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Bundesgerichtshof: Double-Opt-In für Telefonwerbung europerechtskonform

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Telefonwerbung: geliebt und gehasst

gehören zusammen: Werbe-Telefon und Gesetz

Sie ist weit verbreitet, effektiv und preiswert – darüber hinaus allgemein ungeliebt und in vielen Fällen illegal: die Rede ist von Telefonwerbung. Eine gerade ergangene Entscheidung des Bundesgerichtshofs schafft nochmals Klarheit über die Grenzen dieser Werbeform.

Telefonmarketing wird von den Gerichten sehr streng beurteilt. Der Angerufene kann sich der Werbung nur schwer entziehen, wenn er erst einmal den Hörer zur Hand genommen hat. Deshalb erlaubt die Rechtsprechung Telefonwerbung nur unter engen Voraussetzungen.

Einwilligung notwendig

Gegenüber Verbrauchern ist eine ausdrückliche Einwilligung erforderlich. Auch Gewerbetreibende/Unternehmer dürfen nicht einfach zu Werbezwecken per Telefon kontaktiert werden. Hier ist zumindest eine so genannte mutmaßliche Einwilligung notwendig. „Mutmaßliche Einwilligung“ bedeutet nicht etwa, dass der Unternehmer an irgendeiner Stelle eine Telefonnummer kommuniziert. Vielmehr muss es Anhaltspunkte geben, dass der Unternehmer genau mit dem jeweiligen Werbeanruf einverstanden ist. Selbst eine bereits bestehende Geschäftsbeziehung reicht hierfür alleine noch nicht aus. So jedenfalls urteilte der BGH bereits vor Jahren (Urteil des Bundesgerichtshofs vom 20.09.2007, Aktenzeichen: I ZR 88/05).

Gegenüber Verbrauchern: Einwilligung durch AGB nur bei klarer Formulierung

Für Telefonwerbung gegenüber Verbrauchern stellt die Rechtsprechung dann auch noch hohe Anforderungen an die Form der Einwilligung. So reicht es beispielsweise für eine wirksame Einwilligung nicht aus, wenn die Zustimmung dem Verbraucher im Rahmen einer entsprechenden Klausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen „untergejubelt“ wird. Der Bundesgerichtshof hatte über die damaligen Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Kundenbindungsprogramms „Payback“ zu entscheiden (BGH, Urteil vom 16.7.2008, Aktenzeichen: VIII ZR 348/06). In diesen Geschäftsbedingungen war eine Einwilligung zur Werbung per Telefon, E-Mail und SMS enthalten. Die entsprechende Passage war hervorgehoben.

Der Bundesgerichtshof hielt die Regelung trotzdem für unangemessen und unwirksam. Nach der Einschätzung des Gerichts ist für diese Werbeformen eine Einwilligung durch ein aktives Handeln (so genanntes „Opt-In“) erforderlich. Dies kann nach Ansicht des BGH grundsätzlich auch durch eine Zustimmung zu AGB-basierten Einwilligungsformen erfolgen.

In seiner neuen Rechtsprechung hat der Bundesgerichtshof die Anforderungen an eine AGB-Einwilligung weiter konkretisiert. Mit seinem Urteil vom 25. 10. 2012 AZ: I ZR 169/10 (KG)) stellte der BGH klar, dass eine Einwilligung in Gewinnspielbedingungen – welche der AGB-rechtlichen Inhaltskontrolle unterliegen – nach Einschätzung des Gerichts grundsätzlich möglich ist. Die Einwilligung muss aber dann „für den konkreten Fall“ erfolgen. Dem Vertragspartner muss daher klar werden, welche Produkte oder Dienstleistungen welcher Unternehmen die Einwilligung umfasst.

Eine wirksame Einwilligung kann nach der vorgenannten Entscheidung z.B. auch durch Ankreuzen einer entsprechend konkret vorformulierten Erklärung erteilt werden, wenn sie in einem gesonderten Text oder Textabschnitt ohne anderen Inhalt enthalten ist. Liegt eine wirksame Einwilligung vor, ist unerheblich, ob das Unternehmen selbst oder von ihm eingeschaltete Beauftragte den Werbeanruf ausführen. Allerdings muss der Einwilligende eben klar erkennen, wer ihn entsprechend seiner Einwilligung zu welchen Zwecken kontaktieren darf.

Telefonwerbung führt häufig zu Rechtsstreitigkeiten. Unerlaubte Telefonwerbung ist wettbewerbswidrig. Der Werbende verstößt gegen § 7 des Gesetzes gegen unlauteren Wettbewerb (UWG). Daher haben die Wettbewerber des Werbetreibenden, aber auch Wettbewerbs- und Verbraucherschutzverbände einen Unterlassungsanspruch gegen den Werbetreibenden. Diesen Unterlassungsanspruch können sie mit Abmahnungen, Klagen und einstweiligen Verfügungen verfolgen. Die hohen Anforderungen an die Zulässigkeit von Telefonwerbung treffen jedoch nicht nur auf Zustimmung. Viele Unternehmen möchten nicht auf diese besonders effektive Werbeform verzichten. Insbesondere Unternehmen, die über Call-Center aktive Werbeanrufe (so genannte Outbound-Calls) durchführen lassen, fühlen sich durch die deutschen Gerichte zu Unrecht eingeschränkt.

BGH: Opt-In muss bewiesen werden

So sah es auch eine Allgemeine Ortskrankenkasse, der wettbewerbswidrige Telefonwerbung teuer zu stehen gekommen ist. Die Krankenkasse hatte sich gegenüber einer Verbraucherzentrale zur Unterlassung von Werbeanrufen verpflichtet. Für den Fall der Zuwiderhandlung sollte die Krankenkasse dabei eine Vertragsstrafe zahlen. Der Fall trat ein. Für zwei unaufgeforderte Werbeanrufe bei Verbrauchern forderte die Verbraucherzentrale eine Vertragsstrafe von Euro 10.000. Natürlich wollte die Krankenkasse die Vertragsstrafe nicht bezahlen. Sie berief sich darauf, dass die strengen deutschen Anforderungen an Telefonwerbung nicht mit dem Europarecht vereinbar seien – ohne Erfolg. Der Bundesgerichtshof wies die Revision der Krankenkasse gegen die Verurteilung zur Zahlung der Vertragsstrafe zurück. Nach Meinung des höchsten deutschen Zivilgerichts hatte die Krankenkasse nicht die für die Werbeanrufe notwendige Einwilligung nachweisen können. Die Krankenkasse habe zwar behauptet, eine Einwilligung per E-Mail durch ein so genanntes „Double-Opt-in“ im Rahmen eines Gewinnspiels eingeholt zu haben. Beim Double-Opt-In wird im Rahmen der Einwilligung die E-Mail-Adresse des Einwilligenden überprüft. Dies geschieht beispielsweise durch das Anklicken eines Hyperlinks in einer Bestätigungs-E-Mail. Die Krankenkasse konnte jedoch diese Bestätigungs-E-Mail und die darauf angeblich erfolgte Verifizierung nicht beweisen. Dem BGH reichte die Behauptung, dass das Double-Opt-In-Verfahren durchgeführt worden ist, nicht zum Beweis der Einwilligung des Verbrauchers in Werbeanrufe aus.

EU-Recht steht strengen deutschen Regelungen nicht entgegen

Die strengen Anforderungen an eine solche Einwilligung verstoßen nach Einschätzung des Gerichts auch keineswegs gegen das Europarecht. Zwar gehen die Anforderungen des deutschen Rechts über die Mindestanforderungen der europäischen Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken (so genannte UGP-Richtlinie) hinaus. Das sei jedoch nicht zu beanstanden. Die Richtlinie lege nur einen Mindeststandard fest. Sie verbiete den Mitgliedstaaten jedoch nicht, strengere Anforderungen aufzustellen.

Telefon, E-Mail, SMS: Einwilligung richtig gestalten

Das Urteil des Bundesgerichtshofs ist unter verschiedenen Aspekten interessant: Einerseits bestätigt der Bundesgerichtshof, dass die strengen gesetzlichen Anforderungen an besonders intensive Werbeformen europarechtskonform sind. Das gilt nicht nur für Telefonwerbung. Insbesondere für Werbung per SMS und natürlich E-Mail-Werbung sind ebenso strenge Voraussetzungen einzuhalten (hierzu unser Grundlagenartikel SPAM: Unverlangte elektronische Werbung (z.B. per Telefon, Internet, E-Mail). Bei E-Mail-Werbung ist eine Verifizierung per Double-Opt-In verpflichtend.

Auch Anforderungen des Telemediengesetzes zu beachten

Für viele Fälle bestimmt nicht nur das UWG, sondern auch das Telemediengesetz (TMG), dass eine Einwilligung des Nutzers erforderlich ist. Die Datenschutzvorschriften des TMG sehen vor, dass der Anbieter eines Telemediendienstes (beispielsweise einer Internetseite) Bestandsdaten der Nutzer nur zur Erbringung und Abrechnung des Dienstes selbst nutzen darf. Für eine darüber hinausgehende Verwendung (beispielsweise für E-Mail-Newsletter oder Werbe-Anrufe) ist eine Einwilligung einzuholen, deren Form das Gesetz detailliert vorschreibt: die Erteilung der Einwilligung in elektronischer Form ist nur dann wirksam, wenn

– der Nutzer seine Einwilligung bewusst und eindeutig erteilt hat,

– die Einwilligung protokolliert wird,

– der Nutzer den Inhalt der Einwilligung jederzeit abrufen kann und

– der Nutzer die Einwilligung jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen kann.

Wer ohne Einhaltung der gesetzlichen Voraussetzungen E-Mail-Werbung an Empfänger verschickt, die der Werbung nicht vorher zugestimmt haben, riskiert eine Abmahnung. Diese Abmahnung kann auf das Wettbewerbsrecht gestützt sein. Die Rechtsprechung qualifiziert unaufgeforderte E-Mail-Werbung jedoch auch als rechtswidrigen Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb des Empfängers. Daher können nicht nur Wettbewerber gegen die E-Mail-Werbung vorgehen. Ist der Empfänger ein Unternehmer, kann er sich wegen der Verletzung seiner Rechte gegen die Werbe-E-Mail selbst wehren und dabei auch etwaig entstandene Rechtsanwaltskosten erstattet verlangen. Ein Wettbewerbsverhältnis muss bei einer Verletzung des Rechts am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb nicht vorliegen.

Die Argumente der Werbetreibenden konnten die Gerichte auch nicht von weniger strengen Maßstäben überzeugen. Natürlich ist insbesondere E-Mail-Werbung, aber auch Telefonwerbung durch die unmittelbare Kontaktaufnahme besonders effektiv. Im Gegensatz zu flächendeckenden Anzeigenkampagnen sind diese Werbeformen obendrein noch besonders preisgünstig. Die Rechtslage ist dennoch klar: wendet sich die Werbung am Verbraucher, ist eine durch ein eindeutiges Handeln erklärte Einwilligung notwendig. Gegenüber Unternehmern ist zwar grundsätzlich etwas mehr möglich, jedoch sind auch hier die Voraussetzungen streng.

Darüber hinaus dürften die Beweisanforderungen des Bundesgerichtshofs künftig auch von den Untergerichten angewendet werden. Danach könnte es in Zukunft – anders als dies bislang einige Landgerichte so akzeptiert haben – gerade nicht mehr ausreichen, dass die grundsätzliche Anwendung des Double-Opt-In-Verfahrens dargelegt und bewiesen wird. Vielmehr muss die Erteilung und Überprüfung der Einwilligung im konkreten Einzelfall nachgewiesen werden. Die entsprechenden Daten sollten daher zum Beweis aufbewahrt werden.

Sie möchten Ihre Werbeaktionen rechtmäßig gestalten und Abmahnungen und Vertragsstrafen vermeiden? Sie möchten die Grenzen des gesetzlich Möglichen kennen, aber auch ausschöpfen? Sie möchten sich gegen unaufgeforderte Werbung zur Wehr setzen? BBS ist Partner zahlreicher Unternehmen im Bereich der Werbung und des Marketings, vertritt aber auch die Interessen von rechtswidriger Werbung betroffener Adressaten und Mitbewerber. Was können wir für Sie tun?

BBS Rechtsanwälte Hamburg

Markenrecht: LG Hamburg verneint Verwechslungsgefahr zwischen „dapd“ und „dpa“

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Grundlegendes zum Markenschutz

Eine Marke gibt Ihrem Inhaber das Recht, Dritten zu verbieten, eine mit der Marke ähnliche oder identische Bezeichnung zu verwenden, wenn Verwechslungsgefahr besteht. Bei der Beurteilung der Verwechslungsgefahr werden insbesondere die Ähnlichkeit der Zeichen, die Kennzeichnungskraft der Zeichen sowie die Ähnlichkeit der vom eingetragenen Markenschutz umfassten Waren und/oder Dienstleistungen zu den Waren/Dienstleistungen des – mutmaßlichen – Verletzers berücksichtigt. Hierbei beachten die Gerichte eine Vielzahl von Entscheidungen der Obergerichte, der höchstrichterlichen Rechtsprechung und auch der Eintragungsämter (beispielsweise das Deutsche Patent- und Markenamt – DPMA). Dabei geht es im Wesentlichen um die Art und Weise, wie die angesprochenen Verkehrskreise ein Zeichen wahrnehmen. Grundsätzlich geht die Rechtsprechung beispielsweise davon aus, dass Verbraucher Marken nicht genau betrachtend und analytisch wahrnehmen, sondern eher flüchtig. Darüber hinaus richtet sich diese Wahrnehmung in der Regel eher auf den Wortanfang als auf das Wortende.

Markenrechte: eigene Rechte schützen vor Verwechslung
© panthermedia.net / Markus Hoetzel

Verwechslungsgefahr: facettenreiche Rechtsprechung

Für eine Verwechslungsgefahr bestehen drei unterschiedliche Ansatzpunkte, nämlich der Klang der Zeichen, das optische Erscheinungsbild und die Gefahr einer gedanklichen Verwechslung.

Einen weiteren Beitrag zur umfangreichen Rechtsprechung lieferte nun das Landgericht Hamburg: es entschied, dass zwischen den Bezeichnungen „dpa“ und „dapd“ keine Verwechslungsgefahr besteht (Entscheidung vom 28.08.2012, Az.: 406 HKO 73/12). Geklagt hatte die   Deutsche Presse-Agentur dpa. Sie wollte der konkurrierenden Agentur dapd nachrichtenagentur die Benutzung der Abkürzung „dapd“ verbieten. Die dpa begründete ihren Unterlassungsanspruch damit, dass sie seit langem unter dieser Bezeichnung tätig sei. Die „dapd“ trete hingegen erst seit 2010 unter Verwendung dieses Kürzel auf. Bei der Bezeichnung der jüngeren Konkurrenz handele sich um eine bewusste und zielgerichtete Annäherung an die bekannte Abkürzung „dpa“.

„dpa“ und „dapd“: zu viele Unterschiede

Das Gericht folgte der Argumentation der dpa nicht. Eine Verwechslungsgefahr sei nicht gegeben. Nach Einschätzung des Gerichts bestünden zwar für die Annahme einer Verwechslungsgefahr keine hohen Anforderungen an die Zeichenähnlichkeit. Dies gelte insbesondere, weil die Parteien des Rechtsstreits identische Dienstleistungen unter dem jeweiligen Zeichen anbieten würden.

Jedoch würde bei einer Gesamtbeurteilung die Ähnlichkeit der Zeichen für eine Verwechslungsgefahr nicht ausreichen. Eine klangliche Verwechslung sei deshalb nicht anzunehmen, weil die dreisilbige Buchstabenfolge (in der Aussprache: „depeah“) einer Kombination mit einer Silbe mehr, nämlich der viersilbigen Folge „deahpede“ gegenüberstehe.

Auch eine schriftbildliche Verwechslungsgefahr bestehe nicht. Zwar stimmten beide Zeichen in Ihrem Wortanfang hinsichtlich des ersten Buchstabens „d“ überein. Dieser Wortanfang würde jedoch sehr oft als Abkürzung für „deutsch/deutsche“ und damit als Hinweis auf den Sitz eines Unternehmens aufgefasst. Die Übereinstimmung würde insofern auf einen gleichen Sitz, jedoch nicht auf das gleiche Unternehmen hinweisen. Die Unterschiede der verbleibenden Teile der Zeichen würden eine Verwechslungsgefahr ausschließen. Daran ändere auch die übereinstimmende Kleinschreibung nichts, da eine solche Schreibweise im Bereich der Nachrichtenagenturen verbreitet sei. Eine solche allgemein übliche Schreibweise könne die dpa daher nicht für sich als Herkunftshinweis in Anspruch nehmen.

Das Urteil ist derzeit nicht rechtskräftig und kann noch mit einer Berufung beim Oberlandesgericht angefochten werden.

 Markenverletzungen vorbeugen – auch bei der Markenanmeldung

Die Beurteilung einer Verwechslungsgefahr kann weitreichende Folgen haben. Denn schließlich sind Abmahnungen und gerichtliche Auseinandersetzungen im Markenrecht nicht nur wegen der dort im allgemeinen hohen Streitwerte riskant und teuer. Vielmehr kann ein beträchtlicher Schaden entstehen, wenn ein Unternehmen ein durch Werbung und einen einheitlichen Auftritt über längere Zeit geschaffenes – und damit auch den Kunden bekanntes – Identifikationsmerkmal aufgrund einer Markenstreitigkeit in kurzer Zeit aufgeben muss. Das gilt im übrigen auch dann, wenn der Verlierer des Markenstreits über eine eigene Marke verfügt. Denn aus einer solchen Marke lassen sich nur Rechte gegenüber später auftretenden Markenverletzungen geltend machen. Gegen die Rechte des Inhabers einer älteren verwechslungsfähigen Marke kann der Inhaber der jüngeren Marke sein Markenrecht nicht einwenden. Eine Ähnlichkeitsrecherche auf etwaig entgegenstehende ältere Marken sollte daher vor jeder Markenanmeldung durch einen versierten und mit der umfangreichen Rechtsprechung vertrauten Rechtsanwalt (oder Patentanwalt) erfolgen. So lässt sich das Risiko einer möglicherweise erst nach Jahren auftretenden unangenehmen Überraschung stark verringern.

Sie sind Markeninhaber und sehen sich in Ihren Rechten verletzt? Sie möchten eine Marke anmelden und sichergehen? Sie möchten wissen, ob Sie mit Ihrem derzeit genutzten Unternehmenskennzeichen auf der sicheren Seite sind? Wir stehen Ihnen zur Seite. Sprechen Sie uns an. Wir sind gerne für Sie da.

BGH zum Urheberrecht: Auskunftsanspruch gegen Internet-Provider über Nutzer von IP-Adressen

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Nach einer am heutigen Tag veröffentlichten Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs hat das höchste deutsche Zivilgericht mit Beschluss vom 19. April 2012 (AZ: I ZB 80/11 – „Alles kann besser werden“) entschieden, dass ein Internet-Provider dem Rechtsinhaber bei offensichtlich unberechtigter öffentliche Zugänglichmachung eines Musikstücks in einer Online-Tauschbörse den Namen und die Anschrift des Nutzers mitzuteilen hat, dem die ermittelte IP-Adresse zum Zeitpunkt der rechtswidrigen Verwertung zugewiesen war.

In dem Rechtsstreit ging es um die Bereitstellung von Tonaufnahmen des Musikalbums von Xavier Naidoo „Alles kann besser werden“  über Online-Tauschbörsen.  Die Antragstellerin, ein Musikvertriebsunternehmen, wollte gegen die Verwertungshandlung des Tauschbörsennutzers vorgehen. Die Antragstellerin forderte von der Deutschen Telekom AG Auskunft über die Daten derjenigen Nutzer, deren IP-Adressen von der Antragstellerin (besser: von einem von der Antragstellerin beauftragten Unternehmen) bei der Analyse der Tauschbörsen-Angebote ermittelt worden waren.

Die Antragstellerin hat gemäß § 101 Abs. 9 Urheberrechtsgesetz (UrhG) in Verbindung mit § 101 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 UrhG beantragt, der Deutschen Telekom AG zu gestatten, ihr unter Verwendung von Verkehrsdaten im Sinne des § 3 Nr. 30 Telekommunikationsgesetz (TKG) über den Namen und die Anschrift derjenigen Nutzer Auskunft zu erteilen, denen die genannten IP-Adressen zu den jeweiligen Zeitpunkten zugewiesen waren.

Tauschbörse: gewerbliches Ausmaß nicht erforderlich

Das Landgericht und das Oberlandesgericht Köln hatten den Antrag abgelehnt. Zur Begründung führte das Oberlandesgericht aus, die Anordnung gegenüber dem Provider setze eine Rechtsverletzung in gewerblichem Ausmaß voraus, die hinsichtlich des in Rede stehenden Musiktitels „Bitte hör nicht auf zu träumen“ nicht gegeben sei.

Der Bundesgerichtshof hat die Entscheidungen der Vorinstanzen aufgehoben und dem Antrag  auf Auskunft über die Teilnehmerdaten stattgegeben.  Nach Einschätzung des Bundesgerichtshofs besteht ein Anspruch des Rechtsinhabers aus § 101 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 UrhG auf Auskunft  gegenüber dem Provider. Dieser Anspruch ergebe sich aus der offensichtlich unberechtigten Verwertung des Werkes über Online-Tauschbörsen. Der Auskunftsanspruch setze jedoch nicht voraus, dass die  durch die Nutzung der Tauschbörse eine Rechtsverletzung in gewerblichem Ausmaß stattgefunden hat. Diese Voraussetzung fände sich nicht im Urheberrechtsgesetz und  widerspräche auch dem Ziel des Gesetzes, Rechtsverletzungen im Internet wirksam zu bekämpfen. Dementsprechend habe der Provider die Auskunft über die Bestandsdaten der jeweiligen Nutzer zu erteilen.

Auch bei „kleinen“  Rechtsverletzung besteht Auskunftsanspruch

Ein Rechtsinhaber habe Ansprüche auf Unterlassung und Schadensersatz nicht nur gegen einen in gewerblichem Ausmaß handelnden Tauschbörsen-Teilnehmer, sondern gegen jedermann, der seine urheberrechtlich geschütztes Werke widerrechtlich verwertet. Daraus ergebe sich auch die Notwendigkeit, auch bei nicht-gewerblichen Rechtsverletzungen Auskunftsansprüche gegenüber dem Provider geltend machen zu können. Denn ansonsten könne der Rechtsinhaber die Rechtsverletzung nicht verfolgen und wäre schutzlos gestellt. Bei einer Abwägung der betroffenen Rechte des Rechtsinhabers, des Auskunftspflichtigen und der Nutzer sowie unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit  bestehe daher in aller Regel ein Auskunftsanspruch.

Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs ist unter mehreren Aspekten relevant: einerseits lässt sich aus der Entscheidung nach unserem Dafürhalten zumindest vermuten, dass für den BGH nicht jegliche Teilnahme an einem Filesharing-Netzwerk eine Rechtsverletzung in gewerblichem Ausmaß darstellt. Dies sahen die Instanzgerichte bislang durchaus anders. So entschied beispielsweise das Oberlandesgericht München, dass das anbieten einer Datei über eine Internet-Tauschbörse grundsätzlich eine Rechtsverletzung in gewerblichem Ausmaß darstelle, da der Anbieter nicht aus altruistischen Motiven handele, sondern dass Werk einer unbestimmten Anzahl von Personen bereitstelle (OLG München, Beschluss vom 26.7.2011 – 29 W 1268/11.

Darüber hinaus ist der Entscheidung allerdings auch die insoweit klare Vorstellung des höchsten deutschen Zivilgerichts zu entnehmen, dass es die Teilnahme am Tauschbörsen keineswegs als „Bagatelle“ ansieht, bei welcher das Interesse des Rechtsinhabers an der Rechtsverfolgung dem Interesse des Anschlussinhabers an der Geheimhaltung seiner Daten überwiegen würde.

Nach der diesseitigen Erfahrung ist die Wahrscheinlichkeit, bei der Teilnahme an einer Internet-Tauschbörse „ertappt“ und in der Folge mit kostspieligen Abmahnungen belangt zu werden, äußerst hoch. Grundsätzlich gilt, dass dem Urheberrechtsschutz unterliegende Materialien (Musikwerke, Filme, Fotos, Texte) nur mit der Zustimmung des Rechteinhabers verwertet, also auch vervielfältigt oder gegenüber Dritten zum Download bereitgestellt werden dürfen. Ohne diese Zustimmung liegt mit hoher Wahrscheinlichkeit eine Urheberrechtsverletzung vor, die zu Abmahnungen und Ansprüchen auf Kostenerstattung und Schadensersatz führen kann.

Sie möchten sich gegen Verletzungen ihrer Rechte an Bildern, Texten, Grafiken, Musik oder Filmen zur Wehr setzen? Sie werden wegen einer Rechtsverletzung belangt, beispielsweise weil Sie Fotos ohne Zustimmung des Rechtsinhabers auf ihrer Internetseite veröffentlicht haben? BBS unterstützt Sie mit Kompetenz, Fachwissen und effizienten Strategien. Sprechen Sie uns an.

OLG Karlsruhe: Datenschutzverstoß ist Wettbewerbsverstoß – kommt die Abmahnwelle?

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Zur Entscheidung des OLG Karlsruhe vom 09.05.2012 (6 U 38/11) über datenschutzrechtliche Regelungen als Marktverhaltensregeln iSd. Wettbewerbsrechts

Runde Tische, Anhörung im Bundestag, Streit um Google-Analytics oder die Aufregung über den Umgang mit dem Facebook-„Gefällt Mir“ – Button (Wir berichteten) Kein anderes Thema steht derart im Fokus der öffentlichen Diskussion wie der Umgang mit personenbezogenen Daten im Internet, ohne dass dies gleichzeitig die Gerichte landauf und landab beschäftigt. Sind IP-Adressen personenbezogene Daten im Sinne des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) oder nicht (Wir berichteten zur diesbezüglichen Ansicht des EuGH)? Welche Verpflichtungen gehen mit dieser Einordnung gegebenenfalls für mich als Website-Betreiber einher? Darf ich den Facebook-„Gefällt Mir“-Button auf meiner Website einbinden oder nicht? Benötige ich bereits beim Mitschnitt der IP-Adressen meiner Website-Besucher (etwa durch Webtracking-Tools oder schlicht Serverlogs) ohne Anonymisierung eine entsprechende Datenschutzbelehrung und ggf. die vorherige Einwilligung der Besucher?

 

Schutz personenbezogener Daten im Internet: Datenschutz quo vadis?

Schutz personenbezogener Daten im Internet: Datenschutz quo vadis?

 

Die schon oftmals angekündigte Abmahn- und Klagewelle ist aller Kassandra-Rufe zum Trotz bislang ausgeblieben. Damit steht bislang leider auch die dringend erforderliche Klärung der vielfältigen offenen Fragen des Schutzes personenbezogener Daten im Internet und der Grenzen der unternehmerischen Erhebung, Speicherung und Verwertung solcher Daten durch die Rechtsprechung aus. Das Datenschutzrecht ist – jedenfalls gemessen an den real genutzten technischen Möglichkeiten, den und ebenso erfolgreichen wie rechtlich umstrittenen Geschäftsmodellen ganzer Konzerne sowie der (berechtigten) Vehemenz der hierzu geführten Diskussionen innerhalb der Netzgemeinde – vor allem durch eines gekennzeichnet: Ein eklatantes Defizit an Rechtssicherheit und Rechtsklarheit. Dies betrifft die betroffenen natürlichen Personen – jeder, dessen Daten erhoben, gespeichert und verarbeitet werden, also: Jedermann – ebenso wie die zahlreichen Firmen und Unternehmungen, die tagtäglich Daten erheben, speichern, verarbeiten oder sogar als zentrales Unternehmens-Asset verwerten. Den hierzu rechtlich eigentlich originär berufenen Stellen – den Datenschutzbeauftragten der Länder – kann dies hierbei aufgrund der in der Regel deutlichen personellen Unterbesetzung nur bedingt zum Vorwurf gemacht werden.

 

§ 3 BDSG: Schutz personenbezogener Daten

§ 3 BDSG: Schutz personenbezogener Daten

 

Ein eigentlich geeignetes Mittel der Rechtskonkretisierung sui generis ist die Rechtsfortbildung durch die Zivilgerichte, insbesondere durch die Kammern und Senate für Wettbewerbsrecht: Ob die zulässigen Grenzen unternehmerischer elektronischer Werbung (E-Mail-Werbung, Telefon- und Faxwerbung), die Hinweispflichten im Internet tätiger Unternehmen („Impressum“, etc.) und insbesondere Pflichtbelehrungen gegenüber Verbrauchern (Belehrung über das Widerrufsrecht), in all diesen Bereichen wurden und werden die im jeweiligen Anforderungen an redliches unternehmerisches Handeln konkreten Einzelfall genauestens ausgelotet und sukzessive geklärt.

Der Bereich des Datenschutzrechts war hiervon bislang im Wesentlichen ausgeklammert: Zwar wurden vereinzelt Abmahnungen ausgesprochen und Gerichtsverfahren durchgeführt, im Ergebnis wurde die Anwendbarkeit des Bundesdatenschutzgesetzes als sog. „Marktverhaltensregel“ im Sinne des § 4 Nr. 11 des Gesetzes über den unlauteren Wettbewerb (UWG) durch die Gerichte allerdings mehrheitlich abgelehnt. Damit war der Datenschutz der Rechtsfortbildung durch die Wettbewerbskammern und –senate der Zivilgerichte entzogen. So hat beispielsweise das Landgericht Berlin noch in seiner Entscheidung vom 14.03.2011 (91 O 25/11) hinsichtlich der Beurteilung des Facebook-„Gefällt mir“-Buttons die Qualifizierung der ebenfalls dem Bereich des Datenschutzes unterfallenden Regelung des § 13 Telemediengesetz (TMG) sowie der Regelungen des BDSG in seiner Würdigung als Marktverhaltensregelung iSv. § 4 Nr. 11 UWG abgelehnt und unter Berufung auf ein früheres Urteil des Oberlandesgerichts Hamburg (Entscheidung vom 09.06.2004, AZ.: 5 U 186/03) ausgeführt:

„Dies ist indes nicht der Fall. Nach der Rechtsprechung des BGH handelt gemäß § 4 Nr. 11 UWG unlauter, wer einer gesetzlichen Vorschrift zuwiderhandelt, die auch dazu bestimmt ist, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln. Die verletzte Norm muss daher jedenfalls auch die Funktion haben, gleiche Voraussetzungen für die auf einem Markt tätigen Wettbewerber zu schaffen (vgl. BGH in GRUR 2000,Seite 1059 – Abgasemissionen). Es reicht nicht aus, dass die Vorschrift ein Verhalten betrifft, das dem Marktverhalten vorausgegangen ist oder ihm erst nachfolgt. Fällt der Gesetzesverstoß nicht mit dem Marktverhalten zusammen, ist eine zumindest sekundäre wettbewerbsbezogene Schutzfunktion der verletzten Norm erforderlich (vgl. BGH in GRUR 2000, Seite 1076 – Abgasemissionen und in GRUR 2010, Seite 656 – Zweckbetrieb). Die Vorschrift muss das Marktverhalten außerdem im Interesse der Marktteilnehmer regeln. Dem Interesse der Mitbewerber dient eine Norm dann, wenn sie die Freiheit ihrer wettbewerblichen Entfaltung schützt (Köhler/Bornkamm, UWG, 29.Auflage, § 4 Randnummer 11.35c). Nach diesen Grundsätzen ist die Vorschrift des § 13 TMG nicht als Marktverhaltensvorschrift zu qualifizieren. Nach dem Gesetzeswortlaut hat der Diensteanbieter “ den Nutzer zu Beginn des Nutzungsvorgangs über Art, Umfang und Zwecke der Erhebung und Verwendung personenbezogener Daten sowie über die Verarbeitung seiner Daten in Staaten außerhalb des Anwendungsbereichs der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr (ABl. EG Nr. L 281 S. 31) in allgemein verständlicher Form zu unterrichten, sofern eine solche Unterrichtung nicht bereits erfolgt ist“. Im Kern dienen die Vorschriften zum Datenschutz wie auch der § 13 TMG anders als Verbraucherschutzvorschriften zum Internethandel dem Persönlichkeitsschutz der Betroffenen und nicht dazu, für ein lauteres Verhalten am Markt zu sorgen. So hat das OLG Hamburg in seiner Entscheidung vom 9.Juni 2004 zu 5 U 186/03 entschieden, dass die Vorschrift des § 28 Abs.4 Satz 2 BDSG, wonach der Versender eines Werbeschreibens die Empfänger darüber zu belehren hat, dass sie einer Verwendung ihrer Daten widersprechen können, keine Marktverhaltensregel sei, weil es sich um eine Datenschutzbestimmung handele.“

Die Entscheidung wurde durch das Kammergericht Berlin mit Beschluss vom 29. 4. 2011 (5 W 88/11 Gefällt-mir-Button) bestätigt:

In diesem Sinne betrifft ein Verstoß gegen § 13 Absatz I TMG ein Verhalten, das dem Marktverhalten vorausgegangen ist und nur dann als Marktverhaltensvorschrift i.S. des § UWG § 4 Nr. 11 UWG anzusehen ist, wenn ihm eine zumindest sekundäre wettbewerbsbezogene Schutzfunktion innewohnt (vgl. BGH, GRUR 2010, Seite 654 Rdnr. 18 – Zweckbetrieb).
a) Diese Schutzfunktion ist im Hinblick auf die Mitbewerber des nach § 13 Absatz I TMG Informationspflichtigen nicht zu erkennen.
Die Vorschriften im vierten Abschnitt des TMG mit der Überschrift „Datenschutz” verfolgen ebenso wie bereits die Vorgängerregelungen in dem bis zum 28. 2. 2007 gültigen TDDSG das Ziel, „eine verlässliche Grundlage für die Gewährleistung des Datenschutzes im Bereich der Teledienste zu bieten und einen Ausgleich zwischen dem Wunsch nach freiem Wettbewerb, berechtigten Nutzerbedürfnissen und öffentlichen Ordnungsinteressen zu schaffen” (vgl. BT-Dr 13/7385, S. 21, zum TDDSG; Schmitz, in: Hoeren/Sieber, Hdb. MultimediaR, 16.2 Rdnr. 15).
Die durch § 13 Absatz I TMG wie in ähnlicher Weise zuvor durch § 3 Absatz V TDDSG auferlegte Informationspflicht soll konkret gewährleisten, dass der Nutzer „sich einen umfassenden Überblick über die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung seiner personenbezogenen Daten verschaffen kann” (vgl. BT-Dr 13/7385, S. 22, zum TDDSG).
Der Gesetzgeber hat mithin allein überindividuelle Belange des freien Wettbewerbs bei der Gesetzgebung berücksichtigt, um Beschränkungen der Persönlichkeitsrechte der Nutzer von Telediensten zu rechtfertigen, nicht aber Interessen einzelner Wettbewerber.
Für die Beurteilung, ob ein Verstoß i.S. des § 4 Nr. 11 UWG vorliegt, ist es unerheblich, ob sich ein Unternehmer durch die Missachtung einer derart auf den Datenschutz bezogenen Informationspflicht einen Vorsprung im Wettbewerb verschafft (vgl. BGH, GRUR 2010, Seite 654 Rdnr. 19 – Zweckbetrieb; Köhler, in: Köhler/Bornkamm, § 4 Rdnr. 11.35c).
b) Im Hinblick auf Verbraucher mag § 13 Absatz I TMG die erforderliche wettbewerbsbezogene Schutzfunktion insoweit zuzugestehen sein, als die Informationsverpflichtung auch dazu dienen kann, Beeinträchtigungen der Privatsphäre durch unerwünschte Werbung abzuwehren und zu unterbinden.
Wie § 7 UWG zeigt, wird der Verbraucher durch unerwünschte Werbung nicht nur in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht, sondern auch in seiner Stellung als Marktteilnehmer beeinträchtigt (vgl. Schaffert, in: MünchKomm-LauterkeitsR, § 4 Nr. 11 Rdnr. 69).

Auch das Oberlandesgericht München hatte dies zuletzt in seiner Entscheidung vom 12.01.2012 (Az. 29 U 3926/11) so beurteilt und die Anwendung von Regelungen des BDSG als Marktverhaltensregel im Sinne von § 4 Nr. 11 UWG abgelehnt.

Anders hatte dies im Jahr 2009 noch das Oberlandesgericht Köln (Entscheidung vom 14.08.2009, Az. 6 U 70/09) entschieden und geurteilt:

Das Verbot gem. § 4 Absatz 1 BDSG, personenbezogene Daten zu nutzen, wenn der Betroffene nicht eingewilligt oder dies durch das BDSG oder eine andere Rechtsvorschrift erlaubt oder angeordnet ist, ist insoweit eine gesetzliche Vorschrift i.S.d. § 4 Nr. 11 UWG, die auch dazu bestimmt ist, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln, als § 28 BDSG die Grenzen der Zulässigkeit der Nutzung der Daten für Zwecke der Werbung bestimmt. Zwar zielt das in § 4 Absatz 1 BDSG enthaltene Verbot mit Erlaubnisvorbehalt (vgl. Gola/Schomerus, BDSG, 9. Aufl., § 4 Rdnr. 3) weitaus überwiegend nicht darauf ab, Marktverhalten zu regeln. Soweit jedoch ein Marktteilnehmer sich auf einen Erlaubnistatbestand beruft, um diese Erlaubnis dazu zu nutzen, Werbung für sich zu machen, bezwecken die Grenzen, die das BDSG einem solchen Marktverhalten setzt, den Schutz des Betroffenen in seiner Stellung als Marktteilnehmer.

Diese Ansicht hatte das Oberlandesgericht Köln in einer weiteren Entscheidung vom 19.11.2010 (6 U 73/10) bestätigt.

Die Waage der Justitia könnte in diesem Punkt zukünftig endgültig zur anderen Seite ausschlagen:

 

Justitia: Klärung der Klärung der offenen Fragen des Schutzes personenbezogener Daten im Internet durch die Zivilgerichte?

Justitia entscheidet: Klärung der offenen Fragen des Schutzes personenbezogener Daten im Internet durch die Zivilgerichte?

 

Das Oberlandesgericht Karlsruhe hat sich in einer jüngst veröffentlichten Entscheidung vom 09.05.2012 –(6 U 38/11) nunmehr der Ansicht des Oberlandesgerichts Köln angeschlossen und die Regelungen § 4 (Zulässigkeit der Datenerhebung, -verarbeitung und –nutzung, Einwilligungsvorbehalt des Betroffenen) und § 28 (Datenerhebung und -speicherung für eigene Geschäftszwecke) des Bundesdatenschutzgesetzes als Marktverhaltensregeln im Sinne des § 4 Nr. 11 UWG angesehen:

„Der Senat teilt aber die Auffassung des Oberlandesgerichts Köln (Urt. v. 19.11.2010, Az. 6 U 73/10, auszugsweise veröffentlicht in CR 2011, 680, abrufbar in juris), dass für die Verfolgung dieses Interesses die Nutzung der Information, dass der ehemalige Kunde zur Beklagten gewechselt hat, nicht „erforderlich“ im Sinne des § 28 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 BDSG a. F. ist und dass das schutzwürdige Interesse des Kunden am Ausschluss der Nutzung überwiegt. Das Merkmal der Erforderlichkeit setzt voraus, dass die berechtigten Interessen auf andere Weise nicht bzw. nicht angemessen gewahrt werden können. Es geht also um ein bei vernünftiger Betrachtung zu bejahendes Angewiesensein auf die Nutzung der fraglichen Information, nicht um eine absolut zwingende Notwendigkeit; die Nutzung ist dann erforderlich, wenn es, um das berechtigte Interesse verfolgen zu können, zur Nutzung der jeweiligen Information keine zumutbare Alternative gibt (vgl. Gola/Schomerus, a. a. O., § 28 Rn. 34 m. w. N.). Damit kann Erforderlichkeit im Zusammenhang mit der Nutzung für Werbung aber nicht mit bestmöglicher Effizienz gleichgesetzt werden (OLG Köln a. a. O.). Zudem zeigen die oben genannten Kriterien, dass die Beurteilung der Erforderlichkeit nicht getrennt betrachtet werden kann von den Interessen des Betroffenen am Schutz seiner personenbezogenen Daten. Wann die Nutzung personenbezogener Daten für die Verfolgung eines berechtigten Interesses erforderlich im genannten Sinne ist, hängt auch davon ab, in welchem Maße die Interessen des Betroffenen Schutz verdienen; je mehr Schutz sie verdienen, desto eher kann dem Nutzenden eine alternative, wenn auch weniger effiziente Art der Verfolgung seines berechtigten Interesses ohne Nutzung der personenbezogenen Daten zugemutet werden. Wie weit der Kreis der in Betracht kommenden Alternativen zu ziehen ist, hängt ebenfalls vom Grad der Schutzwürdigkeit der Interessen des Betroffenen und von der Intensität des Eingriffs ab (vgl. Simitis, Kommentar zum BDSG, 5. Aufl., § 28 Rn. 159). Die Prüfung der Erforderlichkeit ist also Teil der Interessenabwägung, die § 28 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 BDSG a. F. verlangt.

Schließlich hat das Merkmal der Erforderlichkeit auch Rückwirkungen darauf, was als Gegenstand des berechtigten Interesses des Nutzenden in Betracht kommt. Denn das Merkmal der Erforderlichkeit wäre obsolet, wenn das berechtigte Interesse gerade auf die spezifische, die Verwertung personenbezogener Daten voraussetzende Nutzungsform bezogen würde; dann wäre die Nutzung eben stets „erforderlich“. Das gebietet eine Abstrahierung dessen, woran der Nutzende ein berechtigtes Interesse hat, im Streitfall auf die gezielte werbliche Ansprache ehemaliger Kunden (vgl. OLG Köln a. a. O.).

Vorliegend kann der Beklagten bei Berücksichtigung der wechselseitigen Interessen zugemutet werden, auf die Nutzung der Information über die Identität des neuen Versorgers und damit auf einen spezifisch auf den neuen Versorger des Kunden zugeschnittenen Vergleich in der Werbung zu verzichten. Dabei kommt es nicht entscheidend darauf an, ob es für den ehemaligen Kunden günstig ist, vergleichende Preiswerbung unter Bezugnahme auf seinen aktuellen Stromanbieter zu erhalten. Maßgeblich für das Interesse des Kunden als „Betroffenen“ im Sinne des § 28 BDSG muss vielmehr eine datenschutzrechtliche Betrachtung sein; dass der Anbieter mit einer solchen Werbung ein berechtigtes Anliegen verfolgt, wurde oben bereits ausgeführt.

Die Information, für welchen Stromanbieter sich ein individualisierter Kunde entschieden hat, ist ein personenbezogenes Datum, welches den Schutz des Art. 2 Abs. 1 GG (Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung) und des BDSG genießt. Bei der Würdigung der datenschutzrechtlich maßgeblichen Interessen des Betroffenen fällt aus Sicht des Senats in der vorliegenden Konstellation erheblich ins Gewicht, dass ein Stromkunde, der den Versorger wechselt und mit der Kündigung des Altvertrages den neuen Versorger beauftragt, regelmäßig nicht damit rechnet und nicht damit rechnen muss, dass der alte Versorger das personenbezogene Datum seines neuen Versorgers speichern und noch lange nach erfolgter Umstellung des Vertrags zu Zwecken der Werbung nutzen wird. Der Kunde gibt eine Erklärung gegenüber dem neuen Versorger ab, um dessen Service bei der Vertragsumstellung in Anspruch zu nehmen. Dies geschieht allein zum Zweck der reibungslosen Umstellung des Stromlieferungsvertrages. Der Kunde, dessen personenbezogene Daten durch das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung und durch das BDSG geschützt sind, darf darauf vertrauen, dass die bei der Beauftragung des neuen Versorgers mit der Kündigung notwendigerweise preisgegebene Information über seinen neuen Versorger nur insoweit genutzt wird, wie es im Rahmen dieser üblichen und energierechtlich vorgesehenen Vorgehensweise (vgl. Eckhardt CR 2011, 684) unumgänglich ist, nämlich im Rahmen technischen Abwicklung des Versorgerwechsels (vgl. auch OLG Köln a. a. O.). Ob der alte Versorger die Information, wer der neue Versorger seines ehemaligen Kunden ist, sogar gemäß § 35 Abs. 2 S. 2 Nr. 3 BDSG zu löschen oder zumindest nach § 35 Abs. 3 Nr. 1 BDSG zu sperren hat (so Eckhardt a. a. O.; wohl a. A., aber mit Blick auf andere Fallgestaltungen, Gola/Schomerus, BDSG, 10. Aufl., § 35 Rn. 13), bedarf letztlich keiner Entscheidung.

Denn auch wenn eine Lösch- oder Sperrpflicht der Beklagten nicht bestünde, überwöge dennoch das dargestellte Interesse des ehemaligen Kunden am Schutz seiner Daten dasjenige des alten Versorgers an der Nutzung der Information über den neuen Versorger des Kunden. Überzeugend weist das Oberlandesgericht Köln in der zitierten Entscheidung darauf hin, dass dem Anbieter weder eine werbliche Ansprache speziell seiner ehemaligen Kunden noch ein dabei unterbreiteter genereller Preisvergleich unmöglich gemacht wird, wenn er die genannte Information nicht nutzen darf. Ihm wird lediglich die Möglichkeit genommen, den Preisvergleich gerade auf denjenigen Stromanbieter zuzuschneiden, zu dem der jeweilige Kunde gewechselt hat. Dieser Verzicht kann und muss ihm im Rahmen der Abwägung angesichts des Schutzes, den personenbezogene Daten genießen, zugemutet werden. Damit liegen die Voraussetzungen des § 28 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 BDSG a. F. nicht vor. Gleiches gilt für § 28 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 BDSG a. F., der sich auf den hier nicht einschlägigen Fall der Daten aus“

Das Oberlandesgericht Karlsruhe hat in Hinblick auf die grundsätzliche Bedeutung der Frage sowie die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung die Revision zum Bundesgerichtshof (BGH) zugelassen. Das Verfahren ist beim BGH mittlerweile auch unter dem Aktenzeichen I ZR 224/10 anhängig. Es steht daher zu hoffen, dass der BGH insoweit alsbald eine Grundsatzentscheidung fällt und den Weg zur Klärung der der vielfältigen offenen Fragen des Schutzes personenbezogener Daten durch die Wettbewerbskammern und –senate der Zivilgerichte eröffnet. Dies erhöht bereits jetzt die Relevanz einer Prüfung und Klärung des Umgangs mit personenbezogenen Daten insbesondere im Internet für Unternehmen und die Anpassung oder Einführung entsprechender Compliance-Richtlinien und sonstiger vorbeugender Maßnahmen.

Schließen sich andere Gerichte der Einschätzung des OLG Karlsruhe an, drohen bei Datenschutzverstößen künftig nicht mehr nur Maßnahmen der Aufsichtsbehörden (Untersagungsverfügung, Audit, Bußgeld). Vielmehr könnten Wettbewerber, Verbraucherzentralen und Wettbewerbsverbände gegen Datenschutzverstöße von Unternehmen und Gewerbetreibenden zivilrechtlich vorgehen. Wer sich jetzt richtig aufstellt, kann also auch Abmahnungen, Einstweilige Verfügungen, Unterlassungsklagen und andere „Hässlichkeiten“ – und natürlich auch gegen die damit verbundenen Kosten – wappnen. Dabei haben die Erfahrungen der Vergangenheit gezeigt, dass ein gutes und damit professionelles Datenschutzmanagement eben auch Vertrauen schafft und Kunden binden kann.

Update 27.06.2013 – OLG Hamburg: Mit Urteil vom 27.06.2013, Az.: 3 U 26/12 hat das Hanseatische Oberlandesgericht nunmehr ebenfalls datenschutzrechtliche Regelungen als Marktverhaltensregeln iSd. Wettbewerbsrechts beurteilt. Das Urteil erging zu der speziellen Datenschutzregelung des § 13 TMG, wonach der Diensteanbieter den Nutzer zu Beginn des Nutzungsvorgangs u. a. über Art, Umfang und Zwecke der Erhebung und Verwendung personenbezogener Daten in allgemein verständlicher Form zu unterrichten hat. Dies eine im Sinne des § 4 Nummer 11 UWG das Marktverhalten regelnde Norm, da nach den Erwägungsgründen der dieser Norm zugrunde liegenden Datenschutzrichtlinie 95/46/EG durch die Schaffung gleicher Wettbewerbsbedingungen jedenfalls auch die wettbewerbliche Entfaltung des Mitbewerbers geschützt werden soll. Den Erwägungsgründen zur Richtlinie sei darüber hinaus zu entnehmen, dass die in § 13 TMG geregelten Aufklärungspflichten auch dem Schutz der Verbraucherinteressen bei der Marktteilnahme dienen, weil sie den Verbraucher über die Datenverwendung aufklären und dadurch seine Entscheidungs- und Verhaltensfreiheit beeinflussen.

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Das Gebrauchsmuster – das „kleine“ Patent: Die wesentlichen Unterschiede des Gebrauchsmusters zum Patent in der Praxis

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Es ist gemeinhin als „kleines Patent“ bekannt – das Gebrauchsmuster erfreut sich auch nach der einschränkenden Entscheidung „Demonstrationsschrank“ des Bundesgerichtshofs (dazu unten) aus dem Jahr 2006 weiterhin großer Beliebtheit. In den Jahren 2006 bis 2011 ist lediglich ein verhältnismäßig geringer Rückgang der Gebrauchsmusteranmeldungen von 19774 auf 15486 zu verzeichnen (Quelle: DPMA Jahresbericht 2011):

 

Gebrauchsmusteranmeldungen in Deutschland 2005 bis 2011

Statistik Gebrauchsmusteranmeldungen in Deutschland in den Jahren 2005 bis 2011, Quelle: DPMA Jahresbericht 2011

 

Die gesetzlichen Grundlagen dieser Schutzrechtsart sind im Gebrauchsmustergesetz (abgekürzt „GebrMG“) geregelt (zu den grundlegenden Fragen des Patent- und Gebrauchsmusterschutzes vgl. unseren diesbezüglichen Basisartikel). Wie das Patent, so dient auch das Gebrauchsmuster dem Schutz technischer Erfindungen. Voraussetzung für die Eintragung eines Gebrauchsmusters ist, dass die zu schützende Idee neu ist, auf einem erfinderischen Schritt beruht und dass sie gewerblich anwendbar ist (§ 1 Abs. 1 GebrMG).

Das Gebrauchmuster als „Scheinrecht“ – ein ungeprüftes Schutzrecht

Der wesentliche praktische Unterschied des Gebrauchsmusters zum Patent besteht darin, dass das Gebrauchsmuster im Eintragungsverfahren nur auf seine formalen Voraussetzungen:

  • Angabe des Anmelders,
  • Vollständigkeit der eingereichten Anmeldeunterlagen (Erfindungsbeschreibung, Ansprüche),
  • Abfassung in deutscher Sprache,
  • kein Vorliegen eines Ausschlusstatbestands (wie zB. Vorliegen einer Verfahrenserfindung, s.u.);

nicht aber auf seine inhaltlichen – „materiellen“ Schutzvoraussetzungen:

  • Neuheit,
  • Beschreitung eines „erfinderischen Schritts“ (gemeinhin auch als“ Erfindungshöhe“ bezeichnet),
  • gewerbliche Anwendbarkeit der Erfindung;

hin geprüft wird, § 8 GebrMG. In Bezug auf die materiellen Schutzvoraussetzungen handelt es sich also um ein ungeprüftes Schutzrecht. Der Vorteil liegt hierdurch in einer sehr schnellen Eintragung, die häufig schon innerhalb von zwei bis vier Monaten erreicht werden kann. Aufgrund der fehlenden Prüfung der inhaltlichen Schutzvoraussetzungen handelt es sich andererseits allerdings nur um ein sogenanntes “Scheinrecht”. Ob aus dem eingetragenen, inhaltlich aber ungeprüften Gebrauchsmuster erfolgreich Ansprüche gegen Dritte durchgesetzt werden können, ist ungewiss: Vor Gericht kann im Streitfall voll überprüft werden, ob die als Gebrauchsmuster eingetragene Idee neu ist, ob sie auf einem erfinderischen Schritt beruht und ob sie gewerblich anwendbar ist. Gleiches gilt, wenn sich das Gebrauchsmuster einem  Löschungsverfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) stellen muss (jederzeit auf Antrag jedes Dritten möglich).

 

Gebrauchsmusterurkunde

Das Gebrauchmuster als „Scheinrecht“ – ein ungeprüftes Schutzrecht

 

Beim „großen Bruder“, dem Patent, ist dies anders herum: Die Voraussetzungen werden vor der Eintragung in einem aufwändigen Verfahren streng geprüft, nach der Eintragung sind die ordentliche Gerichte an das Ergebnis dieser Amtsprüfung gebunden. Das Patent kann nur noch im Wege der sog. Nichtigkeitsklage vor dem Bundespatentgericht in München angegriffen werden. Hierzu ist es in der Regel erforderlich, dass der Nichtigkeitskläger neuen „Stand der Technik“ vorlegt, d.h., ältere technische Veröffentlichungen, die nicht bereits im Anmeldeverfahren vor dem Patentamt berücksichtigt wurden.

 

Kein geringerer Innovationsgrad gegenüber dem Patent


Lange Zeit war umstritten, ob das Gebrauchsmuster als „kleines Patent“ lediglich einen geringeren Innovationsgrad aufweisen muss, als das Patent. Es wurde sehr lange – auch vom Bundespatentgericht (BPatG) als letzter Tatsacheninstanz für die Entscheidung über Eintragung – vertreten, dass bei einer fehlenden patentrechtlichen Erfindungshöhe für eine technische Entwicklung gleichwohl noch eine ausreichende Erfindungshöhe im gebrauchsmusterrechtlichen Sinn vorliegen kann (so noch BPatG, Beschluss vom 13. 10. 2004, 5 W (pat) 458/03 – Schlagwerkzeug). Nach dieser Auffassung konnte das Gebrauchsmuster gewissermaßen als technisches „Auffangschutzrecht“ für Erfindungen mit einem geringeren Innovationsgrad dienen. Begründet wurde diese Rechtsansicht mit der unterschiedlichen Formulierung der in der Praxis übergreifend auch als „Erfindungshöhe“ bezeichneten Voraussetzung im Gesetzestext: Während das Patentgesetz (PatG) insoweit verlangt, dass die Erfindung „auf erfinderischer Tätigkeit beruhen“ muss, § 1 Abs. 1 und § 4 PatG, ist im GebrMG lediglich die Rede davon, das die Erfindung „auf einem erfinderischen Schritt beruhen“ muss, § 1 Abs. 1 GebrMG. Aus diesen abweichenden Formulierungen wurde ein qualitativ unterschiedlicher erforderlicher Innovationsgrad abgeleitet. Dies hat der Bundesgerichtshof allerdings im Jahr 2006 in der insoweit richtungsweisenden Grundsatzentscheidung „Demonstrationsschrank“ (BGH, Urteil vom 20.06.2006, X ZB 27/05 = NJW 2006, 3208, 3210) abgelehnt und klar gestellt:

[19]c) Die verschiedenen Ansätze, die erfinderische Leistung im Gebrauchsmusterrecht anders als im Patentrecht zu bemessen, haben insoweit allesamt keinen überzeugenden Ansatz aufgezeigt, dass und gegebenenfalls wie von der wertenden Betrachtung wie im Patentrecht über die unterschiedliche Bestimmung des Stands der Technik hinaus abgegangen werden könnte. Von daher ist zunächst das Kriterium des erfinderischen Schritts im Gebrauchsmusterrecht wie das der erfinderischen Tätigkeit im Patentrecht ein qualitatives und nicht etwa ein quantitatives, wie es die nicht selten verwendete Formulierung, das Maß der erfinderischen Leistung sei beim Gebrauchsmuster ein geringeres als im Patentrecht, nahelegen könnte. Ein solches „Maß” für die erfinderische Leistung existiert nämlich weder hier noch dort (vgl. auch Bruchhausen, in: Benkard, PatG/GebrMG, 9. Aufl. [1993], § 1 GebrMG Rdnr. 25; Trüstedt, GRUR 1980, GRUR Jahr 1980 Seite 877 [GRUR Jahr 1980 Seite 880f.]; Starck, GRUR 1983, GRUR Jahr 1983 Seite 401 [GRUR Jahr 1983 Seite 404]).

[20]d) Zudem unterscheiden sich die Wertungskriterien beim Patent und beim Gebrauchsmuster lediglich marginal. Schon von daher erscheint die Annahme, Ausschließlichkeit könne an eine „geringere” erfinderische Leistung anknüpfen als das Patent, ja sich letztlich sogar auf Naheliegendes gründen, als Systembruch; das Gebrauchsmusterrecht liefe Gefahr, auf diese Weise zum Auffangbecken für nach Patentrecht gerade nicht Schutzfähiges zu werden (krit. hierzu etwa Ullrich, GRURInt 1995, GRURINT Jahr 1995 Seite 623 [GRURINT Jahr 1995 Seite 639]; Sellnick, GRUR 2002, GRUR Jahr 2002 Seite 121 [GRUR Jahr 2002 Seite 125]). Derartigen Tendenzen vermag der Senat, der bei der Gesetzesauslegung an die seinerzeitige Auffassung der Bundesregierung nicht gebunden ist, nicht beizutreten. Zudem ergibt sich auch aus der Gesetzesbegründung der Bundesregierung (BT-Dr 10/3903 S. 15ff. = BlPMZ 1986, BLPMZ Jahr 1986 Seite 322), dass von einer erfinderischen Leistung an sich nicht abgegangen werden sollte. Es verbietet sich aber, Naheliegendes etwa unter dem Gesichtspunkt, dass es der Fachmann nicht bereits auf der Grundlage seines allgemeinen Fachkönnens und bei routinemäßiger Berücksichtigung des Stands der Technik ohne Weiteres finden kann (so aber BPatGE 47, BPATGE Jahr 47 Seite 215 = GRUR 2004, GRUR Jahr 2004 Seite 852 – Materialstreifenpackung; vgl. Goebel, in: Benkard, PatG GebrMG, 10. Aufl. [2006], § 1 GebrMG Rdnrn. 24, 25), als auf einem erfinderischen Schritt beruhend zu bewerten mit der Folge, dass seine Benutzung allein dem Inhaber unter Ausschluss aller anderen am geschäftlichen Verkehr Teilnehmenden vorbehalten wäre. Eine solche Ausdehnung der Rechte ist vor dem Hintergrund der auch verfassungsrechtlich geschützten Handlungsfreiheit Dritter nicht zu rechtfertigen.

Nach dieser Entscheidung des BGH kann nicht länger davon ausgegangen werden, dass der Schutz einer technischen Erfindung als Gebrauchsmuster einen lediglich geringeren technischen Innovationsgrad erfordert, als der Schutz als Patent.

Dieser Auffassung ist mittlerweile auch der Österreichische Oberste Patent- und Markensenat (OPM) in seiner Entscheidung „Teleskopausleger“ vom 22.12.2010, OGM 1/10, für die insoweit im Wesentlichen vergleichbare Rechtslage in Österreich beigetreten und hat unter ausdrücklicher Bezugnahme auf die rechtliche Würdigung des BGH ausgeführt:

2.2.4 Mit der Entscheidung X ZB 27/05 (GRUR 2006, 842 [Nirk] – Demonstrationsschrank) vollzog der Bundesgerichtshof einen Paradigmenwechsel: Unter Berufung darauf, dass durch die auch in Deutschland erfolgte Übernahme der in Art 56 EPÜ enthaltenen Definition der erfinderischen Leistung die Anforderungen an die Schutzfähigkeit im Patentrecht derart herabgesetzt wurden, dass sie bereits alle nicht nur durchschnittlichen Leistungen erfassen, gelangte er zur Auffassung, dass für die Beurteilung des erfinderischen Schritts im Gebrauchsmusterrecht auf die im Patentrecht entwickelten Grundsätze zurückgegriffen werden müsse. Es verbiete sich, Naheliegendes als auf einem erfinderischen Schritt beruhend zu bewerten.
2.2.5 Dieser Auffassung tritt Beetz (Zur Erfindungsqualität im Gebrauchsmusterrecht, ÖBl 2007/34) in kritischer Auseinandersetzung mit der Entscheidung 4 Ob 3/06d auch für den österreichischen Rechtsbereich bei.
2.3 Die Auffassung, die Anforderungen an die Erfindungshöhe seien im Gebrauchsmusterrecht
geringer als im Patentrecht anzusetzen, ist nicht aufrecht zu erhalten:

 

2.3.1 Eine eigenständige Definition des „erfinderischen Schritts“ ist weder Lehre noch Rechtsprechung gelungen. Während die Ausfüllung des unbestimmten Gesetzesbegriffs der Erfindung im Patentrecht nach dem dargestellten Aufgabe-Lösungs-Ansatz erfolgt, fällt auf, dass der „erfinderische Schritt“ überwiegend durch Negativabgrenzungen definiert wird: Für die Anerkennung einer gebrauchsmusterrechtlich schützbaren Leistung wird etwa mit „nicht allzu fernliegenden“ Lösungen (Goebel aaO § 1 GebrMG Rz 15) argumentiert. Der Erfindungsschritt wird ferner verneint, wenn die neue Lehre eine rein handwerkliche Routineleistung, eine konstruktive Maßnahme, eine normale technische Weiterentwicklung oder eine sich aufdrängende Maßnahme darstellt (vergleiche die Beispiele bei Bühring, GebrMG, § 2 Rz 76 ff). Die Aussage, der „erfinderische Schritt“ dürfe nicht mit dem Begriff „inventive step“ der englischen Fassung der Art 52 Abs 1 und 56 EPÜ gleichgesetzt werden (Goebel aaO § 1 GebrMG Rz 14), nimmt lediglich das gewünschte Ergebnis vorweg, ohne es zu begründen.
[…]
2.3.3 Im Hinblick darauf, dass alle neuen und gewerblich anwendbaren Erfindungen bereits dann patentierbar sind, wenn sie für den Fachmann nicht nahe liegen, bestehen keine verallgemeinerungsfähigen Kriterien, mit denen die Anforderungen des Patentrechts zwar noch unterschritten werden können, andererseits eine Monopolisierung trivialer Neuerungen jedoch
vermieden wird (BGH X ZB 27/05 = GRUR 2006, 842 [Nirk]).

 

Unterschiedlicher Schutzgegenstand: Nur Vorrichtungs- keine Verfahrenserfindungen

Ein weiterer erheblicher Unterschied zwischen den beiden Schutzrechten besteht darin, dass als Gebrauchsmuster nur Vorrichtungs-, nicht jedoch Verfahrenserfindungen angemeldet werden können, § 2 Nr. 3 GebrMG. Als Vorrichtungen (auch als „Erzeugnis“ bezeichnet) sind im weitesten Sinne körperliche Gegenstände zu verstehen. Der Schutz etwa von Herstellungs-, Arbeits- oder Anwendungsverfahren als Gebrauchsmuster ist hingegen nicht möglich. Der Schutz von Ergebnissen eines Herstellungsverfahrens, etwa ein chemisches Erzeugnis, hingegen schon.

 

Anderer Neuheitsmaßstab – Neuheitsschonfrist

Ein großer praktischer Vorteil des Gebrauchsmusterschutzes gegenüber dem Patentschutz besteht in der abweichenden Definition des für die Beurteilung der Neuheit maßgeblichen „Stands der Technik“: Maßgeblich sind nur ältere, der Öffentlichkeit zugänglich gemachte schriftliche Beschreibungen (grundsätzlich weltweit) oder öffentliche Benutzungen „im Geltungsbereich dieses Gesetzes“, d.h. in Deutschland, § 3 Abs. 1 GebrMG. Bloße mündliche Erläuterungen und Messepräsentationen im Ausland sind – anders als im Patentrecht – beispielsweise unerheblich. Ferner ist eine sechsmonatige sog. „Neuheitsschonfrist“ zugunsten des Anmelders anerkannt: Eine innerhalb von sechs Monaten vor dem für den Zeitrang der Anmeldung maßgeblichen Tag erfolgte Beschreibung oder Benutzung bleibt außer Betracht, wenn sie auf der Ausarbeitung des Anmelders oder seines Rechtsvorgängers (z.B. dem Erfinder selbst) beruht, § 3 Abs. 1 S. 3 GebrMG. Dies bedeutet, dass eine Erfindung für einen Zeitraum von sechs Monaten auch dann noch angemeldet werden kann, wenn sie bereits – etwa durch öffentliche Versuche, Messepräsentationen sowie durch Vorträge oder Vertragsverhandlungen – gegenüber Dritten offenbart wurde. Eine solche Schonfrist existiert im Patentrecht nicht – das Gebrauchsmuster ermöglicht in diesen Fällen noch einen nachgelagerten Innovationsschutz.

Ein weiterer wesentlicher Vorteil des Gebrauchsmusters besteht in diesem Zusammenhang auch darin, dass bei der Beurteilung der Neuheit ältere Patentanmeldungen, die noch nicht veröffentlicht wurden, außer Betracht bleiben.

Schutzdauer

Ein erheblicher Nachteil des Gebrauchsmusters als technischer Innovationsschutz besteht in der gegenüber einem Patent erheblich kürzeren Schutzdauer: Das Gebrauchsmuster kann maximal für einen Zeitraum von zehn Jahren, gerechnet ab dem Anmeldetag (genauer: vom Ende des Monats, in den der Anmeldetag fällt) aufrecht erhalten werden, § 23 Abs. 1 GebrMG. Beim Patent gilt eine maximale Schutzdauer von bis zu zwanzig Jahren.

 

Verfahrensfragen

Ein Gebrauchsmuster kann als prioritätsbegründendes Recht für eine spätere Patentanmeldung im Inland oder den Mitgliedsstaaten der Pariser Verbandsübereinkunft dienen. Dies bedeutet, dass binnen zwölf Monaten nach der Einreichung eines Gebrauchsmusters für darin beschriebene Erfindung („denselben Erfindungsgegenstand“) Patentanmeldungen im In- oder Ausland unter Inanspruchnahme der Priorität (des Anmeldetags) des Gebrauchsmusters eingereicht werden können.

Für deutsche Patentanmeldungen ergibt sich dies unmittelbar aus dem Patentgesetz, § 40 Abs. 1 PatG. Das Europäische Patentübereinkommen (EPÜ) sieht dies für Europäische Patentanmeldungen gemäß Art. 87 Abs. 1 vor. Für das Ausland ergibt sich dies  ergibt sich dies aus der entsprechenden Regelung der „Pariser Verbandsübereinkunft“ (PVÜ), Art. 4 PVÜ.

Umgekehrt kann auch mit einer Gebrauchsmusteranmeldung binnen eines Zeitraums von zwölf Monaten der Anmeldetag einer früheren in- oder ausländischen Patentanmeldung für dieselbe Erfindung in Anspruch genommen werden, § 6 GebrMG.

In Deutschland besteht darüber hinaus die Möglichkeit, bis zum Ablauf von zehn Jahren nach Einreichung einer Patentanmeldung hieraus ein Gebrauchsmuster „abzuzweigen“, d.h., für dieselbe Erfindung eine Gebrauchsmusteranmeldung unter Übernahme des Anmeldetags einzureichen (das allerdings auch maximal zehn Jahre ab dem Anmeldetag der Patentanmeldung aufrecht erhalten werden kann).

Ein „weltweites“ Gebrauchsmuster oder auch nur ein europäisches Gebrauchsmuster existiert nicht (im Gegensatz zum Patent). Eine mit dem Gebrauchmuster vergleichbare Schutzrechtsart ist international nur in wenigen Ländern bekannt.

Rechercheantrag

Wenn das Gebrauchmuster im Anmeldeverfahren auch nicht geprüft wird, so besteht zumindest die Möglichkeit, eine technische Recherche durch das DPMA durchführen zu lassen. Das Patentamt ermittelt hierbei ältere Patente, Patentanmeldungen und Gebrauchsmuster, die für die Beurteilung der Schutzfähigkeit des Gegenstands der Gebrauchsmusteranmeldung oder des Gebrauchsmusters in Betracht zu ziehen sind („Stand der Technik“). Der Antragsteller erhält einen Recherchebericht, der auch eine inhaltliche Kurzbewertung der ermittelten Ergebnisse enthält und zu einer ersten Beurteilung der inhaltlichen Schutzvoraussetzungen Neuheit, erfinderischer Schritt und gewerbliche Anwendbarkeit dienen kann. Dieser Antrag kann nicht nur vom Anmelder, sondern auch von jedem Dritten gestellt werden.

Fazit:

Das Gebrauchmuster dient – wie das Patent – dem Schutz technischer Erfindungen. Gegenüber dem aufwändigen Patentanmeldeverfahren wird ein Gebrauchsmuster in einem zügigen Registrierungsverfahren verhältnismäßig schnell eingetragen, wenn keine formalen Fehler bestehen. Aufgrund der fehlenden Prüfung der inhaltlichen Schutzvoraussetzungen handelt es sich jedoch zunächst um ein Scheinrecht, dass seine rechtliche Durchsetzbarkeit erst noch „beweisen“ muss. Ferner besitzt das Gebrauchsmuster eine deutliche kürzere maximale Schutzdauer als das Patent. Schließlich kann das Gebrauchsmuster insbesondere durch die Neuheitsschonfrist und den abweichenden Neuheitsmaßstab strategische und rechtliche Vorteile gegenüber der Anmeldung als Patent bieten und den im Einzelfall den gesetzlichen Schutz einer technischen Entwicklung als exklusives gewerbliches Schutzrecht noch „retten“. Gebrauchsmuster- und Patentschutz können sich in einer umfassenden Anmeldestrategie einander sinnvoll ergänzen.

 

Haben Sie Fragen zum Schutz technischer Innovationen? Benötigen Sie Unterstützung bei der Anmeldung eines Patents oder Gebrauchmusters? Möchten Sie Ihre Rechte aus einem Patent oder Gebrauchsmuster durchsetzen oder sich gegen eine Abmahnung aus einem Patent oder Gebrauchsmuster verteidigen? Wir bieten kompetente und praxisorientierte Beratung und Lösungen. Sprechen Sie uns an!

BGH: Zum Anspruch auf Erfindervergütung einer als Patent geschützten Diensterfindung bei späteren Beiträgen Dritter

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Fortlaufende technische Weiterentwicklung von Erfindungen

Patente bilden in der Regel lediglich den Beginn oder einen Zwischenschritt eines fortlaufenden technischen Entwicklungsprozesses ab. Erfolgreiche Produkte werden nur in seltenen Fällen in einem einzigen Augenblick bis zur Marktreife weiterentwickelt. Weiterentwicklungen des allgemeinen Stands der Technik, gewandelte Verbrauchererwartungen, Detailverbesserungen und geänderte rechtliche oder Kompatibilätsanforderungen bedingen vielfältige, teilweise auch grundlegende technische Veränderungen im Lebenszyklus eines Produkts. Das Patent kann hierbei zwingend nur eine Momentaufnahme dieses dynamischen technischen Entwicklungsprozesses abbilden: Einmal eingereicht, können nur noch offensichtliche Fehler in der Patentbeschreibung beseitigt werden, eine nachträgliche Ergänzung oder Erweiterung der in den Anmeldungsunterlagen beschriebenen technischen Erfindung ist – jedenfalls in dem konkreten Anmeldeverfahren – nicht möglich (zu den grundlegenden Fragen des Schutzes von Patenten und Gebrauchsmustern vgl. unseren diesbezüglichen Basisartikel).

 

Patente - Schutz unternehmerischer Innovationen

Patente - Schutz unternehmerischer Innovationen

Kooperation bei Entwicklung

Gleichzeitig ist die technische Entwicklung von Produkten in Unternehmen von einem hohen Maß an Kooperation geprägt. Erfolgreiche Produkte werden seltenst von einer einzigen Person erdacht und bis zur Marktreife entwickelt. Unterschiedlichste Spezialisten verschiedenster technischer Disziplinen und Teilgebiete arbeiten bei der Entwicklung eines Produkts bis zur Marktreife zusammen. Rechtlich stellt sich hierbei stets die Frage, wer für den späteren Erfolg eines Produkts verantwortlich ist und welche Ansprüche der beteiligten Personen hieraus erwachsen.

 

Ansprüche von Arbeitnehmererfindern

„Arbeitnehmererfinder“, das heißt, Arbeitnehmer, die im Rahmen Ihres Arbeitsverhältnisses eine Erfindung machen, welche von Ihrem Arbeitgeber als Patent angemeldet wird, besitzen grundsätzlich einen Anspruch auf eine besondere Vergütung, die „Arbeitnehmererfindervergütung“ nach dem Gesetz über Arbeitnehmererfindungen („ArbnErfG“, zu den grundlegenden Fragen des Arbeitnehmererfindungsrechts vgl. bereits unseren Artikel zum Arbeitnehmererfindungsrecht). Für die Höhe dieses Vergütungsanspruchs spielt die wirtschaftliche Verwertbarkeit der gemeldeten Erfindung und damit der wirtschaftliche Erfolg des tatsächlich vertriebenen Produkts eine maßgebliche Rolle.

 

BGH: Anspruch auf Vergütung einer als Patent geschützten Diensterfindung entfällt nicht bei wichtigen Beiträgen Dritter zum später vertriebenen Produkt

Der Bundesgerichtshof (BGH) hatte in einer jüngst ergangenen Entscheidung nun die Frage zu entscheiden, ob ein Anspruch auf Erfindervergütung auch dann in Betracht kommt, wenn der wirtschaftliche Erfolg eines auf der Diensterfindung eines Arbeitnehmers basierenden und vom Arbeitgeber zum Patent angemeldeten Produkts maßgeblich durch eine erst später von einem Dritten beigesteuerte Weiterentwicklung zurückzuführen ist, die nicht bereits Gegenstand der Erfindungsmeldung war (BGH, Urteil vom 22.11.2011, X ZR 35/09, „Ramipril II“). Gegenstand der ursprünglichen Erfindungsmeldung war eine Zubereitung, d.h. ein Stoff, zur Regulierung des Haarwuchses und der Talgbildung als kosmetisch wirkende Anwendung. Das später erteilte Patent sah darüber hinaus in einem abhängigen Unteranspruch – optional – vor, dass die Zubereitung zusätzlich mit einer durchblutungsfördernden Wirkung – z.B. durch den Wirkstoff Ramipril – kombiniert werden kann. Die in Streit stehende Verwertung betraf dann ausschließlich eine kombinierte Umsetzung mit dem Zusatzstoff Ramipril. Die Erfindung wurde vom Arbeitgeber des Erfinders durch Lizenzierung der Nutzungsrechte an ein drittes Unternehmen verwertet. Das zuständige Oberlandesgericht hatte den Vergütungsanspruch zunächst verneint und die Klage des Arbeitnehmers zurückgewiesen (OLG Frankfurt, Urteil vom 19.03.2009 – 6 U 58/05). Hierzu hat der BGH nun grundlegend klargestellt:

Ein Anspruch auf Erfindervergütung kommt auch dann in Betracht, wenn bei der Verwertung eines auf eine gemeldete Diensterfindung zurückgehenden Patents ein Element wirtschaftliche Bedeutung erlangt, das aufgrund des Beitrags einer weiteren Person der Patentanmeldung hinzugefügt worden ist und nicht bereits Gegenstand der Erfindungsmeldung war. (amtlicher Leitsatz)

Grundlage der Entscheidung des BGH ist der Gedanke, dass ursprünglich gemeldete Erfindung – und damit die besondere Leistung des Arbeitnehmers – auch dann genutzt wird, wenn ihr später eine zusätzliche Wirkung durch einen Zusatzstoff verliehen wird und der kommerzielle Erfolg möglicherweise auch gerade erst auf die kombinierte Wirkung zurückzuführen ist. Auch in diesem Fall hat der Arbeitnehmer jedenfalls einen relevanten vergütungswerten Beitrag zur erfinderischen Gesamtleistung beigetragen. Diese Erwägung ist im Patentrecht auch aus sog. „abhängigen Patenten“ bekannt, d.h. Erfindungen, die eine bereits als Patent geschützte Erfindung (in ihrerseits patentwürdiger Weise) weiterentwickeln, auf der technischen Lehre des älteren Patents aber vollständig aufbauen. In diesen Fällen ist die Nutzung des jüngeren, weiter entwickelten Patents auch von der zusätzlichen Erlaubnis des Inhabers des älteren Patents abhängig, die Nutzung bedarf also der Lizenzierung beider Patente.

Zusammenfassend lässt sich festhalten, dass der Vergütungsanspruch des Arbeitnehmererfinders auch in solchen Konstellationen von der ursprünglichen Erfindungsmeldung abhängiger, weiterentwickelter Erfindungen besteht. Der Umstand der späteren Weiterentwicklung kann dann lediglich in der Bemessung der angemessenen Höhe der Erfindungsvergütung berücksichtigt werden. Der Vergütungsanspruch des Arbeitnehmererfinders richtet sich in diesen Fällen nach der Urteilsbegründung des BGH

dem Grunde und der Höhe nach stets nur nach dem Beitrag, den dieser zu der im Patent unter Schutz gestellten Gesamterfindung beigesteuert hat, wobei das Gewicht der Einzelbeiträge zueinander und zur erfinderischen Gesamtleistung abzuwägen ist.

Der BGH gibt hier gleichzeitig aber zu bedenken:

Allerdings wird sich in der Regel schon ein Kausalzusammenhang zwischen wirtschaftlicher Verwertung der Erfindung und bestimmten Merkmalen nicht belegen lassen, da die patentierte Erfindung notwendigerweise jedenfalls mit allen denjenigen Merkmalen benutzt wird, die Eingang in den Hauptanspruch des Patents gefunden haben.

 

Fazit und Praxisempfehlung

Die Entscheidung des BGH zeigt, dass gerade innovative Unternehmen, die auf eine ständige Forschungs- und Entwicklungstätigkeit angewiesen sind, ein geeignetes innerbetriebliches Management von Erfindungsmeldungen gewährleisten sollten. Hierbei sind die Beiträge der Arbeitnehmer und hinzugezogener externer Entwicklungsleistungen ausreichend zu dokumentieren, um spätere Streitigkeiten zu vermeiden. Rechtssicherheit kann hier insbesondere durch frühzeitige vertragliche Vereinbarungen über die Art und den Umfang der jeweiligen Beiträge verschiedener Miterfinder an einer Patentanmeldung und die Art und Höhe von Erfindervergütungen hergestellt werden. Ein Anspruch des Arbeitnehmers auf Erindervergütung fällt grundsätzlich bei allen vermögenswerten Formen der Verwertung einer Erfindung an – sei es durch Eigennutzung oder Lizenzierung oder die vollständige Veräußerung eines Patents (Patentverkauf) an Dritte. Insbesondere die neue Gesetzeslage im Arbeitnehmererfindungsrecht (wir berichteten:  Sicherung und Schutz von Erfindungen und technischem Know-how im Unternehmen – das Arbeitnehmererfindungsrecht) erfordert hier ein rechtzeitiges Prozessmanagement, da nach neuem Recht von Arbeitnehmern gemeldete Erfindungen bei fehlender Reaktion automatisch als vom Arbeitgeber in Anspruch genommen gelten und der Vergütungsanspruch des Arbeitnehmers nicht mehr von der tatsächlichen Nutzung der Erfindung abhängig ist. Bei der Etablierung entsprechender innerbetrieblicher Prozesse stehen wir Ihnen als kompetenter Partner jederzeit gerne zur Verfügung. Sprechen Sie uns an!