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BBS Rechtsanwälte unter den Top-Kanzleien im Bereich Markenanmeldung

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Wir freuen uns, auch im Jahr 2014 wieder unter den 50 Top-Kanzleien im Bereich Markenanmeldung durch den Markendienst Reasearcher24 ermittelt worden zu sein. Basis der Erhebung waren diesmal die Anmeldezahlen des Jahres 2013 in Bezug auf deutsche Markenanmeldungen. Die Auswahl der Kanzleien erfolgte auf Basis des Anwaltsrankings der Zeitschrift Markenartikel für die Jahre 2010 und 2011 und dem auf MarkenBlog (http://www.markenblog.de/) veröffentlichten Ranking 2012. Mit einer Quote von 78,95 % führten mehr als Drei Viertel aller Anmeldungen auch zu einer Eintragung.

Die Anmeldung einer Marke ist oft die Grundlage für den Unique Selling Point und die erfolgreiche Positionierung von Produkten und Unternehmen. Das Recht an der Marke sichert dem Markeninhaber seine Position gegenüber Nachahmern. Die Marke gibt ihm das Recht, allein das vom Markenschutz umfasste Zeichen für die jeweiligen Waren oder Dienstleistungen zu benutzen und insbesondere Dritten zu verbieten, ein identisches oder ähnliches Zeichen für vom Markenschutz umfasste Leistungen und Produkte zu verwenden.

Markenrecht und Markenanmeldung? Markenstrategien und Markenverwaltung? BBS ist Partner internationaler und nationaler Markenanmelder und Markeninhaber. BBS. Experten für Markenrecht in Hamburg.

BBS: Markenexperten in Hamburg

Zur Anmeldung einer Marke gehört jedoch keineswegs nur das Ausfüllen eines Formulars und der Versand an das jeweilige Eintragungsamt. Vielmehr ist die Markenanmeldung oft eine fundamentale Entscheidung, die darüber hinausgehende Erwägungen erfordert. Der Markeninhaber muss wissen, für welche Bereiche er Markenschutz wünscht und in welchen Bereichen er Dritten die Benutzung ähnliche oder identische Zeichen verbieten können will. Mit einem großen Schutzbereich geht allerdings auch ein vergrößertes Risiko einher: bereits die Anmeldung einer Marke begründet die Gefahr, ältere Rechte an identischen und vor allem auch ähnlichen Marken zu verletzen. Und auch die erfolgreiche Eintragung schützt den Markeninhaber nicht davor, das Dritte aus älteren Kennzeichenrechten gegen die Marke oder deren Benutzung vorgehen. Eine schlecht durchdachte Markenstrategie kann daher schnell deutlich mehr als nur den Verlust der Euro 300 (nationale deutsche Marke mit bis zu drei Klassen) oder Euro 900 (Gemeinschaftsmarke bis zu drei Klassen) an Anmeldegebühren verursachen, sondern die schnell um ein Vielfaches höheren Kosten einer Abmahnung oder gar gerichtlichen Auseinandersetzung mit sich bringen.

Wir helfen Markeninhabern mit umfangreicher Erfahrung und Expertise bei der Entwicklung der richtigen Markenstrategie für nationale und internationale Markenanmeldungen und bei einem vorausschauenden Risikomanagement.  So schützen sich Markeninhaber vor – gegebenenfalls erst nach Jahren eintretenden – unliebsamen Überraschungen.

Auch bei der Verwaltung Ihres Markenportfolios stehen wir Ihnen natürlich hilfreich zur Seite. Dabei denken wir für Sie auch an die Zukunft und helfen Ihnen beispielsweise dabei, durch richtige Bündelung die Kosten künftiger Markenverlängerungen zu reduzieren und zu steuern.

Sie möchten eine Marke anmelden? Sie wollen wissen, mit welchen Rechten, aber auch Risiken die Anmeldung und Benutzung einer Marke verbunden ist? Sie möchten als Markeninhaber professionell und informiert agieren?

Wir stehen Ihnen gerne zur Seite. Mit Rat, Tat, praxisorientierter Expertise und kaufmännisch bewussten Lösungen unterstützen wir Ihren unternehmerischen Erfolg. Sprechen Sie uns gerne an!

 

 

 

 

 

 

 

BBS RECHTSANWÄLTE unter den Top-Kanzleien 2011

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Wir freuen uns darüber, für das Jahr 2011 im Markenranking von S.M.D. Markeur unter den Top Kanzleien des Jahres 2011 geführt zu werden!

Der Recherchedienstleister S.M.D. Markeur hat für sein Ranking die Anzahl der im Jahre 2011 getätigten Markenanmeldungen beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) analysiert.

Entwicklung der Anmeldepraxis

Die Fachzeitschrift „MARKENARTIKEL“ berichtet in Ihrer Ausgabe 10/2012 sowohl über das Ranking der Top-Kanzleien 2011 als auch über die Entwicklung der Anmeldepraxis in den vergangenen Jahren. Die Anmeldezahlen beim DPMA sind nach einem Höchststand im Jahre 2007 rückläufig, während die Anzahl der Anmeldungen von Marken mit EU-weitem Schutz (sogenannte „Gemeinschaftsmarken“) stetig ansteigt.

Vorteile der Gemeinschaftsmarke

Tatsächlich bietet die Gemeinschaftsmarke für den Anmelder zahlreiche Vorteile, wenn dessen Markt über die Landesgrenzen der Bundesrepublik Deutschland hinausgeht. So erlangt der Anmelder in einem einheitlichen Verfahren zu einem relativ günstigen Preis Markenschutz in allen Mitgliedsstaaten der EU. Während das DPMA für eine Markenanmeldung mit drei Klassen Gebühren in Höhe von € 300,00 erhebt, werden für die Anmeldung einer Gemeinschaftsmarke mit drei Klassen € 900,00 fällig. Ferner zeigt sich das Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt mit Sitz in Alicante (HABM), die für die Gemeinschaftsmarke zuständige Behörde, bei Ihrer Eintragungspraxis häufig großzügiger als das DPMA und trägt auch Marken in das Register ein, die vom DPMA zurückgewiesen werden.

Argumente für die Deutsche Marke

Ungeachtet der Vorteile der Gemeinschaftsmarke gibt es auch weiterhin gute Gründe für die Anmeldung einer Deutschen Marke. Das gilt selbst dann, wenn ein europaweiter Schutz vom Anmelder angestrebt wird.

Zunächst ist zu bedenken, dass sich eine Nationale Marke in stärkerem Maße als „Basismarke“ für eine internationale Schutzrechtsstrategie eignet als die Gemeinschaftsmarke. Als „Basismarke“ wird eine Marke bezeichnet, auf deren Grundlage Markenschutz im Ausland über die World Intellectual Property Organisation mit Sitz in Genf (WIPO) beantragt wird. Die WIPO eröffnet die Möglichkeit, dass auf Basis einer bestehenden Marke etwa Markenschutz in den USA, in der Türkei oder in der Schweiz beantragt werden kann, ohne dass in den jeweiligen Ländern ansässige Rechtsanwälte mit der Anmeldung befasst werden müssen. Das spart Geld und vereinfacht den Anmeldeprozess für den Anmelder, der nur einen Ansprechpartner hat. Wird allerdings die Basismarke innerhalb der ersten fünf Jahre nach der Eintragung der internationalen Registrierung gelöscht, so gerät auch die darauf aufbauende internationale Registrierung zu Fall. Das Risiko einer Löschung der Gemeinschaftsmarke ist deutlich größer als das einer nationalen Marke, da die Gemeinschaftsmarke aus sämtlichen prioritätrsälteren Marken der nationalen Markenämter der EU-Mitgliedsstaaten angegriffen werden kann.

Ferner bietet die Deutsche Marke gegenüber der Gemeinschaftsmarke auf prozessuale Vorteile im Verletzungsprozess. Als Verletzungsprozess wird das zivilrechtliche Verfahren bezeichnet, in dem der Markeninhaber seine markenrechtlichen Ansprüche wegen der Verletzung seiner Marke verfolgt. Während die Gemeinschaftsmarke vor dem Verletzungsgericht im Wege der Widerklage wegen absoluter Schutzhindernisse angegriffen werden kann, obliegt die Löschung der Deutschen Marke wegen absoluter Schutzhindernisse dem DPMA und dem Bundespatentgericht; Das Verletzungsgericht ist also an die Eintragung der Deutschen Marke gebunden.

Individuelle Beratung

Die Anmeldung einer Marke sollte aus unserer Sicht sowohl hinsichtlich des Markensystems als auch im Hinblick auf den gewählten Schutzbereich vor dem Hintergrund einer gründlichen Recherche und einer individuellen Beratung getroffen werden. Die Folgen einer nicht sachgerechten Markenanmeldung sind zu weitreichend und im Konfliktfall auch zu teuer als dass sich der Anmelder einen „Fehlschuss“ leisten sollte.

Wir beraten Sie in allen Fragen rund um Ihre Schutzrechte und bieten für Markenanmeldungen preisgünstige Pauschalangebote an, ohne dabei Ihre individuellen Bedürfnisse aus den Augen zu verlieren.

Sprechen Sie uns an!

Markenrecht: LG Hamburg verneint Verwechslungsgefahr zwischen „dapd“ und „dpa“

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Grundlegendes zum Markenschutz

Eine Marke gibt Ihrem Inhaber das Recht, Dritten zu verbieten, eine mit der Marke ähnliche oder identische Bezeichnung zu verwenden, wenn Verwechslungsgefahr besteht. Bei der Beurteilung der Verwechslungsgefahr werden insbesondere die Ähnlichkeit der Zeichen, die Kennzeichnungskraft der Zeichen sowie die Ähnlichkeit der vom eingetragenen Markenschutz umfassten Waren und/oder Dienstleistungen zu den Waren/Dienstleistungen des – mutmaßlichen – Verletzers berücksichtigt. Hierbei beachten die Gerichte eine Vielzahl von Entscheidungen der Obergerichte, der höchstrichterlichen Rechtsprechung und auch der Eintragungsämter (beispielsweise das Deutsche Patent- und Markenamt – DPMA). Dabei geht es im Wesentlichen um die Art und Weise, wie die angesprochenen Verkehrskreise ein Zeichen wahrnehmen. Grundsätzlich geht die Rechtsprechung beispielsweise davon aus, dass Verbraucher Marken nicht genau betrachtend und analytisch wahrnehmen, sondern eher flüchtig. Darüber hinaus richtet sich diese Wahrnehmung in der Regel eher auf den Wortanfang als auf das Wortende.

Markenrechte: eigene Rechte schützen vor Verwechslung
© panthermedia.net / Markus Hoetzel

Verwechslungsgefahr: facettenreiche Rechtsprechung

Für eine Verwechslungsgefahr bestehen drei unterschiedliche Ansatzpunkte, nämlich der Klang der Zeichen, das optische Erscheinungsbild und die Gefahr einer gedanklichen Verwechslung.

Einen weiteren Beitrag zur umfangreichen Rechtsprechung lieferte nun das Landgericht Hamburg: es entschied, dass zwischen den Bezeichnungen „dpa“ und „dapd“ keine Verwechslungsgefahr besteht (Entscheidung vom 28.08.2012, Az.: 406 HKO 73/12). Geklagt hatte die   Deutsche Presse-Agentur dpa. Sie wollte der konkurrierenden Agentur dapd nachrichtenagentur die Benutzung der Abkürzung „dapd“ verbieten. Die dpa begründete ihren Unterlassungsanspruch damit, dass sie seit langem unter dieser Bezeichnung tätig sei. Die „dapd“ trete hingegen erst seit 2010 unter Verwendung dieses Kürzel auf. Bei der Bezeichnung der jüngeren Konkurrenz handele sich um eine bewusste und zielgerichtete Annäherung an die bekannte Abkürzung „dpa“.

„dpa“ und „dapd“: zu viele Unterschiede

Das Gericht folgte der Argumentation der dpa nicht. Eine Verwechslungsgefahr sei nicht gegeben. Nach Einschätzung des Gerichts bestünden zwar für die Annahme einer Verwechslungsgefahr keine hohen Anforderungen an die Zeichenähnlichkeit. Dies gelte insbesondere, weil die Parteien des Rechtsstreits identische Dienstleistungen unter dem jeweiligen Zeichen anbieten würden.

Jedoch würde bei einer Gesamtbeurteilung die Ähnlichkeit der Zeichen für eine Verwechslungsgefahr nicht ausreichen. Eine klangliche Verwechslung sei deshalb nicht anzunehmen, weil die dreisilbige Buchstabenfolge (in der Aussprache: „depeah“) einer Kombination mit einer Silbe mehr, nämlich der viersilbigen Folge „deahpede“ gegenüberstehe.

Auch eine schriftbildliche Verwechslungsgefahr bestehe nicht. Zwar stimmten beide Zeichen in Ihrem Wortanfang hinsichtlich des ersten Buchstabens „d“ überein. Dieser Wortanfang würde jedoch sehr oft als Abkürzung für „deutsch/deutsche“ und damit als Hinweis auf den Sitz eines Unternehmens aufgefasst. Die Übereinstimmung würde insofern auf einen gleichen Sitz, jedoch nicht auf das gleiche Unternehmen hinweisen. Die Unterschiede der verbleibenden Teile der Zeichen würden eine Verwechslungsgefahr ausschließen. Daran ändere auch die übereinstimmende Kleinschreibung nichts, da eine solche Schreibweise im Bereich der Nachrichtenagenturen verbreitet sei. Eine solche allgemein übliche Schreibweise könne die dpa daher nicht für sich als Herkunftshinweis in Anspruch nehmen.

Das Urteil ist derzeit nicht rechtskräftig und kann noch mit einer Berufung beim Oberlandesgericht angefochten werden.

 Markenverletzungen vorbeugen – auch bei der Markenanmeldung

Die Beurteilung einer Verwechslungsgefahr kann weitreichende Folgen haben. Denn schließlich sind Abmahnungen und gerichtliche Auseinandersetzungen im Markenrecht nicht nur wegen der dort im allgemeinen hohen Streitwerte riskant und teuer. Vielmehr kann ein beträchtlicher Schaden entstehen, wenn ein Unternehmen ein durch Werbung und einen einheitlichen Auftritt über längere Zeit geschaffenes – und damit auch den Kunden bekanntes – Identifikationsmerkmal aufgrund einer Markenstreitigkeit in kurzer Zeit aufgeben muss. Das gilt im übrigen auch dann, wenn der Verlierer des Markenstreits über eine eigene Marke verfügt. Denn aus einer solchen Marke lassen sich nur Rechte gegenüber später auftretenden Markenverletzungen geltend machen. Gegen die Rechte des Inhabers einer älteren verwechslungsfähigen Marke kann der Inhaber der jüngeren Marke sein Markenrecht nicht einwenden. Eine Ähnlichkeitsrecherche auf etwaig entgegenstehende ältere Marken sollte daher vor jeder Markenanmeldung durch einen versierten und mit der umfangreichen Rechtsprechung vertrauten Rechtsanwalt (oder Patentanwalt) erfolgen. So lässt sich das Risiko einer möglicherweise erst nach Jahren auftretenden unangenehmen Überraschung stark verringern.

Sie sind Markeninhaber und sehen sich in Ihren Rechten verletzt? Sie möchten eine Marke anmelden und sichergehen? Sie möchten wissen, ob Sie mit Ihrem derzeit genutzten Unternehmenskennzeichen auf der sicheren Seite sind? Wir stehen Ihnen zur Seite. Sprechen Sie uns an. Wir sind gerne für Sie da.

Ein-Buchstaben-Marke: BGH urteilt zum Schutzumfang

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Eine Marke gibt ihrem Inhaber das Recht, Dritten zu verbieten, ein identisches oder ähnliches Zeichen für die vom Schutzbereich der Marke umfassten Waren oder Dienstleistungen zu verwenden, wenn Verwechslungsgefahr besteht. Zu deutsch: der Markeninhaber hat einen Unterlassungsanspruch gegen den Verwender eines identischen oder ähnlichen Zeichens, wenn die angesprochenen Abnehmer irrtümlich davon ausgehen könnten, dass die Ware oder Dienstleistung des Dritten vom Markeninhaber oder einem Lizenznehmer des Markeninhabers stammt.

Markenfähig sind grundsätzlich alle Zeichen, die grafisch darstellbar sind, über Unterscheidungskraft verfügen und für welche kein Ausschluss des Markengesetzes bzw. der Gemeinschaftsmarkenverordnung besteht (z.B. kann kein Name eines Landes oder einer Stadt monopolisiert werden). Die markenfähigen Zeichen beinhalten natürlich auch Buchstabenkombinationen (so genannte Wortmarken) oder Buchstaben/Wörter in einer bestimmten grafischen Ausgestaltung (so genannte Wort-/Bildmarken).

Markenfähig sind sogar einzelne Buchstaben. Der Bundesgerichtshof hat sich nunmehr mit der Frage auseinandersetzen dürfen, wie weit der Schutzbereich einer aus einem einzelnen Wort bestehenden Marke reicht (Urteil vom Urteil vom 02.02.2012, Aktenzeichen: I ZR 50/11).

Marken der Klägerin

Die Klägerin, die Willy Bogner GmbH & Co. KGaA, bietet seit 1932 Winterbekleidung und in der späteren Folgezeit auch  hochwertige Damen-, Herren und Kinderbekleidung an. Sie ist Inhaberin mehrerer Marken, die den Buchstaben „B“ und teilweise einen zusätzlich eine kreisförmige Umrandung enthalten:

 

Kennzeichenrecht Hamburg Anwalt PatentanwaltRechtsanwalt Urteil Marke Markenrecht Abmahnung

Klagemarke 1 und Klagemarke 2

Die Klägerin ist außerdem Inhaberin der seit 1984 kraft Verkehrsdurchsetzung für Winterbekleidungsstücke, nämlich Skianzüge und Anoraks, Sportanzüge und Skischuhe eingetragenen Marke:

Beratung Markenanmeldung Patentanmeldung Geschmacksmuster IP-Recht Hamburg

Klagemarke 3

 

Angegriffene Gestaltung

Die Beklagte zu 1 betreibt einen Internetversandhandel und bietet Produkte der Beklagten zu 2 in Deutschland an, darunter auch einen Kinderrock und Kindersportschuhe, welche mit dem Buchstaben B gekennzeichnet waren:

Wortmarke Bildmarke Schutz Reichweite Verletzung

Patentanwalt Patentrecht Markenrecht Marke anmelden Markenanmeldung

Die Klägerin nahm die Beklagten auf Unterlassung, Auskunftserteilung und Rechnungslegung in Anspruch und beantragte die Feststellung der Schadensersatzverpflichtung der Beklagten.

Das Landgericht hat die Beklagten antragsgemäß verurteilt. Die Beklagten gingen gegen das Urteil des Landgerichts in Berufung und hatten damit teilweise Erfolg. Das Berufungsgericht hat die Verurteilung für Bekleidungsstücke aufrechterhalten, hob das Urteil des Landgerichts aber hinsichtlich der Schuhe auf (OLG Köln, Urteil vom 16. Februar 2011 – 6 U 40/10). Das Berufungsgericht begründete seine Entscheidung damit, dass die Klagemarke für Bekleidungsstücke eine durchschnittliche Kennzeichnungskraft besitze und auch eine hinreichende Zeichenähnlichkeit vorliege, die auch zu einer Verwechslungsgefahr führe. Im Bereich Schuhe sei die Klagemarke jedoch nur schwach kennzeichnungskräftig, weshalb auch keine Verwechslungsgefahr vorliege.

Die Beklagten und auch die Klägerin gingen gegen die Entscheidung des Oberlandesgerichts in Revision bzw. Anschlussrevision. Der Bundesgerichtshof gab ihnen jeweils teilweise recht.

Einerseits habe das Oberlandesgerichts eine Verwechslungsgefahr im Bereich Bekleidungsstücke zu Unrecht bejaht.

Art der Benutzung der Marke durch Inhaber für Schutzumfang unerheblich

Der Klägerin sei dahingehend recht zu geben, dass die in Rede stehenden Kennzeichen für identische Waren benutzt würden. Es spiele hierbei keine Rolle, ob die Klägerin ihre Produkte in der Regel über exklusive Fachgeschäfte und über ihre eigenen Läden sowie ihre eigene Internetplattform vertreibe, die beanstandeten Waren aber über einen Internetversandhandel mit dem Schwerpunkt „Spielwaren“ und der Zielgruppe „junge Familien“ abgesetzt werden. Auf die Art und Weise, wie die Klägerin ihre Marke für die eingetragenen Waren benutzt, komme es für den Schutzumfang nämlich nicht an.

Einzelbuchstaben sind markenfähig

Das Berufungsgericht sei darüber hinaus zurecht davon ausgegangen, Einzelbuchstaben seien ebenso wie Buchstabenkombinationen von Haus aus normal kennzeichnungskräftig, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der Einzelbuchstabe für das jeweilige Erzeugnis einen beschreibenden Charakter hat.

… und haben im Zweifel durchschnittliche Kennzeichnungskraft

Wenn keine konkreten Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der Einzelbuchstabe allgemein für die Erzeugnisse verwendet werde oder sogar die Qualität oder den Gegenstand des Erzeugnisses beschreibe, sei von einer durchschnittlichen Kennzeichnungskraft auch bei einem Einzelbuchstaben auszugehen.

Das Berufungsgericht sei zutreffend davon ausgegangen, dass der Buchstabe „B“ in Einzelstellung im Modebereich nicht beschreibend verwendet wird und auch nicht als Größenangabe oder Qualitätsmerkmal aufgefasst wird.

Das Berufungsgericht habe jedoch zu Unrecht das Vorliegen einer Zeichenähnlichkeit bejaht. Hierbei käme es auf dem Gesamteindruck der Zeichen im Rahmen einer Gegenüberstellung an. Im Rahmen dieser Gegenüberstellung habe das Berufungsgericht nicht ausreichend berücksichtigt, dass es sich um sehr kurze Zeichen handelt.

Kleine Unterschiede bei kurzen Marken gewichtiger

Bei aus einem einzelnen Buchstaben bestehenden Zeichen haben nach Einschätzung des Bundesgerichtshofs auch geringere Unterschiede ein wesentlich größeres Gewicht als bei normalen Wortzeichen.

Die Klagemarke 1 verfüge über eine von einer üblichen Schreibschrift abweichende, nicht zu vernachlässigende graphische Gestaltung. Die Linie der Bogen der Klagemarke 1 laufen nicht mittig zusammen; vielmehr stoße der untere gegen den oberen Bogen, der seinerseits unterhalb der Mitte auf den senkrechten Strich trifft. Die Marke weise eine regelmäßige Breite auf und vermittle einen kräftigen statischen Eindruck. Dagegen sind die Bogen der angegriffenen Zeichen über den senkrechten Strich gezogen und rufen mit den geschwungenen Kurven einen lebendigen verspielten Eindruck hervor. Die graphische Gestaltung der nur aus einem Buchstaben bestehenden kollidierenden Zeichen sei danach derart unterschiedlich, dass die (schrift-)bildliche Zeichenähnlichkeit nur gering sei.

An diesem Ergebnis ändere auch der Umstand nichts, dass die graphische Gestaltung der angegriffenen Zeichen aus einer bestimmten Entfernung für den Betrachter nicht mehr wahrnehmbar ist. Für die Beurteilung der Zeichenähnlichkeit und der Verwechslungsgefahr komme es in erster Linie auf die Kaufsituation an.

Annahme schwacher Kennzeichnungskraft muss begründet werden

Jedoch habe das Berufungsgericht einen Unterlassungsanspruch für Schuhe zu Unrecht allein mit der Begründung verneint, für Schuhe besäße die Klagemarke 1 nur eine allenfalls schwach durchschnittliche Kennzeichnungskraft.

Mangels abweichender Anhaltspunkte sei – wie dies auch den obigen Feststellungen entspricht – von einer normalen bzw. durchschnittlichen Kennzeichnungskraft der Klagemarke 1 von Haus aus auszugehen.

Folge: Zurückverweisung

Da der Bundesgerichtshof jedoch nicht abschließend beurteilen kann, ob eine Verwechslungsgefahr vorliegt, hat er die Angelegenheit insoweit an das Berufungsgericht zurück verwiesen.

Das Berufungsgericht wird sich nun nochmals eingehend mit der Frage der Kennzeichnungskraft und der Zeichenähnlichkeit unter Berücksichtigung der Vorgaben des Bundesgerichtshofs befassen müssen.

Der Einzelfall – und gut begründeter Vortrag – entscheidet

Die Entscheidung verdeutlicht, dass auch kurze Zeichen eine hinreichende Kennzeichnungskraft haben können. Der oftmals erhobene Einwand, Einzelbuchstaben dürften nicht durch eine Marke monopolisiert werden, trägt insoweit nicht. Vielmehr kommt es darauf an, inwieweit ein solcher Buchstabe im Hinblick auf die mit der Marke beanspruchten Waren und Dienstleistungen bereits verwendet und allgemein beispielsweise als Indikator für eine bestimmte Qualität, Menge oder sonstige Eigenschaft der Ware aufgefasst wird. Im Streitfall wird eine Verteidigung mit allgemeinen Argumenten wenig Aussicht auf Erfolg haben. Vielmehr muss anhand einer detaillierten Darstellung der Verkehrsauffassung und der gegebenen Umstände konkret dargelegt werden, was einem Unterlassungsanspruch entgegensteht.

Sie haben Fragen zum Markenrecht? Sie möchten eine Marke anmelden? Sie haben eine Abmahnung, Einstweilige Verfügung oder Klage wegen der Verletzung von Markenrechten erhalten und möchten wissen, wie Sie richtig reagieren? BBS steht Ihnen als spezialisierter Partner mit Rat, Tat und Erfahrung zur Seite. Sprechen Sie uns an.

 

Prost! Finnischer Branntwein darf nicht Cognac heißen

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EuGH: finnische Spirituosenmarken mit der Bezeichnung „Cognac“ müssen gelöscht werden

Eine Marke, die Bezeichnung „Cognac“ enthält, darf nicht für Spirituosen eingetragen werden, die nicht die Anforderungen der geografischen Bezeichnung erfüllen. Denn die Benutzung einer solchen Marke im geschäftlichen Verkehr würde die geschützte Angabe beeinträchtigen. Zudem verbietet die Verordnung die Eintragung von Marken, die eine geschützte geografische Angabe beeinträchtigen können, und bestimmt, dass eine derartige Marke, die bereits eingetragen ist, grundsätzlich gelöscht werden muss. In der Verordnung wird der Begriff „Cognac“ als geografische Angabe angeführt, mit der Branntweine aus Frankreich bezeichnet werden. Dies hat der Europäische Gerichtshof nun entschieden (EuGH, Urt. v. 14. 7. 2011 – C-4/10 und C-27/10).

Schutz geographischer Angaben für Spirituosen

Geografische Angabe, Bezeichnung, EuGH, Urteil, Markenlöschung, Markenrecht

Eine derangegriffenen Marken

Nach der Verordnung (EG) Nr. 110/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates v. 15. 1. 2008 zur Begriffsbestimmung, Bezeichnung, Aufmachung und Etikettierung von Spirituosen sowie zum Schutz geografischer Angaben für Spirituosen können der Name eines Landes, einer Region oder eines Orts, aus dem eine Spirituose stammt, als geografische Angabe eingetragen werden, wenn die Qualität, der Ruf oder andere Merkmale der Spirituose im Wesentlichen ihrem geografischen Ursprung zugeordnet werden können. Die geografische Angabe wirkt ähnlich wie eine Marke.

Die Eintragung einer geografischen Angabe erfolgt auf Antrag des Herkunftsstaats der Spirituose. Im Rahmen des Eintragungsverfahren muss der Antragsteller genaue Angaben zu den Besonderheiten der Spirituose machen. Daraus muss sich ergeben, welche Anforderungen eine Spirituose erfüllen muss, unter den Schutz der geographischen Angabe zu fallen.

Die Bezeichnung „Cognac“ ist ausweislich des Anhangs III der einschlägigen EU-Verordnung (EG Nr. 110/2008) für Branntweinerzeugnisse geschützt. Die Gust. Ranin Oy, ein in Finnland ansässiger Hersteller von Spirituosen, meldete im Jahr 2003 in Finnland zwei Bildmarken für Spirituosen an. Die Wiedergaben der Bildmarken enthielten die Bezeichnung „Cognac“ und deren finnische Übersetzung „konjakki“ enthalten waren. Die finnischen Behörden bewilligten die Eintragung. Das Bureau national interprofessionnel du Cognac, eine französische Körperschaft, die die Erzeuger von Cognac vertritt, griff die Bewilligung der Eintragung gerichtlich an.

Das Korkein hallinto-oikeus (Oberstes Verwaltungsgericht, Finnland) hat den Gerichtshof der Europäischen Union gefragt, ob die Verordnung die der Eintragung nationaler Marken, die den Begriff „Cognac“ enthalten, für Erzeugnisse entgegensteht, die die Anforderungen für eine Verwendung der geografischen Angabe „Cognac“ im Hinblick auf das Herstellungsverfahren und den Alkoholgehalt nicht erfüllen.

EuGH: Verordnung auch rückwirkend anwendbar

Das Gericht hatte sich zunächst mit der Frage auseinander zusetzen, ob die Verordnung aus dem Jahr 2008 überhaupt auf die im Jahre 2003 erfolgten Eintragungen angewendet werden kann. Hierzu urteilte der EuGH , dass die EU-Verordnung  anwendbar ist, auch wenn die angegriffenen Marken vor dem Inkrafttreten der Verordnung eingetragen wurden. Die Mitgliedsstaaten hätten nämlich bereits seit dem Jahr 1996 dafür zu sorgen gehabt, dass keine irreführenden Bezeichnungen für alkoholische Getränke verwendet werden dürfen, die auf eine unzutreffende geographische Herkunft des Erzeugnisses hinweisen. Daher sei die rückwirkende Anwendung der Verordnung mit dem Grundsatz der Rechtssicherheit vereinbar. Markeninhaber könnten sich in diesem Zusammenhang nicht auf einen Vertrauensschutz berufen.

Irreführungsgefahr durch gedankliche Verbindung

Der Inhaber der Marken könne sich auch nicht auf eine in der Verordnung vorgesehene Ausnahme berufen, wonach eine vor dem Zeitpunkt des Schutzes der geografischen Angabe im Ursprungsland (oder vor dem 1. 1. 1996) erworbene Marke verwendet werden darf, selbst wenn diese Verwendung einer Beeinträchtigung der geschützten geographischen Angabe bewirken kann. Insoweit ist der Ausdruck „Cognac“ unabhängig vom Schutz, den er nach französischem Recht genießt, seit dem 15. 6. 1989 nach dem Unionsrecht als geografische Angabe geschützt. Die Verwendung einer Marke, die die Angabe „Cognac“ enthält, für Erzeugnisse, die kein „Cognac“ im Sinne des Herkunftsschutzes sind, ist eine gewerbliche Verwendung der geschützten Angabe. Eine solche gewerbliche Verwendung ist nach der Verordnung jedoch verboten, soweit sie vergleichbare Erzeugnisse betrifft. Zudem führt der Umstand, dass die beiden finnischen Marken die Bezeichnung „Cognac“ einschließen, nach Auffassung des EuGH dazu, dass der Verbraucher beim Lesen der Markennamen auf den Flaschen der Spirituosen des Markeninhabers gedanklich einen Bezug zu „richtigem Cognac“ im Sinne des Herkunftsschutzes. Eine derartige Anspielung ist nach der Verordnung aber verboten. Daher müssen die finnischen Behörden die Eintragung der angefochtenen Marken löschen.

Auch Anspielung auf Angaben tragende Marke zu löschen

Die Entscheidung ist für Markenanmelder, aber auch für Inhaber bereits eingetragener Marken wichtig. Geographische Angaben in Marken sind oft schon im Anmeldeverfahren Gegenstand von Beanstandungen. Zahlreiche Anmeldungen werden jedoch beanstandungsfrei eingetragen. Nach dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs sind jedoch unter Verstoß gegen geschützte geographische Angaben eingetragene Marken zu löschen. Die Eintragung verschafft dem Markeninhaber daher möglicherweise ein trügerisches Recht. Kluge Markenanmelder wenden sich an einen spezialisierten Berater. Unsere Rechtsanwälte mit umfangreicher Erfahrung im Markenrecht kennen die einschlägige Rechtsprechung und schützen Markeninhaber vor bösen Überraschungen. Für alle Ihre Fragen zum Markenrecht, geographische Herkunftsangaben aber auch sämtliche anderen Aspekten des geistigen Eigentums sind wir gerne Ihr kompetenter Ansprechpartner.

EuGH: Unterlassungsurteil wegen Gemeinschaftsmarkenverletzung wirkt EU-weit

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Gemeinschaftsmarke: Preiswertes Recht mit großer Reichweite

Gemeinschaftsmarken sind beliebt: mit dem Erwerb der Rechte an einer Gemeinschaftsmarke bekommt der Markeninhaber ein sehr weit reichendes Verbietungsrecht: das Markenrecht gilt in der gesamten Europäischen Union (Achtung: Nicht in der Schweiz).Gemeinschaftsmarken sind dabei auch noch verhältnismäßig preiswert. Beispielsweise betragen die Amtsgebühren für die Anmeldung einer Gemeinschaftsmarke mit bis zu drei Klassen ab Euro 900. Für eine nur innerhalb der Bundesrepublik Deutschland wirkende nationale Marke werden bei bis zu drei Klassen von Waren und Dienstleistungen bereits Euro 300 an Amtsgebühren zu „berappen.“

Folgerichtig stellt sich natürlich die Frage, wie dieses Recht effektiv durchgesetzt werden kann. Einen wichtigen Beitrag hierzu lieferte nun der europäische Gerichtshof:

EuGH: nationales Verbot wirkt europaweit

Nach einer soeben veröffentlichten Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs (Aktenzeichen: C-235/09) hat ein von einem nationalen Gemeinschaftsmarkengericht ausgesprochenes Verbot der rechtswidrigen Benutzung einer Gemeinschaftsmarke Grundsätzlich Wirkung in der ganzen Europäischen Union. Zu deutsch: stellt beispielsweise ein deutsches Gemeinschaftsmarkengericht fest, dass eine Gemeinschaftsmarke verletzt wird (beispielsweise durch eine mit der Marke ähnliche oder identische Kennzeichnung einer Ware, die vom Markenschutz umfasst ist), so gilt das Verbot der weiteren Benutzung der rechtsverletzenden Kennzeichnung auch in Frankreich. In der Praxis sind internationale Sachverhalte noch immer mit gewissen Schwierigkeiten im Bereich der Umsetzung (also hier: der Zwangsvollstreckung) verbunden. Ein schlagkräftiges internationales Vorgehen ist dadurch jedoch keineswegs ausgeschlossen.

Gemeinschaftsmarkenanmeldung: die Strategie entscheidet

Ob eine Gemeinschaftsmarke für Sie das richtige ist, lässt sich nicht pauschal und schematisch beantworten. In der Vergangenheit wurden solche Marken wegen des vermeintlich günstigen Preis-Leistungsverhältnisses gerne angemeldet. Dabei wurde häufig übersehen, dass dem weiten Schutzbereich einer Gemeinschaftsmarke natürlich auch ein potentiell weiter Bereich mit kollidierenden älteren Marken gegenübersteht. So kann beispielsweise aus einer nur in Portugal genutzten älteren portugiesischen natiuonalen Marke ein erfolgreiches Widerspruchsverfahren gegen eine Gemeinschaftsmarkenanmeldung geführt und damit die Gemeinschaftsmarke zu Fall gebracht werden. Wenn der Anmelder der Gemeinschaftsmarke die Marke ohnehin nur in Deutschland benutzen wollte, entstehen ihm dabei unnötige Kosten. Darüber hinaus sind Widerspruchsverfahren bei Gemeinschaftsmarken durchaus zeitaufwändig.

Ob Gemeinschaftsmarke, nationale Marke oder anderes Schutzrecht: die erfahrenen und spezialisierten Berater von BBS entwickeln gemeinsam mit Ihnen die richtige Strategie für Ihren Erfolg. Ob ein Schutzrecht das richtige ist, entscheidet sich oftmals erst im Verletzungsfall. Es reicht daher nicht, einfach irgendwelche Marken anzumelden. Unter Berücksichtigung der umfangreichen Rechtsprechung zur Ähnlichkeit und zum Schutzbereich von Marken ist für eine erfolgreiche Schutzrechtsstrategie eine optimale Ausnutzung der registerrechtlichen Möglichkeiten und eine fachkundige Gestaltung der Markenrechte notwendig. BBS hilft Ihnen dabei mit wirtschaftlichen und sinnvollen Lösungen. Sprechen Sie uns an!