EuGH: Link als Urheberrechtsverletzung

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EuGH: Verlinkung durch kommerzieller Anbieter auf urheberrechtlich geschützte Inhalte kann Urheberrechtsverletzung darstellen

In einer Entscheidung vom 04.09.2016 hat der EuGH die bestehenden Regelungen über die Verantwortlichkeit für Hyperlinks weiter konkretisiert. Der EuGH nimmt eine Urheberrechtsverletzung in Fällen an, in denen eine Verlinkung auf urheberrechtswidrige Inhalte mit Gewinnerzielungsabsicht und erwiesenem Wissen bzw.  fahrlässigem Nicht-Wissen hinsichtlich der unbefugten Veröffentlichung der Inhalte erfolgt.

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Verknüpfungen im Netz: böse Überraschungen lauern
© panthermedia.net /Leander Suckfüll

Der Entscheidung lag folgender Sachverhalt zugrunde: Ein niederländisches Online-Magazin hatte auf offensichtlich urheberrechtswidrige Fotografien verlinkt, die auf der Webseite eines Dritten abrufbar waren. Nach der durch den Urheberrechtsinhaber veranlassten Löschung der Inhalte auf der Internetpräsenz des Dritten, waren die Inhalte über den Link des niederländischen Online-Magazins zunächst nicht mehr abrufbar. Das Online-Magazin setzte nun jenen Link auf eine andere Quelle mit demselben urheberrechtlich geschützten Inhalt. Da das Online-Magazin durch den Urheberrechtsinhaber schon bei dem ersten Link auf die Widerrechtlichkeit der verlinkten Inhalte hingewiesen wurde, erfolgte die zweite Verlinkung daher mit Wissen über die Urheberrechtswidrigkeit der verlinkten Inhalte.

Der niederländische Kassationshof (Hoge Raad der Nederlanden) hatte den EuGH im Vorabentscheidungsverfahren zur Klärung der Frage angerufen, ob das Setzen eines solchen Hyperlinks einen Akt der öffentlichen Wiedergabe i.S.d. Art.3 Abs.1 RL 2001/29/EG darstellt.

Gericht urteilt: Verschulden des Anbieters bei Linksetzung wesentlich

Im Folgenden stellte der EuGH fest, dass ein Hyperlink auf urheberrechtswidrige Inhalte als “öffentliche Wiedergabe” des urheberrechtlich geschützten Materials – und somit als Urheberrechtsverletzung –  gewertet werden kann, soweit die Verlinkung mit Gewinnerzielungsabsicht und Wissen- bzw. fahrlässigem Nicht-Wissen hinsichtlich der fehlenden Zustimmung des Urheberrechtsinhabers erfolgt.

Maßgeblich für die Beurteilung eines Urheberrechtsverstoßes ist die sog. „öffentliche Wiedergabe“, die inhaltlich mit dem im deutschen Urheberrecht bestehenden Recht des Urhebers auf öffentliche Zugänglichmachung (§19 a UrhG) korreliert.

Bereits in der Vergangenheit hatte sich der EuGH mit der Frage zu beschäftigen, ob eine „öffentliche Wiedergabe“ vorliegt, wenn ein Hyperlink auf Webseiten verweist, auf denen Inhalte mit Erlaubnis des Rechtsinhabers frei zugänglich gemacht worden waren. Die Wirkung einer Verlinkung als „öffentliche Wiedergabe“ wurde dabei vom EuGH verneint. Nicht entschieden war hingegen die Frage, welche Auswirkungen es hat, wenn das verlinkte Werk ohne Zustimmung des Rechtsinhabers veröffentlicht wurde, wie es vorliegend der Fall war.

Rechtsprechung zu Hyperlinks: konsistenter Kurs des EuGH

Der EuGH nahm in der Vergangenheit an, dass eine „öffentliche Wiedergabe“ schon unter dem Gesichtspunkt ausscheiden müsse, dass eine „Wiedergabe“ als „öffentliche“ Wiedergabe i.S.d. Art. 3 Abs.1 RL 2001/29 nur dann in Betracht komme, wenn sie sich an ein neues Publikum richtet, also an ein Publikum, das die Urheberrechtsinhaber nicht hatten erfassen wollen, als sie die ursprüngliche öffentliche Wiedergabe erlaubten (EuGH, Urteil vom 13.2.2014 – C-466/12 – „Svensson“). Bei der Verlinkung auf etwa Zeitungsartikel, die auf der Webseite eines Online-Magazins frei zugänglich waren, würde kein neues Publikum adressiert, sondern diejenigen, die vom Urheberrechtsinhaber adressiert werden wollten, nämlich alle Internetnutzer. Eine öffentliche Wiedergabe scheide bei gleichem Publikum aus (EuGH Beschl. v. 21.10.2014 – C-348/13 – „BestWater“).

Auf diese Grundsätze nimmt die aktuelle Entscheidung direkten Bezug mit der Feststellung, dass

 „soweit dieses Werk auf der Webseite, auf die durch den Hyperlink zugegriffen werden kann, frei zugänglich ist, davon auszugehen ist, dass die Inhaber des Urheberrechts, als sie diese Wiedergabe erlaubt haben, an alle Internetnutzer als Publikum gedacht haben.“

Hieraus ergibt sich, dass die vorliegende Entscheidung keine Abkehr von der vorangegangenen Rechtsprechung darstellt. Ihr liegt schlicht ein nicht vergleichbarer Sachverhalt zugrunde.

Da keine Verlinkung auf Inhalte erfolgte, die mit dem Willen des Urheberrechtsinhabers veröffentlicht wurden, musste der EuGH im vorliegenden Fall den Begriff der „öffentlichen Wiedergabe“ weiter präzisieren.

Hierbei wurde nunmehr entschieden, dass eine öffentliche Wiedergabe durch Verlinkung anzunehmen ist bei

  1. vorsätzlichem Handeln bzw. fahrlässiger Unkenntnis und
  2. einer unbestimmten Zahl potentieller Leistungsempfänger, wobei die Veröffentlichung an ein Publikum gerichtet sein muss, an das die Inhaber des Urheberrechts nicht gedacht hatten (das sog. „neue Publikum“) und
  3. der Wiedergabe zu Erwerbszwecken.

In der öffentlichen Wahrnehmung werden die Feststellungen des EuGH kontrovers diskutiert. Insbesondere wird eine Einschränkung der Meinungs- und Informationsfreiheit im Internet durch die Haftung für Hyperlinks befürchtet.

SEO-Anbieter, Agenturen und Affiliate-Beteiligte im Risiko

Die Entscheidung wird de facto zu einer Prüfpflicht kommerzieller Anbieter für Hyperlinks führen. Die „Gewinnerzielungsabsicht“ des Anbieters lässt dabei eine öffentliche Wiedergabe vermuten.

Gleichzeitig wird durch das Merkmal der Gewinnerzielungsabsicht der Adressatenkreis eingeschränkt. Private sind durch das Urteil nicht betroffen; es werden ausschließlich kommerzielle Anbieter adressiert. Der Begriff der Gewinnerzielungsabsicht (oder in den Worten des EuGH: „ob eine Veröffentlichung Erwerbszwecken dient“)  wird in der Zukunft zu schwierigen Abgrenzungsfragen führen. Augenscheinlich ist dies etwa bei Hyperlinks auf kleinen Blog-Seiten.

Daneben kommt es für eine Urheberrechtsverletzung durch öffentliche Wiedergabe maßgeblich auf das gesicherte Wissen bzw. fahrlässige Unwissen des Anbieters an, dass mit dem Hyperlink auf urheberrechtswidrige Inhalte verwiesen wird.

Auch bisher: notice and take down

Im vorliegenden Fall lag die Besonderheit darin, dass vor der zweiten Verlinkung das Online-Magazin ausdrücklich vom Urheberrechtsinhaber darauf aufmerksam gemacht wurde, dass der verlinkte Inhalt von diesem nicht zur öffentlichen Wiedergabe freigegeben wurde. Dass die unzulässige Verlinkung mit voller Absicht und Kenntnis erfolgte, konnte das Online-Magazin daher nicht wiederlegen. Mit den mitunter schwierig zu beurteilenden und wesentlichen Fragen des Wissensgrades bzw. dem im Einzelfall anzulegenden Fahrlässigkeitsmaßstabs musste sich der EuGH daher im vorliegenden Urteil nicht auseinander setzen. Mögliche Urheberrechtsverletzungen lassen sich jedoch nicht immer ohne größeren Aufwand erkennen. Hier müssen zukünftige Urteile Klarheit schaffen, welche Anforderungen an die konkrete Wissenszurechnung zu stellen sind.

Das Urteil wird trotzdem schon jetzt im Rahmen der Auslegung der §§15, 15 Abs.2, 19a UrhG Berücksichtigung finden.

Fazit

Die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs ist nicht überraschend und setzt die bisherigen Leitlinien der EuGH-Rechtsprechung konsequent fort. Insbesondere ist natürlich damit zu rechnen, dass auch inländische Gerichte, besondere die Instanzgerichte (Rechtsprechung der Landgerichte und Oberlandesgerichte) und der BGH, sich bei der Beurteilung von Urheberrechtsverletzungen an der Rechtsprechung des EuGH orientieren und diese Rechtsprechung fortschreiben. Insbesondere wird interessant sein, wie das Merkmal des gewerblichen Zusammenhangs durch die Gerichte beurteilt wird. Ein Blogger, der auf seiner Seite auch Werbung schaltet, kann hier durchaus zumindest die Gefahr einer Beurteilung als gewerblich in Kauf nehmen müssen.

Fragen zum Urheberrecht: Expertise ist besser als Ansichten

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Landgericht Hamburg: SAP muss Handel mit gebrauchter Software dulden

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Darf Download-Software weiterverkauft werden?

Das Landgericht Hamburg hat zu der im geschäftlichen Verkehr höchst bedeutsamen Frage entschieden, ob Softwareanbieter den Weiterverkauf „gebrauchter“ Software verbieten können. Diese Frage wird für Datenträger von Standard-Software durch § 17 Absatz 2 des Urheberrechtsgesetzes geregelt:

2) Sind das Original oder Vervielfältigungsstücke des Werkes mit Zustimmung des zur Verbreitung Berechtigten im Gebiet der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum im Wege der Veräußerung in Verkehr gebracht worden, so ist ihre Weiterverbreitung mit Ausnahme der Vermietung zulässig.

Verkauft also ein Unternehmen eine Standard-Software auf einem Datenträger (Programmpaket), so bestimmt das Gesetz ausdrücklich, dass der Verkäufer dem Abnehmer nicht den Weiterverkauf des Softwarepakets verbieten kann. Nach dem sogenannten Erschöpfungsgrundsatz erschöpft sich das Recht des Urhebers in der erstmaligen Veräußerung und kann nicht gegenüber späteren Erwerbern des Datenträgers wieder geltend gemacht werden, solange sie die Software im Rahmen der ursprünglichen Bestimmungen nutzen.

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„Gebrauchtsoftware“ – Verkauf zulässig?

Moderne Informationstechnologie tendiert jedoch nicht mehr zum Erwerb von Programmpaketen auf Datenträgern. Vielmehr werden Anwendungen und sonstige Software auch zum Download bereitgestellt. Bei Volumenlizenzen werden darüber hinaus meistens einer oder mehrere Master-Datenträger bereitgestellt, die für eine Vielzahl von Installationen verwendet werden dürfen.

Der Weitervertrieb von Software ist Softwareanbietern freilich unter betriebswirtschaftlichen Aspekten oftmals ein Dorn im Auge. Unternehmen erwerben von anderen Unternehmen überzählige oder nicht mehr benötigte Lizenzen zu einem meistens weit unter den Lizenzsätzen des Herstellers liegenden Preis.

EUgH: Erschöpfung auch bei Downloads

Der Bundesgerichtshof hat dem Europäischen Gerichtshof die Frage zur Entscheidung vorgelegt, ob auch bei nicht in körperlicher Form vorliegendenVervielfältigungsstücken das Urheberrecht erschöpft ist, mithin ob der Erwerber einer Lizenz an einer vom „Verkäufer“ nur zum Download bereitgestellten Software seine Nutzungsberechtigung weiter veräußern darf. Der Europäische Gerichtshof hat dies bejaht:

Nach Einschätzung des höchsten Europäischen Gerichts steht Artikel 4 Absatz II der Richtlinie 2009/24/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23.?4. 2009 über den Rechtsschutz von Computerprogrammen einem Verbot der Weiterübertragung der Lizenz entgegen. Daher kann ein Inhaber eines Software-Urheberrechts der Weiterveräußerung nicht widersprechen, wenn er dem Weiterveräußerer das Herunterladen dieser „verkauften“ Kopie aus dem Internet auf einen Datenträger erlaubt und ursprünglich dem Weiterveräußerer ein zeitlich unbeschränktes Nutzungsrecht eingeräumt hat (EuGH (Große Kammer), Urt. v. 3.?7. 2012 – C-128/11 (UsedSoft GmbH/Oracle International Corp.).

Landgericht Hamburg: Verbot des Weiterverkaufs von Software rechtswidrig

Das Landgericht Hamburg hatte nunmehr über eine Klausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Softwareanbieters SAP zu urteilen. Nach der streitgegenständlichen Bestimmung war die Weiterveräußerung der Software nur mit ausdrücklicher Genehmigung des Rechtsinhabers zulässig. Auch der Erwerb von gebrauchten Lizenzen durch Dritte war ohne ZUstimmung des Herstellers untersagt.

Das Landgericht Hamburg erachtete die Klauseln für unwirksam und verbot deren weitere Benutzung (Urteil v. 25.10.2013, Az. 315 O 449/12). Das Landgericht stützte seine Einschätzung auf die vorgenannte Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs.

Die Entscheidung zeigt eindrucksvoll die Grenzen der zulässigen Bestimmungen in Lizenzverträgen. Standard-Lizenzen sind in fast allen Fällen Allgemeine Geschäftsbedingungen. Daher unterliegen sie auch der sogenannten Inhaltskontrolle durch die Gerichte. Das AGB-Recht ermöglicht es Gerichten, unter zivilrechtlicher und wettbewerbsrechtlicher Maßgabe den Inhalt von Geschäftsbedingungen zu prüfen und Klauseln wegen Verstoßes gegen Geschäftsbedingungen für unwirksam zu erklären.

Wer die Rechte des Lizenznehmers in den Lizenzbestimmungen zu stark beschneidet, riskiert daher nicht nur, dass die Einschränkungen des Nutzungsrechts unwirksam ist. Vielmehr kann ihm die Verwendung der entsprechenden Bestimmungen auch gerichtlich verboten werden. Die Kosten eines derartigen Verfahrens trägt derjenige, der es verliert. Auch unter diesem Aspekt ist die richtige Strategie bei der Gestaltung von Softwarelizenzen entscheidend.

Das zum IT-Recht zählende Softwarerecht gehört zu den Kernkompetenzen von BBS Rechtsanwälte. Wir unterstützen Hersteller und Anbieter von Software bei der richtigen und zweckmäßigen Gestaltung von Softwarelizenzen. Hierzu gehören kommerzielle Lizenzen ebenso wie Open-Source-Lizenzen.der Lizenzvertrag sollte hierbei nicht nur die Reichweite der Nutzungsrechte zutreffend und richtig definieren. Auch Fragen von Haftung und Gewährleistung können entscheidend sein, wenn es um die Vermeidung unnötiger Risiken geht.

Für alle Fragen rund um das IT- und Datenschutzrecht und Rechtsfragen rund um Softwareprodukte stehen wir Ihnen als kompetente Berater gerne zur Verfügung. Wir sind gerne für Sie da.

 

Datenschutzrecht: 145.000 Euro Bußgeld gegen Google

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Aufsichtsbehörde verhängt Bußgeld

Der Hamburgische Datenschutzbeauftragte Professor Johannes Caspar hat nach eigener Mitteilung gegen die Google Inc. wegen unzulässiger Erhebung von WLAN-Daten ein Bußgeld von € 145.000 verhängt. Bei der Erhebung von Daten für den Google-Dienst „Street View“ sei es – neben der Fotografie von Hausfassaden und Straßenbildern – auch zur Aufzeichnung von Daten von WLAN-Netzen  sowie von Inhaltsdaten (u.a. E-Mails, Passwörter, Fotos und Chat-Protokolle) gekommen.

Die mit der Sache befasste Staatsanwaltschaft hatte Ende 2012 ein entsprechendes Ermittlungsverfahren eingestellt. Der Hamburgische Datenschutzbeauftragte setzte das Verfahren fort, welches nunmehr den Bußgeldbescheid hervorbrachte. Darüber hinaus musste Google die zu Unrecht erhobenen Daten löschen, was das Unternehmen bereits bestätigt habe.

Die Behörde stellt klar, dass die unrechtmäßige Aufzeichnung der Daten von der Geschäftsleitung von  Google zwar nicht beabsichtigt gewesen sei. Jedoch hätten „firmeninterne Kontrollmechanismen in erheblicher Weise versagt“.

Compliance: PR-Desaster und Strafen vermeiden

Rechtsanwalt Patentanwalt Anwalt Datenschutz Schulung Datenschutzbeauftragter FortbildungDie Angelegenheit zeigt, wie wichtig die Schaffung und Bereitstellung von Strukturen zur Berücksichtigung und Einhaltung rechtlicher Vorgaben im Unternehmen (Compliance) sein kann. Dabei wird im vorliegenden Fall sicher nicht die Höhe des Bußgelds, sondern insbesondere die fatale Außenwirkung des Vorgangs das für das betroffene Unternehmen wesentliche Ärgernis sein.

BDSG: auch Freiheitsstrafen denkbar

Das Bundesdatenschutzgesetz sieht jedoch nicht nur Geldbußen von bis zu 300.000 € (§ 43 BDSG) vor. Dort, wo erhebliche Verstöße gegen das Datenschutzrecht in der Absicht des Täters geschehen, sich zu bereichern oder einen anderen zu schädigen, sieht das Gesetz sogar Freiheitsstrafen von bis zu zwei Jahren (§44 Abs. 1 BDSG) vor. Und auch aus anderen Strafnormen kann nicht zuletzt auch für betroffene Mitarbeiter und verantwortliche Mitglieder der Geschäftsleitung ein erhebliches Risiko resultieren. So ordnete das Oberlandesgericht Karlsruhe Beschluss vom 10. Januar 2005 (AZ: 1 Ws 152/04) die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens gegen den Dekan einer Universität wegen der Verletzung des Post- und Fernmeldegeheimnisses dar. Diese gem. § 206 StGB mit Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder Geldstrafe geahndete Handlung soll der Dekan durch die Sperrung und Löschung von E-Mails verwirklicht haben. In der Folge entspann sich eine lebhafte Diskussion, ob dieser Straftatbestand möglicherweise bereits durch die Verwendung von Spam-Filtern und Virenscannern verwirklicht werden könne, da auch jene – bei erlaubter privater Nutzung dienstlicher E-Mail-Adressen – E-Mails irrtümlich oder wegen einer tatsächlichen Einstufung als Spam oder Virus nicht zu stellen.

Insbesondere im Kartellrecht sind drastische Strafen häufige Folge von Rechtsverstößen. Das Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) ermöglicht Strafen in Millionenhöhe, ja sogar bis zu 10 % des Jahres-Konzernumsatzes. In kartellrechtlich relevanten Branchen sollten daher alle Mitarbeiter die rechtlichen Grenzen zulässigen Verhaltens kennen.

Die Geschäftsleitung von Unternehmen haftet dort (persönlich), wo sie nicht angemessene und zumutbare Maßnahmen zur Anleitung und Überwachung Ihrer Mitarbeiter getroffen hat, um Rechtsverletzungen zu vermeiden. So bestätigte beispielsweise der Bundesgerichtshof die Haftung mehrerer Geschäftsführer eines Internet-Unternehmens, weil sie nicht verhinderten, dass auf einer durch das Unternehmen betriebenen Internetseite Lichtbilder ohne Prüfung von Urheberrechten und Nutzungsrechten veröffentlicht werden können und in der Folge auch Urheberrechte an Fotos verletzt wurden (BGH, Urteil vom 12. 11. 2009 – I ZR 166/07).

Compliance: Vorsorge ist besser als Gegensteuern

BBS Rechtsanwälte hilft Ihnen bei der Erstellung eines für Ihr Unternehmen passenden Compliance-Konzepts. Dabei gilt es zunächst, die wesentlichen Gefahrenherde zu identifizieren und die unter Berücksichtigung der Geschäftsprozesse und der Risiken „richtigen“ Maßnahmen und Instrumente für das Unternehmen vorzusehen. Wir stehen Ihnen hierbei mit Expertise, Kompetenz und einem praxisorientierten Beratungsansatz partnerschaftlich zur Seite. Sie möchten sichergehen, nicht als Geschäftsleitung oder als Unternehmen für Rechtsverletzungen durch Mitarbeiter oder sonstige Partner einstehen zu müssen? Sie möchten Ihre Mitarbeiter fachkundig einleiten, um sie vor den Folgen fahrlässiger Rechtsverletzungen zu bewahren? Sie möchten Ihr Unternehmen so organisieren, dass Zeit und Aufwand für die rechtliche Aufarbeitung von Rechtsverletzungen, aber auch für die diesbezügliche Krisen-PR gering gehalten werden? Sie möchten Ihre Mitarbeiter praxisgerecht schulen und fortbilden, um Probleme zu vermeiden und die Qualität von Service und Geschäftsprozessen zu verbessern? Sprechen Sie uns an! Wir sind gerne für Sie da.

BBS Rechtsanwälte unterstützt Sie natürlich auch bei allen anderen Fragen des Gewerblichen Rechtsschutzes und das Informationstechnologierechts. Wir beraten und vertreten insbesondere auch betriebliche Datenschutzbeauftragte und die Geschäftsleitung von Unternehmen in Fragen des Datenschutzrechts.

 

 

 

 

Besichtigung von Software-Quellcode: keine zu hohen Anforderungen

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Urheberrecht: Besichtigung von Software-Quellcode

Der Quellcode (Sourcecode) von Software spielt bei Streitigkeiten um die Verletzung von Urheberrechten an Software eine entscheidende Rolle. Software ist gemäß § 69a des Urheberrechtsgesetzes als Werk im Sinne des Urheberrechts grundsätzlich schutzfähig. Gegenstand des Schutzes sind dabei nicht die Algorithmen als technische Lehre oder die einem Programmablauf/einer Programmfunktion zu Grunde liegende Idee. Vielmehr betrifft das Urheberrecht die im Quellcode verkörperte Programmierleistung. Eine Urheberrechtsverletzung liegt also dann vor, wenn urheberrechtlich schutzfähige Anteile des Quellcodes übernommen werden. Da der Quellcode die wichtigsten Informationen betreffend eine Software und deren Entwicklung enthält, wollen die meisten Software-Anbieter (abgesehen von Open-Source-Entwicklern), die Programmquellen verschlossen und geheim halten. Damit ist es jedoch auch schwierig, eine Urheberrechtsverletzung nachzuweisen.

Der Urheber an einer Software kann jedoch einen so genannten Besichtigungsanspruch geltend machen. In diesem Fall ordnet das Gericht die Besichtigung des Quellcodes einer Software an, wenn hinreichende Wahrscheinlichkeit dafür besteht, dass diese Software unter Verletzung von Urheberrechten bereitgestellt wird. Voraussetzung hierfür ist, dass der mutmaßlich verletzte Urheber ausreichende Anhaltspunkte liefert. Es muss mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit eine Urheberrechtsverletzung gegeben sein. Nicht erforderlich ist, dass der Anspruchsteller beweist, dass tatsächlich eine Verletzung seiner Urheberrechte vorliegt. Denn die Besichtigung des Quellcodes soll dafür erst die notwendigen Beweise liefern, wenn eine Beweisführung auf andere Art und Weise nicht möglich ist. Hierbei hat das Gericht gegebenenfalls auch alle notwendigen Anordnungen zu treffen, um die Geschäftsgeheimnisse oder Betriebsgeheimnisse des Softwareanbieters zu schützen, dem unterstellt wird, dass seine Software Urheberrechte verletzt.

BGH zum Besichtigungsanspruch

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© panthermedia.net | Peter Jobst

Einen weiteren wichtigen Beitrag zur Frage der Voraussetzungen und Grundlagen des Besichtigungsanspruchs, der von der Rechtsprechung auf § 809 BGB gestützt wird, hat der Bundesgerichtshof in einer jüngst veröffentlichten Entscheidung (Urteil vom 20. September 2012; Aktenzeichen:I ZR 90/09) geleistet:

Das Oberlandesgericht München hatte einen Antrag auf Anordnung der Besichtigung eines Computerprogramms mit der Begründung abgelehnt, dass es sich bei dem Programm mit größter Wahrscheinlichkeit nicht um ein urheberrechtsfähiges Werk handelt und dass darüber hinaus eine Urheberrechtsverletzung nur einen Teil des Programms betreffen könnte. Der Bundesgerichtshof hob das Urteil des OLG auf.

Komplexe Software: Urheberrechtsfähigkeit wird vermutet

Jenes habe, so der Bundesgerichtshof, die Anforderungen an die Darlegungslast des Klägers im Rahmen eines Rechtsstreits um die Besichtigung von Software-Quellcode überspannt. Bei komplexen Computerprogrammen spreche eine tatsächliche Vermutung dafür, dass sich um urheberrechtsfähige Werke handele. Schutzlos sei nur eine Programmierleistungen, die einfach und routinemäßig zu beurteilen sei und welche jeder Programmierer auf dieselbe oder ähnliche Weise erbringen würde. Bei einer umfangreichen Software müsse jedoch nicht der Anspruchsteller die Schutzfähigkeit seines Werks beweisen, sondern der Anspruchsgegner, dass es sich ausnahmsweise auch bei einer komplexen Software um eine banale Routineleistung handle.

Besichtigungsanspruch auch bei Rechtsverletzung durch Einzelkomponenten

Darüber hinaus habe das Gericht auch zu Unrecht dem Besichtigungsanspruch mit der Begründung verneint, dass im in Rede stehenden Fall nicht das gesamte Computerprogramm, sondern lediglich einzelne Komponenten übernommen wurde.

Keine überspannten Anforderungen durch Gericht

Der Gesetzgeber habe bei der Einführung des § 69a UrhG die europäische Richtlinie 91/250/EWG vom 14. Mai 1991 über den Rechtsschutz von Computerprogrammen umgesetzt. Diese Richtlinie habe einen effektiven Schutz von Software zu Gunsten der jeweiligen Programmierer bezweckt. Die effektive Umsetzung dieses Schutzes dürfe nicht durch überzogene Anforderungen der Rechtsprechung unzumutbar erschwert werden. Es sei an der Tagesordnung, dass Programme aus zahlreichen Komponenten bestehen, welche auch hinsichtlich ihrer urheberrechtlichen Schutzfähigkeit unterschiedlich zu beurteilen sein könnten. Wäre der Kläger schon für den Besichtigungsanspruch gehalten, im Einzelnen darzulegen, worin seine individuelle Leistung genau liegt und dass es gerade diese Leistung ist, die sich in der angegriffenen Ausführungsform wiederfindet, wäre er praktisch schutzlos gestellt. Er könnte die vermutete Urheberrechtsverletzung nicht darlegen, da ihm der Zugriff auf den Quellcode ohne eine entsprechende gerichtliche Entscheidung nicht möglich sei.

Softwarerecht: Streitigkeiten oft anspruchsvoll

Streitigkeiten um Software sind häufig, jedoch auch eine der komplexesten Materien des Urheberrechts. Die Gerichte müssen bei Entscheidungen betreffend Besichtigungsansprüche einen Ausgleich zwischen der vom Gesetzgeber gewünschten Stärkung der Rechte des Urhebers und den Geheimhaltungsinteressen des Beklagten herstellen. Der den Urheber vertretende Rechtsanwalt muss daher bereits bei der Formulierung der Anträge darauf achten, dass die beantragte Besichtigung auch in ihrer Art und Weise umgesetzt werden kann.

Software: ergänzender Patentschutz sinnvoll

Darüber hinaus lässt die Entscheidung des Bundesgerichtshofs nochmals erkennen, welche Anforderungen an die Schutzfähigkeit von Software zu stellen sind. Durch den vielfach verwendeten Copyright-Hinweis als solchen wird kein urheberrechtlicher Schutz begründet. Vielmehr muss es sich bei der Programmierleistung um eine persönlich-geistige Schöpfung handeln. Darüber hinaus umfasst der urheberrechtliche Anspruch nur das Programm in seiner konkreten Ausgestaltung. Die Übernahme von Ideen und Programmfunktionen ohne Übernahme des Quellcodes kann oftmals ohne das Risiko einer Urheberrechtsverletzung bewerkstelligt werden. Unternehmen sind hier gut beraten, den urheberrechtlichen Schutz gegebenenfalls um ein Patent zu erweitern.

Sie haben Fragen zum urheberrechtlichen Schutz von Software? Sie möchten eine computerimplementierte Erfindung zum Patent anmelden? BBS Rechtsanwälte stehen Ihnen bei außergerichtlichen und gerichtlichen Streitigkeiten und allen anderen Fragen rund um den Schutz von Software mit Erfahrung und Expertise zur Seite. Dies gilt natürlich auch, wenn ihnen vorgeworfen wird, fremde Urheberrechte zu verletzen.

Im Rahmen einer Erstberatung klären wir Ihre Situation und prüfen gemeinsam, welche Handlungsalternativen unter Berücksichtigung Ihrer geschäftlichen und wirtschaftlichen Situation für Sie zum größten Vorteil bieten. Als wirtschaftsrechtlich ausgerichtete Sozietät wissen wir, dass es hierbei nicht nur auf die rechtliche Beurteilung und die Verteilung der Darlegungs- und Beweislast ankommt. Vielmehr gehört auch die Berücksichtigung von Kosten, Zeitaufwand und außerhalb des eigentlichen Rechtsstreits liegenden Interessen der Parteien zu einer „runden“ Beratung. Sprechen Sie uns an.

BGH zum Urheberrecht: Auskunftsanspruch gegen Internet-Provider über Nutzer von IP-Adressen

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Nach einer am heutigen Tag veröffentlichten Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs hat das höchste deutsche Zivilgericht mit Beschluss vom 19. April 2012 (AZ: I ZB 80/11 – „Alles kann besser werden“) entschieden, dass ein Internet-Provider dem Rechtsinhaber bei offensichtlich unberechtigter öffentliche Zugänglichmachung eines Musikstücks in einer Online-Tauschbörse den Namen und die Anschrift des Nutzers mitzuteilen hat, dem die ermittelte IP-Adresse zum Zeitpunkt der rechtswidrigen Verwertung zugewiesen war.

In dem Rechtsstreit ging es um die Bereitstellung von Tonaufnahmen des Musikalbums von Xavier Naidoo „Alles kann besser werden“  über Online-Tauschbörsen.  Die Antragstellerin, ein Musikvertriebsunternehmen, wollte gegen die Verwertungshandlung des Tauschbörsennutzers vorgehen. Die Antragstellerin forderte von der Deutschen Telekom AG Auskunft über die Daten derjenigen Nutzer, deren IP-Adressen von der Antragstellerin (besser: von einem von der Antragstellerin beauftragten Unternehmen) bei der Analyse der Tauschbörsen-Angebote ermittelt worden waren.

Die Antragstellerin hat gemäß § 101 Abs. 9 Urheberrechtsgesetz (UrhG) in Verbindung mit § 101 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 UrhG beantragt, der Deutschen Telekom AG zu gestatten, ihr unter Verwendung von Verkehrsdaten im Sinne des § 3 Nr. 30 Telekommunikationsgesetz (TKG) über den Namen und die Anschrift derjenigen Nutzer Auskunft zu erteilen, denen die genannten IP-Adressen zu den jeweiligen Zeitpunkten zugewiesen waren.

Tauschbörse: gewerbliches Ausmaß nicht erforderlich

Das Landgericht und das Oberlandesgericht Köln hatten den Antrag abgelehnt. Zur Begründung führte das Oberlandesgericht aus, die Anordnung gegenüber dem Provider setze eine Rechtsverletzung in gewerblichem Ausmaß voraus, die hinsichtlich des in Rede stehenden Musiktitels „Bitte hör nicht auf zu träumen“ nicht gegeben sei.

Der Bundesgerichtshof hat die Entscheidungen der Vorinstanzen aufgehoben und dem Antrag  auf Auskunft über die Teilnehmerdaten stattgegeben.  Nach Einschätzung des Bundesgerichtshofs besteht ein Anspruch des Rechtsinhabers aus § 101 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 UrhG auf Auskunft  gegenüber dem Provider. Dieser Anspruch ergebe sich aus der offensichtlich unberechtigten Verwertung des Werkes über Online-Tauschbörsen. Der Auskunftsanspruch setze jedoch nicht voraus, dass die  durch die Nutzung der Tauschbörse eine Rechtsverletzung in gewerblichem Ausmaß stattgefunden hat. Diese Voraussetzung fände sich nicht im Urheberrechtsgesetz und  widerspräche auch dem Ziel des Gesetzes, Rechtsverletzungen im Internet wirksam zu bekämpfen. Dementsprechend habe der Provider die Auskunft über die Bestandsdaten der jeweiligen Nutzer zu erteilen.

Auch bei „kleinen“  Rechtsverletzung besteht Auskunftsanspruch

Ein Rechtsinhaber habe Ansprüche auf Unterlassung und Schadensersatz nicht nur gegen einen in gewerblichem Ausmaß handelnden Tauschbörsen-Teilnehmer, sondern gegen jedermann, der seine urheberrechtlich geschütztes Werke widerrechtlich verwertet. Daraus ergebe sich auch die Notwendigkeit, auch bei nicht-gewerblichen Rechtsverletzungen Auskunftsansprüche gegenüber dem Provider geltend machen zu können. Denn ansonsten könne der Rechtsinhaber die Rechtsverletzung nicht verfolgen und wäre schutzlos gestellt. Bei einer Abwägung der betroffenen Rechte des Rechtsinhabers, des Auskunftspflichtigen und der Nutzer sowie unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit  bestehe daher in aller Regel ein Auskunftsanspruch.

Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs ist unter mehreren Aspekten relevant: einerseits lässt sich aus der Entscheidung nach unserem Dafürhalten zumindest vermuten, dass für den BGH nicht jegliche Teilnahme an einem Filesharing-Netzwerk eine Rechtsverletzung in gewerblichem Ausmaß darstellt. Dies sahen die Instanzgerichte bislang durchaus anders. So entschied beispielsweise das Oberlandesgericht München, dass das anbieten einer Datei über eine Internet-Tauschbörse grundsätzlich eine Rechtsverletzung in gewerblichem Ausmaß darstelle, da der Anbieter nicht aus altruistischen Motiven handele, sondern dass Werk einer unbestimmten Anzahl von Personen bereitstelle (OLG München, Beschluss vom 26.7.2011 – 29 W 1268/11.

Darüber hinaus ist der Entscheidung allerdings auch die insoweit klare Vorstellung des höchsten deutschen Zivilgerichts zu entnehmen, dass es die Teilnahme am Tauschbörsen keineswegs als „Bagatelle“ ansieht, bei welcher das Interesse des Rechtsinhabers an der Rechtsverfolgung dem Interesse des Anschlussinhabers an der Geheimhaltung seiner Daten überwiegen würde.

Nach der diesseitigen Erfahrung ist die Wahrscheinlichkeit, bei der Teilnahme an einer Internet-Tauschbörse „ertappt“ und in der Folge mit kostspieligen Abmahnungen belangt zu werden, äußerst hoch. Grundsätzlich gilt, dass dem Urheberrechtsschutz unterliegende Materialien (Musikwerke, Filme, Fotos, Texte) nur mit der Zustimmung des Rechteinhabers verwertet, also auch vervielfältigt oder gegenüber Dritten zum Download bereitgestellt werden dürfen. Ohne diese Zustimmung liegt mit hoher Wahrscheinlichkeit eine Urheberrechtsverletzung vor, die zu Abmahnungen und Ansprüchen auf Kostenerstattung und Schadensersatz führen kann.

Sie möchten sich gegen Verletzungen ihrer Rechte an Bildern, Texten, Grafiken, Musik oder Filmen zur Wehr setzen? Sie werden wegen einer Rechtsverletzung belangt, beispielsweise weil Sie Fotos ohne Zustimmung des Rechtsinhabers auf ihrer Internetseite veröffentlicht haben? BBS unterstützt Sie mit Kompetenz, Fachwissen und effizienten Strategien. Sprechen Sie uns an.

schlummerndes Risiko: BGH zum Rechtsmißbrauch bei Vertragsstrafen

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Abmahnung und Reaktion

Als Unternehmer bzw. Gewerbetreibender kennen Sie die – ärgerliche – Situation möglicherweise: Eine Abmahnung geht ein. Darin wird Ihnen eine Verletzung von Markenrechten, Urheberrechten oder, wahrscheinlicher noch, ein Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht vorgeworfen. Konkret geht es beispielsweise um ohne Zustimmung des Rechteinhabers übernommene und im Online-Shop verwendete Fotos, rechtswidrige Klauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder eine veraltete Widerrufsbelehrung.

Die kurze Prüfung der Abmahnung durch den Abgemahnten zeigt: die Abmahnung ist wohl berechtigt. Nun zur weiteren Prüfung und Beratung einen Rechtsanwalt hinzuzuziehen, ist in solchen Situationen für viele überflüssig. Die vermeintlich günstigste Variante: die der Abmahnung beigefügte Unterlassungserklärung wird unterschrieben, dem Gegnervertreter zurückgeschickt und die Kosten beglichen. Damit ist die Angelegenheit erledigt – meint der Abgemahnte.

Mitunter eine fatale Fehleinschätzung.

Unterlassungserklärung: möglicherweise tickende Zeitbombe

Denn selbst wenn eine Abmahnung berechtigt ist, sind die Abmahnkosten zwar für manchen das momentan dringlichste, jedoch auf die Dauer gesehen möglicherweise das allergeringste Problem.

Ein konkretes Beispiel zeigt eine soeben veröffentlichte Entscheidung des Bundesgerichtshofs (Urteil 31.05.2012, Aktenzeichen: I ZR 45/11):

Die Parteien des vom Bundesgerichtshof entschiedenen Rechtsstreits vertreiben über das Internet Ersatz- und Zubehörteile für geländegängige Kraftfahrzeuge. In der Vergangenheit gab es zwischen den Parteien Streitigkeiten um die Benutzung der Bezeichnung „4×4“ als Domainnamen, die teilweise gerichtlich ausgetragen wurden.

Im Januar 2009 mahnte der Kläger den Beklagten obendrein wegen einer fehlerhaften Widerrufsbelehrung und angeblich unzulässiger Allgemeiner Geschäftsbedingungen ab. Da der Beklagte keine Unterlassungserklärung abgab, erwirkte der Kläger eine einstweilige Verfügung beim Landgericht München I gegen den Beklagten. Das gerichtliche Verfahren endete im April 2009 dann damit, dass der Beklagte sich gegenüber dem Kläger durch die Abgabe einer Unterlassungserklärung unterwarf.

Am 3. April 2009 mahnte der Kläger den Beklagten erneut wegen seiner Allgemeinen Geschäftsbedingungen ab. Der Beklagte gab daraufhin unter dem 14. April 2009 eine weitere Unterwerfungserklärung ab, in der er sich verpflichtete, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr als Unternehmer gegenüber Verbrauchern bei der Abgabe von Angeboten zum Abschluss von Fernabsatzverträgen und der Aufforderung zur Abgabe solcher Angebote eine Klausel zu verwenden, nach der dem Verkäufer „Mängel unverzüglich durch den Verbraucher innerhalb von zwei Wochen nach Ablieferung schriftlich per …“ zu melden seien. Für jeden Fall der Zuwiderhandlung versprach der Beklagte, an den Kläger eine Vertragsstrafe von 5.100 € zu zahlen.

Es geschah, was mitunter in der Hektik des Geschäftsalltags eben geschehen kann: Der Beklagte schickte einem Kunden ein mit Rechnung/Lieferschein bezeichnetes Schreiben mit folgendem Text:

„Reklamationen müssen innerhalb zwei Wochen nach Wareneingang schriftlich erfolgen.“

Zudem verwendete der Beklagte im November 2009 in den in seinem Internetauftritt angeführten Allgemeinen Geschäftsbedingungen unter Nummer 4 folgende Klausel:

„Der Kunde hat die empfangene Ware unverzüglich auf Richtigkeit, Vollständigkeit, Transportschäden, offensichtliche Mängel, Beschaffenheit und Eigenschaft hin zu untersuchen und zu prüfen. Dem Verkäufer sind Mängel unverzüglich schriftlich … zu melden- Wenn ein Packstück beschädigt ist oder fehlt, muss dies vom Anlieferer … oder … Speditionsfahrer schrif tlich bestätigt werden.“

Im November 2009 mahnte der Kläger den Beklagten wegen vermeintlicher Verstöße gegen gesetzliche Bestimmungen in dessen Internetauftritt im Hinblick auf die Widerrufsbelehrung und die Allgemeinen Geschäftsbedingungen abermals ab. Neben Unterlassungsansprüchen wegen der rechtswidrigen Bestimmungen machte der Kläger auch die vereinbarte Vertragsstrafe in Höhe von 5.100 € aus der Unterlassungserklärung des Beklagten geltend, und zwar für zwei getrennte Verletzungen, mithin insgesamt stolze 10.200 €.

Für den Beklagten war dies purer Rechtsmissbrauch. Außerdem ginge es dem Kläger – so die Einschätzung des Beklagten – weniger um die Unterlassung von Wettbewerbsverletzungen, sondern vielmehr eigentlich um etwas ganz anderes, nämlich den ursprünglichen Streit um die Bezeichnung „4×4“ als Domainnamen.

Der Streit um die Vertragsstrafe sowie die Kosten der auf den Verstoß gegen die Unterlassungserklärung gestützten Abmahnung endete – nachdem bereits das Landgericht und das Oberlandesgericht dem Beklagten nicht helfen wollten – nunmehr beim Bundesgerichtshof. Das Urteil: der Beklagte hat die geforderte Vertragsstrafe zu zahlen und obendrein auch die Abmahnkosten zu erstatten.

BGH: Unterlassungsvertrag nicht nach § 8 Abs. 4 UWG überprüfbar, sondern nur nach § 242 BGB

Nach Einschätzung des Bundesgerichtshofs ist auf der Grundlage der Unterlassungserklärung des Beklagten vom 14. April 2009 ein Unterlassungsvertrag zwischen den Parteien zustande gekommen. Gegen diesen Unterlassungsvertrag habe der Beklagte zweimal, und zwar durch die Verwendung der Reklamationsklausel in dem Schreiben vom 25. September 2009 und der weiteren Reklamationsklausel in Nummer 4 der im Internet im November 2009 bereitgehaltenen Allgemeinen Geschäftsbedingungen verstoßen. Dementsprechend sei auch zweimal  die vereinbarte Vertragsstrafe fällig geworden.

Insbesondere liege auch kein Rechtsmissbrauch seitens des Klägers vor. Bei der Prüfung des Rechtsmissbrauchs sei zu berücksichtigen, dass die Rechtsmissbrauchsvorschrift des § 8 Abs. 4 UWG vorliegend nicht anwendbar sei.

§ 8 Abs. 4 UWG enthält eine besondere Bestimmung zum Rechtsmissbrauch bei Abmahnungen. Nach dieser Vorschrift liegt Rechtsmissbrauch insbesondere dann vor, wenn es dem Abmahnenden nur um die Erzeugung von Kosten geht (was allerdings der Abgemahnte zu beweisen hat).

Nachdem die Parteien jedoch durch Abgabe einer Unterlassungserklärung und die Annahme dieser Erklärung durch die Gegenseite einen Unterlassungsvertrag geschlossen hätten, sei – so der Bundesgerichtshof- die Vorschrift aus dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb nicht mehr zur Prüfung eines Rechtsmissbrauchs heranzuziehen. Der Anwendungsbereich von § 8 Abs. 4 UWG sei vielmehr auf Beseitigungs- und Unterlassungsansprüche nach § 8 Abs. 1 UWG, also gesetzliche Ansprüche beschränkt. Auf vertragliche Ansprüche, insbesondere Zahlungsansprüche, sie die Vorschrift weder direkt noch entsprechend anwendbar.

Der Einwand des Rechtsmissbrauchs käme daher allenfalls unter dem Aspekt eines Verhaltens wider Treu und Glauben in Betracht, dessen Maßstab in § 242 BGB zu finden ist. Nachdem dieser Maßstab insbesondere vor dem Hintergrund, dass hier Gewerbetreibende miteinander streiten, durchaus hohe Anforderungen an das Vorliegen eines Rechtsmissbrauchs stellt, bestätigte der Bundesgerichtshof die Verurteilung des Beklagten zur Zahlung der Vertragsstrafe. Die Behauptung, es ginge dem Kläger gar nicht um die Unterlassung von Wettbewerbsverletzungen, sondern eigentlich nur um den Domainnamen „4×4.[Topleveldomain; zur Neutralisierung entfernt ]“ ließ auch der Bundesgerichtshof nicht gelten. Diese Behauptung habe der Beklagte zu beweisen hat, was er – selbstverständlich – nicht konnte.

Unternehmer muss wissen, was er unterschreibt und Irrtümer selbst vermeiden

Unter Berücksichtigung der Rechtsprechung der Instanzgerichte, jedoch auch der allgemeinen Auslegungsregeln für Verträge und deren rechtlichen Bestand ist die Entscheidung des Bundesgerichtshofs richtig. Ein Gewerbetreibender muss selbst wissen, ob und in welchem Umfang er sich gegenüber einem Gegner zu Unterlassung verpflichtet. Irrtümer und schlechte Beratung lassen die Gerichte hier im allgemeinen nicht als Argumente gelten. Unterlassungsansprüche sind verschuldensunabhängig. Ein Wettbewerbsverstoß bleibt daher auch dann ein Wettbewerbsverstoß, wenn der entsprechende Marktteilnehmer nichts von seinem Fehlverhalten geahnt hat. Auch eine Fehlvorstellung über die Tragweite der Folgen der Abgabe einer Unterlassungserklärung geht zulasten des Unternehmers. Der Unternehmer muss selbst sicherstellen, keine Verträge mit unerwünschten Nebenwirkungen abzuschließen. Dies gilt auch für Unterlassungsverträge, die durch die  Annahme  einer Unterlassungserklärung durch den Gegner entstehen. Hier kann sich beispielsweise ein Unternehmer auch im Nachhinein nicht darauf berufen, dass er eigentlich nicht zur Abgabe der Unterlassungserklärung verpflichtet gewesen war (vgl. z.B. OLG Hamm, Urteil vom 22.03.2012, AZ: I-4 U 194/11).

In dem vom BGH entschiedenen Fall hat sich der Beklagte möglicherweise im Rahmen seiner Unterlassungserklärung zu weitgehend verpflichtet. Der „Bumerang“ folgte, nachdem zwei Verstöße gegen die Unterlassungserklärung erfolgt sind. Insbesondere bei Geschäftsbetrieben mit vielen Geschäftsvorfällen (beispielsweise große Online-Handel) oder mit vielen an der Geschäftsabwicklung beteiligten Mitarbeitern können sich aus Unterlassungserklärungen erhebliche Risiken ergeben. Denn die Geschäftsleitung kann sich bei einem Verstoß nicht durch den Hinweis, den Fehler habe ja ein Mitarbeiter gemacht, aus der Verantwortlichkeit verabschieden. Im Gegenteil, die Gerichte erwarten bei Unternehmern eine besonders sorgfältige und nachhaltige Anleitung und eine äußerst akribische Dokumentation der Weisungen an die Mitarbeiter, damit im Einzelfall ein Verschulden der Geschäftsleitung ausscheiden kann. Hier sind von der Rechtsprechung sehr detaillierte und durchaus strenge Anforderungen entwickelt worden, die bei der Erwägung der Abgabe einer Unterlassungserklärung unbedingt berücksichtigt werden sollten.

Wir verstehen durchaus, dass für den Abgemahnten der Weg zum Anwalt oftmals mit dem Argument, man wolle „kein gutes Geld dem schlechten hinterherwerfen“, eher unattraktiv ist. Der vorliegende Fall zeigt jedoch, dass auch beim Vorliegen einer berechtigten Abmahnung eine sorgfältige Prüfung der Sach- und Rechtslage für einen sorgfältig handelnden Kaufmann unabdingbar ist. Die Wahl der richtigen Strategie und die richtigen begleitenden Maßnahmen können hier verheerende ökonomische Auswirkungen in der Zukunft vermeiden.

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Rechtsanwalt Thomas Brehm, BBS Rechtsanwälte Hamburg