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BBS RECHTSANWÄLTE unter den Top-Kanzleien 2011

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Wir freuen uns darüber, für das Jahr 2011 im Markenranking von S.M.D. Markeur unter den Top Kanzleien des Jahres 2011 geführt zu werden!

Der Recherchedienstleister S.M.D. Markeur hat für sein Ranking die Anzahl der im Jahre 2011 getätigten Markenanmeldungen beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) analysiert.

Entwicklung der Anmeldepraxis

Die Fachzeitschrift „MARKENARTIKEL“ berichtet in Ihrer Ausgabe 10/2012 sowohl über das Ranking der Top-Kanzleien 2011 als auch über die Entwicklung der Anmeldepraxis in den vergangenen Jahren. Die Anmeldezahlen beim DPMA sind nach einem Höchststand im Jahre 2007 rückläufig, während die Anzahl der Anmeldungen von Marken mit EU-weitem Schutz (sogenannte „Gemeinschaftsmarken“) stetig ansteigt.

Vorteile der Gemeinschaftsmarke

Tatsächlich bietet die Gemeinschaftsmarke für den Anmelder zahlreiche Vorteile, wenn dessen Markt über die Landesgrenzen der Bundesrepublik Deutschland hinausgeht. So erlangt der Anmelder in einem einheitlichen Verfahren zu einem relativ günstigen Preis Markenschutz in allen Mitgliedsstaaten der EU. Während das DPMA für eine Markenanmeldung mit drei Klassen Gebühren in Höhe von € 300,00 erhebt, werden für die Anmeldung einer Gemeinschaftsmarke mit drei Klassen € 900,00 fällig. Ferner zeigt sich das Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt mit Sitz in Alicante (HABM), die für die Gemeinschaftsmarke zuständige Behörde, bei Ihrer Eintragungspraxis häufig großzügiger als das DPMA und trägt auch Marken in das Register ein, die vom DPMA zurückgewiesen werden.

Argumente für die Deutsche Marke

Ungeachtet der Vorteile der Gemeinschaftsmarke gibt es auch weiterhin gute Gründe für die Anmeldung einer Deutschen Marke. Das gilt selbst dann, wenn ein europaweiter Schutz vom Anmelder angestrebt wird.

Zunächst ist zu bedenken, dass sich eine Nationale Marke in stärkerem Maße als „Basismarke“ für eine internationale Schutzrechtsstrategie eignet als die Gemeinschaftsmarke. Als „Basismarke“ wird eine Marke bezeichnet, auf deren Grundlage Markenschutz im Ausland über die World Intellectual Property Organisation mit Sitz in Genf (WIPO) beantragt wird. Die WIPO eröffnet die Möglichkeit, dass auf Basis einer bestehenden Marke etwa Markenschutz in den USA, in der Türkei oder in der Schweiz beantragt werden kann, ohne dass in den jeweiligen Ländern ansässige Rechtsanwälte mit der Anmeldung befasst werden müssen. Das spart Geld und vereinfacht den Anmeldeprozess für den Anmelder, der nur einen Ansprechpartner hat. Wird allerdings die Basismarke innerhalb der ersten fünf Jahre nach der Eintragung der internationalen Registrierung gelöscht, so gerät auch die darauf aufbauende internationale Registrierung zu Fall. Das Risiko einer Löschung der Gemeinschaftsmarke ist deutlich größer als das einer nationalen Marke, da die Gemeinschaftsmarke aus sämtlichen prioritätrsälteren Marken der nationalen Markenämter der EU-Mitgliedsstaaten angegriffen werden kann.

Ferner bietet die Deutsche Marke gegenüber der Gemeinschaftsmarke auf prozessuale Vorteile im Verletzungsprozess. Als Verletzungsprozess wird das zivilrechtliche Verfahren bezeichnet, in dem der Markeninhaber seine markenrechtlichen Ansprüche wegen der Verletzung seiner Marke verfolgt. Während die Gemeinschaftsmarke vor dem Verletzungsgericht im Wege der Widerklage wegen absoluter Schutzhindernisse angegriffen werden kann, obliegt die Löschung der Deutschen Marke wegen absoluter Schutzhindernisse dem DPMA und dem Bundespatentgericht; Das Verletzungsgericht ist also an die Eintragung der Deutschen Marke gebunden.

Individuelle Beratung

Die Anmeldung einer Marke sollte aus unserer Sicht sowohl hinsichtlich des Markensystems als auch im Hinblick auf den gewählten Schutzbereich vor dem Hintergrund einer gründlichen Recherche und einer individuellen Beratung getroffen werden. Die Folgen einer nicht sachgerechten Markenanmeldung sind zu weitreichend und im Konfliktfall auch zu teuer als dass sich der Anmelder einen „Fehlschuss“ leisten sollte.

Wir beraten Sie in allen Fragen rund um Ihre Schutzrechte und bieten für Markenanmeldungen preisgünstige Pauschalangebote an, ohne dabei Ihre individuellen Bedürfnisse aus den Augen zu verlieren.

Sprechen Sie uns an!

EuGH: Unterlassungsurteil wegen Gemeinschaftsmarkenverletzung wirkt EU-weit

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Gemeinschaftsmarke: Preiswertes Recht mit großer Reichweite

Gemeinschaftsmarken sind beliebt: mit dem Erwerb der Rechte an einer Gemeinschaftsmarke bekommt der Markeninhaber ein sehr weit reichendes Verbietungsrecht: das Markenrecht gilt in der gesamten Europäischen Union (Achtung: Nicht in der Schweiz).Gemeinschaftsmarken sind dabei auch noch verhältnismäßig preiswert. Beispielsweise betragen die Amtsgebühren für die Anmeldung einer Gemeinschaftsmarke mit bis zu drei Klassen ab Euro 900. Für eine nur innerhalb der Bundesrepublik Deutschland wirkende nationale Marke werden bei bis zu drei Klassen von Waren und Dienstleistungen bereits Euro 300 an Amtsgebühren zu „berappen.“

Folgerichtig stellt sich natürlich die Frage, wie dieses Recht effektiv durchgesetzt werden kann. Einen wichtigen Beitrag hierzu lieferte nun der europäische Gerichtshof:

EuGH: nationales Verbot wirkt europaweit

Nach einer soeben veröffentlichten Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs (Aktenzeichen: C-235/09) hat ein von einem nationalen Gemeinschaftsmarkengericht ausgesprochenes Verbot der rechtswidrigen Benutzung einer Gemeinschaftsmarke Grundsätzlich Wirkung in der ganzen Europäischen Union. Zu deutsch: stellt beispielsweise ein deutsches Gemeinschaftsmarkengericht fest, dass eine Gemeinschaftsmarke verletzt wird (beispielsweise durch eine mit der Marke ähnliche oder identische Kennzeichnung einer Ware, die vom Markenschutz umfasst ist), so gilt das Verbot der weiteren Benutzung der rechtsverletzenden Kennzeichnung auch in Frankreich. In der Praxis sind internationale Sachverhalte noch immer mit gewissen Schwierigkeiten im Bereich der Umsetzung (also hier: der Zwangsvollstreckung) verbunden. Ein schlagkräftiges internationales Vorgehen ist dadurch jedoch keineswegs ausgeschlossen.

Gemeinschaftsmarkenanmeldung: die Strategie entscheidet

Ob eine Gemeinschaftsmarke für Sie das richtige ist, lässt sich nicht pauschal und schematisch beantworten. In der Vergangenheit wurden solche Marken wegen des vermeintlich günstigen Preis-Leistungsverhältnisses gerne angemeldet. Dabei wurde häufig übersehen, dass dem weiten Schutzbereich einer Gemeinschaftsmarke natürlich auch ein potentiell weiter Bereich mit kollidierenden älteren Marken gegenübersteht. So kann beispielsweise aus einer nur in Portugal genutzten älteren portugiesischen natiuonalen Marke ein erfolgreiches Widerspruchsverfahren gegen eine Gemeinschaftsmarkenanmeldung geführt und damit die Gemeinschaftsmarke zu Fall gebracht werden. Wenn der Anmelder der Gemeinschaftsmarke die Marke ohnehin nur in Deutschland benutzen wollte, entstehen ihm dabei unnötige Kosten. Darüber hinaus sind Widerspruchsverfahren bei Gemeinschaftsmarken durchaus zeitaufwändig.

Ob Gemeinschaftsmarke, nationale Marke oder anderes Schutzrecht: die erfahrenen und spezialisierten Berater von BBS entwickeln gemeinsam mit Ihnen die richtige Strategie für Ihren Erfolg. Ob ein Schutzrecht das richtige ist, entscheidet sich oftmals erst im Verletzungsfall. Es reicht daher nicht, einfach irgendwelche Marken anzumelden. Unter Berücksichtigung der umfangreichen Rechtsprechung zur Ähnlichkeit und zum Schutzbereich von Marken ist für eine erfolgreiche Schutzrechtsstrategie eine optimale Ausnutzung der registerrechtlichen Möglichkeiten und eine fachkundige Gestaltung der Markenrechte notwendig. BBS hilft Ihnen dabei mit wirtschaftlichen und sinnvollen Lösungen. Sprechen Sie uns an!