BGH: Haftung des GmbH-Geschäftsführers für Wettbewerbsverletzungen

Prinzip Haftungsbeschränkung: Rechtsformwahl entscheidet

Kein Unternehmen funktioniert ohne Risiko. Das gilt sowohl für finanzielle als auch für rechtliche Risiken. Ein Unternehmen steht nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen für die Mangelfreiheit und Ungefährlichkeit seiner Produkte, aber auch für sonstige im Rahmen seiner Tätigkeit entstehende Schäden ein. Darüber hinaus besteht natürlich auch eine Haftung für Rechtsverletzungen. Hierzu gibt es vielfältigen Anlass: ob steuerrechtliche Vorschriften, sonstige Verwaltungsvorschriften, Rechte Dritter (Patente, Marken, Designs, Urheberrechte) oder das Wettbewerbsrecht: grundsätzlich steht jeder Marktteilnehmer für seine Handlungen und die dadurch verursachten Rechtsverletzungen ein. Versicherungen hiergegen gibt es in der Regel keine. Es hilft daher im Zweifel nur eine haftungsbeschränkte Rechtsform. In der Folge stellt sich die Frage, inwieweit die jeweils handelnden Geschäftsführer für Rechtsverletzungen der Gesellschaft auch persönlich zur Verantwortung gezogen werden können. Einen weiteren und höchst wichtigen Beitrag zur Klärung leistete jetzt der Bundesgerichtshof:

Bundesgerichtshof: Beschränkung der Geschäftsführerhaftung

Mit Urteil vom 26.08.2014 (Aktenzeichen:I ZR 242/12) stellte der Bundesgerichtshof (erneut) klar, dass der Geschäftsführer einer GmbH nicht allein aufgrund seiner Rechtsstellung für von dieser Gesellschaft begangene Wettbewerbsverletzungen haftet. Allerdings stellte das Gericht gleichzeitig klar, dass durchaus auch Fälle einer persönlichen Haftung des Geschäftsführers bestehen können:

Geschäftsführer: gefährlicher Job? © panthermedia.net / Christa Eder

Geschäftsführer: gefährlicher Job?
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Christa Eder

Im konkreten Fall ging es um wettbewerbsrechtlich beanstandete Haustürwerbung. Die Klägerin ist ein Gasversorgungsunternehmen, das Verbraucher mit Erdgas beliefert. Einer der Beklagten ist alleiniger Geschäftsführer einer ebenfalls auf Unterlassung in Anspruch genommenen GmbH. Diese GmbH hat im Jahr 2009 durch selbstständige Handelsvertreter Gaslieferverträge vermarktet und dabei mit irreführenden Angaben zur Kündigung bestehender Verträge Neukunden geworben.

Die Klägerin war der Ansicht, dass auch der Geschäftsführer für die unlauteren Geschäftspraktiken haften müsse, da er von den Verstößen Kenntnis gehabt und seinen Betrieb jedenfalls nicht so organisiert habe, dass er die Einhaltung von Rechtsvorschriften habe sicherstellen können.

Bereits in der Vorinstanz wurde eine persönliche Haftung des Geschäftsführers  abgelehnt. Dies bestätigte auch der Bundesgerichtshof:

Haftung des Geschäftsführers als Täter

Der Geschäftsführer habe die Wettbewerbsverletzungen nicht persönlich begangen. Eine Haftung des Geschäftsführers als sogenannter Störer im Zusammenhang mit den Wettbewerbsverstößen komme nicht in Betracht, da der Beklagte nicht an der Wettbewerbsverletzung als solcher mitgewirkt habe. Für Fälle des sogenannten Verhaltensunrechts, um die es bei Wettbewerbsverstößen geht und in denen keine Verletzung eines absoluten Rechts (beispielsweise Markenrechte, Patentrechte oder Urheberrechte) in Rede steht, könne die Frage der persönlichen Haftung nach der neueren Senatsrechtsprechung allein nach den deliktsrechtlichen Kategorien der Täterschaft und Teilnahme begründet werden. Zu Deutsch: eine Haftung des Geschäftsführers als Störer für einen Wettbewerbsverstoß kommt nach Einschätzung des Gerichts nur dann in Betracht, wenn dieser Geschäftsführer auch schuldhaft an der Rechtsverletzung unmittelbar oder mittelbar mitgewirkt hat.

Der Geschäftsführer haftet für einen Wettbewerbsverstoß der von ihm vertretenen Gesellschaft also dann, wenn er die Rechtsverletzung selbst begangen oder in Auftrag gegeben hat.

Haftung für fehlende Verhinderung der Rechtsverletzung

Das Gericht bestätigte darüber hinaus, dass nach der bisherigen Rechtsprechung der Geschäftsführer allerdings unter besonderen Umständen auch dann für Wettbewerbsverstöße der Gesellschaft zur Rechenschaft gezogen werden kann, wenn er von ihnen Kenntnis hatte und es unterlassen hat, sie zu verhindern. Der Bundesgerichtshof stellt jedoch fest, dass nach Aufgabe der Störerhaftung im Lauterkeitsrecht nicht mehr daran festgehalten werden könne, dass der Geschäftsführer stets für die unterbliebene Vermeidung von Wettbewerbsverstößen haften muss.

Ein Unterlassen könne einem aktiven Handeln nämlich nur (noch) gleichgestellt werden, wenn der Täter rechtlich dafür einzustehen hat, dass der tatbestandliche Erfolg nicht eintritt, und das Unterlassen der Verwirklichung des gesetzlichen Tatbestands durch ein Tun entspricht. Zu deutsch: den Geschäftsführer muss die ganz konkrete Verpflichtung getroffen haben, genau die in Rede stehende Rechtsverletzung zu vermeiden und er muss in Ansehung dieser Verpflichtung erforderliche und adäquate Maßnahmen unterlassen haben.

Eine persönliche Haftung des Geschäftsführers für unlautere Wettbewerbshandlungen der von ihm vertretenen Gesellschaft bestehe danach nur, wenn er daran entweder durch positives Tun beteiligt war oder wenn er die Wettbewerbsverstöße aufgrund einer nach allgemeinen Grundsätzen des Deliktsrechts begründeten Garantenstellung hätte verhindern müssen.

Verhinderungspflichten nur bei besonderen Umständen

Die schlichte Kenntnis des Geschäftsführers von Wettbewerbsverletzungen allein scheide als haftungsbegründender Umstand aber aus. Erforderlich sei, dass der Wettbewerbsverstoß auf einem Verhalten beruht, das nach seinem äußeren Erscheinungsbild und mangels abweichender Feststellungen dem Geschäftsführer anzulasten ist. So liege es etwa bei der rechtsverletzenden Benutzung einer bestimmten Firmierung und dem allgemeinen Werbeauftritt eines Unternehmens, über die typischerweise auf Geschäftsführungsebene entschieden wird.

Der Bundesgerichtshof geht sogar noch weiter: Erlange der Geschäftsführer lediglich Kenntnis davon, dass bei der unter seiner Leitung stehenden Geschäftstätigkeit Wettbewerbsverstöße begangen werden oder ihre Begehung bevorsteht, so treffe ihn persönlich regelmäßig auch keine wettbewerbsrechtliche Verkehrspflicht im Verhältnis zu außenstehenden Dritten, eine (weitere) Verletzung durch das Wettbewerbsrecht geschützter Interessen von Marktteilnehmern zu verhindern.

Etwas anderes könne sich allerdings dann ergeben, wenn die Beseitigung von Rechtsverletzungen vom Geschäftsführer zu verlangen ist, weil dies zur Erfüllung der Erfordernisse einer fachlichen Sorgfalt gehört. Aus der schlichten Bestellung als Geschäftsführer sei eine solche Handlungspflicht jedoch alleine noch nicht abzuleiten. die Grenze sei hierbei allerdings erreicht, wenn der Geschäftsführer ein auf Rechtsverletzungen angelegtes Geschäftsmodell selbst ins Werk gesetzt hat.

Fazit:

Nach der weitgehenden Abschaffung der Störerhaftung für den Bereich des Verhaltensunrechts ( (vgl. BGH, Urteil vom 22. Juli 2010 – I ZR 139/08 – Kinderhochstühle im Internet) stellt der Bundesgerichtshof die Geltung der von ihm aufgestellten Grundsätze auch für den Bereich der persönlichen Haftung des Geschäftsführers klar. Mit der Reduzierung der Störerhaftung wollte der Bundesgerichtshof einem Trend zur ausufernden Ausdehnung der Verantwortlichkeit für die rein faktisch feststellbare, aber nicht beabsichtigte Unterstützung der Begehung von Rechtsverletzungen Dritter eindämmen. Nach Maßgabe dieser Maßstäbe ist die Feststellung der Gültigkeit dieser Einschränkungen auch für die persönliche Haftung von Organen von Kapitalgesellschaften folgerichtig und stringent. Die rechtliche Existenz haftungsbeschränkter Gesellschaften sollte es folgerichtig mit sich bringen, das nicht für jede Wettbewerbsverletzung eines Unternehmens auch eine Person der Geschäftsführung persönlich in Anspruch genommen werden soll. Denn diese persönliche Haftung ist der Rechtsfigur der in ihrer Haftung beschränkten Gesellschaft, von Ausnahmen abgesehen, wesensfremd.

Die Entscheidung stellt jedoch klar, dass durchaus Ansatzpunkte für eine persönliche Haftung verbleiben: dort wo der Geschäftsführer entweder selbst mitwirkt oder Rechtsverletzungen zu verantworten hat, weil sie typischerweise in den Zuständigkeitsbereich einer Geschäftsführung gehören, kann gegebenenfalls auf den Geschäftsführer persönlich zugegriffen werden. Daneben verbleibt natürlich noch die von der Außenhaftung weitgehend unabhängige Frage, inwieweit der Geschäftsführer im Innenverhältnis gegenüber der Gesellschaft für eine mangelhafte Organisation und Erfüllung seiner Pflichten haftet, wenn die Gesellschaft Rechtsvorschriften verletzt.

Die insbesondere in Abmahnungen verbreitete Unsitte, neben der Abgabe einer Unterlassungserklärung der Gesellschaft stets auch eine solche des Geschäftsführers zu fordern, sollte jedoch durch die neue Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs eine Einschränkung finden.

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