Beiträge

BBS Rechtsanwälte unter den Top-Kanzleien im Bereich Markenanmeldung

,

Wir freuen uns, auch im Jahr 2014 wieder unter den 50 Top-Kanzleien im Bereich Markenanmeldung durch den Markendienst Reasearcher24 ermittelt worden zu sein. Basis der Erhebung waren diesmal die Anmeldezahlen des Jahres 2013 in Bezug auf deutsche Markenanmeldungen. Die Auswahl der Kanzleien erfolgte auf Basis des Anwaltsrankings der Zeitschrift Markenartikel für die Jahre 2010 und 2011 und dem auf MarkenBlog (http://www.markenblog.de/) veröffentlichten Ranking 2012. Mit einer Quote von 78,95 % führten mehr als Drei Viertel aller Anmeldungen auch zu einer Eintragung.

Die Anmeldung einer Marke ist oft die Grundlage für den Unique Selling Point und die erfolgreiche Positionierung von Produkten und Unternehmen. Das Recht an der Marke sichert dem Markeninhaber seine Position gegenüber Nachahmern. Die Marke gibt ihm das Recht, allein das vom Markenschutz umfasste Zeichen für die jeweiligen Waren oder Dienstleistungen zu benutzen und insbesondere Dritten zu verbieten, ein identisches oder ähnliches Zeichen für vom Markenschutz umfasste Leistungen und Produkte zu verwenden.

Markenrecht und Markenanmeldung? Markenstrategien und Markenverwaltung? BBS ist Partner internationaler und nationaler Markenanmelder und Markeninhaber. BBS. Experten für Markenrecht in Hamburg.

BBS: Markenexperten in Hamburg

Zur Anmeldung einer Marke gehört jedoch keineswegs nur das Ausfüllen eines Formulars und der Versand an das jeweilige Eintragungsamt. Vielmehr ist die Markenanmeldung oft eine fundamentale Entscheidung, die darüber hinausgehende Erwägungen erfordert. Der Markeninhaber muss wissen, für welche Bereiche er Markenschutz wünscht und in welchen Bereichen er Dritten die Benutzung ähnliche oder identische Zeichen verbieten können will. Mit einem großen Schutzbereich geht allerdings auch ein vergrößertes Risiko einher: bereits die Anmeldung einer Marke begründet die Gefahr, ältere Rechte an identischen und vor allem auch ähnlichen Marken zu verletzen. Und auch die erfolgreiche Eintragung schützt den Markeninhaber nicht davor, das Dritte aus älteren Kennzeichenrechten gegen die Marke oder deren Benutzung vorgehen. Eine schlecht durchdachte Markenstrategie kann daher schnell deutlich mehr als nur den Verlust der Euro 300 (nationale deutsche Marke mit bis zu drei Klassen) oder Euro 900 (Gemeinschaftsmarke bis zu drei Klassen) an Anmeldegebühren verursachen, sondern die schnell um ein Vielfaches höheren Kosten einer Abmahnung oder gar gerichtlichen Auseinandersetzung mit sich bringen.

Wir helfen Markeninhabern mit umfangreicher Erfahrung und Expertise bei der Entwicklung der richtigen Markenstrategie für nationale und internationale Markenanmeldungen und bei einem vorausschauenden Risikomanagement.  So schützen sich Markeninhaber vor – gegebenenfalls erst nach Jahren eintretenden – unliebsamen Überraschungen.

Auch bei der Verwaltung Ihres Markenportfolios stehen wir Ihnen natürlich hilfreich zur Seite. Dabei denken wir für Sie auch an die Zukunft und helfen Ihnen beispielsweise dabei, durch richtige Bündelung die Kosten künftiger Markenverlängerungen zu reduzieren und zu steuern.

Sie möchten eine Marke anmelden? Sie wollen wissen, mit welchen Rechten, aber auch Risiken die Anmeldung und Benutzung einer Marke verbunden ist? Sie möchten als Markeninhaber professionell und informiert agieren?

Wir stehen Ihnen gerne zur Seite. Mit Rat, Tat, praxisorientierter Expertise und kaufmännisch bewussten Lösungen unterstützen wir Ihren unternehmerischen Erfolg. Sprechen Sie uns gerne an!

 

 

 

 

 

 

 

BGH: Urteil zur Bedeutung von „Factory Outlet“ und „Markenqualität“

, ,

Wettbewerbsrecht: Irreführungen sind unzulässig

Im Wettbewerbsrecht gilt das Verbot irreführender geschäftlicher Handlungen. Dies bezieht sich insbesondere auf Werbung, welche nach der Bestimmung des § 5 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb nicht täuschend wirken darf. Dies bedeutet, dass durch die geschäftliche Handlung keine Fehlvorstellung bei den Werbeadressaten erregt werden darf. Dabei kommt es nicht auf die tatsächliche Feststellung einer Fehlvorstellung an. Es reicht, wenn das Gericht zu der Auffassung gelangt, dass durch die Werbemaßnahme die Gefahr einer Irreführung bei den beteiligten Verkehrskreisen hervorgerufen wird. Bei der Urteilsfindung betrachten die Gerichte daher die streitgegenständliche Werbemaßnahme und vergleichen die tatsächliche Situation mit den Vorstellungen, die sich bei den angesprochenen Verkehrskreisen durch die jeweilige Werbung bilden können. Ist die Vorstellung bei einem relevanten Teil der Verkehrskreise (Irreführungsquote) falsch, liegt eine Irreführung vor.

In einer jüngst veröffentlichten Entscheidung des Bundesgerichtshofs setzte sich das höchste deutsche Zivilgericht mit zwei weit verbreiteten Bezeichnungen auseinander (Urteil vom 24.9.2013, Aktenzeichen: I ZR 89/12). Der Bundesgerichtshof bestätigte hierbei im Wesentlichen das vorangegangene Urteil des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg.

Der Sachverhalt: „Outlet“ und „Markenqualität“

Rechtsanwalt Wettbewerbsrecht Werberecht Medienrecht Internetrecht Onlineshop Hamburg gewerblicher Rechtsschutz Beratung

wettbewerbswidrige Werbung: Verkehrsauffassung entscheidet
©panthermedia.net/Toni Anett Kuchinke

Gestritten haben sich zwei Wettbewerber, die im Bereich des Vertriebs von Matratzen und Bettwaren (Bettrahmen, Lattenroste, Bettdecken, Kopfkissen etc.) tätig sind. Die Klägerin forderte von der Beklagten die Unterlassung verschiedener Werbeaussagen sowie die Erstattung der Kosten einer vorgerichtlichen Abmahnung.

Die Beklagte vertrieb in zahlreichen Filialen Bettwaren, wobei Sie für die Geschäfte die Bezeichnungen „Matratzen Factory Outlets“ und „Matratzen Outlets“ nutzte. Eine Belieferung anderer als der eigenen Geschäfte fand durch die Beklagte nicht statt. Die in ihren Filialen angebotenen Bettwaren hat die Beklagte nicht hergestellt, sondern zugekauft. Einzig die verkauften Matratzen wurden zu immerhin 70 % von der Beklagten hergestellt.

Auf ihrer Internetseite warb die Beklagte unter anderem mit folgenden Aussagen:

Starke Marken günstig! aus eigener Herstellung (Überschrift),
Matratzen Factory Outlet verspricht Matratzen und Lattenrahmen in Markenqualität zu niedrigen Preisen (…)
und
Aus eigener Herstellung (Überschrift)

Matratzen Factory Outlet verspricht Matratzen und Lattenrahmen in Markenqualität zu niedrigen Preisen. (…) Mit dem Direktverkauf ab Fabrik garantiert der Produzent von Markenqualität den denkbar günstigsten Preis für den Kunden. Gute Ware ist günstig verkäuflich, wenn der Weg über den Handel umgangen wird.

Für die Klägerin waren die vorgenannten Behauptungen und Unternehmensdarstellungen wettbewerbswidrig.

Nach Einschätzung der Klägerin durfte die Beklagte die Bezeichnungen „Matratzen Factory Outlet“ und „Matratzen Outlet“ nicht verwenden, weil sie irreführend seien. Schließlich verstehe man unter einem „Outlet“  eine Verkaufsstelle, in der ein Hersteller seine eigenen Produkte, die im Übrigen auch im Groß- und Einzelhandel vertrieben würden, direkt an Endabnehmer. Die Kunden ging daher davon aus, dass sie bei der Beklagten Produkte unter Ausschaltung eines Zwischenhandels erwerben würde, womit natürlich ein entsprechender Preisvorteil verbunden ist. Dies sei vorliegend aber falsch, da die Beklagte die in Rede stehenden Erzeugnisse nicht selbst herstellt und es auch keinen sonstigen Zwischenhandel für diese Produkte im Vertriebsnetz der Beklagten gibt.

Eine Irreführung des Verkehrs ergebe sich zudem daraus, dass die Beklagte entgegen der Erwartung der angesprochenen Verkehrskreise keine „Markenware“ anbiete. Unter einer „Markenware“ im wettbewerbsrechtlichen Sinne werde eine mit einer Marke gekennzeichnete Ware verstanden, die im Verkehr bekannt und wegen ihrer gleichbleibenden oder verbesserten Qualität anerkannt sei. Nach Einschätzung der Klägerin habe die Beklagte daher nachweisen müssen, dass sich die von ihr angebotenen Matratzen bereits „einen Namen gemacht“ hätten.

Die Beklagte sah sich im Recht und vertrat die Auffassung, die Bezeichnung „Outlet“ verwenden zu dürfen. Es liege keine Irreführung vor. Der Verbraucher verbinde mit den Begriffen „Matratzen Factory Outlet“ und „Matratzen Outlet“ lediglich die Vorstellung, es würden Produkte besonders günstig angeboten. Auf die Herstellereigenschaft käme es den Abnehmern dabei nicht an. Im Übrigen dürfe sie auch mit der Bezeichnung „Markenqualität“ werben, weil ihre Produkte eine dementsprechende Qualität aufweisen würden.

Das Urteil: „Factory Outlet“ und „Outlet“ sind irreführend

Der Bundesgerichtshof gab der Klägerin in Bezug auf die Bezeichnungen „Factory Outlet“ bzw. „Outlet“ Recht:

Das Berufungsgericht, dessen Urteil vom Bundesgerichtshof zu überprüfen war, habe zurecht angenommen, dass ein durchschnittlich aufmerksamer, informierter und verständiger Verbraucher die Bezeichnungen „Factory Outlet“ und „Outlet“, die innerhalb der Gesamtbezeichnungen „Matratzen Factory Outlet“ und „Matratzen Outlet“ jeweils prägend sind, im Sinne eines Fabrikverkaufs annehmen würde. Dies habe das Gericht insbesondere auch aus eigener Sachkunde und Lebenserfahrung aus den Sachverhalt schließen dürfen. Die in Rede stehenden Begriffe seien in Deutschland in der Tat seit langem bekannt und würden auch auch in Deutschland mit ihrer englischsprachigen Bezeichnung häufig verwendet.

Es sei auch nicht zu beanstanden, dass das Berufungsgericht die Bezeichnungen „Factory Outlet“ und „Outlet“ einheitlich beurteilt hat, weil „Outlet“ von den angesprochenen Verkehrskreisen als Kurzbezeichnung für „Factory Outlet“ verstanden wird (ebenso OLG Hamburg, GRUR RR 2001, 42).

Entgegen der Werbeversprechungen sei die Beklagte jedoch bei zahlreichen der streitgegenständlichen Produkte nicht als Herstellerin anzusehen. Die Beklagte könne sich zwar als Herstellerin bezeichnen, wenn sie die von ihr angebotenen Matratzen etwa 70% selbst produziert und 30% von Drittunternehmen fertigen lässt. Ein Verbraucher nehme zwar an, dass derjenige, der mit der Angabe „aus eigener Herstellung“ wirbt, die von ihm angebotenen Waren im Wesentlichen auch selbst produziert. Die „Herstellereigenschaft“ erfordere v aber nicht, dass der Werbende sämtliche Fertigungsschritte in seinem Unternehmen selbst vollzieht. insbesondere bei serienmäßig hergestellten Massenprodukten könne ein Anbieter auch dann Hersteller sein, wenn er die angebotenen Waren teilweise in fremden Betrieben herstellen lässt oder zukauft, also andere Unternehmen als „verlängerte Werkbank“ nutzt.

Die Beklagte habe jedoch in den letzten Jahren mehr als 90.000 der von ihr vertriebenen Lattenroste und Lattenrahmen nicht selbst oder in Auftragsproduktion hergestellt, sondern lediglich auf dem freien Markt zugekauft. Sie könne sich in Bezug auf diese Produkte daher nicht als Hersteller bezeichnen. Die Verwendung der Geschäftsbezeichnung „Outlet“ sei daher in dieser Hinsicht (wenn auch nicht in Bezug auf die Matratzen) irreführend und wettbewerbswidrig gewesen. Anders als bei „Outlets“ üblich, betreibe die Beklagte schließlich in Deutschland nicht nur wenige, sondern mehr als 500 Verkaufsstellen. Bei diesen Filialen handele es sich schließlich um ganz normale Einzelhandelsgeschäfte. Die von einem „Outlet“ erwarteten Preisvorteile würden dem Verbraucher letztlich nicht geboten, weshalb eine Fehlvorstellung erweckt werde.

Auch die Slogans „Starke Marken günstig!“ und „Starke Marken günstig! aus eigener Herstellung“ seien im konkreten Fall irreführend und wettbewerbswidrig. Die Beklagte vertreibe die von ihr angebotenen Matratzen – ob mit eigenen Marken versehen oder ohne entsprechende Kennzeichnung – nur in ihren eigenen Filialen. Daher sind die beanstandeten Bezeichnungen der Beklagten schon deshalb irreführend, weil die von ihr hergestellten Matratzen im Fachhandel nicht erhältlich sind, was bei Markenprodukten jedoch in der Regel angenommen würde. Die Beklagte suggeriere mit den Aussagen „Starke Marken günstig!“ und „Starke Marken günstig! aus eigener Herstellung“, dass es sich nicht nur um mit einer Marke versehene Matratzen handelt. Vielmehr vermittele sie den Eindruck, als handele es sich dabei um Produkte, denen aufgrund einer gesteigerten Bekanntheit eine herausgehobene Marktstellung zukomme. Dies sei auch bei einem Vertrieb in mehr als 500 Filialen durch die Beklagte nicht als erwiesen anzusehen. Die Beklagte suggeriere eine günstige Einkaufsmöglichkeit, die sie in Wirklichkeit nicht bietet. Dabei komme es nicht darauf, dass die angebotenen Waren tatsächlich günstig sind. Entscheidend sei vielmehr, dass es keinen Vergleichspreis für die vermeintliche Markenware gebe, anhand dessen der Verbraucher die Preiswürdigkeit des Angebots ermitteln könne.

Allerdings dürfe die Beklagte Matratzen aus ihrer eigenen Produktion auch weiterhin mit der Aussage „Markenqualität zu niedrigen Preisen“ bewerben. Denn mit diesem Begriff bringe die Beklagte (lediglich) zum Ausdruck, die von ihr angebotenen Matratzen entsprächen in qualitativer Hinsicht den Produkten konkurrierender (Marken-)Hersteller. Das Vorliegen einer entsprechend geringeren Qualität habe jedoch die Klägerin zu beweisen gehabt, was ihr nicht gelungen sei. Der Bundesgerichtshof änderte hierbei auch seine ursprüngliche Rechtsprechung, nach welcher mit der Bezeichnung „Markenqualität“ nur für tatsächlich von renommierten Markenherstellern oder zumindest mit gleicher Qualität hergestellte Ware geworden werden dürfe (BGH, Urteil vom 29. Juni 1989 – I ZR 88/87). Im Zeitalter zulässiger vergleichender Werbung dürfe auch ein Hersteller markenloser (anonymer) oder im Verkehr (noch) unbekannter Ware, die qualitative Vergleichbarkeit seiner Produkte hervorheben.

Umstellungsfrist bei zahlreichen Filialen

Interessant ist, dass der Bundesgerichtshof der Beklagten hinsichtlich der als rechtswidrig anerkannten Werbung eine Umstellungsfrist von sechs Monaten nach Zustellung des Revisionsurteil zubilligte, da dies unter Berücksichtigung der Anzahl der Filialen angemessen sei, während die Vorinstanzen noch drei Monate für ausreichend erachtet haben.

Werbeanpreisungen: die Wahrnehmung bei der Merheit entscheidet

Die vorliegende Entscheidung des Bundesgerichtshofs verdeutlicht, worauf es bei der richtigen Gestaltung von Werbung ankommt. Die Gerichte prüfen bei der wettbewerbsrechtlichen Beurteilung die Wirkung, die eine Werbung bei der Mehrheit der angesprochenen Verkehrskreise erzeugt. Es kommt dabei nicht darauf an, dass die Werbung unter einer bestimmten Betrachtungsweise auch richtig aufgefasst werden kann. Entscheidend ist, wie sie mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf die Mehrheit der Adressaten wirkt.

BBS Rechtsanwälte Hamburg unterstützt Anbieter von Waren und Dienstleistungen bei der richtigen Gestaltung ihrer Werbemaßnahmen. Insbesondere wenn es – wie im vorliegenden Fall – um umfangreiche und damit bei der Umstellung besonders teure Werbung oder gar um die Bezeichnung von Geschäftsbetrieben geht, sollte Vorsicht die Mutter der Porzellankiste sein. Denn auch eine etwaig von einem Gericht gewährte Umstellungsfrist ändert wenig an den entstehenden Umstellungskosten und vor allem daran, dass ein möglicherweise bereits erfolgreich eingeführtes Werbekonzept innerhalb kurzer Frist umgestaltet und entsprechend ersetzt werden muss. Wir helfen Ihnen praxisgerecht und vorausschauend bei der Gestaltung Ihrer Unternehmenskommunikation, damit Sie sich vor unliebsamen und kostspieligen Überraschungen schützen können. Fragen Sie unsere Experten!

Landgericht Wiesbaden: Herausgabe von Webspace-Passwörtern durch einstweilige Anordnung

, ,

Die Internetdomain: Mehr als nur ein Wort

Eine Domain ist nicht nur der Inhalt der Adresszeile eines Internet-Browsers und auch nicht nur die „Hausnummer“ eines Internetauftritts. Für viele Unternehmen ist die Bezeichnung, unter der die eigene Internetseite abrufbar ist, essenzieller Bestandteil des Geschäftsmodells. In der anwaltlichen Praxis führt der Umgang mit Domains und Zugangsdaten dennoch mitunter zur Verwunderung.

Der alphanumerische Namensraum ist begrenzt und begehrte Begriffe sind in Anbetracht der Vielzahl existierender registrierter Domains selten und oft nur gegen entsprechend hohe Vergütungen zu erlangen.

Dennoch leisten sich viele Unternehmen und Unternehmer insbesondere in der Gründungsphase Mut zur Lücke, der oftmals zu teuren oder gar nicht mehr zu korrigierenden Überraschungen führt.

Webdesign: häufig Anlass für Streitigkeiten

Der Vertrag über die Erstellung einer Internetseite ist in der Regel als Werkvertrag anzusehen (vgl. z.B. BGH, Urteil vom 4. 3. 2010 – III ZR 79/09). Bei einem derartigen Werkvertrag ist ein bestimmtes Ergebnis geschuldet. Dies sollte den Auftraggeber jedoch nicht in trügerischer Sicherheit wiegen. Denn wenn im Nachhinein nicht mehr ermittelt werden kann, welches Ergebnis letztendlich vereinbart ist, ist lediglich eine Leistung mittlerer Art und Güte geschuldet (§ 243 Abs. 1 BGB). Was „mittlere Art und Güte“ in Bezug auf eine Internetseite bedeutet, wird von den Gerichten in der Praxis höchst unterschiedlich gesehen. Ob beispielsweise im konkreten Fall eine statische Präsenz ausreichte oder ob die Einbindung eines Content-Management-Systems unter Berücksichtigung bestimmter Web-Standards geschuldet war, kann sich nach dem Gegenstand des Auftrags differenziert darstellen. Wer hier auf klare Regelungen verzichtet, bewegt sich im Bereich des Nebulösen und Unklaren. Die sich aus dieser Unsicherheit ergebenden Risiken können den Auftraggeber, jedoch auch den Web-Designer treffen.

Rechtsanwalt Patentrecht Markenrecht Domain Domainrecht Hamburg Anwalt Domain unterschlagen freigegeben was tun Hilfe Hamburg Kiel Bremen Schleswig-Holstein Norddeutschland Lübeck Lüneburg Emden Elmshorn

Gefährliches Druckmittel: Zugangsdaten in fremden Händen © panthermedia.net / alan poulson

So kommt es im Projektverlauf der Erstellung oder Überarbeitung von Internetseiten häufig zu Streitigkeiten zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer. Derartige Missstimmungen können dramatische Folgen haben, insbesondere dann, wenn beispielsweise der Auftraggeber – auftragsbedingt – dem Web-Designer die Zugangsdaten zu Domain und Server und damit die faktische Verfügungsgewalt über die Domain und den Webspace überlässt. Ein Streit um die richtige Ausführung des Auftrags führt dann nicht selten zu Kurzschlussreaktionen, die den Auftraggeber mit dem Verlust der Domain, aber auch den Auftragnehmer mit Schadensersatzforderungen und weitergehenden Ansprüchen konfrontieren.

Landgericht Wiesbaden: Herausgabe von Passwörtern durch einstweilige Anordnung

Einen weiteren Beitrag zur Rechtsprechung rund um die Berechtigung an derartigen Zugangsdaten lieferte nun das Landgericht Wiesbaden (LG Wiesbaden, Beschluss vom 29.05.2013 – 2 O 128/13). Im Wege einer einstweiligen Verfügung ordnete es an, dass der Antragsgegner die Administrator-Zugangsdaten bestehend aus dem Login und Passwort für die Homepage der Antragstellerin herauszugeben oder in den ursprünglichen Zustand zurückzusetzen hat. Darüber hinaus ordnete das Gericht an, dass der Antragsgegner es zu unterlassen hat, die Zugangsdaten zu verändern. Hintergrund der Entscheidung war eine gesellschaftsrechtliche Streitigkeit. Die Antragstellerin war eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts, der Antragsgegner einer der Gesellschafter, der seine Mitgliedschaft jedoch bereits gekündigt hat. Der scheidende Gesellschafter hatte jedoch die Zugangsdaten und damit die faktische Verfügungsgewalt über die Domain des Internetauftritts der Gesellschaft. Die anderen Gesellschafter, die über diese Domain insbesondere medizinische Inhalte veröffentlichten, forderten Zugang zum Webspace. Der Antragsgegner hatte hingegen zwischenzeitlich die Passwörter geändert und auch Einsicht in über die Domain eingehende E-Mails an die Antragsgegnerin genommen. Das Gericht sprach der Antragstellerin einen Anspruch auf Herausgabe der Zugangsdaten und Unterlassung weiterer Veränderungen unter dem Gesichtspunkt Schadensersatzrechts (§ 823 Abs. 1 BGB in Verbindung mit dem Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb) und unter dem Gesichtspunkt der Verletzung des Telekommunikationsgeheimnisses (§ 88 Telekommunikationsgesetz) zu. Der Antragstellerin sei Zugang zu ihrer Homepage und die Möglichkeit der Einflussnahme auf deren Inhalte aufgrund der Regelungen des Gesellschaftsvertrags zu gewähren. Die Entscheidung ist insoweit bemerkenswert, als dass das gerichtliche Eilverfahren grundsätzlich nicht darauf gerichtet ist, endgültige Regelungen zu schaffen. Im konkreten Fall anerkannte das Gericht den Umstand, dass die Internetseite und deren Inhalte und damit auch die Zugriffsgewalt hierzu der Gesellschaft zuzuweisen sei.

Fehlende oder unklare Regelungen: hohes Risiko

Eine derartige Entscheidung ist jedoch keineswegs zwingend. Fehlt es an entsprechenden Regelungen im Gesellschaftsvertrag und ist die Domain einem der Gesellschafter zugewiesen, kann ein Gericht im Fall der Gesellschafterstreitigkeit durchaus auch zu einem anderen Ergebnis kommen. Vor diesem Hintergrund ist dringend zu empfehlen, in Mehrpersonenverhältnissen Klarheit zu schaffen. Dies betrifft einerseits das Gesellschaftsrecht, jedoch auch sämtliche anderen Vertragsbeziehungen, bei denen es um die Registrierung oder Übernahme von Domains durch Dritte geht. Die alte Regel, dass Vertrauen zwar gut, jedoch Vorsorge besser ist, erweist sich in solchen Konstellationen häufig als richtig. Was heute noch eine vertrauensvolle und konstruktive Partnerschaft ist, kann morgen durch Streit in Schieflage geraten. Ist eine Domain erst freigegeben und einem Dritten, schlechtestenfalls noch einem neuen Inhaber im Ausland zugewiesen, können rechtliche Schritte bereits durch einfache praktische Umstände, beispielsweise die Schwierigkeit der Zustellung einer gerichtlichen Entscheidung im Ausland, erheblich erschwert werden.

Domainrecht: Klare Vereinbarungen schaffen Sicherheit

Rechtsanwalt in Hamburg für Domain Marke Urheberrecht Wettbewerbsrecht Domainklau Domaingrabbing Datenschutz

Lassen Sie sich nicht aussperren: Verträge schaffen Sicherheit
© panthermedia.net / Olaf Mades

Wir empfehlen, die Inhaberschaft an Domains und Inhalten, aber auch die faktische Kontrolle hierüber, durch klare und unmissverständliche Regelungen abzusichern. Hierbei sollte ein Domaininhaber auch dafür Sorge tragen, dass die Schaffung von Fakten beispielsweise durch wirksame Sanktionen erschwert wird. Denn der durch die Freigabe einer Domain entstandene Schaden wird sich oftmals nur schwer bemessen lassen. Da der Anspruchsteller vor Gericht nicht nur die Grundlage für einen Schadensersatzanspruch, sondern auch die für dessen Bemessung wesentlichen Umstände darslegen (und beweisen) muss, geraten Anspruchsteller nach dem Verlust einer Domain vor Gericht oftmals in Beweisnot.

BBS Rechtsanwälte verfügt nicht nur über Expertise im IT-Recht, sondern auch über umfangreiche Erfahrung in der Gestaltung praktikabler und durchsetzbarer Verträge. Eine rechtliche Begleitung in diesem höchst wichtigen Bereichen sollte für Auftraggeber, jedoch auch für Webdesigner und Hoster selbstverständlich sein.

Kollisionen vorbeugen – Kosten und Risiken vermeiden

In diesem Zusammenhang weisen wir auch nochmals auf die Vorteile einer namens- und markenrechtlichen Klärung einer geplanten Domainregistrierung hin. Bereits die Registrierung einer Internetdomain kann eine Verletzung des Namensrechts verursachen (so z.B. BGH, Urteil vom 24. 4. 2008 – I ZR 159/05). Auch unter den Gesichtspunkten des Wettbewerbsrechts und des Markenrechts können Domainregistrierungen Rechtsverletzungen und damit teure Streitigkeiten begründen. Eine markenrechtliche Vorprüfung kann hier erhebliche Kosten vermeiden. So erlegte jüngst das Oberlandesgericht Düsseldorf einem Domaininhaber die Kosten einer Klage auf, die gegen ihn erhoben wurde, weil er die Domain nicht innerhalb einer ihm von einem Rechtsinhaber gesetzten Frist freigegeben hat (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 04.02.2013 – I-20 W 104/11). Wer in diesem Zusammenhang vor unliebsamen Überraschungen geschützt sein möchte, sollte sich durch eine entsprechende professionelle Vorrecherche absichern. Auch hierfür stehen Ihnen unsere Experten gerne mit Rat und Tat zur Verfügung.

Wir sind gerne für Sie da. Sprechen Sie uns an!

 

BBS RECHTSANWÄLTE unter den Top-Kanzleien 2011

,

Wir freuen uns darüber, für das Jahr 2011 im Markenranking von S.M.D. Markeur unter den Top Kanzleien des Jahres 2011 geführt zu werden!

Der Recherchedienstleister S.M.D. Markeur hat für sein Ranking die Anzahl der im Jahre 2011 getätigten Markenanmeldungen beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) analysiert.

Entwicklung der Anmeldepraxis

Die Fachzeitschrift „MARKENARTIKEL“ berichtet in Ihrer Ausgabe 10/2012 sowohl über das Ranking der Top-Kanzleien 2011 als auch über die Entwicklung der Anmeldepraxis in den vergangenen Jahren. Die Anmeldezahlen beim DPMA sind nach einem Höchststand im Jahre 2007 rückläufig, während die Anzahl der Anmeldungen von Marken mit EU-weitem Schutz (sogenannte „Gemeinschaftsmarken“) stetig ansteigt.

Vorteile der Gemeinschaftsmarke

Tatsächlich bietet die Gemeinschaftsmarke für den Anmelder zahlreiche Vorteile, wenn dessen Markt über die Landesgrenzen der Bundesrepublik Deutschland hinausgeht. So erlangt der Anmelder in einem einheitlichen Verfahren zu einem relativ günstigen Preis Markenschutz in allen Mitgliedsstaaten der EU. Während das DPMA für eine Markenanmeldung mit drei Klassen Gebühren in Höhe von € 300,00 erhebt, werden für die Anmeldung einer Gemeinschaftsmarke mit drei Klassen € 900,00 fällig. Ferner zeigt sich das Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt mit Sitz in Alicante (HABM), die für die Gemeinschaftsmarke zuständige Behörde, bei Ihrer Eintragungspraxis häufig großzügiger als das DPMA und trägt auch Marken in das Register ein, die vom DPMA zurückgewiesen werden.

Argumente für die Deutsche Marke

Ungeachtet der Vorteile der Gemeinschaftsmarke gibt es auch weiterhin gute Gründe für die Anmeldung einer Deutschen Marke. Das gilt selbst dann, wenn ein europaweiter Schutz vom Anmelder angestrebt wird.

Zunächst ist zu bedenken, dass sich eine Nationale Marke in stärkerem Maße als „Basismarke“ für eine internationale Schutzrechtsstrategie eignet als die Gemeinschaftsmarke. Als „Basismarke“ wird eine Marke bezeichnet, auf deren Grundlage Markenschutz im Ausland über die World Intellectual Property Organisation mit Sitz in Genf (WIPO) beantragt wird. Die WIPO eröffnet die Möglichkeit, dass auf Basis einer bestehenden Marke etwa Markenschutz in den USA, in der Türkei oder in der Schweiz beantragt werden kann, ohne dass in den jeweiligen Ländern ansässige Rechtsanwälte mit der Anmeldung befasst werden müssen. Das spart Geld und vereinfacht den Anmeldeprozess für den Anmelder, der nur einen Ansprechpartner hat. Wird allerdings die Basismarke innerhalb der ersten fünf Jahre nach der Eintragung der internationalen Registrierung gelöscht, so gerät auch die darauf aufbauende internationale Registrierung zu Fall. Das Risiko einer Löschung der Gemeinschaftsmarke ist deutlich größer als das einer nationalen Marke, da die Gemeinschaftsmarke aus sämtlichen prioritätrsälteren Marken der nationalen Markenämter der EU-Mitgliedsstaaten angegriffen werden kann.

Ferner bietet die Deutsche Marke gegenüber der Gemeinschaftsmarke auf prozessuale Vorteile im Verletzungsprozess. Als Verletzungsprozess wird das zivilrechtliche Verfahren bezeichnet, in dem der Markeninhaber seine markenrechtlichen Ansprüche wegen der Verletzung seiner Marke verfolgt. Während die Gemeinschaftsmarke vor dem Verletzungsgericht im Wege der Widerklage wegen absoluter Schutzhindernisse angegriffen werden kann, obliegt die Löschung der Deutschen Marke wegen absoluter Schutzhindernisse dem DPMA und dem Bundespatentgericht; Das Verletzungsgericht ist also an die Eintragung der Deutschen Marke gebunden.

Individuelle Beratung

Die Anmeldung einer Marke sollte aus unserer Sicht sowohl hinsichtlich des Markensystems als auch im Hinblick auf den gewählten Schutzbereich vor dem Hintergrund einer gründlichen Recherche und einer individuellen Beratung getroffen werden. Die Folgen einer nicht sachgerechten Markenanmeldung sind zu weitreichend und im Konfliktfall auch zu teuer als dass sich der Anmelder einen „Fehlschuss“ leisten sollte.

Wir beraten Sie in allen Fragen rund um Ihre Schutzrechte und bieten für Markenanmeldungen preisgünstige Pauschalangebote an, ohne dabei Ihre individuellen Bedürfnisse aus den Augen zu verlieren.

Sprechen Sie uns an!

Markenrecht: LG Hamburg verneint Verwechslungsgefahr zwischen „dapd“ und „dpa“

, ,

Grundlegendes zum Markenschutz

Eine Marke gibt Ihrem Inhaber das Recht, Dritten zu verbieten, eine mit der Marke ähnliche oder identische Bezeichnung zu verwenden, wenn Verwechslungsgefahr besteht. Bei der Beurteilung der Verwechslungsgefahr werden insbesondere die Ähnlichkeit der Zeichen, die Kennzeichnungskraft der Zeichen sowie die Ähnlichkeit der vom eingetragenen Markenschutz umfassten Waren und/oder Dienstleistungen zu den Waren/Dienstleistungen des – mutmaßlichen – Verletzers berücksichtigt. Hierbei beachten die Gerichte eine Vielzahl von Entscheidungen der Obergerichte, der höchstrichterlichen Rechtsprechung und auch der Eintragungsämter (beispielsweise das Deutsche Patent- und Markenamt – DPMA). Dabei geht es im Wesentlichen um die Art und Weise, wie die angesprochenen Verkehrskreise ein Zeichen wahrnehmen. Grundsätzlich geht die Rechtsprechung beispielsweise davon aus, dass Verbraucher Marken nicht genau betrachtend und analytisch wahrnehmen, sondern eher flüchtig. Darüber hinaus richtet sich diese Wahrnehmung in der Regel eher auf den Wortanfang als auf das Wortende.

Markenrechte: eigene Rechte schützen vor Verwechslung
© panthermedia.net / Markus Hoetzel

Verwechslungsgefahr: facettenreiche Rechtsprechung

Für eine Verwechslungsgefahr bestehen drei unterschiedliche Ansatzpunkte, nämlich der Klang der Zeichen, das optische Erscheinungsbild und die Gefahr einer gedanklichen Verwechslung.

Einen weiteren Beitrag zur umfangreichen Rechtsprechung lieferte nun das Landgericht Hamburg: es entschied, dass zwischen den Bezeichnungen „dpa“ und „dapd“ keine Verwechslungsgefahr besteht (Entscheidung vom 28.08.2012, Az.: 406 HKO 73/12). Geklagt hatte die   Deutsche Presse-Agentur dpa. Sie wollte der konkurrierenden Agentur dapd nachrichtenagentur die Benutzung der Abkürzung „dapd“ verbieten. Die dpa begründete ihren Unterlassungsanspruch damit, dass sie seit langem unter dieser Bezeichnung tätig sei. Die „dapd“ trete hingegen erst seit 2010 unter Verwendung dieses Kürzel auf. Bei der Bezeichnung der jüngeren Konkurrenz handele sich um eine bewusste und zielgerichtete Annäherung an die bekannte Abkürzung „dpa“.

„dpa“ und „dapd“: zu viele Unterschiede

Das Gericht folgte der Argumentation der dpa nicht. Eine Verwechslungsgefahr sei nicht gegeben. Nach Einschätzung des Gerichts bestünden zwar für die Annahme einer Verwechslungsgefahr keine hohen Anforderungen an die Zeichenähnlichkeit. Dies gelte insbesondere, weil die Parteien des Rechtsstreits identische Dienstleistungen unter dem jeweiligen Zeichen anbieten würden.

Jedoch würde bei einer Gesamtbeurteilung die Ähnlichkeit der Zeichen für eine Verwechslungsgefahr nicht ausreichen. Eine klangliche Verwechslung sei deshalb nicht anzunehmen, weil die dreisilbige Buchstabenfolge (in der Aussprache: „depeah“) einer Kombination mit einer Silbe mehr, nämlich der viersilbigen Folge „deahpede“ gegenüberstehe.

Auch eine schriftbildliche Verwechslungsgefahr bestehe nicht. Zwar stimmten beide Zeichen in Ihrem Wortanfang hinsichtlich des ersten Buchstabens „d“ überein. Dieser Wortanfang würde jedoch sehr oft als Abkürzung für „deutsch/deutsche“ und damit als Hinweis auf den Sitz eines Unternehmens aufgefasst. Die Übereinstimmung würde insofern auf einen gleichen Sitz, jedoch nicht auf das gleiche Unternehmen hinweisen. Die Unterschiede der verbleibenden Teile der Zeichen würden eine Verwechslungsgefahr ausschließen. Daran ändere auch die übereinstimmende Kleinschreibung nichts, da eine solche Schreibweise im Bereich der Nachrichtenagenturen verbreitet sei. Eine solche allgemein übliche Schreibweise könne die dpa daher nicht für sich als Herkunftshinweis in Anspruch nehmen.

Das Urteil ist derzeit nicht rechtskräftig und kann noch mit einer Berufung beim Oberlandesgericht angefochten werden.

 Markenverletzungen vorbeugen – auch bei der Markenanmeldung

Die Beurteilung einer Verwechslungsgefahr kann weitreichende Folgen haben. Denn schließlich sind Abmahnungen und gerichtliche Auseinandersetzungen im Markenrecht nicht nur wegen der dort im allgemeinen hohen Streitwerte riskant und teuer. Vielmehr kann ein beträchtlicher Schaden entstehen, wenn ein Unternehmen ein durch Werbung und einen einheitlichen Auftritt über längere Zeit geschaffenes – und damit auch den Kunden bekanntes – Identifikationsmerkmal aufgrund einer Markenstreitigkeit in kurzer Zeit aufgeben muss. Das gilt im übrigen auch dann, wenn der Verlierer des Markenstreits über eine eigene Marke verfügt. Denn aus einer solchen Marke lassen sich nur Rechte gegenüber später auftretenden Markenverletzungen geltend machen. Gegen die Rechte des Inhabers einer älteren verwechslungsfähigen Marke kann der Inhaber der jüngeren Marke sein Markenrecht nicht einwenden. Eine Ähnlichkeitsrecherche auf etwaig entgegenstehende ältere Marken sollte daher vor jeder Markenanmeldung durch einen versierten und mit der umfangreichen Rechtsprechung vertrauten Rechtsanwalt (oder Patentanwalt) erfolgen. So lässt sich das Risiko einer möglicherweise erst nach Jahren auftretenden unangenehmen Überraschung stark verringern.

Sie sind Markeninhaber und sehen sich in Ihren Rechten verletzt? Sie möchten eine Marke anmelden und sichergehen? Sie möchten wissen, ob Sie mit Ihrem derzeit genutzten Unternehmenskennzeichen auf der sicheren Seite sind? Wir stehen Ihnen zur Seite. Sprechen Sie uns an. Wir sind gerne für Sie da.

Ein-Buchstaben-Marke: BGH urteilt zum Schutzumfang

, ,

Eine Marke gibt ihrem Inhaber das Recht, Dritten zu verbieten, ein identisches oder ähnliches Zeichen für die vom Schutzbereich der Marke umfassten Waren oder Dienstleistungen zu verwenden, wenn Verwechslungsgefahr besteht. Zu deutsch: der Markeninhaber hat einen Unterlassungsanspruch gegen den Verwender eines identischen oder ähnlichen Zeichens, wenn die angesprochenen Abnehmer irrtümlich davon ausgehen könnten, dass die Ware oder Dienstleistung des Dritten vom Markeninhaber oder einem Lizenznehmer des Markeninhabers stammt.

Markenfähig sind grundsätzlich alle Zeichen, die grafisch darstellbar sind, über Unterscheidungskraft verfügen und für welche kein Ausschluss des Markengesetzes bzw. der Gemeinschaftsmarkenverordnung besteht (z.B. kann kein Name eines Landes oder einer Stadt monopolisiert werden). Die markenfähigen Zeichen beinhalten natürlich auch Buchstabenkombinationen (so genannte Wortmarken) oder Buchstaben/Wörter in einer bestimmten grafischen Ausgestaltung (so genannte Wort-/Bildmarken).

Markenfähig sind sogar einzelne Buchstaben. Der Bundesgerichtshof hat sich nunmehr mit der Frage auseinandersetzen dürfen, wie weit der Schutzbereich einer aus einem einzelnen Wort bestehenden Marke reicht (Urteil vom Urteil vom 02.02.2012, Aktenzeichen: I ZR 50/11).

Marken der Klägerin

Die Klägerin, die Willy Bogner GmbH & Co. KGaA, bietet seit 1932 Winterbekleidung und in der späteren Folgezeit auch  hochwertige Damen-, Herren und Kinderbekleidung an. Sie ist Inhaberin mehrerer Marken, die den Buchstaben „B“ und teilweise einen zusätzlich eine kreisförmige Umrandung enthalten:

 

Kennzeichenrecht Hamburg Anwalt PatentanwaltRechtsanwalt Urteil Marke Markenrecht Abmahnung

Klagemarke 1 und Klagemarke 2

Die Klägerin ist außerdem Inhaberin der seit 1984 kraft Verkehrsdurchsetzung für Winterbekleidungsstücke, nämlich Skianzüge und Anoraks, Sportanzüge und Skischuhe eingetragenen Marke:

Beratung Markenanmeldung Patentanmeldung Geschmacksmuster IP-Recht Hamburg

Klagemarke 3

 

Angegriffene Gestaltung

Die Beklagte zu 1 betreibt einen Internetversandhandel und bietet Produkte der Beklagten zu 2 in Deutschland an, darunter auch einen Kinderrock und Kindersportschuhe, welche mit dem Buchstaben B gekennzeichnet waren:

Wortmarke Bildmarke Schutz Reichweite Verletzung

Patentanwalt Patentrecht Markenrecht Marke anmelden Markenanmeldung

Die Klägerin nahm die Beklagten auf Unterlassung, Auskunftserteilung und Rechnungslegung in Anspruch und beantragte die Feststellung der Schadensersatzverpflichtung der Beklagten.

Das Landgericht hat die Beklagten antragsgemäß verurteilt. Die Beklagten gingen gegen das Urteil des Landgerichts in Berufung und hatten damit teilweise Erfolg. Das Berufungsgericht hat die Verurteilung für Bekleidungsstücke aufrechterhalten, hob das Urteil des Landgerichts aber hinsichtlich der Schuhe auf (OLG Köln, Urteil vom 16. Februar 2011 – 6 U 40/10). Das Berufungsgericht begründete seine Entscheidung damit, dass die Klagemarke für Bekleidungsstücke eine durchschnittliche Kennzeichnungskraft besitze und auch eine hinreichende Zeichenähnlichkeit vorliege, die auch zu einer Verwechslungsgefahr führe. Im Bereich Schuhe sei die Klagemarke jedoch nur schwach kennzeichnungskräftig, weshalb auch keine Verwechslungsgefahr vorliege.

Die Beklagten und auch die Klägerin gingen gegen die Entscheidung des Oberlandesgerichts in Revision bzw. Anschlussrevision. Der Bundesgerichtshof gab ihnen jeweils teilweise recht.

Einerseits habe das Oberlandesgerichts eine Verwechslungsgefahr im Bereich Bekleidungsstücke zu Unrecht bejaht.

Art der Benutzung der Marke durch Inhaber für Schutzumfang unerheblich

Der Klägerin sei dahingehend recht zu geben, dass die in Rede stehenden Kennzeichen für identische Waren benutzt würden. Es spiele hierbei keine Rolle, ob die Klägerin ihre Produkte in der Regel über exklusive Fachgeschäfte und über ihre eigenen Läden sowie ihre eigene Internetplattform vertreibe, die beanstandeten Waren aber über einen Internetversandhandel mit dem Schwerpunkt „Spielwaren“ und der Zielgruppe „junge Familien“ abgesetzt werden. Auf die Art und Weise, wie die Klägerin ihre Marke für die eingetragenen Waren benutzt, komme es für den Schutzumfang nämlich nicht an.

Einzelbuchstaben sind markenfähig

Das Berufungsgericht sei darüber hinaus zurecht davon ausgegangen, Einzelbuchstaben seien ebenso wie Buchstabenkombinationen von Haus aus normal kennzeichnungskräftig, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der Einzelbuchstabe für das jeweilige Erzeugnis einen beschreibenden Charakter hat.

… und haben im Zweifel durchschnittliche Kennzeichnungskraft

Wenn keine konkreten Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der Einzelbuchstabe allgemein für die Erzeugnisse verwendet werde oder sogar die Qualität oder den Gegenstand des Erzeugnisses beschreibe, sei von einer durchschnittlichen Kennzeichnungskraft auch bei einem Einzelbuchstaben auszugehen.

Das Berufungsgericht sei zutreffend davon ausgegangen, dass der Buchstabe „B“ in Einzelstellung im Modebereich nicht beschreibend verwendet wird und auch nicht als Größenangabe oder Qualitätsmerkmal aufgefasst wird.

Das Berufungsgericht habe jedoch zu Unrecht das Vorliegen einer Zeichenähnlichkeit bejaht. Hierbei käme es auf dem Gesamteindruck der Zeichen im Rahmen einer Gegenüberstellung an. Im Rahmen dieser Gegenüberstellung habe das Berufungsgericht nicht ausreichend berücksichtigt, dass es sich um sehr kurze Zeichen handelt.

Kleine Unterschiede bei kurzen Marken gewichtiger

Bei aus einem einzelnen Buchstaben bestehenden Zeichen haben nach Einschätzung des Bundesgerichtshofs auch geringere Unterschiede ein wesentlich größeres Gewicht als bei normalen Wortzeichen.

Die Klagemarke 1 verfüge über eine von einer üblichen Schreibschrift abweichende, nicht zu vernachlässigende graphische Gestaltung. Die Linie der Bogen der Klagemarke 1 laufen nicht mittig zusammen; vielmehr stoße der untere gegen den oberen Bogen, der seinerseits unterhalb der Mitte auf den senkrechten Strich trifft. Die Marke weise eine regelmäßige Breite auf und vermittle einen kräftigen statischen Eindruck. Dagegen sind die Bogen der angegriffenen Zeichen über den senkrechten Strich gezogen und rufen mit den geschwungenen Kurven einen lebendigen verspielten Eindruck hervor. Die graphische Gestaltung der nur aus einem Buchstaben bestehenden kollidierenden Zeichen sei danach derart unterschiedlich, dass die (schrift-)bildliche Zeichenähnlichkeit nur gering sei.

An diesem Ergebnis ändere auch der Umstand nichts, dass die graphische Gestaltung der angegriffenen Zeichen aus einer bestimmten Entfernung für den Betrachter nicht mehr wahrnehmbar ist. Für die Beurteilung der Zeichenähnlichkeit und der Verwechslungsgefahr komme es in erster Linie auf die Kaufsituation an.

Annahme schwacher Kennzeichnungskraft muss begründet werden

Jedoch habe das Berufungsgericht einen Unterlassungsanspruch für Schuhe zu Unrecht allein mit der Begründung verneint, für Schuhe besäße die Klagemarke 1 nur eine allenfalls schwach durchschnittliche Kennzeichnungskraft.

Mangels abweichender Anhaltspunkte sei – wie dies auch den obigen Feststellungen entspricht – von einer normalen bzw. durchschnittlichen Kennzeichnungskraft der Klagemarke 1 von Haus aus auszugehen.

Folge: Zurückverweisung

Da der Bundesgerichtshof jedoch nicht abschließend beurteilen kann, ob eine Verwechslungsgefahr vorliegt, hat er die Angelegenheit insoweit an das Berufungsgericht zurück verwiesen.

Das Berufungsgericht wird sich nun nochmals eingehend mit der Frage der Kennzeichnungskraft und der Zeichenähnlichkeit unter Berücksichtigung der Vorgaben des Bundesgerichtshofs befassen müssen.

Der Einzelfall – und gut begründeter Vortrag – entscheidet

Die Entscheidung verdeutlicht, dass auch kurze Zeichen eine hinreichende Kennzeichnungskraft haben können. Der oftmals erhobene Einwand, Einzelbuchstaben dürften nicht durch eine Marke monopolisiert werden, trägt insoweit nicht. Vielmehr kommt es darauf an, inwieweit ein solcher Buchstabe im Hinblick auf die mit der Marke beanspruchten Waren und Dienstleistungen bereits verwendet und allgemein beispielsweise als Indikator für eine bestimmte Qualität, Menge oder sonstige Eigenschaft der Ware aufgefasst wird. Im Streitfall wird eine Verteidigung mit allgemeinen Argumenten wenig Aussicht auf Erfolg haben. Vielmehr muss anhand einer detaillierten Darstellung der Verkehrsauffassung und der gegebenen Umstände konkret dargelegt werden, was einem Unterlassungsanspruch entgegensteht.

Sie haben Fragen zum Markenrecht? Sie möchten eine Marke anmelden? Sie haben eine Abmahnung, Einstweilige Verfügung oder Klage wegen der Verletzung von Markenrechten erhalten und möchten wissen, wie Sie richtig reagieren? BBS steht Ihnen als spezialisierter Partner mit Rat, Tat und Erfahrung zur Seite. Sprechen Sie uns an.