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Einheitliches Patentgericht: Opt-out aus dem neuen Patentgerichtssystem – Ende der sunrise-period naht

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Am 01.06.2023 startet das einheitliche Patentgericht (EPG) bzw. der Unified Patent Court (UPC). Mit dem Einheitlichen Patentgericht wird eine neue Gerichtsbarkeit für Europäische Patente mit einer ausschließlichen Zuständigkeit für nahezu sämtliche Verfahrensarten (Patentverletzungsklagen, Nichtigkeitsklagen, negative Feststellungsklagen) geschaffen. Die Zuständigkeit gilt sowohl für zukünftig erteilte Europäische Patente, als auch für bereits bestehende Europäische Patente. Innerhalb eines Übergangszeitraums von 7 Jahren (der von den Entscheidungsträgern um weitere 7 Jahre verlängert werden kann) besteht für Patentinhaber jedoch die Möglichkeit, die Zuständigkeit des Einheitlichen Patentgericht mit einer sog. „opt-out“-Erklärung auszuschließen.

Vor dem neuen Gericht kann eine Verletzungsklage zentral mit Wirkung für alle teilnehmenden Mitgliedsstaaten eingereicht und geführt werden. In den bisherigen nationalen Systemen ist dies nur in jedem Land gesondert möglich. Umgekehrt kann ein Europäisches Patent im neuen System allerdings auch zentral in einem einzigen Verfahren mit Wirkung für alle teilnehmenden Mitgliedsstaaten angegriffen und für nichtig erklärt werden, anstatt wie bislang nur in jedem Land gesondert.

Logo und Ausschnitt der Website des Einhetilichen Patentgerichts - EPG (Unified Patent Court - UPC)

Logo und Ausschnitt der Website des Einheitlichen Patentgerichts – EPG (Unified Patent Court – UPC), Quelle: www.unified-patent-court.org

Es bestehen mithin Vor- und Nachteile im neuen System. Stark vereinfacht sind die Verfahrenskosten im neuen System grundsätzlich erheblich höher, als die Kosten nationaler Verfahren im bisherigen System. Im neuen System können zudem zusätzliche Übersetzungskosten und höhere Reiseaufwände und -kosten entstehen, weil in bestimmten Fällen bspw. eine Verweisung an die Zentralkammer in Paris möglich ist und sich die Berufungskammer grundsätzlich  in Luxemburg befindet. Da noch keine praktischen Erfahrungswerte mit dem neuen System bestehen und keine Rechtsprechung zur Auslegung seiner Rechtsgrundlagen vorliegt, lassen sich Verfahrensergebnisse zudem anfänglich sicherlich nur erheblich unsicherer prognostizieren, als dies in den bestehenden nationalen Systemen der Fall ist. Andererseits ist es nur im neuen System möglich, gegen einen Verletzer mit einem einzigen Klageverfahren einen Unterlassungstitel mit Wirkung für alle teilnehmenden Mitgliedsstaaten zu erwirken. Darüber hinaus bestehen im Detail etliche weitere Unterschiede, so beträgt die Verjahrungsfrist 5 Jahre anstatt, wie im deutschen Zivilrecht 3 Jahre ab Kenntnis der anspruchsbegründenen Umstände.

Bei der Entscheidung für oder gegen die Hinterlegung einer opt-out-Erklärung können daher vielfältige Gesichtspunkte eine Rolle spielen, die im konkreten Einzelfäll abzuwägen sind. Sofern keine besonderen Umstände vorliegen, mag die allgemeine Vorsicht eher dafür sprechen, das Patent zunächst aus dem neuen System auszuschließen und die weiteren Entwicklungen abzuwarten. Damit lässt sich etwa vermeiden, dass Ihnen ein Dritter – das kann ein unliebsamer Wettbewerber oder auch ein sog. „Patent-Troll“ sein – bspw. mit einer zentralen Nichtigkeitsklage gegen Ihr Europäisches Patent die Entscheidung abnimmt und in das neue System zwingt. Nach der Einleitung eines ersten Verfahrens im neuen System ist kein opt-out mehr möglich. Umgekehrt können Sie die Entscheidung für einen opt-out bis zum Ablauf des Übergangszeitraum später wieder zurücknehmen, sofern zwischenzeitlich noch kein Verfahren nach nationalem Recht geführt wurde.

Um den Inhabern Europäischer Patente insoweit eine rechtzeitige Wahlmöglichkeit einzuräumen, besteht während einer aktuell noch bis zum 31.05.2023 laufenden „sunrise-period“ die Möglichkeit, die Zuständigkeit des einheitliche Patentgerichts für bestehende Europäische Patente oder Anmeldungen bereits vor seinem Start aktiv durch die Hinterlegung einer opt-out-Erklärung auszuschließen („Inanspruchnahme der Ausnahmereglung“ gemäß Art. 83 Abs. 3 EPGÜ/UPCA). Die Erklärung kann nur einheitlich für alle Mitgliedsstaaten erfolgen, für die es erteilt wurde oder die in der Anmeldung benannt sind. Ferner kann sie – unabhängig von der Registerlage – wirksam nur einheitlich im Namen des oder der aktuellen, tatsächlichen materiell-rechtlichen InhaberInnen aller nationalen Teile des Europäischen Patents erfolgen und muss elektronisch Case-Management-System (CMS) des einheitliche Patentgerichts hinterlegt werden.

Auch nach dem Ablauf der sunrise-period kann noch eine opt-out-Erklärung hinterlegt werden, solange kein Verfahren im neuen Patentgerichtssystem anhängig war.

Wir sind im neuen System bereits als Vertreter registriert und stehen Ihnen für die Hinterlegung von opt-out-Erklärungen und natürlich auch für alle Fragen zum Einheitlichen Patentgericht sowie allgemein zum Schutz oder zur Durchsetzung von Patenten gerne zur Verfügung. Sprechen Sie uns an!

IT-Verträge (und mehr): Kündigungsrecht bei Insolvenz des Vertragspartners nur in Ausnahmefällen wirksam

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Lösungsklauseln bei Insolvenz des Vertragspartners sind nur in Ausnahmefällen wirksam

Ein außerordentliches Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund besteht [….]

  • wenn über das Vermögen des Anbieters ein Insolvenzverfahren eröffnet oder die Eröffnung mangels Masse abgelehnt wird [….]

Derartige Klauseln finden sich im B2B-Bereich in Verträgen immer wieder. Auch wenn es um großvolumige Verpflichtungen und langfristige und wichtige Leistungen geht. Denn wer möchte schon wichtige Vertragsbeziehungen mit Vertragspartnern aufrechterhalten, bei denen das Ruder des Unternehmens längst durch einen Insolvenzverwalter übernommen wurde, selbst wenn der Geschäftsbetrieb fortgeführt wird. Was auch viele Vertragsjuristen in Unternehmens-Rechtsabteilungen oft nicht wissen: derartige Klauseln sind in vielen Fällen unwirksam mit der Folge, dass eine Kündigung aus dem Grund der Eröffnung des Insolvenzverfahrens fehlschlägt.

BGH zur Kündigung wegen Insolvenz

Hierzu ein brandaktuelles Beispiel aus der Praxis: Mit seinem Urteil vom 27.10.22 führt der IX. Senat ZR des Bundesgerichtshofs seine Rechtsprechung bezüglich Kündigungsklauseln für den Fall einer Insolvenz in Verträgen fort.
Wozu wurde geurteilt:
Ein Busunternehmer schloss mit den lokalen Behörden Beförderungsverträge für den Transport von Schulkindern. Nach dem selbst gestellten Insolvenzantrag des Unternehmers kündigte die Verwaltung die jeweiligen Beförderungsverträge, unter Berufung auf die den Verträgen innewohnende Klauseln zur Insolvenz des Schuldners, fristlos. Der mittlerweile bestellte Insolvenzverwalter hielt jene Kündigung für unwirksam und klagte bis zur Berufungsinstanz, welche ihm zunächst Recht gab. Daraufhin beschloss die Behörde in Revision zu gehen mit dem Ergebnis, dass das Berufungsgericht nach weiteren Argumentationen der Streitparteien erneut zu entscheiden hat.

Vertrag fortführen oder beenden: der Insolvenzverwalter (und nicht der Vertragspartner) hat die Wahl

In seiner jüngeren Rechtsprechung zur Wirksamkeit von Lösungsklauseln bei Verträgen im Falle einer Insolvenz, tendiert der BGH klar in die Richtung, dass solche Klauseln eher unwirksam sind, da sie das Wahlrecht des Insolvenzverwalters (§ 103 InsO) beschneiden und somit gegen § 119 InsO verstoßen. (Bundesgerichtshof, Urteil vom 15. November 2012 – IX ZR 169/11). Dies gilt erst recht für Klauseln, die Bestimmungen enthalten Regelungen zu umgehen, welche vor Eröffnung der Insolvenz bestehen. (Vgl. § 112 InsO). Nach dem Wahlrecht des Insolvenzverwalters steht es allein dem Insolvenzverwalter zu zu entscheiden, ob er noch nicht vollständig abgewickelte Vertragsbeziehungen fortführt oder beendet. Regelungen, die dieses Wahlrecht aufheben oder erheblich beschneiden, sind nach § 119 Insolvenzordnung unwirksam. Das bedeutet, der Vertragspartner kann sich gegenüber dem insolventen Unternehmen (bzw. dessen Insolvenzverwalter) nicht auf sein Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund berufen.

Ausnahmen hierzu bilden unter Anderem etwaige Kündigungsklauseln bei Bauvorhaben, weil es dem Auftraggeber regelmäßig nicht zuzumuten ist, an seinem Bauvertrag mit dem bisherigen Schuldner festzuhalten, da das für solche Unterfangen erforderliche Vertrauen in die Fachkunde, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit des Vertragspartners durch eine etwaige Insolvenz vernichtet werden kann. (Bundesgerichtshof, Urteil vom 07. April 2016 – VII ZR 56/15). Auch wenn das Gesetz eine Kündigung aus wichtigem Grund zulassen würde, wie beispielsweise im Werksvertragsrecht verankert, kann eine entsprechende Lösungsklausel ausnahmsweise einmal wirksam sein. Hierfür muss eine Interessenabwägung in Form einer Risikoeinschätzung für die einzelnen Vertragsparteien erfolgen und darauf basierend die Bewertung zu einem vom Einzelfall losgelösten, wichtigen Grund gelangen. Es bedarf demnach einer schweren Vertragsstörung um sich auf diesem Wege von seinen Verpflichtungen zu lösen (Busche, MüKo BGB 2023 § 648a Rn.3).

Was für die Praxis mitgenommen werden kann:

  • Lösungsklauseln für den Insolvenzfall in Verträgen können zwar wirksam sein, dies ist jedoch eher die Ausnahme
  • Wenn nicht aus einem klar definierten, wichtigen Grund gekündigt werden kann, sollte über das Berufen auf eine solche Klausel zurückhaltend nachgedacht werden, da selbst in diesem Fall keine Rechtssicherheit besteht; im schlimmsten Fall muss der Vertrag mit einem insolventen Unternehmen fortgeführt werden
  • Der Insolvenzverwalter ist aus naheliegenden Gründen häufig kein begeisterter Adressat für Maßnahmen, die seinen Handlungsspielraum beschneiden

Insbesondere im Bereich der IT hat die Insolvenz von Dienstleistern häufig dramatische Auswirkungen. Insbesondere führt das Insolvenzverfahren oft zu Einschränkungen auf der Serviceebene und zu personellen Veränderungen im Unternehmen. Auf der Arbeitsebene erweisen sich Insolvenzverwalter häufig als schwieriger Ansprechpartner zu technischen oder betrieblichen Fachfragen.

Daher sollte der Aspekt einer möglichen Insolvenz (schon) bei der Vertragsgestaltung berücksichtigt und klug geregelt werden. Das auf den ersten Blick vorzugswürdige Szenario des Kündigungsrechts erweist sich dabei (siehe oben) aber als Irrweg.

Unsere Experten stehen Ihnen bei allen Fragen zur Vertragsgestaltung (insb. bei Softwareentwicklung, Pflege und Wartung, Outsourcing, IT-Betrieb und Beratung) mit jahrzehntelanger Erfahrung und topaktueller Kompetenz durch Rat und Tat und auch mit Verhandlungsgeschick zur Seite. Sprechen Sie uns an. Wir sind gerne für Sie da.

 

 

BGH-Urteil erkennt Zugang von E-Mails im Geschäftsverkehr an!

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BGH-Urteil erkennt Zugang von E-Mails im Geschäftsverkehr an!

Mit seinem Urteil vom 6.10.2022 erklärt der BGH die Kommunikation via Mail im B2B-Bereich als verbindliche Geschäftsmethodik.

Worüber wurde konkret geurteilt?

In dem entschiedenen Fall ging es um die Forderung der Klägerin, welche aus von ihr durchgeführten Metallbau- und Begrünungsarbeiten am Objekt der Beklagten in 2016 resultierte. Die Arbeiten verschlungen insgesamt etwa 250 000€. Da ein Großteil der Summe bereits während der Durchführung des Projekts an die Klägerin geflossen war, belief sich die Restforderung auf lediglich 14. 538€. Die Beklagte entschied sich eigenmächtig die noch offene Forderung zu kürzen, was zu Schriftwechsel und Streit führte, welcher in einem Forderungsschreiben der Klägerin am 27. November 2018 mündete. Hier verlangte diese Zahlung in Höhe von 14. 347€ nebst den entstandenen Anwaltskosten von 1.029€. Im Antwortschreiben vom 13 Dezember 2018 bot die Beklagte an, die Forderung und die Anwaltskosten zu begleichen, ohne hierfür eine Rechtspflicht anzuerkennen und die Sache damit zu erledigen. Am 14.12.2018 um 09:19 Uhr erhielt die Beklagte eine E-Mail von der anwaltlichen Vertretung der Klägerin, in welcher ihr Vorhaben bestätigt wurde. Es würden keine weiteren Forderungen erhoben werden. Nur etwa eine halbe Stunde später, genau um 09:56 Uhr, erreichte die Beklagte eine zweite Mail von der Vertretung der Klägerin. Die erste Mail von 09:19 Uhr müsste unberücksichtigt bleiben. Die Mandantin habe die Forderungshöhe noch nicht abschließend geprüft, daher könne nicht vom Erheben weiterer Forderungen abgesehen werden. Am 17.12.2018 wurde der Beklagten dann eine Schlussrechnung von 22. 173€ vorgelegt. Jene entschied sich am 21.12.2018 jedoch lediglich die Forderung aus der Mail vom 14.12.2018 um 09:19Uhr zu berücksichtigen und überwies daraufhin nur die 14. 347€ nebst den Anwaltskosten. Die Klägerin verlangte nun vergeblich die Begleichung der Differenz durch die Beklagte.

 

Zu den Gründen:

  • Die Klägerin hat, vertreten durch ihre Anwälte, der Beklagten ein wirksames Angebot zum Schluss eines Vergleichs in der E-Mail vom 14.12.2018, 09:19 Uhr gemacht. Sie ist an dieses Angebot gebunden.
  • Die Beklagte hat das Angebot durch Überweisung vom 21.12.2018 konkludent angenommen.
  • Die E-Mail vom 14.12.2018, 09:56 stellt keinen wirksamen Widerruf oder eine etwaige Anfechtung des Vergleichsangebots dar. Der Widerruf wäre zu diesem Zeitpunkt zu spät erfolgt, da das Angebot bereits mit der E-Mail um 09:19 zugegangen sei und die Regelungen der §§ 130, 145 BGB Anwendung finden.
  • Die Verteidigung der Klägerin hat es versäumt, die Entscheidung bezüglich des Zugangs des Berufungsgerichts konkret anzugreifen, deshalb wird diese nicht abschließend durch den BGH erörtert.

Grundsätzlich ist aber von einem Zugang der Willenserklärung via Mail in dem Moment auszugehen, in dem die Nachricht abrufbereit auf dem Mailserver des Empfängers eingegangen und somit in seinen Machtbereich gelangt ist. Der Empfänger muss im Vorfeld der Kommunikation oder durch Veröffentlichung seiner Mailadresse auf seiner Homepage zumindest konkludent kenntlich gemacht haben, dass er über diesen Weg zur Annahme elektronischer Willenserklärungen bereit ist.

Was für die Praxis mitgenommen werden kann:

  • Auch, wenn der BGH hier nicht abschließend den Streit um den Zeitpunkt des Zugangs einer elektronischen Willenserklärung in Form einer E-Mail aufgelöst hat, so ist jedoch geklärt, dass eine solche Erklärung bindend zugehen kann, wenn die Geschäftsleute sich auf diesen Kommunikationsweg (konkludent) verständigt haben. Es ist also mindestens zum Ablauf des Geschäftstages mit Zugang zu rechnen.
  • In seiner Argumentation folgt der BGH strikt der Ansicht des Berufungsgerichts, in welcher den Zugang für den Zeitpunkt des Eingangs auf dem Mailserver des Empfängers und der damit verbundenen Bereitstellung terminiert, solange dies nicht zur Unzeit geschieht. Dies kann als starkes Indiz dafür gesehen werden, wie eine mögliche Entscheidung ausfallen könnte, sollte diese Frage konkret vor dem VII Senat landen.
  • Wer also zu überquellenden Posteingängen auf seiner Firmenmailadresse neigt, dem sei ab jetzt geraten für Ordnung zu sorgen, um auf diesem Wege eingehende Willenserklärungen nicht zu übersehen.
  • Wer andererseits schon öfter Entscheidungen getroffen hat, die er kurze Zeit später bereut, dem hilft das klassische Einschreiben der Post auch weiterhin für seine Kommunikation im Rechtsverkehr. Im Zweifel kann er auf den Weg gebrachte Post nun noch schnell per Mail widerrufen.

 

Verbraucherschutzverbände können gegen DSGVO-Verstöße vorgehen und Gastbestellung muss möglich sein

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EuGH: Verbraucherschutzverbände können gegen  Datenschutzverletzungen klagen.

Wir informieren Sie gerne über zwei sehr wichtige Entwicklungen im E-Commerce-Recht aus dieser Woche:

Der Europäische Gerichtshof hat zunächst mit Urteil vom gestrigen 28. April 2022 mit dem Aktenzeichen C -319/20 entschieden, dass auch Verbraucherschutzverbände wegen Verletzungen des Schutzes personenbezogener Daten Verbandsklagen erheben können. Damit ist die lange umstrittene Frage, ob die DSGVO insoweit eine abschließende Regelung für den Datenschutz darstellt, endgültig und höchstrichterlich entschieden. Bislang haben zahlreiche Fachleute die Ansicht vertreten, dass Verstöße gegen die DSGVO nur durch Aufsichtsbehörden (und Betroffene Personen), nicht aber durch Verbraucherschutz- und Wettbewerbsverbände verfolgt werden können. Das ist jetzt (leider oder zum glück) geklärt. Dem Verfasser liegen bereits Verfahren von Verbraucherschutzzentralen gegen Shopbetreiber vor. Wir empfehlen Shopbetreibern daher, sich mit dem Thema Datenschutz für den eigenen Shop nochmals auseinanderzusetzen. Das betrifft natürlich insbesondere die Verwendung von Cookies, Remarketing-, Targeting- und Trackingmaßnahmen.

Deutsche Datenschutz-Aufsichtsbehörden: keine Gastbestellungsmöglichkeit ist Datenschutzverstoß

Allerdings können sich nach der Entscheidung des europäischen Gerichtshofs die Aktivitäten von Verbraucherschutzbehörden auf die Frage richten, welche Daten bei einer Bestellung überhaupt erhoben werden dürfen. Hierzu gibt es einen brandneuen Beschluss der Datenschutzkonferenz. Die Datenschutzkonferenz ist eine informelle Abstimmungsrunde der deutschen Aufsichtsbehörden für Datenschutz. Diese haben mit dem hier verlinkten Papier zum Ausdruck gebracht, dass sie eine Verpflichtung zum Anlegen eines Nutzerkontos vor dem Hintergrund der Datenminimierung, wie sie die DSGVO vorsieht, für unzulässig erachten. Zu Deutsch: ein Shop muss die Möglichkeit bieten, ohne dass Anlegen eines Benutzerkontos eine Bestellung zu tätigen. Für das Hinterlegen von Kreditkartendaten und die Auswertung von Bestell-Historien zu Werbezwecken stellt sich die DSK sogar eine Einwilligung vor. Wir regen an, Ihren Shop in Bezug auf diese Aspekte nochmals zu prüfen. Papiere der Datenschutzkonferenz sind weder Gesetze noch Rechtsverordnungen. Allerdings ist einerseits damit zu rechnen, dass eine Aufsichtsbehörde in einem Verfahren entsprechend dem Positionspapier entscheiden wird und andererseits, dass die Aufsichtsbehörden sich dem Thema vertieft widmen werden.

Wir sind Profis im E-Commerce und im digitalen Recht zuhause. Gemeinsam mit Ihnen analysieren wir Ihre Situation und finden eine praktikable Lösung  für Ihre ganz persönlichen Herausforderungen. Dabei hatten wir nicht nur die rechtliche Seite im Blick. Ebenso wichtig ist es, Ihre Mitarbeitenden „mitzunehmen“ und nicht nur mit Richtlinien, sondern nur mit deren Bedeutung vertraut zu machen. Nur so können Sie sich vor Abmahnungen, Haftungsfällen, Bußgeldern und letztendlich Gefahren für Ihren Geschäftsbetrieb effektiv schützen und für die Zukunft vorsorgen. Sprechen Sie uns an. Wir sind gerne für Sie da.

Über den Verfasser: Thomas Brehm ist Externer Datenschutzbeauftragter TÜV, ein Kenner der neuesten Entwicklungen des Datenschutzrechts und Partner bei BBS Rechtsanwälte Hamburg.

 

Urteil des Landgerichts Bielefeld: Nennung als Referenzkunde nur mit Zustimmung des Kunden

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Eine uns häufig gestellte Frage: Darf ich Kunden ohne deren Zustimmung als Referenzkunde benennen oder mit Kunden oder Kundenbeziehungen (z.B. auf meiner Website) werben?

Es gibt hierzu bislang sehr wenig Urteile/Rechtsprechung. Einerseits kann argumentiert werden, dass außerhalb des Schutzbereichs von Marken oder Persönlichkeitsrechten (z.B. bei unwahren Aussagen) keine expliziten Verbote für Referenzkundenwerbung bestehen. Anderseits: muss es ein Kunde hinnehmen, dass sein Name von Dienstleistern zur Eigenwerbung verwendet wird?

Ein sehr aktueller und brisanter Beitrag der Rechtsprechung zur Referenzkundenwerbung: LG Bielefeld, Urteil vom 23. November 2021 – 15 O 104/20

Das LG Bielefeld hatte zu entscheiden, ob und unter welchen Umständen ein Dienstleister mit den Namen seiner Kunden als Referenz auf der eigenen Webseite werben darf.

„Auch unter Berücksichtigung dieser Maßgabe liegt hier eine Verletzung des Unternehmenspersönlichkeitsrechts vor. Die Klägerin (…) ist durch die Angabe ihres Namens in der Rubrik „Kunden & Referenzen“ durch die Beklagte (…) in der Sozialsphäre ihres Persönlichkeitsrechts betroffen, da die Beklagte zu (…)  damit jedenfalls zum Ausdruck bringt, mit der Klägerin (…). in der Vergangenheit zusammengearbeitet zu haben. Die Klägerin hat ein schutzwürdiges Interesse daran, nicht als Kundin oder Referenz für die Beklagte (…) im Rahmen des Internetauftritts genannt zu werden, da sie selbst das Recht hat, ihre soziale Geltung zu definieren und zu entscheiden, für welche Zwecke ihr Name angegeben wird (…). Dieses Interesse überwiegt auch die berechtigten Belange der Beklagten (…).

Das gegenläufige Interesse der Beklagten (…) an Werbung mit den Namen von Kunden und Angabe von Referenzen ist zwar generell von der Berufsfreiheit, Art. 12 Abs. 1 GG, geschützt (…). Jedoch kann dieses Interesse vorliegend keine Schutzwürdigkeit beanspruchen, da nicht dargelegt ist, dass eine Zusammenarbeit mit der Klägerin (…) in der Vergangenheit bestand.“

Entscheidend: Unternehmenspersönlichkeitsrecht

Kurz gefasst:

Das Gericht hat in seinem Urteil Grundlagenarbeit geleistet. Es hat das sogenannte Unternehmenspersönlichkeitsrecht des Kunden gegen das Recht auf Berufsfreiheit des Dienstleisters abgebogen. Das „Unternehmenspersönlichkeitsrecht“ schützt den sozialen Geltungs- und Achtungsbereich eines Unternehmens. Grundsätzlich schützt es Unternehmen davor, herabgewürdigt oder beleidigt zu werden oder unwahre Tatsachenbehauptungen hinnehmen zu müssen. Jedoch können auch weitergehende Rechtsansprüche daraus abgeleitet werden. So auch im vorliegenden Fall, in dem das Gericht im Ergebnis dem Unternehmenspersönlichkeitsrecht entnommen hat, dass das Unternehmen selbst entscheiden kann, ob und in welcher Form es bzw. seine Identität von seinen Dienstleistern als Referenzkunde verwendet und genannt wird.

Bei der auf Unterlassung in Anspruch genommenen Dienstleisterin handelte es sich um eine Anbieterin von Workshops und Vorträgen. Nach Einschätzung des Gerichts werde die Beklagte zwar in ihrer Berufsausübung dadurch eingeschränkt, nicht mit den Identitäten ihrer Kunden werben zu dürfen. Jedoch wiege das Unternehmenspersönlichkeit der Kunden schwerer. Besonders wichtig (und von manchen Kommentatoren übersehen) war im konkreten Fall aber der Umstand, dass die (beiden) Beklagten nicht wirklich beweisen konnten, in welchem Umfang wirklich eine Zusammenarbeit/Leistung für die Kundin tatsächlich erbracht wurde.

Die Entscheidung des Landgerichts Bielefeld ist gut begründet, der Sachverhalt ließe sich jedoch durchaus im Ergebnis auch anders würdigen. Beispielsweise kann man durchaus ein überwiegendes Persönlichkeitsrecht des Unternehmens dort annehmen, wo durch die Nennung als Referenzkunde der gute Ruf des Unternehmens beeinträchtigt wird (Beispiel: Beratung beim Personalabbau oder Unterstützung bei der Beseitigung von Umweltschäden, die das Unternehmen verursacht hat). Ob aber die Berufsfreiheit des Dienstleisters in jedem Fall zurückzutreten hat, ist damit nicht gesagt und abseits des konkreten Falles auch nicht entschieden.

Hindernisse für Referenzkundennennung: Marken und Geschäftsgeheimnisse

Darüber hinaus sollten Dienstleister nicht vergessen, dass es zahlreiche andere Umstände gibt, die gegen eine Referenzkundennennung sprechen können:

  1. berufsrechtliche Hindernisse: beispielsweise dürfen Rechtsanwälte nicht Mandanten ohne deren Zustimmung zu Werbezwecken offenbaren;
  2. GeschGehG: das Gesetz zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen untersagt das Offenlegen von Geschäftsgeheimnissen. Dabei wird heute jedoch oft vergessen, dass dieser Schutz durch den Geheimnisinhaber verdient werden muss, beispielsweise durch ausreichende technische und organisatorische Maßnahmen. Der Abschluss einer Verschwiegenheitsvereinbarung (NDA) mit der Regelung, dass alle ausgetauschten Informationen inklusive der Identität des Vorstandsvorsitzenden einer börsennotierten Aktiengesellschaft und deren Geschäftsadresse Geschäftsgeheimnisse sind, dürfte hierfür nicht mehr reichen;
  3. gewerbliche Schutzrechte: insbesondere das Markenrecht könnte ihr für Dienstleister durchaus erhebliche Risiken bergen. Beispielsweise für die Werbung mit einem bekannten Kunden: im Anwendungsbereich bekannter Marken gerät man schnell in den Bereich einer Markenverletzung.
  4. Datenschutz: natürliche Personen genießen den besonderen Schutz von DS-GVO & Co.

Durch geschickte Vertragsgestaltung lässt sich ein Recht auf Referenzkundennennung oder zumindest eine dienstleisterfreundliche Regelung der Frage für mehr Rechtssicherheit  formulieren und häufig auch relativ unproblematisch in die Geschäftsbeziehung hineinverhandeln. AGB-Klauseln sollten allerdings mit Vorsicht und Sachverstand formuliert werden, um möglichst wenig Angriffsfläche zu bieten. Zu plumpe Formulierungen geraten schnell in das Risiko der Unwirksamkeit.

Sie haben Fragen? Wir haben Antworten. Gerne sind wir für Sie da.

 

5 Sterne für das Gericht: Urteil des BGH zur Haftung für Kundenbewertungen

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Haftung des Anbieters für Kundenbewertungen im Internet

Kundenbewertungen sind und nicht nur Gold, sondern auch bares Geld wert. Insbesondere der Plattformhandel mit den dort besonders gegebenen Bewertungsmöglichkeiten hat zu einer drastischen Steigerung der Bedeutung von Kundenmeinungen geführt. Über Erfolg und Ranking des Produkts entscheiden nicht zuletzt Menge und Tendenz der zugeordneten Bewertungen. Ob das in jedem Fall sinnvoll ist, mag dahinstehen. Denn was im Bereich Gastronomie und Hotellerie begann, ist heute Handelsstandard. Das führt allerdings auch zu rechtlichen Fragestellungen.

Fake-Bewertungen verboten, gekaufte Bewertungen kennzeichnungspflichtig

Bisher entschieden die Gerichte über viele Aspekte von Bewertungssystemen. Einerseits ging es um die Frage, welche Aussage einer Bewertung zuzuordnen ist und  andererseits häufig um die Frage, wie solche Bewertungen zustande kommen. Beispielsweise meinte das Oberlandesgericht Frankfurt, das ein Unternehmen grundsätzlich offenlegen muss, wenn es für Bewertungen bezahlt (OLG Frankfurt a. M.,Beschluss v. 22.02.2019 – 6 W 9/19).  § 5a Abs. 6 UWG (diese Vorschrift enthält aktive Aufklärungspflichten) verpflichtet den Unternehmer  nämlich, den kommerziellen Zweck einer Geschäftspraxis kenntlich zu machen. Dazu gehört es nach Einschätzung des Gerichts auch, wenn bei Bewertungen neben der Begeisterung oder Enttäuschung des ganz privat handelnden Konsumenten auch Geld im Spiel ist. Zu der ganz „platten“ Variante für die schlichteren Gemüter, nämlich dem Angebot positiver Kundenrezensionen für Geld, hatte das Landgericht München I zu entscheiden. Es erachtete die Geschäftspraxis von „Fivestar“, einem Anbieter für positive Kundenstimmen (Amazon-Rezension für Euro 19,40), eine klare wettbewerbsrechtliche Absage und erachtete das Gesamtangebot rundweg für unzulässig (Urteil vom 20.02.2020, Az: I ZR 193/18). Besonders interessant an der Entscheidung des Landgerichts München: „Fivestar“ hatte sich zum Zeitpunkt der Urteilsverkündung umbenannt und die Rechtsform geändert, von Fivestar Marketing UG in Fivestar AG bR. Dabei wurde auch ein neuer Geschäftsführer in das Handelsregister eingetragen. Für das Gericht kein kein Hindernis, es verurteilte im Sinne der Klägerin (Holidaycheck) Fivestar gleichwohl zur Unterlassung.

BGH: wer haftet für Bewertungsinhalte?

Was aber, wenn Bewertungen von Kunden verbotene Inhalte haben? Muss der Händler dann die Folgen tragen und sich für die Kundenstimme abmahnen, zu Unterlassung verpflichten oder sogar zu einer Vertragsstrafe Verurteilen lassen? Muss der Händler die Sekunden Stimme entfernen lassen? Zu diesen spannenden Fragen hatte der BGH zu urteilen.

Der Verband Sozialer Wettbewerb (VSW) wünschte als Kläger vor dem BGH die Verurteilung eines Händlers zur Zahlung einer Vertragsstrafe und die Löschung von Bewertungen zu einem sogenannten „Gesundheits-Tape“ (Kinesiologie-Tapes). Die Vorgeschichte: Im Jahr 2013 begehrte der VSW von dem Händler die Unterlassung von Werbung, die eine medizinische Wirkung des Tapes behauptete. Der Händler hat eine entsprechende Unterlassungserklärung abgegeben, denn medizinische Wirkung darf nur für entsprechend zugelassene Medizinprodukte behauptet werden, soweit das Heilmittelwerbegesetz (HWG) das zulässt.

2017 bot der Beklagte Händler das Tape dann weiterhin bei Amazon an, ohne die Behauptung einer medizinischen Wirkung.

Allerdings hatte Amazon dem Angebot Kundenrezensionen zugewiesen, die unter anderem Hinweise wie „schmerzlinderndes Tape!“, „This product is perfect for pain…“ und „Die Schmerzen gehen durch das Bekleben weg“ enthielten, also genau solche medizinischen Aussagen, welche der Händler selbst gerade nicht tätigen darf.

Der VSW verlangte die Zahlung der Vertragsstrafe, da der Händler sich die Bewertungen zu eigen gemacht habe und damit irreführende Werbung betreibe. Zudem war der Verein der Ansicht, dass die Beklagte auf ihre Löschung hätte hinwirken müssen.

BGH: Händler grundsätzlich nicht für Kundenstimmen verantwortlich

Der BGH vertrat die Ansicht, dass der Verkäufer auf einer Online-Plattform für nicht von ihm veranlasste Kundenbewertungen wettbewerbsrechtlich haftet, wenn er sich diese Bewertungen nicht zu eigen macht.Für die Beurteilung, ob ein  Händler sich fremde Äußerungen zu eigen macht, kommt es entscheidend darauf an, ob er nach außen erkennbar die inhaltliche Verantwortung für die Äußerungen Dritter übernimmt oder den Anschein erweckt, er identifiziere sich mit ihnen.

Für den konkreten Fall lehnte der BGH ein „sich zu eigen machen“ ab. Ob ein Händler verpflichtet sei, irreführende Kundenbewertungen abzuwenden oder zu beseitigen, Hänge von den Umständen des ganz konkreten Einzelfalls ab und erfordere eine Abwägung. Dabei sei zu berücksichtigen, dass Kundenbewertungssysteme auf OnlineHandelsplattformen gesellschaftlich erwünscht sind und Als Meinungsäußerungen der Kunden verfassungsrechtlichen Schutz genießen. Verbraucher haben ein durch die Meinungsfreiheit grundrechtlich geschütztes Interesse, sich zu Produkten zu äußern und ihre Erfahrungen und ihre Einschätzung zu dem Produkt zu äußern. Und Verbraucher haben darüber hinaus ein berechtigtes Interesse, sich aus solchen Bewertungen über die Eigenschaften, Vorzüge und Nachteile eines Produktes zu informieren. Bei einem Angebot von Arzneimitteln oder Medizinprodukten kann allerdings das Rechtsgut der öffentlichen Gesundheit bei der Abwägung zu berücksichtigen sein.

Da vorliegend nicht davon auszugehen war, dass der Händler die Bewertungen gefördert hat und der auch nicht erkennbar war, dass der Händler diese Bewertungen in seinem Sinne aktiv zum Bestandteil seiner eigenen Aussagen machte, lehnte der BGH die Haftung ab.

Allerdings: etwas anderes soll nach Einschätzung des BGH dann gelten, wenn der Anbieter entweder selbst solche Bewertungen abgibt oder abgeben lässt oder wenn er für die Bewertung bezahlt.

Bewertungen: richtig nutzen – ein Ratgeber vom Rechtsanwalt

BBS Rechtsanwälte betreut zahlreiche in eigenen Shops und auf Plattformen tätige Händler sowie auch große und mittlere Anbieter in ihrem jeweiligen Produktbereich. Händlern können wir aus Erfahrung daher grundsätzlich empfehlen:

a) nutzen Sie positive Kundenstimmen für Ihr Angebot. Bewertungen sind natürlich ein Kundenmagnet.

b) bevor Sie eine Bewertung selbst in Ihre Werbung übernehmen, beispielsweise als Referenz, prüfen Sie unbedingt den Inhalt. Ist die Bewertung irreführend oder inhaltlich falsch oder enthält sie verbotene Aussagen (beispielsweise im Bereich gesundheitsbezogene Angaben für Lebensmittel oder Nahrungsergänzungsmittel), haften Sie für übernommene Aussagen, auch wenn sie ursprünglich von Kunden stammten.

c) es spricht nichts dagegen, für qualitativ hochwertige Bewertungen etwas zu bezahlen oder sonstige „goodies“/incentives anzubieten. Allerdings muss einerseits gewährleistet sein, dass die Bezahlung nicht für eine gute Bewertung, sondern für eine ehrliche Bewertung geleistet wird. Darüber hinaus muss der Umstand des Sponsorings für die Bewertung offengelegt werden.

d) Achtung, eine E-Mail mit der Bitte um eine Bewertung stellt Werbung dar und bedarf der Einwilligung des Nutzers (BGH, Urteil v. 10.07.2018, VI ZR 225/17).

e) Positive Kundenerfahrung ist Trumpf: nutzen Sie auch Beschwerden, um den Kunden positiv zu überzeugen. Eine Lösung im Sinne des Kunden ist oftmals unter Berücksichtigung aller Faktoren die bei weitem preisgünstigste Lösung. Die meisten Bewertungen enthalten Meinungsäußerungen, die nicht auf ihren Wahrheitsgehalt hin überprüft werden können (Wenn ein Kunde meint, der Kundenservice eines Shops sei absolut unterirdisch, kann diese Meinung nicht falsch sein, da es um die Kundenwahrnehmung geht – auch wenn der Händler das natürlich anders sieht). Ein erfolgreiches rechtliches Vorgehen gegen Bewertungen bedarf daher vieler Abwägungen und sollte auf jeden Fall dem Profi überlassen sein. Dann fast nichts ist so schädlich wie ein Kunde, der eine Behauptung nach einem gewonnenen Rechtsstreit, im schlimmsten Fall noch begleitet durch die Presse, vielfach wiederholt und verbreitet.

Sie haben Fragen zu Bewertungen, Rezensionen und einer optimalen Strategie und Positionierung? Sie wollen die Grenzen ausloten oder wissen, wo die Grenze zwischen grau, rot und grün in rechtlicher Hinsicht verläuft? Fragen Sie unsere Experten. Wir unterstützen Sie gerne.