Verbraucherschutzverbände können gegen DSGVO-Verstöße vorgehen und Gastbestellung muss möglich sein

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EuGH: Verbraucherschutzverbände können gegen  Datenschutzverletzungen klagen.

Wir informieren Sie gerne über zwei sehr wichtige Entwicklungen im E-Commerce-Recht aus dieser Woche:

Der Europäische Gerichtshof hat zunächst mit Urteil vom gestrigen 28. April 2022 mit dem Aktenzeichen C -319/20 entschieden, dass auch Verbraucherschutzverbände wegen Verletzungen des Schutzes personenbezogener Daten Verbandsklagen erheben können. Damit ist die lange umstrittene Frage, ob die DSGVO insoweit eine abschließende Regelung für den Datenschutz darstellt, endgültig und höchstrichterlich entschieden. Bislang haben zahlreiche Fachleute die Ansicht vertreten, dass Verstöße gegen die DSGVO nur durch Aufsichtsbehörden (und Betroffene Personen), nicht aber durch Verbraucherschutz- und Wettbewerbsverbände verfolgt werden können. Das ist jetzt (leider oder zum glück) geklärt. Dem Verfasser liegen bereits Verfahren von Verbraucherschutzzentralen gegen Shopbetreiber vor. Wir empfehlen Shopbetreibern daher, sich mit dem Thema Datenschutz für den eigenen Shop nochmals auseinanderzusetzen. Das betrifft natürlich insbesondere die Verwendung von Cookies, Remarketing-, Targeting- und Trackingmaßnahmen.

Deutsche Datenschutz-Aufsichtsbehörden: keine Gastbestellungsmöglichkeit ist Datenschutzverstoß

Allerdings können sich nach der Entscheidung des europäischen Gerichtshofs die Aktivitäten von Verbraucherschutzbehörden auf die Frage richten, welche Daten bei einer Bestellung überhaupt erhoben werden dürfen. Hierzu gibt es einen brandneuen Beschluss der Datenschutzkonferenz. Die Datenschutzkonferenz ist eine informelle Abstimmungsrunde der deutschen Aufsichtsbehörden für Datenschutz. Diese haben mit dem hier verlinkten Papier zum Ausdruck gebracht, dass sie eine Verpflichtung zum Anlegen eines Nutzerkontos vor dem Hintergrund der Datenminimierung, wie sie die DSGVO vorsieht, für unzulässig erachten. Zu Deutsch: ein Shop muss die Möglichkeit bieten, ohne dass Anlegen eines Benutzerkontos eine Bestellung zu tätigen. Für das Hinterlegen von Kreditkartendaten und die Auswertung von Bestell-Historien zu Werbezwecken stellt sich die DSK sogar eine Einwilligung vor. Wir regen an, Ihren Shop in Bezug auf diese Aspekte nochmals zu prüfen. Papiere der Datenschutzkonferenz sind weder Gesetze noch Rechtsverordnungen. Allerdings ist einerseits damit zu rechnen, dass eine Aufsichtsbehörde in einem Verfahren entsprechend dem Positionspapier entscheiden wird und andererseits, dass die Aufsichtsbehörden sich dem Thema vertieft widmen werden.

Wir sind Profis im E-Commerce und im digitalen Recht zuhause. Gemeinsam mit Ihnen analysieren wir Ihre Situation und finden eine praktikable Lösung  für Ihre ganz persönlichen Herausforderungen. Dabei hatten wir nicht nur die rechtliche Seite im Blick. Ebenso wichtig ist es, Ihre Mitarbeitenden „mitzunehmen“ und nicht nur mit Richtlinien, sondern nur mit deren Bedeutung vertraut zu machen. Nur so können Sie sich vor Abmahnungen, Haftungsfällen, Bußgeldern und letztendlich Gefahren für Ihren Geschäftsbetrieb effektiv schützen und für die Zukunft vorsorgen. Sprechen Sie uns an. Wir sind gerne für Sie da.

Über den Verfasser: Thomas Brehm ist Externer Datenschutzbeauftragter TÜV, ein Kenner der neuesten Entwicklungen des Datenschutzrechts und Partner bei BBS Rechtsanwälte Hamburg.

 

5 Sterne für das Gericht: Urteil des BGH zur Haftung für Kundenbewertungen

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Haftung des Anbieters für Kundenbewertungen im Internet

Kundenbewertungen sind und nicht nur Gold, sondern auch bares Geld wert. Insbesondere der Plattformhandel mit den dort besonders gegebenen Bewertungsmöglichkeiten hat zu einer drastischen Steigerung der Bedeutung von Kundenmeinungen geführt. Über Erfolg und Ranking des Produkts entscheiden nicht zuletzt Menge und Tendenz der zugeordneten Bewertungen. Ob das in jedem Fall sinnvoll ist, mag dahinstehen. Denn was im Bereich Gastronomie und Hotellerie begann, ist heute Handelsstandard. Das führt allerdings auch zu rechtlichen Fragestellungen.

Fake-Bewertungen verboten, gekaufte Bewertungen kennzeichnungspflichtig

Bisher entschieden die Gerichte über viele Aspekte von Bewertungssystemen. Einerseits ging es um die Frage, welche Aussage einer Bewertung zuzuordnen ist und  andererseits häufig um die Frage, wie solche Bewertungen zustande kommen. Beispielsweise meinte das Oberlandesgericht Frankfurt, das ein Unternehmen grundsätzlich offenlegen muss, wenn es für Bewertungen bezahlt (OLG Frankfurt a. M.,Beschluss v. 22.02.2019 – 6 W 9/19).  § 5a Abs. 6 UWG (diese Vorschrift enthält aktive Aufklärungspflichten) verpflichtet den Unternehmer  nämlich, den kommerziellen Zweck einer Geschäftspraxis kenntlich zu machen. Dazu gehört es nach Einschätzung des Gerichts auch, wenn bei Bewertungen neben der Begeisterung oder Enttäuschung des ganz privat handelnden Konsumenten auch Geld im Spiel ist. Zu der ganz „platten“ Variante für die schlichteren Gemüter, nämlich dem Angebot positiver Kundenrezensionen für Geld, hatte das Landgericht München I zu entscheiden. Es erachtete die Geschäftspraxis von „Fivestar“, einem Anbieter für positive Kundenstimmen (Amazon-Rezension für Euro 19,40), eine klare wettbewerbsrechtliche Absage und erachtete das Gesamtangebot rundweg für unzulässig (Urteil vom 20.02.2020, Az: I ZR 193/18). Besonders interessant an der Entscheidung des Landgerichts München: „Fivestar“ hatte sich zum Zeitpunkt der Urteilsverkündung umbenannt und die Rechtsform geändert, von Fivestar Marketing UG in Fivestar AG bR. Dabei wurde auch ein neuer Geschäftsführer in das Handelsregister eingetragen. Für das Gericht kein kein Hindernis, es verurteilte im Sinne der Klägerin (Holidaycheck) Fivestar gleichwohl zur Unterlassung.

BGH: wer haftet für Bewertungsinhalte?

Was aber, wenn Bewertungen von Kunden verbotene Inhalte haben? Muss der Händler dann die Folgen tragen und sich für die Kundenstimme abmahnen, zu Unterlassung verpflichten oder sogar zu einer Vertragsstrafe Verurteilen lassen? Muss der Händler die Sekunden Stimme entfernen lassen? Zu diesen spannenden Fragen hatte der BGH zu urteilen.

Der Verband Sozialer Wettbewerb (VSW) wünschte als Kläger vor dem BGH die Verurteilung eines Händlers zur Zahlung einer Vertragsstrafe und die Löschung von Bewertungen zu einem sogenannten „Gesundheits-Tape“ (Kinesiologie-Tapes). Die Vorgeschichte: Im Jahr 2013 begehrte der VSW von dem Händler die Unterlassung von Werbung, die eine medizinische Wirkung des Tapes behauptete. Der Händler hat eine entsprechende Unterlassungserklärung abgegeben, denn medizinische Wirkung darf nur für entsprechend zugelassene Medizinprodukte behauptet werden, soweit das Heilmittelwerbegesetz (HWG) das zulässt.

2017 bot der Beklagte Händler das Tape dann weiterhin bei Amazon an, ohne die Behauptung einer medizinischen Wirkung.

Allerdings hatte Amazon dem Angebot Kundenrezensionen zugewiesen, die unter anderem Hinweise wie „schmerzlinderndes Tape!“, „This product is perfect for pain…“ und „Die Schmerzen gehen durch das Bekleben weg“ enthielten, also genau solche medizinischen Aussagen, welche der Händler selbst gerade nicht tätigen darf.

Der VSW verlangte die Zahlung der Vertragsstrafe, da der Händler sich die Bewertungen zu eigen gemacht habe und damit irreführende Werbung betreibe. Zudem war der Verein der Ansicht, dass die Beklagte auf ihre Löschung hätte hinwirken müssen.

BGH: Händler grundsätzlich nicht für Kundenstimmen verantwortlich

Der BGH vertrat die Ansicht, dass der Verkäufer auf einer Online-Plattform für nicht von ihm veranlasste Kundenbewertungen wettbewerbsrechtlich haftet, wenn er sich diese Bewertungen nicht zu eigen macht.Für die Beurteilung, ob ein  Händler sich fremde Äußerungen zu eigen macht, kommt es entscheidend darauf an, ob er nach außen erkennbar die inhaltliche Verantwortung für die Äußerungen Dritter übernimmt oder den Anschein erweckt, er identifiziere sich mit ihnen.

Für den konkreten Fall lehnte der BGH ein „sich zu eigen machen“ ab. Ob ein Händler verpflichtet sei, irreführende Kundenbewertungen abzuwenden oder zu beseitigen, Hänge von den Umständen des ganz konkreten Einzelfalls ab und erfordere eine Abwägung. Dabei sei zu berücksichtigen, dass Kundenbewertungssysteme auf OnlineHandelsplattformen gesellschaftlich erwünscht sind und Als Meinungsäußerungen der Kunden verfassungsrechtlichen Schutz genießen. Verbraucher haben ein durch die Meinungsfreiheit grundrechtlich geschütztes Interesse, sich zu Produkten zu äußern und ihre Erfahrungen und ihre Einschätzung zu dem Produkt zu äußern. Und Verbraucher haben darüber hinaus ein berechtigtes Interesse, sich aus solchen Bewertungen über die Eigenschaften, Vorzüge und Nachteile eines Produktes zu informieren. Bei einem Angebot von Arzneimitteln oder Medizinprodukten kann allerdings das Rechtsgut der öffentlichen Gesundheit bei der Abwägung zu berücksichtigen sein.

Da vorliegend nicht davon auszugehen war, dass der Händler die Bewertungen gefördert hat und der auch nicht erkennbar war, dass der Händler diese Bewertungen in seinem Sinne aktiv zum Bestandteil seiner eigenen Aussagen machte, lehnte der BGH die Haftung ab.

Allerdings: etwas anderes soll nach Einschätzung des BGH dann gelten, wenn der Anbieter entweder selbst solche Bewertungen abgibt oder abgeben lässt oder wenn er für die Bewertung bezahlt.

Bewertungen: richtig nutzen – ein Ratgeber vom Rechtsanwalt

BBS Rechtsanwälte betreut zahlreiche in eigenen Shops und auf Plattformen tätige Händler sowie auch große und mittlere Anbieter in ihrem jeweiligen Produktbereich. Händlern können wir aus Erfahrung daher grundsätzlich empfehlen:

a) nutzen Sie positive Kundenstimmen für Ihr Angebot. Bewertungen sind natürlich ein Kundenmagnet.

b) bevor Sie eine Bewertung selbst in Ihre Werbung übernehmen, beispielsweise als Referenz, prüfen Sie unbedingt den Inhalt. Ist die Bewertung irreführend oder inhaltlich falsch oder enthält sie verbotene Aussagen (beispielsweise im Bereich gesundheitsbezogene Angaben für Lebensmittel oder Nahrungsergänzungsmittel), haften Sie für übernommene Aussagen, auch wenn sie ursprünglich von Kunden stammten.

c) es spricht nichts dagegen, für qualitativ hochwertige Bewertungen etwas zu bezahlen oder sonstige „goodies“/incentives anzubieten. Allerdings muss einerseits gewährleistet sein, dass die Bezahlung nicht für eine gute Bewertung, sondern für eine ehrliche Bewertung geleistet wird. Darüber hinaus muss der Umstand des Sponsorings für die Bewertung offengelegt werden.

d) Achtung, eine E-Mail mit der Bitte um eine Bewertung stellt Werbung dar und bedarf der Einwilligung des Nutzers (BGH, Urteil v. 10.07.2018, VI ZR 225/17).

e) Positive Kundenerfahrung ist Trumpf: nutzen Sie auch Beschwerden, um den Kunden positiv zu überzeugen. Eine Lösung im Sinne des Kunden ist oftmals unter Berücksichtigung aller Faktoren die bei weitem preisgünstigste Lösung. Die meisten Bewertungen enthalten Meinungsäußerungen, die nicht auf ihren Wahrheitsgehalt hin überprüft werden können (Wenn ein Kunde meint, der Kundenservice eines Shops sei absolut unterirdisch, kann diese Meinung nicht falsch sein, da es um die Kundenwahrnehmung geht – auch wenn der Händler das natürlich anders sieht). Ein erfolgreiches rechtliches Vorgehen gegen Bewertungen bedarf daher vieler Abwägungen und sollte auf jeden Fall dem Profi überlassen sein. Dann fast nichts ist so schädlich wie ein Kunde, der eine Behauptung nach einem gewonnenen Rechtsstreit, im schlimmsten Fall noch begleitet durch die Presse, vielfach wiederholt und verbreitet.

Sie haben Fragen zu Bewertungen, Rezensionen und einer optimalen Strategie und Positionierung? Sie wollen die Grenzen ausloten oder wissen, wo die Grenze zwischen grau, rot und grün in rechtlicher Hinsicht verläuft? Fragen Sie unsere Experten. Wir unterstützen Sie gerne.

 

 

Sprache, Rechtswahl, Schriftform – Neues zum AGB-Recht von BBS Rechtsanwälte Hamburg

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Das liebe Kleingedruckte: für viele Unternehmer eher lästige Pflicht, für Juristen ein Dauerbrenner – und für AGB-Verwender mitunter ein erheblicher Risikofaktor. Für AGB-Klauseln gelten strenge Maßstäbe, die über Wirksamkeit oder Unwirksamkeit einer Klausel entscheiden. Eine Vielzahl von gerichtlichen Entscheidungen prägt das AGB-Recht. Dabei geht es jedoch letztlich nicht nur um die Frage, ob Sie eine für sie günstige Regelung gegenüber Ihrem Vertragspartner durchsetzen können oder ob wegen einer unwirksamen Klausel die oftmals für den Verwender drastisch schlechtere gesetzliche Regelung zur Anwendung kommt. Vielmehr stellen unwirksame Geschäftsbedingungen in fast jedem Fall auch einen Wettbewerbsverstoß dar, der durch Konkurrenten, Verbraucherschutzverbände oder Wettbewerbsverbände mit Abmahnung, einstweiliger Verfügung oder Unterlassungsklage verfolgt werden kann. Hier eine kurze Zusammenfassung brandaktueller AGB-Themen:

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) von WhatsApp müssen jetzt auch auf Deutsch vorliegen

Das Berliner Kammergericht hat dem Messenger-Dienst WhatsApp im April 2016 (Az. 5 U 156/14) untersagt, auf seiner deutschen Internetseite nur englischsprachige Allgemeine Geschäftsbedingungen zu verwenden.

Dem Urteil ging eine Klage des Verbraucherzentrale Bundesverbandes e.V. gegen den in den USA ansässigen Messenger-Dienst WhatsApp voraus. Der Bundesverband kritisierte, dass die seitenlangen Nutzungsbedingungen für Verbraucherinnen und Verbraucher aus Deutschland weitgehend unverständlich seien.

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viele Urteile und hohes Risiko – AGB-Erstellung ist Expertensache
©panthermedia.net/Toni Anett Kuchinke

 

Das Kammergericht schloss sich der Auffassung des Bundesverbandes an, dass es für die Nutzer unzumutbar sei, sich mit „einem umfangreichen, komplexen Regelwerk mit sehr, sehr vielen Klauseln“ in einer Fremdsprache auseinandersetzen zu müssen. Der Verbraucher müsse nicht damit rechnen im Rahmen eines deutschsprachigen Internetauftritts fremdsprachigen Allgemeinen Geschäftsbedingungen ausgesetzt zu sein. Hierzulande weit verbreitet ist Alltagsenglisch, nicht aber juristisches, vertragssprachliches und kommerzielles Englisch.

So entschied das Gericht, dass sämtliche Bedingungen, die nicht ins Deutsche übersetzt sind, von vornherein und ungeachtet ihres eigentlichen Inhalts intransparent und damit unwirksam sind.

Rechtswahlklausel gegenüber Verbrauchern gilt nicht uneingeschränkt

Anlässlich der fortschreitenden Globalisierung tritt der grenzüberschreitende Waren- und Dienstleistungsverkehr – gerade innerhalb der EU – immer mehr in den Vordergrund. Fortan müssen sich die Unternehmen, vor allem Webshop-Betreiber, dessen Angebote sich auch an Verbraucher im Ausland richten, vermehrt die Frage nach der Anwendbarkeit des Rechts stellen.

Grundsätzlich steht es den Vertragsparteien frei, dasjenige Recht zu wählen, welches auf den Vertrag Anwendung finden soll, so die Vorgabe aus Artikel 3, 6 Absatz 1 Satz 2 der Rom I-Verordnung. Mit anderen Worten können die Vertragsparteien auch das Recht eines anderen Staates wählen als das Recht des Staates, in dem der Verbraucher seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.

Die freie Rechtswahl gilt jedoch nicht uneingeschränkt. Gemäß Artikel 6 Absatz 2 Satz 2 Rom I-VO darf sie nicht dazu führen, dass dem Verbraucher der Schutz entzogen wird, der ihm durch die zwingenden Verbraucherschutzvorschriften seines Heimatstaates gewährt wird.

Zwingende Verbraucherschutzbestimmungen setzen sich stets durch

So hatte das OLG Oldenburg im Jahre 2014 (Az. U 113/14) einen Fall zu entscheiden, in dem ein Onlinehändler gegenüber seine im Ausland ansässigen Verbraucher folgende Rechtswahlklausel verwendete:

„Diese Vertragsbedingungen unterliegen deutschem Recht.“

Das OLG hat die Rechtswahlklausel als unwirksam angesehen. Es führte aus, die Klausel erwecke den Eindruck, dass ausschließlich deutsches Recht anwendbar sei. Da sich jedoch zwingende Verbraucherschutzbestimmungen stets durchsetzen und sich Verbraucher mithin ungeachtet der Rechtswahl auf das zwingende Verbraucherschutzrecht ihres Heimatlandes berufen können, sei die Formulierung insoweit nicht ausreichend klar und verständlich.

Verbraucher mit Wohnsitz in Deutschland genießen deutschen Verbraucherschutz

Gleiches gilt für den umgekehrten Fall, dass Verbraucher mit Wohnsitz in Deutschland Verträge mit einem im Ausland ansässigen Unternehmer schließen. Auch sie können sich auf die zwingenden deutschen Verbraucherschutzvorschriften berufen. So hatte der BGH im Jahre 2012 (Urteil vom 19.7.12, Az. I ZR 40/11) entschieden, dass folgende Rechtswahlklausel:

„Anwendbares Recht/Gerichtsstand: Für alle im Zusammenhang mit der Geschäftsbeziehung entstehenden Meinungsverschiedenheiten und Rechtsstreitigkeiten gilt ausschließlich niederländisches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.“

gleichermaßen unwirksam ist.

Auswirkungen für Unternehmen

Angesichts dieser Rechtslage ist Unternehmen, die grenzüberschreitend tätig sind und werden wollen, in jedem Fall eine Überprüfung ihrer Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu empfehlen. Denn für den Fall, dass die Rechtswahlklausel nicht dem europaweit geltenden Transparenzgebot entspricht, können wettbewerbsrechtliche Abmahnungen oder Unterlassungsklagen seitens der Verbraucherschutzverbände und Konkurrenten drohen.

Gesetzesänderung des § 309 Nr.13 BGB zum Schutz der Verbraucher – Textform ersetzt Schriftform

  • 309 Nr. 13 BGB lautet ab dem 01.10.2016 wie folgt:

„Auch soweit eine Abweichung von den gesetzlichen Vorschriften zulässig ist, ist in Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam…

Nr.13. (Form von Anzeigen und Erklärungen)

…eine Bestimmung, durch die Anzeigen oder Erklärungen, die dem Verwender oder einem Dritten gegenüber abzugeben sind, gebunden werden

a) an eine strengere Form als die schriftliche Form in einem Vertrag, für den durch Gesetz notarielle Beurkundung vorgeschrieben ist oder

b) an eine strengere Form als die Textform in anderen als in den in Buchstabe a genannten Verträgen oder

c) an besondere Zugangserfordernisse.

Künftig können ab dem 01.10.2016 in Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Erklärungen von Verbrauchern, die gegenüber dem Verwender oder einem Dritten abzugeben sind, wirksam nur noch Textform vereinbart werden. Das Erfordernis der Schriftform ist nunmehr nur noch für Verträge zugelassen, die der notariellen Beurkundung bedürfen. Die Textform löst damit die bislang zulässige Vorgabe der Schriftform ab. Damit reicht es gemäß § 126b BGB aus, dass der Erklärende eine lesbare Erklärung, welche ihn als Person des Erklärenden erkennen lässt, auf einem dauerhaften Datenträger abgibt. Mithin genügt jede E-Mail oder jedes Fax, sofern der Erklärungsempfänger einen Zugang für solche elektronischen Erklärungen eröffnet hat.

Anlass der Gesetzesänderung

Obwohl es schon vor der Gesetzesänderung mit der Vorschrift des § 127 Absatz 2 und 3 BGB eine Erleichterung für Erklärungen von Verbrauchern gab, sah sich der Gesetzgeber in der Verantwortung, den Wortlaut des § 309 Nr.13 BGB im Sinne der Verbraucher zu ändern. Zwar sieht die Vorschrift des § 127 Absatz 2 und 3 BGB im Zweifel bereits vor, dass die vereinbarte Schriftform durch eine Erklärung in Textform erfüllt werden kann, praktisch aber ist diese Vorschrift unter den Verbrauchern kaum bekannt. Das führt dazu, dass viele Verbraucher davon ausgehen, dass sie eine Erklärung, für die in Allgemeinen Geschäftsbedingungen Schriftform vereinbart wurde, immer eigenhändig unterschreiben müssen.

Um dieses Missverständnis auszuräumen, möchte der Gesetzgeber mit der Novellierung die Rechtsstellung des Verbrauchers verbessern. Nunmehr soll es dem Verbraucher möglich sein, auf einfachstem Weg festzustellen, wie die vertragliche Form zu erfüllen ist. Die strenge Schriftform -so der Gesetzgeber- ist, außer in den Fällen des § 309 Nr. 13a BGB, nicht erforderlich, denn schließlich mache der Verbraucher eigene Rechte gegenüber dem Unternehmer geltend, dessen Inhalt und rechtliche Bedeutung er sich deutlich bewusst ist.

Bedeutung für Unternehmen

Was für Verbraucher eine Erleichterung darstellt, bedeutet für Unternehmen eine nicht unerhebliche Prüfpflicht ihrer Allgemeinen Geschäftsbedingungen zum 01.10.2016. Davon betroffen sind nicht nur Verträge, die sie mit Verbrauchern abschließen, sondern auch Arbeitsverträge mit ihren Mitarbeitern. Unternehmen werden nicht umhinkommen, ihre Allgemeinen Geschäftsbedingungen entsprechend zu ändern, denn bei Verstoß gegen die neue Fassung des § 309 Nr.13 BGB ist die bislang verwendete Schriftformklausel ab dem 01.10.2016 unwirksam und somit abmahngefährdet. Unternehmen sollten auch nicht das Risiko unterschätzen, von Dritten auf Unterlassung in Anspruch genommen zu werden, denn mit jeder abgegebenen Erklärung können bei Zuwiderhandlung erfahrungsgemäß hohe Kosten auf sie zukommen.

Das AGB-Recht wird durch zwei wesentliche Prinzipien geprägt:

  • Das Verbot der sogenannten geltungserhaltenden Reduktion sorgt dafür, dass anstelle unwirksamer AGB-Bestimmungen zwingend gesetzliche Vorschriften zur Anwendung kommen. Die oftmals gesehenen salvatorischen Klauseln, die vorsehen, dass anstelle unwirksamer Bestimmungen etwas zur Anwendung kommen soll, was den beabsichtigten Zweck zu nah wie möglich kommt, sind in AGB unwirksam und sogar abmahnfähig.
  • Darüber hinaus gilt für die Beurteilung von AGB-Klauseln die für den Kunden ungünstigste Auslegung. Es kommt also nicht darauf an, was der Verwender der AGB sich bei der Gestaltung der Klausel gedacht hat (oder an welche Fälle er dabei gerade nicht gedacht hat). Es kommt darauf an, welche für einen potentiellen Kunden ungünstigste Folge aus der Klausel bei Betrachtung des Wortlauts abgeleitet werden kann. Die Erstellung von guten AGB ist daher Expertensache und erfordert Rechtskenntnis und Fingerspitzengefühl.

Möchten Sie Abmahnungen und Streitigkeiten rund um das Thema AGB vorbeugen oder vermeiden, so sind wir Ihr kompetenter, zuverlässiger und schneller Ansprechpartner. Sprechen Sie uns an! Wir sind gerne für Sie da.

 

OLG Celle: Unterlassungsschuldner muss Cache-Entfernung veranlassen

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Wiederholungsgefahr: Vermutung und Beseitigung

Bei der Verletzung von Rechten Dritter, beispielsweise der Verletzung von Markenrechten, Designs, Urheberrechten sowie insbesondere bei der Verletzung des Wettbewerbsrechts wird das Bestehen einer Wiederholungsgefahr vermutet. Es wird also davon ausgegangen, dass die Rechtsverletzung jederzeit wieder geschehen kann. Diese Wiederholungsgefahr wird entweder durch einen gerichtlichen Titel (also beispielsweise eine einstweilige Verfügung oder ein Urteil) oder durch die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung ausgeräumt. Die Abgabe einer solchen Unterlassungserklärung durch den Gegner ist auch das Ziel einer jeden – gesetzeskonformen – Abmahnung. Die Abgabe einer Unterlassungserklärung kann für den Verletzer erhebliche Kosten sparen. Denn wenn der Verletzte einen gerichtlichen Unterlassungstitel wirkt, entstehen hierdurch im Verhältnis zur Abmahnung weitere Kosten in oft beträchtlicher Höhe, insbesondere durch weitere Rechtsanwaltskosten und entstehende Gerichtskosten.

(modifizierte) Unterlassungserklärung: notwendiger Inhalt

Die Unterlassungserklärung sieht vor, dass der Verursacher der Rechtsverletzung gegenüber dem Kontrahenten erklärt, dass er die Rechtsverletzung nicht wiederholen wird und für den Fall, dass dies dennoch erfolgt, eine Vertragsstrafe zu zahlen hat. Eine Unterlassungserklärung ohne das Versprechen einer Vertragsstrafe beseitigt Wiederholungsgefahr nicht. Allerdings sollte jeder Empfänger einer Abmahnung gut überlegen, ob die Abgabe einer Unterlassungserklärung die für ihn im jeweiligen Moment richtige Variante darstellt. Häufig werden Unterlassungserklärungen unter dem Eindruck drohender Kosten oder aufgrund mangelnder Informationen leichtfertig abgegeben. Häufigste Fehler sind hierbei die Übernahme vorformulierter Unterlassungserklärungen des Gegners, in welchen dem Gegner mehr versprochen wird, als ihm eigentlich zusteht sowie die Abgabe von Unterlassungserklärungen, die inhaltlich deutlich zu weit gehen. Jedoch ist oft bereits die Abgabe der Unterlassungserklärung als solcher zwar rechtstechnisch richtig, jedoch im Hinblick auf den Inhalt der Erklärung die grundfalsche Reaktion.

Risiko: Reichweite der Unterlassungserklärung – Auslegung entscheidet

Der Empfänger einer Abmahnung ist gehalten, selbst zu klären, in welchem Umfang eine Unterlassungserklärung ausreichend und sinnvoll ist. Dies gilt insbesondere in den Bereichen des Wettbewerbsrechts und der eingetragenen Schutzrechte (Patente, Gebrauchsmuster, Geschmacksmuster/Designs).

Die voreilige Abgabe einer Unterlassungserklärung kann verheerende, ja existenzvernichtende Folgen haben. Oftmals wird nicht bedacht, dass beispielsweise im täglichen Geschäft durch kleine Nachlässigkeiten Rechtsverletzungen und auch Verstöße gegen abgegebene Unterlassungserklärungen schnell geschehen können. Die Gerichte sind im Hinblick auf das Verschulden in diesem Bereich sehr streng. Darüber hinaus ist es nicht damit getan, eine Unterlassungserklärung zu unterzeichnen und der Gegenseite zu übermitteln. Vielmehr müssen Inhaber von Unternehmen ihre Mitarbeiter auf ganz bestimmte Art und Weise auf die mit der Abgabe einer Unterlassungserklärung geschaffenen Risiken hinweisen. Ansonsten wird ihnen das Handeln der Mitarbeiter zugerechnet. Darüber hinaus bestehen erhebliche Anforderungen an die Sorgfaltspflichten eines Unterlassungsschuldners. Denn nach der Rechtsprechung muss derjenige, der eine Unterlassungserklärung abgibt, nicht nur ein bestimmtes Verhalten unterlassen. Vielmehr muss er ggf. andere Dinge tatsächlich unternehmen, um die Unterlassung auch sicherzustellen. Einen Beitrag Zu diesen Handlungspflichten lieferte nun das Oberlandgericht Celle in einer jüngst veröffentlichten Entscheidung (OLG Celle 13. Zivilsenat, Urteil vom 29.01.2015, 13 U 58/14).

Unterlassungsschuldner: Inhalte im Google-Cache müssen entfernt werden

Die zum Wettbewerbsrecht ergangene Entscheidung hatte einem Vertragsstrafenanspruch wegen des Verstoßes gegen eine Unterlassungserklärung zum Gegenstand. Die Klägerin forderte von der Beklagten eine Vertragsstrafe. Zur Begründung führte sie aus, dass sich die Beklagte gegenüber der Klägerin verpflichtet hatte,

„es ab sofort zu unterlassen … auf der Internetpräsenz des C.-T. e. V. (www.c.-t.de) die Ferienwohnung/en der Gläubigerin wie nachstehend dargestellt zu bewerben und dadurch den Eindruck zu vermitteln, die Gläubigerin sei Vereinsmitglied und biete ihre Vermietungsobjekte über die Internetpräsenz des Schuldners zu Vermietungszwecken an:“. [In der Unterlassungserklärung folgt an dieser Stelle ein Lichtbild eines Apartmenthauses]

Nach Abgabe der Unterlassungserklärung hat die Beklagte die beanstandete Darstellung von ihrer Internetseite entfernt. Jedoch war die Werbung dennoch abrufbar, und zwar über den Cache der Suchmaschine Google. Nach Einschätzung der Klägerin war damit die vereinbarte Vertragsstrafe fällig geworden und von der Beklagten zu zahlen. Zu Recht, wie auch das Oberlandesgericht entschied.

Strenger Verschuldensmaßstab

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Unterlassungserklärung: Problemlösung oder Falle?
© panthermedia.net / Kiyoshi Takahase Segundo

Die abgegebene Unterlassungserklärung umfasse entsprechend der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht nur die wörtlich bezeichnete Verletzungshandlung, sondern auch sogenannte kerngleiche Verstöße. Diesen Verstöße, bei denen zwar keine dem Wortsinn entsprechende Verletzung vorliegt, jedoch eine solche, die den eigentlichen Kern des Unterlassungsvertrags dennoch trifft und dem Ziel und Zweck der Unterlassungsvereinbarung entspricht.

Nach diesem Maßstab habe die Beklagte gegen die Unterlassungsverpflichtungserklärung auch schuldhaft verstoßen. Der Schuldner eines Unterlassungsgebots habe durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass die durch die Unterlassungserklärung betroffenen Inhalte seiner Webseite nicht mehr im Internet aufgerufen werden können, weder über die Webseite direkt noch über eine Internetsuchmaschine (vgl. OLG Karlsruhe, Urteil vom 12. September 2012 – 6 U 58/11, juris Rn. 22 ff.; KG Berlin, Urteil vom 27. November 2009 – 9 U 27/09, juris Rn. 29 ff.; OLG Köln, Beschluss vom 5. Mai 2000 – 6 W 61/99, juris Rn. 4; in Bezug auf den Provider: Köhler in Köhler/Bornkamm, a. a. O, § 12 Rn. 6.7). Dazu gehöre es, nicht nur die betroffenen Inhalte durch Änderung oder Löschung der Webseite zu entfernen, sondern auch die Abrufbarkeit wenigstens über Google als die am häufigsten genutzte Suchmaschine im Internet auszuschließen (so auch KG Berlin, Urteil vom 27. November 2009, a. a. O., juris Rn. 31). Die Beklagte habe sicherstellen müssen, dass die beanstandeten Inhalte also nicht mehr über Google-Suchergebnisse abrufbar sind. Insbesondere habe sie sich nicht darauf verlassen können, dass durch Aktualisierungen des Suchindexes die beanstandeten Inhalte ohnehin verschwinden würden.Die Vertragsstrafe in Höhe von Euro 2.500 sei jedoch ausreichend bemessen, da das Verschulden nicht so schwer wiegen würde.

Unterlassungserklärung: schnelle Lösung, aber auch tickende Zeitbombe

In vielen Fällen unserer anwaltlichen Praxis müssen wir die Erfahrung machen, dass die Adressaten von Abmahnungen zunächst – oft aus falsch verstandener Sparsamkeit, jedoch auch, um die Angelegenheit schnell und einfach hinter sich zu bringen – ohne kompetente Beratung auf Abmahnungen reagieren und insbesondere Unterlassungserklärungen, wie sie dort vorgeschlagen werden, ohne weiteres unterschreiben und an die abmahnende Kanzlei zurückschicken. Sie sind sich dabei oft nicht im klaren, welche Risiken und vor allem auch Handlungspflichten sie damit übernehmen. Bei späteren Verletzungen ist dann oft wenig im Dienste des Unterlassungsschuldners zu retten. Denn Unterlassungserklärungen sollen eine Streitigkeit dauerhaft beilegen. Sie sind in der Regel nicht aufzukündigen und auch nicht rückwirkend abzuändern. Insbesondere kann sich derjenige, der eine zu weit gefasste Unterlassungserklärung abgegeben hat, später nicht darauf berufen, dass eine Erklärung in dieser Reichweite nicht geschuldet war. Es obliegt, wie bereits oben dargestellt, dem Empfänger einer Abmahnung, eine Unterlassungserklärung ausreichend, jedoch auch nicht zu weit zu formulieren.

Richtige Reaktion auf Abmahnungen – informiert entscheiden, richtig handeln!

Aufgrund der äußerst weitreichenden Verpflichtungen des Unterlassungsschuldners sollte in jedem Fall sehr genau eruiert werden, ob und in welchem Umfang eine Unterlassungserklärung als Reaktion auf eine Abmahnung in Betracht kommt. Beispielsweise kann im Wettbewerbsrecht durch das versehentliche Verwenden einer veralteten Widerrufsbelehrung in Massengeschäften (beispielsweise bei eBay) mit einem einzigen Text etliche Male gegen eine Unterlassungserklärung verstoßen werden. Dabei können Vertragsstrafen in immenser Summe zusammenkommen, deren Korrektur die Gerichte in der Regel nur sehr zögerlich angehen. Der Bundesgerichtshof erklärte beispielsweise, dass eine Vertragsstrafe bei einem Vertrieb von mehr als 7000 Kinderwärmekissen unter Verstoß gegen eine Unterlassungserklärung (jene betraf ein Geschmacksmuster) durchaus von rechnerischen Euro 53 Millionen herabgesetzt werden könne. Er bestätigte jedoch, dass eine Vertragsstrafe bis zur Euro 200.000 durchaus angemessen sei (BGH, Urteil vom 17.07.2008I ZR 168/05 – Kinderwärmekissen). Die vorgenannte Entscheidung zeigt, dass mit Unterwerfungserklärungen höchst vorsichtig verfahren werden sollte. Denn mit jeder abgegebenen Erklärung ist naturgemäß das Risiko verbunden, dass eine Zuwiderhandlung teuer wird.

Gegenstand unserer Beratung für die Empfänger von Abmahnungen ist die Risikoabklärung und eine vernünftige, nachvollziehbare und praxisgerechte Empfehlung für die Reaktion auf die Abmahnung unter Berücksichtigung von realistischem Risiko, Kosten und drohenden Folgekosten. Darüber hinaus helfen wir Ihnen, in Ihrem Unternehmen die richtigen Vorkehrungen zu treffen, um Vertragsstrafenrisiken so gering wie möglich zu halten und vorzubeugen. Wir helfen unseren Mandanten dabei, unnötige Risiken auszuschließen und nicht hinnehmbare Risiken zu vermeiden. Denn nur auf Basis einer richtigen und umfassenden fachmännischen Beratung können Unternehmer die zu ihrem Unternehmen und ihrem Risiko passende Entscheidung treffen.

Sie möchten unnötige Risiken vermeiden? Sie haben eine Abmahnung erhalten und möchten richtig handeln? Sie möchten Abmahnungen vermeiden und Streitigkeiten vorbeugen? Für all Ihre Fragen rund um gewerbliche Schutzrechte, Urheberrechte, das Wettbewerbsrecht und sonstige Bereiche des Rechts der Informationstechnologien sind wir Ihr kompetenter, zuverlässiger und schneller Ansprechpartner. Sprechen Sie uns an! Wir sind gerne für Sie da.

 

 

 

Datenschutzrecht: Klagerecht für Abmahnvereine soll kommen

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Datenschutzrecht: Eine Exotendomäne?

Als praxisorientierter Berater und Experte im Datenschutzrecht konnte ich bislang bei Unternehmen häufig eine recht verbreitete Einschätzung zu diesem Rechtsbereich antreffen: für nicht wenige Mittelständler und auch größere Unternehmen ist der Datenschutz ein lästiges und kurioses Nebengebiet. „Datenschutzrechtler“ werden mitunter als kuriose „Freaks“ angesehen, die insbesondere den operativen Entscheidern sowie den Werbe- und Marketingabteilungen mit realitätsfremdem Anspruchsdenken auf die Nerven fallen. Datenschutzrechtliche Vorschriften wurden dementsprechend bislang oft  als Soll-Vorschriften angesehen. Sie waren wurde mitunter allenfalls als moralische Leitlinie, aber weniger als integrale Compliance-Anforderung für die Gestaltung der eigenen Geschäftsprozesse wahrgenommen. Dies hatte auch eine Ursache: Verfahren der Aufsichtsbehörden und insbesondere spürbare Folgen waren eher eine Seltenheit. Dies liegt mitunter an der Komplexität datenschutzrechtlicher Vorschriften, viel häufiger wohl aber auch an der für eine effektive Aufsicht häufig viel zu geringen Personalausstattung der Aufsichtsbehörden. Darüber hinaus lag der Fokus häufig auf der Datenschutzpraxis großer IT-Anbieter wie beispielsweise Google & Co. KMU hatten häufig nicht ganz zu Unrecht die Wahrnehmung, in dieser Hinsicht einmal nicht zum eigenen Nachteil „unter dem Radar“ zu fliegen.

Bislang überschaubares Risiko

Datenschutz Wettbewerbsrecht Anwalt Rechtsanwalt Experte Hamburg Datenschutzbeauftragter

Datenschutzrecht. Künftig mehr Fallen für nachlässige Unternehmen?
© panthermedia.net /Arunas Gabalis

Für ein wenig mehr Nervosität sorgte unlängst der Schwenk einiger Gerichte, die das Datenschutzrecht zum Ansatzpunkt für wettbewerbsrechtliche Ansprüche erklärt haben. Während zunächst noch beispielsweise das Kammergericht Berlin (Entscheidung zum Facebook-Button, Beschluss vom 29. 4. 20115 W 88/11) und das Landgericht München (zur Frage der Nutzung von personenbezogenen Daten für Werbezwecke; Urt. v. 12.?1. 2012 – 29 U 3926/11) die Ansicht vertreten haben, dass datenschutzrechtliche Rechtsverstöße ausschließlich zu Ansprüchen des jeweiligen Betroffenen, nicht jedoch zu wettbewerbsrechtlichen Ansprüchen führen, hat sich dies mittlerweile nahezu durchgehend verändert. So haben beispielsweise das Kammergericht Berlin (zu einer datenschutzwidrigen Freunde-finden-Funktion von Facebook; KG: Urteil vom 24.01.2014 – 5 U 42/12), aber auch das Landgericht Hamburg (zur Frage von wettbewerbsrechtlichen Ansprüchen bei Fehlen der gesetzlich vorgeschriebenen Datenschutzerklärung auf Internetseiten; LG Hamburg, Urteil vom 27.06.20133 U 26/12) und auch das Oberlandesgericht Karlsruhe (Zur Frage von wettbewerbsrechtlichen Ansprüchen bei datenschutzwidriger Kunden-Reaktivierung; Urt. v. 9.5. 2012 – 6 U 38/11) entschieden, dass das Datenschutzrecht so genannte Marktverhaltensregeln enthält. Marktverhaltensregeln sind solche Normen, bei denen Verstöße gegen die gesetzliche Vorschrift gleichzeitig über § 4 Nr. 11 UWG als Wettbewerbsverstöße verfolgt werden können. Zu deutsch: es kann nicht nur der datenschutzrechtliche Betroffene Ansprüche wegen einer Rechtsverletzung erheben. Vielmehr drohen auch Abmahnungen, einstweilige Verfügungen und Unterlassungsklagen von Wettbewerbern. Allerdings: da das Datenschutzrecht, ganz im Gegensatz zu anderen Rechtsgebieten mit gleicher praktischer Relevanz, eher als abstraktes Nebengebiet aufgefasst wurde, hielt sich auch die „Angriffslust“ der Wettbewerber in verhältnismäßig engen Grenzen. Schließlich musste jeder, der einen Wettbewerber wegen Datenschutzverstößen abmahnt auch damit rechnen, für eigene nicht ganz unwahrscheinliche Verstöße zur Rechenschaft gezogen zu werden. Aus Furcht vor einem derartigen „Bumerang-Effekt“ waren wettbewerbsrechtliche Verfahren in Bezug auf datenschutzrechtliche Vorschriften in der Praxis eher selten. Hier stellen gegenwärtig jedenfalls noch die „Klassiker“ des Verbraucherrechts, beispielsweise Information- und Hinweispflichten, Musterbelehrungen und natürlich vor allem allgemeine Geschäftsbedingungen sowie Irreführungstatbestände die in der Praxis des Verfassers häufigsten Ansatzpunkte für wettbewerbsrechtliche Auseinandersetzungen dar.

Das kann sich nun dramatisch ändern.

Änderung des Unterlassungsklagengesetzes: Klagerecht für Abmahnvereine und Wettbewerbsverbände

Denn nach dem Willen der Bundesregierung sollen künftig nicht nur Wettbewerber, sondern vor allem auch Verbraucherschutzverbände und Abmahnvereine gegen Datenschutzverstöße vorgehen können. Die Bundesregierung hat in dieser Woche einen Entwurf zur Änderung des Unterlassungsklagengesetzes verabschiedet. Danach sollen künftig Datenschutzverletzungen auch durch Verbraucherverbände und Abmahnvereine abgemahnt werden können. Der verabschiedete Entwurf enthält einige Abmilderungen zur ursprünglichen Fassung des Ministeriums für Justiz und Verbraucherschutz. Allerdings wird die Novelle im (höchst wahrscheinlichen) Fall der Verabschiedung als Gesetz dennoch weitreichende Folgen haben.

Künftig sollen durch einen neuen § 2 Abs. 2 Nr. 11 Unterlassungsklagengesetzes-E (UKlaG-E) ein Verbraucherschutzverband oder ein Abmahnverein auch gegen die rechtswidrige Erhebung und Verwendung von personenbezogenen Verbraucherdaten durch Unternehmen vorgehen können. Diese sogenannte Aktivlegitimation besteht, wenn diese Verbraucherdaten zu Werbe, Markt- und Meinungsforschungs-, Auskunftei- und Daten/-Adresshandelszwecken oder zur Erstellung von Persönlichkeits- und Nutzungsprofilen verwendet werden.

Mit dem Gesetzentwurf soll gleichzeitig vermieden werden, dass die im Datenschutzrecht beispielsweise zur Überprüfung von Entscheidungen der Datenschutz-Aufsichtsbehörden (jene erlassen Verwaltungsakte, beispielsweise mit der Verhängung von Bußgeldern oder mit der Anordnung der Einstellung einer bestimmten Datenverarbeitung) zuständigen Verwaltungsgerichte Entscheidungen fällen, die im Widerspruch zu den im Wettbewerbsrecht zuständigen Zivilgerichten stehen. So soll bei Verbandsklagen in Bezug auf Datenschutz-Verstöße Künftig die jeweilige Aufsichtsbehörde gehört werden. Wenn das Gesetz zustande kommt, soll es nach Ablauf von sechs Monaten in Kraft treten. Dies könnte zu einer erheblichen Veränderung der wettbewerbsrechtlichen Schwerpunkte führen. Anders als Wettbewerbsunternehmen müssen nämlich Verbraucherschutzverbände oder Wettbewerbsverbände nicht damit rechnen, im Falle einer Abmahnung für eigene vergleichbare Rechtsverstöße zur Verantwortung gezogen zu werden.

Mehr Rechtsunsicherheit für Unternehmen

Die Gesetzesnovelle dürfte bei Datenschützern auf große Zustimmung treffen. Als Rechtsanwälte sehen wir dieses Vorhaben kritisch. Das Datenschutzrecht und das Wettbewerbsrecht sind in hohem Maße durch auslegungsfähige Tatbestände und Rechtsbegriffe geprägt. Praxis und Maßstäbe der Auslegung unterscheiden sich jedoch nicht unerheblich. So ist der im neuen Gesetzesentwurf vorgesehene Begriff der Werbung datenschutzrechtlich häufig etwas enger auszulegen als im Wettbewerbsrecht. Der Begriff  der Werbung umfasst im Wettbewerbsrecht jede Äußerung bei der Ausübung eines Handels, Gewerbes, Handwerks oder freien Berufs mit dem Ziel, den Absatz von Waren oder die Erbringung von Dienstleistungen zu fördern. Der Werbebegriff im Sinne des § 28 Abs. 3 BDSG wird hingegen in der Praxis häufig zielorientierter ausgelegt. Gerade das deutsche Datenschutzrecht ist durch einen recht hohen Anspruch geprägt, wohingegen das deutsche Wettbewerbsrecht sich durch mitunter drastische praktische und monetäre Folgen kleinster Verstöße auszeichnet. Für Unternehmen eine gefährliche Kombination.

Jetzt vorsorgen und Nachteile vermeiden

Es ist nur zu hoffen, dass eine europaweite Harmonisierung des Datenschutzrechts mit klaren und nachvollziehbaren Bestimmungen für mehr Rechtssicherheit und Waffengleichheit sorgen kann und wird. Einstweilen sind Unternehmer jedoch gut beraten, ihre Positionierung im Bereich Datenschutz sorgfältig zu prüfen.

Entsprechen Ihre Geschäftsprozesse dem geltenden Datenschutzrecht? Wollen Sie riskieren, für Kundengewinnungspraktiken zu Unterlassung gezwungen zu werden? Häufig sind die Einschränkungen der eigenen Markt-Möglichkeiten deutlich schwerwiegender als die ohnehin im Wettbewerbsrecht häufig nicht zu verachtenden Kosten der Auseinandersetzung selbst. Datenschutzrechtliche Bestimmungen sollten daher integraler Bestandteil der Werbestrategie sein.Denn nur wer hier das Risiko wettbewerbsrechtlicher Auseinandersetzungen kennt, kann auf Basis sachlich zutreffender verglichen informierte Abwägungen vornehmen und Entscheidungen treffen.

Wir stehen Ihnen hierbei gerne zur Seite. BBS Rechtsanwälte ist nicht nur im Datenschutzrecht, sondern insbesondere auch auf dem heiklen Gebiet des Wettbewerbsrechts Ihr erfahrener und zuverlässiger Begleiter. Wir erarbeiten mit Ihnen praxisgerechte Konzepte und die notwendigen Maßnahmen zur Absicherung Ihres Erfolgs. Welche Risiken gehen Sie ein? Welche Kosten drohen? Sind neben Kosten- und Prozessrisiken möglicherweise ganz andere Faktoren zu berücksichtigen, die über den Ärger einer Abmahnung oder eines gerichtlichen Verfahrens hinaus weitreichende Konsequenzen für die künftige Werbestrategie haben? Hierfür benötigen Entscheider praxisgerechten Expertenrat. Sprechen Sie uns an. Wir sind gerne für Sie da!

 

 

BGH: Haftung des GmbH-Geschäftsführers für Wettbewerbsverletzungen

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Prinzip Haftungsbeschränkung: Rechtsformwahl entscheidet

Kein Unternehmen funktioniert ohne Risiko. Das gilt sowohl für finanzielle als auch für rechtliche Risiken. Ein Unternehmen steht nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen für die Mangelfreiheit und Ungefährlichkeit seiner Produkte, aber auch für sonstige im Rahmen seiner Tätigkeit entstehende Schäden ein. Darüber hinaus besteht natürlich auch eine Haftung für Rechtsverletzungen. Hierzu gibt es vielfältigen Anlass: ob steuerrechtliche Vorschriften, sonstige Verwaltungsvorschriften, Rechte Dritter (Patente, Marken, Designs, Urheberrechte) oder das Wettbewerbsrecht: grundsätzlich steht jeder Marktteilnehmer für seine Handlungen und die dadurch verursachten Rechtsverletzungen ein. Versicherungen hiergegen gibt es in der Regel keine. Es hilft daher im Zweifel nur eine haftungsbeschränkte Rechtsform. In der Folge stellt sich die Frage, inwieweit die jeweils handelnden Geschäftsführer für Rechtsverletzungen der Gesellschaft auch persönlich zur Verantwortung gezogen werden können. Einen weiteren und höchst wichtigen Beitrag zur Klärung leistete jetzt der Bundesgerichtshof:

Bundesgerichtshof: Beschränkung der Geschäftsführerhaftung

Mit Urteil vom 26.08.2014 (Aktenzeichen:I ZR 242/12) stellte der Bundesgerichtshof (erneut) klar, dass der Geschäftsführer einer GmbH nicht allein aufgrund seiner Rechtsstellung für von dieser Gesellschaft begangene Wettbewerbsverletzungen haftet. Allerdings stellte das Gericht gleichzeitig klar, dass durchaus auch Fälle einer persönlichen Haftung des Geschäftsführers bestehen können:

Geschäftsführer: gefährlicher Job? © panthermedia.net / Christa Eder

Geschäftsführer: gefährlicher Job?
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Christa Eder

Im konkreten Fall ging es um wettbewerbsrechtlich beanstandete Haustürwerbung. Die Klägerin ist ein Gasversorgungsunternehmen, das Verbraucher mit Erdgas beliefert. Einer der Beklagten ist alleiniger Geschäftsführer einer ebenfalls auf Unterlassung in Anspruch genommenen GmbH. Diese GmbH hat im Jahr 2009 durch selbstständige Handelsvertreter Gaslieferverträge vermarktet und dabei mit irreführenden Angaben zur Kündigung bestehender Verträge Neukunden geworben.

Die Klägerin war der Ansicht, dass auch der Geschäftsführer für die unlauteren Geschäftspraktiken haften müsse, da er von den Verstößen Kenntnis gehabt und seinen Betrieb jedenfalls nicht so organisiert habe, dass er die Einhaltung von Rechtsvorschriften habe sicherstellen können.

Bereits in der Vorinstanz wurde eine persönliche Haftung des Geschäftsführers  abgelehnt. Dies bestätigte auch der Bundesgerichtshof:

Haftung des Geschäftsführers als Täter

Der Geschäftsführer habe die Wettbewerbsverletzungen nicht persönlich begangen. Eine Haftung des Geschäftsführers als sogenannter Störer im Zusammenhang mit den Wettbewerbsverstößen komme nicht in Betracht, da der Beklagte nicht an der Wettbewerbsverletzung als solcher mitgewirkt habe. Für Fälle des sogenannten Verhaltensunrechts, um die es bei Wettbewerbsverstößen geht und in denen keine Verletzung eines absoluten Rechts (beispielsweise Markenrechte, Patentrechte oder Urheberrechte) in Rede steht, könne die Frage der persönlichen Haftung nach der neueren Senatsrechtsprechung allein nach den deliktsrechtlichen Kategorien der Täterschaft und Teilnahme begründet werden. Zu Deutsch: eine Haftung des Geschäftsführers als Störer für einen Wettbewerbsverstoß kommt nach Einschätzung des Gerichts nur dann in Betracht, wenn dieser Geschäftsführer auch schuldhaft an der Rechtsverletzung unmittelbar oder mittelbar mitgewirkt hat.

Der Geschäftsführer haftet für einen Wettbewerbsverstoß der von ihm vertretenen Gesellschaft also dann, wenn er die Rechtsverletzung selbst begangen oder in Auftrag gegeben hat.

Haftung für fehlende Verhinderung der Rechtsverletzung

Das Gericht bestätigte darüber hinaus, dass nach der bisherigen Rechtsprechung der Geschäftsführer allerdings unter besonderen Umständen auch dann für Wettbewerbsverstöße der Gesellschaft zur Rechenschaft gezogen werden kann, wenn er von ihnen Kenntnis hatte und es unterlassen hat, sie zu verhindern. Der Bundesgerichtshof stellt jedoch fest, dass nach Aufgabe der Störerhaftung im Lauterkeitsrecht nicht mehr daran festgehalten werden könne, dass der Geschäftsführer stets für die unterbliebene Vermeidung von Wettbewerbsverstößen haften muss.

Ein Unterlassen könne einem aktiven Handeln nämlich nur (noch) gleichgestellt werden, wenn der Täter rechtlich dafür einzustehen hat, dass der tatbestandliche Erfolg nicht eintritt, und das Unterlassen der Verwirklichung des gesetzlichen Tatbestands durch ein Tun entspricht. Zu deutsch: den Geschäftsführer muss die ganz konkrete Verpflichtung getroffen haben, genau die in Rede stehende Rechtsverletzung zu vermeiden und er muss in Ansehung dieser Verpflichtung erforderliche und adäquate Maßnahmen unterlassen haben.

Eine persönliche Haftung des Geschäftsführers für unlautere Wettbewerbshandlungen der von ihm vertretenen Gesellschaft bestehe danach nur, wenn er daran entweder durch positives Tun beteiligt war oder wenn er die Wettbewerbsverstöße aufgrund einer nach allgemeinen Grundsätzen des Deliktsrechts begründeten Garantenstellung hätte verhindern müssen.

Verhinderungspflichten nur bei besonderen Umständen

Die schlichte Kenntnis des Geschäftsführers von Wettbewerbsverletzungen allein scheide als haftungsbegründender Umstand aber aus. Erforderlich sei, dass der Wettbewerbsverstoß auf einem Verhalten beruht, das nach seinem äußeren Erscheinungsbild und mangels abweichender Feststellungen dem Geschäftsführer anzulasten ist. So liege es etwa bei der rechtsverletzenden Benutzung einer bestimmten Firmierung und dem allgemeinen Werbeauftritt eines Unternehmens, über die typischerweise auf Geschäftsführungsebene entschieden wird.

Der Bundesgerichtshof geht sogar noch weiter: Erlange der Geschäftsführer lediglich Kenntnis davon, dass bei der unter seiner Leitung stehenden Geschäftstätigkeit Wettbewerbsverstöße begangen werden oder ihre Begehung bevorsteht, so treffe ihn persönlich regelmäßig auch keine wettbewerbsrechtliche Verkehrspflicht im Verhältnis zu außenstehenden Dritten, eine (weitere) Verletzung durch das Wettbewerbsrecht geschützter Interessen von Marktteilnehmern zu verhindern.

Etwas anderes könne sich allerdings dann ergeben, wenn die Beseitigung von Rechtsverletzungen vom Geschäftsführer zu verlangen ist, weil dies zur Erfüllung der Erfordernisse einer fachlichen Sorgfalt gehört. Aus der schlichten Bestellung als Geschäftsführer sei eine solche Handlungspflicht jedoch alleine noch nicht abzuleiten. die Grenze sei hierbei allerdings erreicht, wenn der Geschäftsführer ein auf Rechtsverletzungen angelegtes Geschäftsmodell selbst ins Werk gesetzt hat.

Fazit:

Nach der weitgehenden Abschaffung der Störerhaftung für den Bereich des Verhaltensunrechts ( (vgl. BGH, Urteil vom 22. Juli 2010 – I ZR 139/08 – Kinderhochstühle im Internet) stellt der Bundesgerichtshof die Geltung der von ihm aufgestellten Grundsätze auch für den Bereich der persönlichen Haftung des Geschäftsführers klar. Mit der Reduzierung der Störerhaftung wollte der Bundesgerichtshof einem Trend zur ausufernden Ausdehnung der Verantwortlichkeit für die rein faktisch feststellbare, aber nicht beabsichtigte Unterstützung der Begehung von Rechtsverletzungen Dritter eindämmen. Nach Maßgabe dieser Maßstäbe ist die Feststellung der Gültigkeit dieser Einschränkungen auch für die persönliche Haftung von Organen von Kapitalgesellschaften folgerichtig und stringent. Die rechtliche Existenz haftungsbeschränkter Gesellschaften sollte es folgerichtig mit sich bringen, das nicht für jede Wettbewerbsverletzung eines Unternehmens auch eine Person der Geschäftsführung persönlich in Anspruch genommen werden soll. Denn diese persönliche Haftung ist der Rechtsfigur der in ihrer Haftung beschränkten Gesellschaft, von Ausnahmen abgesehen, wesensfremd.

Die Entscheidung stellt jedoch klar, dass durchaus Ansatzpunkte für eine persönliche Haftung verbleiben: dort wo der Geschäftsführer entweder selbst mitwirkt oder Rechtsverletzungen zu verantworten hat, weil sie typischerweise in den Zuständigkeitsbereich einer Geschäftsführung gehören, kann gegebenenfalls auf den Geschäftsführer persönlich zugegriffen werden. Daneben verbleibt natürlich noch die von der Außenhaftung weitgehend unabhängige Frage, inwieweit der Geschäftsführer im Innenverhältnis gegenüber der Gesellschaft für eine mangelhafte Organisation und Erfüllung seiner Pflichten haftet, wenn die Gesellschaft Rechtsvorschriften verletzt.

Die insbesondere in Abmahnungen verbreitete Unsitte, neben der Abgabe einer Unterlassungserklärung der Gesellschaft stets auch eine solche des Geschäftsführers zu fordern, sollte jedoch durch die neue Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs eine Einschränkung finden.

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