Urteil des Landgerichts Bielefeld: Nennung als Referenzkunde nur mit Zustimmung des Kunden

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Eine uns häufig gestellte Frage: Darf ich Kunden ohne deren Zustimmung als Referenzkunde benennen oder mit Kunden oder Kundenbeziehungen (z.B. auf meiner Website) werben?

Es gibt hierzu bislang sehr wenig Urteile/Rechtsprechung. Einerseits kann argumentiert werden, dass außerhalb des Schutzbereichs von Marken oder Persönlichkeitsrechten (z.B. bei unwahren Aussagen) keine expliziten Verbote für Referenzkundenwerbung bestehen. Anderseits: muss es ein Kunde hinnehmen, dass sein Name von Dienstleistern zur Eigenwerbung verwendet wird?

Ein sehr aktueller und brisanter Beitrag der Rechtsprechung zur Referenzkundenwerbung: LG Bielefeld, Urteil vom 23. November 2021 – 15 O 104/20

Das LG Bielefeld hatte zu entscheiden, ob und unter welchen Umständen ein Dienstleister mit den Namen seiner Kunden als Referenz auf der eigenen Webseite werben darf.

„Auch unter Berücksichtigung dieser Maßgabe liegt hier eine Verletzung des Unternehmenspersönlichkeitsrechts vor. Die Klägerin (…) ist durch die Angabe ihres Namens in der Rubrik „Kunden & Referenzen“ durch die Beklagte (…) in der Sozialsphäre ihres Persönlichkeitsrechts betroffen, da die Beklagte zu (…)  damit jedenfalls zum Ausdruck bringt, mit der Klägerin (…). in der Vergangenheit zusammengearbeitet zu haben. Die Klägerin hat ein schutzwürdiges Interesse daran, nicht als Kundin oder Referenz für die Beklagte (…) im Rahmen des Internetauftritts genannt zu werden, da sie selbst das Recht hat, ihre soziale Geltung zu definieren und zu entscheiden, für welche Zwecke ihr Name angegeben wird (…). Dieses Interesse überwiegt auch die berechtigten Belange der Beklagten (…).

Das gegenläufige Interesse der Beklagten (…) an Werbung mit den Namen von Kunden und Angabe von Referenzen ist zwar generell von der Berufsfreiheit, Art. 12 Abs. 1 GG, geschützt (…). Jedoch kann dieses Interesse vorliegend keine Schutzwürdigkeit beanspruchen, da nicht dargelegt ist, dass eine Zusammenarbeit mit der Klägerin (…) in der Vergangenheit bestand.“

Entscheidend: Unternehmenspersönlichkeitsrecht

Kurz gefasst:

Das Gericht hat in seinem Urteil Grundlagenarbeit geleistet. Es hat das sogenannte Unternehmenspersönlichkeitsrecht des Kunden gegen das Recht auf Berufsfreiheit des Dienstleisters abgebogen. Das „Unternehmenspersönlichkeitsrecht“ schützt den sozialen Geltungs- und Achtungsbereich eines Unternehmens. Grundsätzlich schützt es Unternehmen davor, herabgewürdigt oder beleidigt zu werden oder unwahre Tatsachenbehauptungen hinnehmen zu müssen. Jedoch können auch weitergehende Rechtsansprüche daraus abgeleitet werden. So auch im vorliegenden Fall, in dem das Gericht im Ergebnis dem Unternehmenspersönlichkeitsrecht entnommen hat, dass das Unternehmen selbst entscheiden kann, ob und in welcher Form es bzw. seine Identität von seinen Dienstleistern als Referenzkunde verwendet und genannt wird.

Bei der auf Unterlassung in Anspruch genommenen Dienstleisterin handelte es sich um eine Anbieterin von Workshops und Vorträgen. Nach Einschätzung des Gerichts werde die Beklagte zwar in ihrer Berufsausübung dadurch eingeschränkt, nicht mit den Identitäten ihrer Kunden werben zu dürfen. Jedoch wiege das Unternehmenspersönlichkeit der Kunden schwerer. Besonders wichtig (und von manchen Kommentatoren übersehen) war im konkreten Fall aber der Umstand, dass die (beiden) Beklagten nicht wirklich beweisen konnten, in welchem Umfang wirklich eine Zusammenarbeit/Leistung für die Kundin tatsächlich erbracht wurde.

Die Entscheidung des Landgerichts Bielefeld ist gut begründet, der Sachverhalt ließe sich jedoch durchaus im Ergebnis auch anders würdigen. Beispielsweise kann man durchaus ein überwiegendes Persönlichkeitsrecht des Unternehmens dort annehmen, wo durch die Nennung als Referenzkunde der gute Ruf des Unternehmens beeinträchtigt wird (Beispiel: Beratung beim Personalabbau oder Unterstützung bei der Beseitigung von Umweltschäden, die das Unternehmen verursacht hat). Ob aber die Berufsfreiheit des Dienstleisters in jedem Fall zurückzutreten hat, ist damit nicht gesagt und abseits des konkreten Falles auch nicht entschieden.

Hindernisse für Referenzkundennennung: Marken und Geschäftsgeheimnisse

Darüber hinaus sollten Dienstleister nicht vergessen, dass es zahlreiche andere Umstände gibt, die gegen eine Referenzkundennennung sprechen können:

  1. berufsrechtliche Hindernisse: beispielsweise dürfen Rechtsanwälte nicht Mandanten ohne deren Zustimmung zu Werbezwecken offenbaren;
  2. GeschGehG: das Gesetz zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen untersagt das Offenlegen von Geschäftsgeheimnissen. Dabei wird heute jedoch oft vergessen, dass dieser Schutz durch den Geheimnisinhaber verdient werden muss, beispielsweise durch ausreichende technische und organisatorische Maßnahmen. Der Abschluss einer Verschwiegenheitsvereinbarung (NDA) mit der Regelung, dass alle ausgetauschten Informationen inklusive der Identität des Vorstandsvorsitzenden einer börsennotierten Aktiengesellschaft und deren Geschäftsadresse Geschäftsgeheimnisse sind, dürfte hierfür nicht mehr reichen;
  3. gewerbliche Schutzrechte: insbesondere das Markenrecht könnte ihr für Dienstleister durchaus erhebliche Risiken bergen. Beispielsweise für die Werbung mit einem bekannten Kunden: im Anwendungsbereich bekannter Marken gerät man schnell in den Bereich einer Markenverletzung.
  4. Datenschutz: natürliche Personen genießen den besonderen Schutz von DS-GVO & Co.

Durch geschickte Vertragsgestaltung lässt sich ein Recht auf Referenzkundennennung oder zumindest eine dienstleisterfreundliche Regelung der Frage für mehr Rechtssicherheit  formulieren und häufig auch relativ unproblematisch in die Geschäftsbeziehung hineinverhandeln. AGB-Klauseln sollten allerdings mit Vorsicht und Sachverstand formuliert werden, um möglichst wenig Angriffsfläche zu bieten. Zu plumpe Formulierungen geraten schnell in das Risiko der Unwirksamkeit.

Sie haben Fragen? Wir haben Antworten. Gerne sind wir für Sie da.

 

BBS Rechtsanwälte unter den Top-Kanzleien im Bereich Markenanmeldung

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Wir freuen uns, auch im Jahr 2014 wieder unter den 50 Top-Kanzleien im Bereich Markenanmeldung durch den Markendienst Reasearcher24 ermittelt worden zu sein. Basis der Erhebung waren diesmal die Anmeldezahlen des Jahres 2013 in Bezug auf deutsche Markenanmeldungen. Die Auswahl der Kanzleien erfolgte auf Basis des Anwaltsrankings der Zeitschrift Markenartikel für die Jahre 2010 und 2011 und dem auf MarkenBlog (http://www.markenblog.de/) veröffentlichten Ranking 2012. Mit einer Quote von 78,95 % führten mehr als Drei Viertel aller Anmeldungen auch zu einer Eintragung.

Die Anmeldung einer Marke ist oft die Grundlage für den Unique Selling Point und die erfolgreiche Positionierung von Produkten und Unternehmen. Das Recht an der Marke sichert dem Markeninhaber seine Position gegenüber Nachahmern. Die Marke gibt ihm das Recht, allein das vom Markenschutz umfasste Zeichen für die jeweiligen Waren oder Dienstleistungen zu benutzen und insbesondere Dritten zu verbieten, ein identisches oder ähnliches Zeichen für vom Markenschutz umfasste Leistungen und Produkte zu verwenden.

Markenrecht und Markenanmeldung? Markenstrategien und Markenverwaltung? BBS ist Partner internationaler und nationaler Markenanmelder und Markeninhaber. BBS. Experten für Markenrecht in Hamburg.

BBS: Markenexperten in Hamburg

Zur Anmeldung einer Marke gehört jedoch keineswegs nur das Ausfüllen eines Formulars und der Versand an das jeweilige Eintragungsamt. Vielmehr ist die Markenanmeldung oft eine fundamentale Entscheidung, die darüber hinausgehende Erwägungen erfordert. Der Markeninhaber muss wissen, für welche Bereiche er Markenschutz wünscht und in welchen Bereichen er Dritten die Benutzung ähnliche oder identische Zeichen verbieten können will. Mit einem großen Schutzbereich geht allerdings auch ein vergrößertes Risiko einher: bereits die Anmeldung einer Marke begründet die Gefahr, ältere Rechte an identischen und vor allem auch ähnlichen Marken zu verletzen. Und auch die erfolgreiche Eintragung schützt den Markeninhaber nicht davor, das Dritte aus älteren Kennzeichenrechten gegen die Marke oder deren Benutzung vorgehen. Eine schlecht durchdachte Markenstrategie kann daher schnell deutlich mehr als nur den Verlust der Euro 300 (nationale deutsche Marke mit bis zu drei Klassen) oder Euro 900 (Gemeinschaftsmarke bis zu drei Klassen) an Anmeldegebühren verursachen, sondern die schnell um ein Vielfaches höheren Kosten einer Abmahnung oder gar gerichtlichen Auseinandersetzung mit sich bringen.

Wir helfen Markeninhabern mit umfangreicher Erfahrung und Expertise bei der Entwicklung der richtigen Markenstrategie für nationale und internationale Markenanmeldungen und bei einem vorausschauenden Risikomanagement.  So schützen sich Markeninhaber vor – gegebenenfalls erst nach Jahren eintretenden – unliebsamen Überraschungen.

Auch bei der Verwaltung Ihres Markenportfolios stehen wir Ihnen natürlich hilfreich zur Seite. Dabei denken wir für Sie auch an die Zukunft und helfen Ihnen beispielsweise dabei, durch richtige Bündelung die Kosten künftiger Markenverlängerungen zu reduzieren und zu steuern.

Sie möchten eine Marke anmelden? Sie wollen wissen, mit welchen Rechten, aber auch Risiken die Anmeldung und Benutzung einer Marke verbunden ist? Sie möchten als Markeninhaber professionell und informiert agieren?

Wir stehen Ihnen gerne zur Seite. Mit Rat, Tat, praxisorientierter Expertise und kaufmännisch bewussten Lösungen unterstützen wir Ihren unternehmerischen Erfolg. Sprechen Sie uns gerne an!

 

 

 

 

 

 

 

Landgericht Wiesbaden: Herausgabe von Webspace-Passwörtern durch einstweilige Anordnung

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Die Internetdomain: Mehr als nur ein Wort

Eine Domain ist nicht nur der Inhalt der Adresszeile eines Internet-Browsers und auch nicht nur die „Hausnummer“ eines Internetauftritts. Für viele Unternehmen ist die Bezeichnung, unter der die eigene Internetseite abrufbar ist, essenzieller Bestandteil des Geschäftsmodells. In der anwaltlichen Praxis führt der Umgang mit Domains und Zugangsdaten dennoch mitunter zur Verwunderung.

Der alphanumerische Namensraum ist begrenzt und begehrte Begriffe sind in Anbetracht der Vielzahl existierender registrierter Domains selten und oft nur gegen entsprechend hohe Vergütungen zu erlangen.

Dennoch leisten sich viele Unternehmen und Unternehmer insbesondere in der Gründungsphase Mut zur Lücke, der oftmals zu teuren oder gar nicht mehr zu korrigierenden Überraschungen führt.

Webdesign: häufig Anlass für Streitigkeiten

Der Vertrag über die Erstellung einer Internetseite ist in der Regel als Werkvertrag anzusehen (vgl. z.B. BGH, Urteil vom 4. 3. 2010 – III ZR 79/09). Bei einem derartigen Werkvertrag ist ein bestimmtes Ergebnis geschuldet. Dies sollte den Auftraggeber jedoch nicht in trügerischer Sicherheit wiegen. Denn wenn im Nachhinein nicht mehr ermittelt werden kann, welches Ergebnis letztendlich vereinbart ist, ist lediglich eine Leistung mittlerer Art und Güte geschuldet (§ 243 Abs. 1 BGB). Was „mittlere Art und Güte“ in Bezug auf eine Internetseite bedeutet, wird von den Gerichten in der Praxis höchst unterschiedlich gesehen. Ob beispielsweise im konkreten Fall eine statische Präsenz ausreichte oder ob die Einbindung eines Content-Management-Systems unter Berücksichtigung bestimmter Web-Standards geschuldet war, kann sich nach dem Gegenstand des Auftrags differenziert darstellen. Wer hier auf klare Regelungen verzichtet, bewegt sich im Bereich des Nebulösen und Unklaren. Die sich aus dieser Unsicherheit ergebenden Risiken können den Auftraggeber, jedoch auch den Web-Designer treffen.

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Gefährliches Druckmittel: Zugangsdaten in fremden Händen © panthermedia.net / alan poulson

So kommt es im Projektverlauf der Erstellung oder Überarbeitung von Internetseiten häufig zu Streitigkeiten zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer. Derartige Missstimmungen können dramatische Folgen haben, insbesondere dann, wenn beispielsweise der Auftraggeber – auftragsbedingt – dem Web-Designer die Zugangsdaten zu Domain und Server und damit die faktische Verfügungsgewalt über die Domain und den Webspace überlässt. Ein Streit um die richtige Ausführung des Auftrags führt dann nicht selten zu Kurzschlussreaktionen, die den Auftraggeber mit dem Verlust der Domain, aber auch den Auftragnehmer mit Schadensersatzforderungen und weitergehenden Ansprüchen konfrontieren.

Landgericht Wiesbaden: Herausgabe von Passwörtern durch einstweilige Anordnung

Einen weiteren Beitrag zur Rechtsprechung rund um die Berechtigung an derartigen Zugangsdaten lieferte nun das Landgericht Wiesbaden (LG Wiesbaden, Beschluss vom 29.05.2013 – 2 O 128/13). Im Wege einer einstweiligen Verfügung ordnete es an, dass der Antragsgegner die Administrator-Zugangsdaten bestehend aus dem Login und Passwort für die Homepage der Antragstellerin herauszugeben oder in den ursprünglichen Zustand zurückzusetzen hat. Darüber hinaus ordnete das Gericht an, dass der Antragsgegner es zu unterlassen hat, die Zugangsdaten zu verändern. Hintergrund der Entscheidung war eine gesellschaftsrechtliche Streitigkeit. Die Antragstellerin war eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts, der Antragsgegner einer der Gesellschafter, der seine Mitgliedschaft jedoch bereits gekündigt hat. Der scheidende Gesellschafter hatte jedoch die Zugangsdaten und damit die faktische Verfügungsgewalt über die Domain des Internetauftritts der Gesellschaft. Die anderen Gesellschafter, die über diese Domain insbesondere medizinische Inhalte veröffentlichten, forderten Zugang zum Webspace. Der Antragsgegner hatte hingegen zwischenzeitlich die Passwörter geändert und auch Einsicht in über die Domain eingehende E-Mails an die Antragsgegnerin genommen. Das Gericht sprach der Antragstellerin einen Anspruch auf Herausgabe der Zugangsdaten und Unterlassung weiterer Veränderungen unter dem Gesichtspunkt Schadensersatzrechts (§ 823 Abs. 1 BGB in Verbindung mit dem Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb) und unter dem Gesichtspunkt der Verletzung des Telekommunikationsgeheimnisses (§ 88 Telekommunikationsgesetz) zu. Der Antragstellerin sei Zugang zu ihrer Homepage und die Möglichkeit der Einflussnahme auf deren Inhalte aufgrund der Regelungen des Gesellschaftsvertrags zu gewähren. Die Entscheidung ist insoweit bemerkenswert, als dass das gerichtliche Eilverfahren grundsätzlich nicht darauf gerichtet ist, endgültige Regelungen zu schaffen. Im konkreten Fall anerkannte das Gericht den Umstand, dass die Internetseite und deren Inhalte und damit auch die Zugriffsgewalt hierzu der Gesellschaft zuzuweisen sei.

Fehlende oder unklare Regelungen: hohes Risiko

Eine derartige Entscheidung ist jedoch keineswegs zwingend. Fehlt es an entsprechenden Regelungen im Gesellschaftsvertrag und ist die Domain einem der Gesellschafter zugewiesen, kann ein Gericht im Fall der Gesellschafterstreitigkeit durchaus auch zu einem anderen Ergebnis kommen. Vor diesem Hintergrund ist dringend zu empfehlen, in Mehrpersonenverhältnissen Klarheit zu schaffen. Dies betrifft einerseits das Gesellschaftsrecht, jedoch auch sämtliche anderen Vertragsbeziehungen, bei denen es um die Registrierung oder Übernahme von Domains durch Dritte geht. Die alte Regel, dass Vertrauen zwar gut, jedoch Vorsorge besser ist, erweist sich in solchen Konstellationen häufig als richtig. Was heute noch eine vertrauensvolle und konstruktive Partnerschaft ist, kann morgen durch Streit in Schieflage geraten. Ist eine Domain erst freigegeben und einem Dritten, schlechtestenfalls noch einem neuen Inhaber im Ausland zugewiesen, können rechtliche Schritte bereits durch einfache praktische Umstände, beispielsweise die Schwierigkeit der Zustellung einer gerichtlichen Entscheidung im Ausland, erheblich erschwert werden.

Domainrecht: Klare Vereinbarungen schaffen Sicherheit

Rechtsanwalt in Hamburg für Domain Marke Urheberrecht Wettbewerbsrecht Domainklau Domaingrabbing Datenschutz

Lassen Sie sich nicht aussperren: Verträge schaffen Sicherheit
© panthermedia.net / Olaf Mades

Wir empfehlen, die Inhaberschaft an Domains und Inhalten, aber auch die faktische Kontrolle hierüber, durch klare und unmissverständliche Regelungen abzusichern. Hierbei sollte ein Domaininhaber auch dafür Sorge tragen, dass die Schaffung von Fakten beispielsweise durch wirksame Sanktionen erschwert wird. Denn der durch die Freigabe einer Domain entstandene Schaden wird sich oftmals nur schwer bemessen lassen. Da der Anspruchsteller vor Gericht nicht nur die Grundlage für einen Schadensersatzanspruch, sondern auch die für dessen Bemessung wesentlichen Umstände darslegen (und beweisen) muss, geraten Anspruchsteller nach dem Verlust einer Domain vor Gericht oftmals in Beweisnot.

BBS Rechtsanwälte verfügt nicht nur über Expertise im IT-Recht, sondern auch über umfangreiche Erfahrung in der Gestaltung praktikabler und durchsetzbarer Verträge. Eine rechtliche Begleitung in diesem höchst wichtigen Bereichen sollte für Auftraggeber, jedoch auch für Webdesigner und Hoster selbstverständlich sein.

Kollisionen vorbeugen – Kosten und Risiken vermeiden

In diesem Zusammenhang weisen wir auch nochmals auf die Vorteile einer namens- und markenrechtlichen Klärung einer geplanten Domainregistrierung hin. Bereits die Registrierung einer Internetdomain kann eine Verletzung des Namensrechts verursachen (so z.B. BGH, Urteil vom 24. 4. 2008 – I ZR 159/05). Auch unter den Gesichtspunkten des Wettbewerbsrechts und des Markenrechts können Domainregistrierungen Rechtsverletzungen und damit teure Streitigkeiten begründen. Eine markenrechtliche Vorprüfung kann hier erhebliche Kosten vermeiden. So erlegte jüngst das Oberlandesgericht Düsseldorf einem Domaininhaber die Kosten einer Klage auf, die gegen ihn erhoben wurde, weil er die Domain nicht innerhalb einer ihm von einem Rechtsinhaber gesetzten Frist freigegeben hat (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 04.02.2013 – I-20 W 104/11). Wer in diesem Zusammenhang vor unliebsamen Überraschungen geschützt sein möchte, sollte sich durch eine entsprechende professionelle Vorrecherche absichern. Auch hierfür stehen Ihnen unsere Experten gerne mit Rat und Tat zur Verfügung.

Wir sind gerne für Sie da. Sprechen Sie uns an!

 

BBS RECHTSANWÄLTE unter den Top-Kanzleien 2011

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Wir freuen uns darüber, für das Jahr 2011 im Markenranking von S.M.D. Markeur unter den Top Kanzleien des Jahres 2011 geführt zu werden!

Der Recherchedienstleister S.M.D. Markeur hat für sein Ranking die Anzahl der im Jahre 2011 getätigten Markenanmeldungen beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) analysiert.

Entwicklung der Anmeldepraxis

Die Fachzeitschrift „MARKENARTIKEL“ berichtet in Ihrer Ausgabe 10/2012 sowohl über das Ranking der Top-Kanzleien 2011 als auch über die Entwicklung der Anmeldepraxis in den vergangenen Jahren. Die Anmeldezahlen beim DPMA sind nach einem Höchststand im Jahre 2007 rückläufig, während die Anzahl der Anmeldungen von Marken mit EU-weitem Schutz (sogenannte „Gemeinschaftsmarken“) stetig ansteigt.

Vorteile der Gemeinschaftsmarke

Tatsächlich bietet die Gemeinschaftsmarke für den Anmelder zahlreiche Vorteile, wenn dessen Markt über die Landesgrenzen der Bundesrepublik Deutschland hinausgeht. So erlangt der Anmelder in einem einheitlichen Verfahren zu einem relativ günstigen Preis Markenschutz in allen Mitgliedsstaaten der EU. Während das DPMA für eine Markenanmeldung mit drei Klassen Gebühren in Höhe von € 300,00 erhebt, werden für die Anmeldung einer Gemeinschaftsmarke mit drei Klassen € 900,00 fällig. Ferner zeigt sich das Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt mit Sitz in Alicante (HABM), die für die Gemeinschaftsmarke zuständige Behörde, bei Ihrer Eintragungspraxis häufig großzügiger als das DPMA und trägt auch Marken in das Register ein, die vom DPMA zurückgewiesen werden.

Argumente für die Deutsche Marke

Ungeachtet der Vorteile der Gemeinschaftsmarke gibt es auch weiterhin gute Gründe für die Anmeldung einer Deutschen Marke. Das gilt selbst dann, wenn ein europaweiter Schutz vom Anmelder angestrebt wird.

Zunächst ist zu bedenken, dass sich eine Nationale Marke in stärkerem Maße als „Basismarke“ für eine internationale Schutzrechtsstrategie eignet als die Gemeinschaftsmarke. Als „Basismarke“ wird eine Marke bezeichnet, auf deren Grundlage Markenschutz im Ausland über die World Intellectual Property Organisation mit Sitz in Genf (WIPO) beantragt wird. Die WIPO eröffnet die Möglichkeit, dass auf Basis einer bestehenden Marke etwa Markenschutz in den USA, in der Türkei oder in der Schweiz beantragt werden kann, ohne dass in den jeweiligen Ländern ansässige Rechtsanwälte mit der Anmeldung befasst werden müssen. Das spart Geld und vereinfacht den Anmeldeprozess für den Anmelder, der nur einen Ansprechpartner hat. Wird allerdings die Basismarke innerhalb der ersten fünf Jahre nach der Eintragung der internationalen Registrierung gelöscht, so gerät auch die darauf aufbauende internationale Registrierung zu Fall. Das Risiko einer Löschung der Gemeinschaftsmarke ist deutlich größer als das einer nationalen Marke, da die Gemeinschaftsmarke aus sämtlichen prioritätrsälteren Marken der nationalen Markenämter der EU-Mitgliedsstaaten angegriffen werden kann.

Ferner bietet die Deutsche Marke gegenüber der Gemeinschaftsmarke auf prozessuale Vorteile im Verletzungsprozess. Als Verletzungsprozess wird das zivilrechtliche Verfahren bezeichnet, in dem der Markeninhaber seine markenrechtlichen Ansprüche wegen der Verletzung seiner Marke verfolgt. Während die Gemeinschaftsmarke vor dem Verletzungsgericht im Wege der Widerklage wegen absoluter Schutzhindernisse angegriffen werden kann, obliegt die Löschung der Deutschen Marke wegen absoluter Schutzhindernisse dem DPMA und dem Bundespatentgericht; Das Verletzungsgericht ist also an die Eintragung der Deutschen Marke gebunden.

Individuelle Beratung

Die Anmeldung einer Marke sollte aus unserer Sicht sowohl hinsichtlich des Markensystems als auch im Hinblick auf den gewählten Schutzbereich vor dem Hintergrund einer gründlichen Recherche und einer individuellen Beratung getroffen werden. Die Folgen einer nicht sachgerechten Markenanmeldung sind zu weitreichend und im Konfliktfall auch zu teuer als dass sich der Anmelder einen „Fehlschuss“ leisten sollte.

Wir beraten Sie in allen Fragen rund um Ihre Schutzrechte und bieten für Markenanmeldungen preisgünstige Pauschalangebote an, ohne dabei Ihre individuellen Bedürfnisse aus den Augen zu verlieren.

Sprechen Sie uns an!

Unternehmergesellschaft: Geschäftsführer haftet bei unrichtiger Firmierung

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Grundlagen zur UG (Unternehmergesellschaft)

Die Gründung und der Betrieb eines Unternehmens sind in der Regel mit Risiken verbunden. Damit geschäftliche Misserfolge nicht auch das Privatvermögen der Gesellschafter/Geschäftsführer bedrohen, existiert die Möglichkeit der Gründung einer haftungsbeschränkten Kapitalgesellschaft. Hierbei ist beispielsweise die Haftung einer GmbH auf das Unternehmensvermögen beschränkt.  Die Gesellschafter haften dabei nur für die Leistung ihrer Einlage und ansonsten nicht für Verbindlichkeiten des Unternehmens. Als Pendant zur englischen bzw. irischen Limited hat der Gesetzgeber im Jahr 2008 die Gründungsform der „Unternehmergesellschaft“ eingeführt. Diese „UG“ ist ohne die für eine GmbH zu leistende Stammeinlage von Euro 25.000, nämlich bereits ab einem Stammkapital von nur einem Euro zu gründen. Im Gegenzug zur geringen Haftungssumme sieht das Gesetz vor, dass ein solches Unternehmen auf seine Rechtsform durch die Bezeichnung „UG (haftungsbeschränkt)“ oder „Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt)“ hinzuweisen hat.

Zur Bezeichnung „GmbH“ darf erst nach Aufstockung des Stammkapitals auf Euro 25.000 übergewechselt werden, wobei aber die Rechtsperson erhalten bleibt (von der Unternehmergesellschaft geschlossene Verträge werden also ohne das Erfordernis der Zustimmung der Vertragspartner übertragen).

Geschäftsführer haftet für falsche Rechtsformbezeichnung

Geschäftsführer: mitunter ein riskanter Job
© panthermedia.net / James Steidl

Mitunter ist der Geschäftsführung einer solchen Unternehmergesellschaft die gesetzlich vorgeschriebene Kennzeichnung der Rechtsform zu „sperrig“. Dass Nachlässigkeiten oder „Kreativität“ in diesem Bereich mit hohen Risiken verbunden sind, zeigt eine kürzlich veröffentlichte Entscheidung des Bundesgerichtshofs:

Der BGH hat mit Urteil vom 12.06.2012 (Aktenzeichen: II ZR 256/11) entschieden, dass der Geschäftsführer einer Unternehmergesellschaft für Verbindlichkeiten dieser Gesellschaft persönlich einzustehen hat, wenn die Gesellschaft sich unberechtigterweise als GmbH bezeichnet.

Im vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall forderte der Kläger vom Beklagten Schadensersatz wegen nicht ordnungsgemäß von einer Unternehmergesellschaft erbrachter Werkleistungen. Der Beklagte, alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer einer Unternehmergesellschaft, war persönlich in Anspruch genommen worden. Grund hierfür war, dass die Gesellschaft sich im Rahmen der Geschäftsbeziehung auch als „H – GmbH u.G. (i.G), M H…“ sowie „HM – GmbH, u.g.“ bezeichnet hatte, obwohl tatsächlich nur eine Gründung in der Form einer Unternehmergesellschaft mit einem Stammkapital von Euro 100 gegeben war.

Der Bundesgerichtshof bejahte eine entsprechende Haftung des Geschäftsführers (Rechtsscheinshaftung). Der Gesetzgeber habe durch die im GmbH-Gesetz vorgesehene Bezeichnung „Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt“) sicherstellen wollen, dass Geschäftspartner über das gegebenenfalls nur minimale Stammkapital und die damit einhergehende möglicherweise nur geringe finanzielle Ausstattung der Gesellschaft informiert werden. Die Bezeichnung soll den Geschäftspartner vor dem aus der Haftungsbeschränkung resultierenden Risiko warnen.

Durch die Verwendung der falschen Bezeichnung habe der Geschäftsführer zu verantworten, dass die Geschäftspartner der Gesellschaft zu Unrecht von einer finanziell deutlich besser ausgestatteten GmbH ausgingen. Daran ändere auch nichts, dass auch bei einer GmbH letztendlich eine Haftungsbeschränkung gegeben sei. Letztlich sei die GmbH aufgrund des höheren Stammkapitals in Verbindung mit den gesetzlichen Bestimmungen zur Sicherstellung des Erhalts des Stammkapitals mit einer größeren Seriosität ausgestattet.

Für die irreführende Firmenbezeichnung hafte der Geschäftsführer persönlich, mithin also mit seinem Privatvermögen.

Offen gelassen hat der Bundesgerichtshof, in welchem Umfang der Geschäftsführer zu haften hat. Logisch wäre eine Haftung auf die Differenz zwischen dem  Stammkapital der Unternehmergesellschaft und dem in der Regel vorliegenden Stammkapital einer GmbH.

Haftung des Geschäftsführers für Markenverletzung, Patentverletzung und Emailwerbung

Die Entscheidung zeigt eindrucksvoll, dass mit der grundsätzlich begrüßenswerten Einführung der Unternehmergesellschaft insbesondere für unerfahrene Gründer nicht unerhebliche Risiken verbunden sein können. Anders als die oftmals missverständlich verwendete Bezeichnung „Mini-GmbH“ suggeriert, handelt es sich bei der Unternehmergesellschaft nicht um eine eigentliche Rechtsform, sondern um eine Gründungsvariante einer GmbH. Es handelt sich also um eine vollwertige Kapitalgesellschaft, für die auch die für Kaufleute geltenden strengen Maßstäbe, beispielsweise in punkto Buchführung, Prüfungspflichten (z.B. betreffend erhaltene Waren) und Sorgfalt gelten.

Ein Geschäftsführer, der sich hier grobe Schnitzer leistet, macht sich rasch persönlich haftbar. Eine solche persönliche Haftung des Geschäftsführers wird im Übrigen auch bei Entscheidungen angenommen, die zu den grundlegenden Strukturen der Gesellschaft getroffen werden. So entschied beispielsweise das hanseatische Oberlandesgericht, dass ein Geschäftsführer für eine durch den Firmennamen begangene Markenverletzung persönlich in Anspruch genommen werden kann (HansOLG, Urteil vom 14. 12. 2005 – 5 U 200/04 – Miss 17). Der Geschäftsführer kann sich seiner Verantwortlichkeit im Übrigen auch nicht dadurch entziehen, dass er die entsprechenden Tätigkeiten auf Mitarbeiter abwälzt. Hier würde ein Geschäftsführer für seine mangelhafte Organisation einzustehen haben. Unter diesem Aspekt haben Gerichte auch die Haftung eines Geschäftsführers für eine Patentverletzung bejaht (LG Düsseldorf: Urteil vom 20.08.2002 – 4a O 315/01). Und auch im Bereich des Wettbewerbsrechts haben Gerichte direkte Ansprüche gegen Geschäftsführer bejaht, welche ihren Sorgfaltspflichten nicht gerecht werden. Ein Geschäftsführer haftet neben der Gesellschaft persönlich auf Unterlassung, wenn er keine geeigneten Maßnahmen ergreift, um unlautere E-Mail-Werbung zu verhindern. So hat der Geschäftsführer beim Erwerb von Adressdaten für Werbe-E-Mails jedenfalls stichprobenartig zu prüfen (oder prüfen zu lassen), ob eine Einwilligung der Adressaten vorliegt. Unterlässt er dies, so haftet er für rechtswidrige Werbe-Emails des Unternehmens (OLG Düsseldorf, Urteil vom 24.11.2009 – 20 U 137/09). Die vorgenannten Haftungsmaßstäbe gelten sogar in noch wesentlich verschärftem Ausmaß, wenn Unterlassungserklärungen des Unternehmens abgegeben wurden oder wenn durch ein Urteil oder eine einstweilige Verfügung dem Unternehmen Handlungen (beispielsweise die Verwendung einer bestimmten Werbung oder eines bestimmten Kennzeichens) untersagt wurden. Ein Geschäftsführer hat in solchen Fällen durch ganz bestimmte Maßnahmen sicherzustellen, dass die Unterlassungsvereinbarung/das Verbot auch durch die Mitarbeiter des Unternehmens befolgt wird. Ist dies nicht der Fall, drohen Ansprüche auf Vertragsstrafen oder Ordnungsgelder, für welche gegebenenfalls auch der Geschäftsführer (z.B. von den Gesellschaft) haftbar zu machen sein kann.

BBS unterstützt Firmengründer in allen Fragen des gewerblichen Rechtsschutzes. Darüber hinaus helfen wir Ihnen auch bei der Wahl der richtigen Rechtsform sowie bei der Gestaltung Ihres Gesellschaftsvertrags – kompetent und praxisorientiert. Wir informieren Sie gerne über alle wichtigen Aspekte der Haftung von Unternehmen und Geschäftsführern/Gesellschaftern im Hinblick auf unsere Spezialgebiete. Jedoch auch, wenn Sie bereits ein Unternehmen gegründet haben oder als Geschäftsführer bestellt wurden, kann eine rechtliche Beratung für Sie interessant sein. Oftmals bestehen Fehlvorstellungen über die Reichweite der Haftung von Geschäftsführern und Gesellschaftern. Die Details der Anforderungen, die ein Geschäftsführer zur Vermeidung der Verletzung von Rechten Dritten (z.B. Urheberrechte, Patente, Marken, Gebrauchsmuster und Geschmacksmuster) treffen muss, sind selten bekannt. Wer sich hier frühzeitig informiert und die richtigen Maßnahmen ergreift, kann (und sollte) teure Nachlässigkeiten vermeiden. Eine kurze und keineswegs kostspielige Beratung kann Sie vor persönlichen Risiken schützen. Was können wir für Sie tun?

 

Markenrecht: LG Hamburg verneint Verwechslungsgefahr zwischen „dapd“ und „dpa“

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Grundlegendes zum Markenschutz

Eine Marke gibt Ihrem Inhaber das Recht, Dritten zu verbieten, eine mit der Marke ähnliche oder identische Bezeichnung zu verwenden, wenn Verwechslungsgefahr besteht. Bei der Beurteilung der Verwechslungsgefahr werden insbesondere die Ähnlichkeit der Zeichen, die Kennzeichnungskraft der Zeichen sowie die Ähnlichkeit der vom eingetragenen Markenschutz umfassten Waren und/oder Dienstleistungen zu den Waren/Dienstleistungen des – mutmaßlichen – Verletzers berücksichtigt. Hierbei beachten die Gerichte eine Vielzahl von Entscheidungen der Obergerichte, der höchstrichterlichen Rechtsprechung und auch der Eintragungsämter (beispielsweise das Deutsche Patent- und Markenamt – DPMA). Dabei geht es im Wesentlichen um die Art und Weise, wie die angesprochenen Verkehrskreise ein Zeichen wahrnehmen. Grundsätzlich geht die Rechtsprechung beispielsweise davon aus, dass Verbraucher Marken nicht genau betrachtend und analytisch wahrnehmen, sondern eher flüchtig. Darüber hinaus richtet sich diese Wahrnehmung in der Regel eher auf den Wortanfang als auf das Wortende.

Markenrechte: eigene Rechte schützen vor Verwechslung
© panthermedia.net / Markus Hoetzel

Verwechslungsgefahr: facettenreiche Rechtsprechung

Für eine Verwechslungsgefahr bestehen drei unterschiedliche Ansatzpunkte, nämlich der Klang der Zeichen, das optische Erscheinungsbild und die Gefahr einer gedanklichen Verwechslung.

Einen weiteren Beitrag zur umfangreichen Rechtsprechung lieferte nun das Landgericht Hamburg: es entschied, dass zwischen den Bezeichnungen „dpa“ und „dapd“ keine Verwechslungsgefahr besteht (Entscheidung vom 28.08.2012, Az.: 406 HKO 73/12). Geklagt hatte die   Deutsche Presse-Agentur dpa. Sie wollte der konkurrierenden Agentur dapd nachrichtenagentur die Benutzung der Abkürzung „dapd“ verbieten. Die dpa begründete ihren Unterlassungsanspruch damit, dass sie seit langem unter dieser Bezeichnung tätig sei. Die „dapd“ trete hingegen erst seit 2010 unter Verwendung dieses Kürzel auf. Bei der Bezeichnung der jüngeren Konkurrenz handele sich um eine bewusste und zielgerichtete Annäherung an die bekannte Abkürzung „dpa“.

„dpa“ und „dapd“: zu viele Unterschiede

Das Gericht folgte der Argumentation der dpa nicht. Eine Verwechslungsgefahr sei nicht gegeben. Nach Einschätzung des Gerichts bestünden zwar für die Annahme einer Verwechslungsgefahr keine hohen Anforderungen an die Zeichenähnlichkeit. Dies gelte insbesondere, weil die Parteien des Rechtsstreits identische Dienstleistungen unter dem jeweiligen Zeichen anbieten würden.

Jedoch würde bei einer Gesamtbeurteilung die Ähnlichkeit der Zeichen für eine Verwechslungsgefahr nicht ausreichen. Eine klangliche Verwechslung sei deshalb nicht anzunehmen, weil die dreisilbige Buchstabenfolge (in der Aussprache: „depeah“) einer Kombination mit einer Silbe mehr, nämlich der viersilbigen Folge „deahpede“ gegenüberstehe.

Auch eine schriftbildliche Verwechslungsgefahr bestehe nicht. Zwar stimmten beide Zeichen in Ihrem Wortanfang hinsichtlich des ersten Buchstabens „d“ überein. Dieser Wortanfang würde jedoch sehr oft als Abkürzung für „deutsch/deutsche“ und damit als Hinweis auf den Sitz eines Unternehmens aufgefasst. Die Übereinstimmung würde insofern auf einen gleichen Sitz, jedoch nicht auf das gleiche Unternehmen hinweisen. Die Unterschiede der verbleibenden Teile der Zeichen würden eine Verwechslungsgefahr ausschließen. Daran ändere auch die übereinstimmende Kleinschreibung nichts, da eine solche Schreibweise im Bereich der Nachrichtenagenturen verbreitet sei. Eine solche allgemein übliche Schreibweise könne die dpa daher nicht für sich als Herkunftshinweis in Anspruch nehmen.

Das Urteil ist derzeit nicht rechtskräftig und kann noch mit einer Berufung beim Oberlandesgericht angefochten werden.

 Markenverletzungen vorbeugen – auch bei der Markenanmeldung

Die Beurteilung einer Verwechslungsgefahr kann weitreichende Folgen haben. Denn schließlich sind Abmahnungen und gerichtliche Auseinandersetzungen im Markenrecht nicht nur wegen der dort im allgemeinen hohen Streitwerte riskant und teuer. Vielmehr kann ein beträchtlicher Schaden entstehen, wenn ein Unternehmen ein durch Werbung und einen einheitlichen Auftritt über längere Zeit geschaffenes – und damit auch den Kunden bekanntes – Identifikationsmerkmal aufgrund einer Markenstreitigkeit in kurzer Zeit aufgeben muss. Das gilt im übrigen auch dann, wenn der Verlierer des Markenstreits über eine eigene Marke verfügt. Denn aus einer solchen Marke lassen sich nur Rechte gegenüber später auftretenden Markenverletzungen geltend machen. Gegen die Rechte des Inhabers einer älteren verwechslungsfähigen Marke kann der Inhaber der jüngeren Marke sein Markenrecht nicht einwenden. Eine Ähnlichkeitsrecherche auf etwaig entgegenstehende ältere Marken sollte daher vor jeder Markenanmeldung durch einen versierten und mit der umfangreichen Rechtsprechung vertrauten Rechtsanwalt (oder Patentanwalt) erfolgen. So lässt sich das Risiko einer möglicherweise erst nach Jahren auftretenden unangenehmen Überraschung stark verringern.

Sie sind Markeninhaber und sehen sich in Ihren Rechten verletzt? Sie möchten eine Marke anmelden und sichergehen? Sie möchten wissen, ob Sie mit Ihrem derzeit genutzten Unternehmenskennzeichen auf der sicheren Seite sind? Wir stehen Ihnen zur Seite. Sprechen Sie uns an. Wir sind gerne für Sie da.