschickt, ist dafür verantwortlich, dass die erforderliche Einwilligung der Empfänger vorliegt (oder eine besondere Ausnahme gegeben ist). Mit der oft zitierten „mutmaßlichen Einwilligung“ kommt man hier in den seltensten Fällen weiter, denn das Gesetz sieht (z.B. in § 13 Abs. 2 Telemediengesetz recht detaillierte Voraussetzungen für eine wirksame Einwilligung vor. Der Werbende kann sich dabei nicht darauf berufen, dass nicht er, sondern seine Adressquelle beispielsweise die gesetzlichen Mindestanforderungen an elektronische Einwilligungen nicht erfüllt hat.

Strenge Vertragsregelungen gewünscht – und nötig

„Wenn man einem Menschen trauen kann, erübrigt sich ein Vertrag. Wenn man ihm nicht trauen kann, ist ein Vertrag nutzlos.“ Dieses Zitat des „Ölbarons“ Jean Paul Getty hört sich plausibel an. Es berücksichtigt aber nicht, dass es bei Verträgen in der heutigen komplexen Realität oft nicht nur um die beteiligten Parteien geht. Denn wer auf Basis eines Vertrages Daten bezieht, kann sich im Ernstfall gerade nicht auf die „Schlechtigkeit“ seines Lieferanten berufen. Er muss vielmehr nachweisen, dass er alles zur Vermeidung von Mißbrauch getan hat und sich auch gegenüber seinem Vertragspartner eine durchsetzbare Position für den Rückgriff verschaffen. Das Idealbild des „Hanseatischen Kaufmanns“ hilft dann nicht weiter, wenn ein zahlungsfähiger Vertragspartner einfach nicht für den von ihm verursachten Schaden einstehen will. Vielmehr sind in solchen Situationen belastbare und klare Haftungsregelungen gefragt.

Die Verantwortlichkeit des Datennutzers führt dann zu dessen Wunsch, die Adressquelle durch strenge Vertragsbedingungen und scharfe Sanktionen zur Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen anzuhalten. Eine Möglichkeit hierfür bieten beispielsweise Allgemeine Geschäftsbedingungen. So kann ein Gewerbetreibender, der Daten einkauft, durch entsprechende Einkaufsbedingungen die Verpflichtung für den Adresshändler zum Nachweis aller erforderlichen Einwilligungen vorsehen. Da das Gesetz jedoch für Einkaufsbedingungen wie auch für alle anderen Arten von Allgemeinen Geschäftsbedingungen Grenzen für die Zulässigkeit von Regelungen vorsieht, sollte der Datennutzer diese Bedingungen nicht selbst zusammenstellen (in den meisten Fällen eher: „zusammenbasteln“), sondern vom Profi erstellen lassen. Das musste beispielsweise jüngst die Klägerin in einem Rechtsstreit vor dem Oberlandesgericht Celle feststellen.

OLG Celle: Pflicht zum Nachweis der Einwilligung innerhalb von 24 Stunden unwirksam

Die Klägerin wollte von der Beklagten aus abgetretenem Recht 4 Vertragsstrafen zu jeweils € 25.000.

Die Beklagte hatte eine Vertragspartnerin mit Adressen beliefert, wobei die Gesamtumsätze mehr als € 680.000 betrugen. In die Vertragsbeziehung waren auch Allgemeine  Geschäftsbedingungen der Datennutzerin einbezogen, die folgende Regelungen enthielten:

„Zu liefernde oder vom Lieferanten im Rahmen einer von ihm technisch durchzuführenden Kampagne zu verwendende Datensätze müssen stets mit entsprechenden Einwilligungserklärungen der jeweiligen Unternehmen/Personen (sog. ‘Opt-Ins‘) vorliegen. Auf Verlangen von … D. … muss der Lieferant angefragte Opt-Ins gegenüber … D. … binnen 24 Stunden nach Anfrage nachweisen und schriftlich zur Verfügung stellen. Diese Verpflichtung besteht zeitlich unbefristet.“

[…]

„Verstößt der Lieferant schuldhaft gegen seine Verpflichtung, entsprechende Opt-Ins vorzuhalten oder seine Nachweispflicht nach dem vorstehenden Absatz, hat er der … D. … in jedem Fall eine Vertragsstrafe von 25.000 € zu zahlen. …“

Die Vertragspartnerin des Adresshändlers forderte von diesem den Nachweis von Einwilligungserklärungen („Opt-Ins“) hinsichtlich diverser Verbraucher, welchen der Adresshändler verweigerte. Auf diese Weigerung gestützt, machte die Klägerin ihren Anspruch auf Vertragsstrafe geltend – ohne Erfolg.

Das Oberlandesgericht Celle wies in der Berufungsinstanz die Klage mit Urteil vom 28.11.2012 (Aktenzeichen: 9 U 77/12) ab.

Nach Einschätzung des Gerichts war die in Rede stehende Klausel unwirksam gemäß § 307 Abs. 1 BGB. Nach der vorgenannten Vorschrift sind Klauseln in allgemeinen Geschäftsbedingungen nichtig, wenn sie die verpflichtete Vertragspartei unangemessen benachteiligen. Dies war nach der Einschätzung des Oberlandesgerichts der Fall. Denn die vereinbarte Frist von 24 Stunden für den Nachweis der erforderlichen Einwilligung sei bereits deshalb zu kurz und damit unwirksam, weil sie bei einer am Freitag gestellten Anfrage in Anbetracht des Wochenendes kaum einzuhalten ist. Gemeinsam mit der Pflicht zum kurzfristigen Nachweis der Einwilligung fiel auch der geltend gemachte Vertragsstrafenanspruch der AGB-Kontrolle durch das Gericht zum Opfer.

Vertragsgestaltung: gut gemeint ist nicht gut gemacht

In dem in Rede stehenden Fall wollte die mit Daten belieferte Vertragspartnerin eigentlich sicherstellen, dass die erforderlichen Einwilligungen der Verbraucher schnellstmöglich nachgewiesen werden. Sie wählte grundsätzlich taugliche Mittel, nämlich eine entsprechende Vereinbarung in Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Dabei übersah sie jedoch, dass auch bei gut gemeinten Zielsetzungen die gewählten Mittel überspitzt sein können und vor dem Hintergrund der so genannten „Inhaltskontrolle“ Allgemeiner Geschäftsbedingungen nicht standhalten.

Inhaltskontrolle von AGB: Unwirksamkeit auch Wettbewerbsverletzung

Inhaltskontrolle in Bezug auf Allgemeine Geschäftsbedingungen bedeutet, dass grundsätzlich Vereinbarungen zwischen Vertragspartnern nur insoweit der staatlichen Kontrolle unterfallen, als sie nicht gegen gesetzliche Verbote verstoßen oder sittenwidrig sein dürfen. Eine andere Situation stellt sich jedoch bei Allgemeinen Geschäftsbedingungen dar: da hier ein Vertragspartner allgemeine Regelungen für sämtliche von ihm geschlossene Verträge aufstellt, sieht das Gesetz detailliertere Verbote und insbesondere Anforderungen an die „Fairness“ derartiger Klauseln vor, die bereits vor der Schwelle gesetzlicher Verbote oder der Sittenwidirgkeit zur Unwirksamkeit der (AGB-)Vereinbarung führen können. Ist eine solche Klausel unwirksam, helfen auch so genannte salvatorische Klauseln nicht weiter. Nach dem so genannten „Verbot der geltungserhaltenden Reduktion“ gilt an der Stelle einer unwirksamen Regelung in allgemeinen Geschäftsbedingungen die gesetzliche Regelung. Ein Gericht wird dem Verwender der Klausel nicht in der Form helfen, als dass es ihm die Rechtsfolge letzten gerade noch zulässigen Regelung anstelle der unwirksamen Klausel zuspricht.

Die Erstellung allgemeiner Geschäftsbedingungen erfordert vom Gestalter, dass er nicht nur die rechtlichen Rahmenbedingungen, sondern auch die zahlreichen gerichtlichen Entscheidungen zur Auslegung Allgemeiner Geschäftsbedingungen kennt. Sind Allgemeine Geschäftsbedingungen unwirksam, stellt dies mit ganz überwiegender Wahrscheinlichkeit gleichzeitig einen Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht dar, gegen welchen Konkurrenten im Wege der Abmahnung, einstweiligen Verfügung oder gar Unterlassungsklage vorgehen können.

„Salvatorische Klauseln“- Keine Rettung unwirksamer Bestimmungen in AGB

AGB-Bestimmungen, nach welchen an der Stelle einer unwirksamen Klausel das gelten soll, was die Vertragsparteien gewünscht haben, sind nach höchstrichterlicher Rechtsprechung ihrerseits nichtig. Dies beruht auf dem Gedanken, dass Allgemeine Geschäftsbedingungen nur von einer Seite gestellt werden. Der Wunsch der Vertragsparteien wäre demnach der Wunsch des AGB-Verwenders. Der Verwender soll jedoch selbst die Verantwortung dafür tragen, dass er unter Berücksichtigung der Auslegung von Geschäftsbedingungen durch die Rechtsprechung zulässige Regelungen verwendet, und nicht in derartige „Notklauseln“ flüchten können.

AGB-Erstellung: Ein Fall für den Profi

BBS Rechtsanwälte unterstützt Unternehmen und Unternehmer mit Spezialisierung und Expertise bei der Gestaltung von individuellen Verträgen und Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Vertragliche Regelungen stellen nicht nur die rechtliche Grundlage für eine Geschäftsbeziehung, sondern vielfach auch die Grundlage für die Durchsetzung von Ansprüchen im Ernstfall dar. Nachlässigkeiten in diesem Bereich gefährden also nicht nur den Bestand vertraglicher Regelungen, sondern können schnell dazu führen, dass Vergütungsansprüche entfallen; dann kosten fehlerhafte Gestaltungen – mitunter viel – „echtes“ Geld. Darüber hinaus trägt eine verlässliche und lesbare Vertragsgestaltung zum Frieden zwischen den Vertragsparteien bei.

Vertragspartner, die wissen, was Sie im Rahmen einer Vertragsbeziehung zu tun und zu lassen haben, geraten aller Erfahrung nach auch seltener in Streit. Diese Form der Klarheit und Übersicht spart dann oft Zeit, Ärger und Kosten.

Die oftmals vertretene Annahme, Verträge seien „für den Schrank gedacht“, erweist sich daher oft als Irrtum. Denn im Ernstfall entscheidet ein Gericht, ob der Vertrag im Schrank auch „hält“, was sich die Parteien davon versprochen haben. Dies führt oft zu bösen Überraschungen, wenn Unklarheiten, Widersprüche oder fehlerhafte Formulierungen dazu führen, dass Ansprüche nicht durchgesetzt werden können. In solchen Fällen kann oft auch die Kunst und Mühe eines Rechtsanwalts die anfänglichen Fehler nicht mehr ausgleichen, da das erkennende Gericht sich an der Formulierung des Vertrages orientiert.

Sie benötigen professionelle Hilfe bei der Gestaltung und Verhandlung von Verträgen (beispielsweise Lizenzverträge, Unternehmenskaufverträge oder ähnliche Vereinbarungen)? Sie benötigen rechtssichere Allgemeine Geschäftsbedingungen, die auch eine gerichtliche Auseinandersetzung überstehen? Sprechen Sie uns an! Wir sind gerne für Sie da. Nicht nur in Hamburg!