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Unwirksame Abgeltungsklauseln für Arbeitnehmererfindungen – Was müssen Arbeitnehmer tun, um Ansprüche zu sichern?

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Viele Arbeitsverträge enthalten unwirksame Abgeltungsklauseln für Arbeitnehmererfindungen. Besonders häufig tauchen unwirksame Klauseln in Arbeitsverträgen mit Konzernen auf, die ihren Hauptsitz im Ausland, insbesondere den USA haben. In den Vereinigten Staaten und u.a. in der Schweiz gelten – anders als in Deutschland – sämtliche Diensterfindungen bereits mit der „normalen“ Arbeitsvergütung als abgegolten. Unter Diensterfindungen versteht man Erfindungen, die im Gegensatz zu den sog. freien Erfindungen, unmittelbar aus dem Arbeitsverhältnis entstehen, die der Arbeitnehmer also bspw. in Erfüllung seiner vertraglichen Pflichten macht. In der Praxis verwenden die deutschen Tochtergesellschaften oftmals entsprechende Klauseln auch gegenüber ihren deutschen Arbeitnehmern, mit der Folge, dass sich nach deutschem Recht unwirksame Abgeltungsklauseln in den Arbeitsverträgen befinden. Eine entsprechende arbeitsvertragliche Klausel könnte dabei wie folgt lauten:

„Der Mitarbeiter überträgt dem Arbeitgeber das unbeschränkte Nutzungsrecht- und Verwertungsrecht für alle schutzfähigen oder sonstigen Arbeitsergebnisse, die der Mitarbeiter während der Dauer seinen Anstellungsverhältnisses (…) erstellt. Die Übertragung der Nutzungs- und Verwertungsrechte ist vollumfänglich mit der in diesem Anstellungsvertrag geregelten Vergütung abgegolten. (…)“

In der Praxis stellt sich sodann immer wieder die Frage, ob der Arbeitnehmer Vergütungsansprüche für die von ihm gemachten Erfindungen noch geltend machen kann und wann diese Ansprüche verjähren. Diese praxisrelevante Frage soll nachstehend einmal näher beleuchtet werden.

I. Einleitung

Patentanwalt Rechtsanwalt Erfindungsrecht Inanspruchnahme Lohn Vergütung

Arbeitnehmererfindungsrecht: BBS ist für Arbeitnehmer und Arbeitgeber strategischer Ansprechpartner
© panthermedia.net / Michael Steigele

Grundsätzlich steht dem Arbeitnehmer nach dem deutschen Recht ein über das Arbeitsentgelt hinausgehender Zahlungsanspruch gegen seinen Arbeitgeber für die von ihm gemachten und durch den Arbeitgeber genutzten Erfindungen zu. Die maßgebliche Anspruchsgrundlage findet sich in § 9 Abs. 1 des Arbeitnehmererfindungsgesetz (ArbnErfG):

(1) Der Arbeitnehmer hat gegen den Arbeitgeber einen Anspruch auf angemessene Vergütung, sobald der Arbeitgeber die Diensterfindung in Anspruch genommen hat.

(2) ….

Eine Abweichung von der Vorschrift zu ungunsten des Arbeitnehmers ist nach § 22 S. 1 ArbnErfG unzulässig und eine entsprechende vertragliche Klausel wegen des Verstoßes gegen ein gesetzliches Verbot nichtig, § 134 BGB.

Vor dem Hintergrund, dass der Arbeitnehmer im Rahmen eines bestehenden Arbeitsvertrages in der Regel eine rechtliche Auseinandersetzung mit seinem Arbeitgeber scheut oder schlicht keine Kenntnis vom Bestehen entsprechender Ansprüche hat, wird die Frage nach der Durchsetzung von Ansprüchen oft erst Jahre nach der eigentlichen Erfindung praktisch relevant. Im Rahmen der anwaltlichen Beratung stellt sich neben der Frage nach der Verjährung auch die Frage, ob bei bereits eingetretener Verjährung die Berufung auf die Verjährungseinrede erfolgreich zurückgewiesen werden kann.

II. Verjährung der Ansprüche nach dem Arbeitnehmererfindungsgesetz

Die Verjährung des Erfindervergütungsanspruchs richtet sich – mangels spezialgesetzlicher Regelung im ArbnErfG – nach den allgemeinen Regeln des BGB, die durch das am 01.01.2002 in Kraft getretene Schuldrechtsmodernisierungsgesetz wesentliche Änderungen erfahren haben.

1) Verjährung nach altem Recht

Nach dem alten Recht unterlag der Vergütungsanspruch grundsätzlich der regelmäßigen Verjährungsfrist von 30 Jahren (vgl. § 195 BGB a.F.). Etwas anderes galt nur dann, wenn der Vergütungsanspruch entsprechend § 12 ArbnErfG eine Konkretisierung erfahren hat. In diesem Fall lief nach §§ 196 Abs. 1 Nr. 8, 9 BGB a.F. die kurze Verjährungsfrist von 2 Jahren. Die Frist begann nach § 198 BGB a.F. mit Entstehung des Anspruchs.

2) Verjährung nach neuem Recht

Nach dem neuen Recht gilt grundsätzlich eine regelmäßige (kurze) Verjährungsfrist von 3 Jahren. Die regelmäßige Verjährung nach § 195 BGB erfasst nunmehr sämtliche Vergütungsansprüche, unabhängig davon, ob sie auf beschränkter oder unbeschränkter Inanspruchnahme nach §§ 9, 10 ArbnErfG, auf vertraglicher Überleitung beruhen oder der Vergütungsanspruch vereinbart oder einseitig festgesetzt wurde, § 12 ArbnErfG.

Für den Verjährungsbeginn kommt es in Abkehrung zum alten Verjährungsrecht neben der Entstehung des Anspruchs jetzt auch darauf an, dass der Gläubiger von den „anspruchsbegründenden Umständen Kenntnis erlangt hat oder hätte erlangen müssen“. Es handelt sich insoweit um eine relative bzw. weiche Frist, die um das subjektive Element der Kenntnis erweitert wurde. Aus Gründen der Rechtssicherheit und des Schuldnerschutzes hat der Gesetzgeber in § 199 Abs. 4 BGB zudem eine kenntnisunabhängige Höchstfrist von 10 Jahren nach Entstehung des Anspruchs eingeführt. Im Ergebnis haben die Verjährungsfristen damit eine starke Verkürzung zu Lasten des Gläubigers erfahren.

3) Verhältnis von altem zu neuem Verjährungsrecht

Das Verhältnis von altem zu neuem Verjährungsrecht richtet sich für alle Ansprüche die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der neuen Regelungen am 01.01.2002 bereits entstanden und noch nicht verjährt waren, nach dem in Art. 229 § 6 EGBGB für den Schuldner enthaltenen „Günstigkeitsprinzip“. Danach setzt sich bei Fristabweichungen zwischen altem und neuem Recht stets die kürzere Frist durch (MünchKomm-Grothe, BGB, 5. Aufl. 2010, § 6 EGBGB Rn. 9, 12.). Insoweit sind für alle nach dem Jahr 1982 gemachten Erfindungen wegen der nach neuem Recht geltenden Höchstfrist von 10 Jahren jeweils die Verjährungsfristen nach dem neuen Recht maßgeblich. Die Ausführungen konzentrieren sich daher auf die nach dem neuen Recht geltenden Verjährungsvorschriften.

III. Die maßgeblichen Kriterien für die Verjährung im Einzelfall

Nach § 199 Abs. 1 BGB beginnt der Lauf der Verjährung „mit Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist (1) und der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste (2)“. Zu untersuchen ist zunächst der Entstehungszeitpunkt des Anspruchs.

1) Entstehung des Anspruchs, § 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB

Der Zeitpunkt des Entstehens des Anspruchs ist gleichbedeutend mit der Fälligkeit des zugrunde liegenden Vergütungsanspruchs (Bartenbach/Volz, ArbnErfG, 5. Aufl. 2013, § 9 Rn. 40.2.). Die Fälligkeit des Vergütungsanspruchs richtet sich – mangels einer getroffenen Vergütungsvereinbarung (i.S.d. § 12 ArbnErfG) – nach der allgemeinen Regel des § 271 BGB. Demnach ist der Anspruch fällig, sobald der Arbeitnehmer als Gläubiger vom Arbeitgeber die Erfindungsvergütung verlangen kann. Dies ist der Fall, wenn die wirtschaftliche Verwertbarkeit der Erfindung beim Arbeitgeber feststeht. Dafür müssen zum einen die für die Bemessung der Vergütungshöhe entscheidenden Kriterien bekannt sein und zum anderen müssen die wirtschaftlichen Vorteile aus der Erfindung dem Arbeitgeber tatsächlich (schon) zufließen (Bartenbach/Volz, ArbnErfG, 5. Aufl. 2013, § 9 Rn. 20, § 12 Rn. 55). Dies ist in der Regel erst mit der Aufnahme von tatsächlichen Benutzungshandlungen der Fall (Bartenbach/Volz, ArbnErfG, 5. Aufl. 2013, § 9 Rn. 12).

Nach gefestigter Rechtsprechung des BGH ist die Fälligkeit des Vergütungsanspruchs daher unabhängig vom Lauf des Erteilungsverfahrens mit dem meist ungewissen Zeitpunkt der Patenterteilung (BGH v. 28,06.1962, GRUR 1963, 135 ff. – Cromregal; BGH v. 30.03.1971, GRUR 1971, 477; Bartenbach/Volz, ArbnErfG, 5. Aufl. 2013, § 9 Rn. 21, § 12 Rn. 60). Entscheidend ist vielmehr der Zeitpunkt der konkreten Nutzungsaufnahme durch den Arbeitgeber. Nutzt der Arbeitgeber die Erfindung bereits vor Erteilung des Schutzrechts, ist der Vergütungsanspruch spätestens 3 Monate nach Aufnahme der Benutzung fällig (Bartenbach/Volz, ArbnErfG, 5. Aufl. 2013, Einl. §§ 9-12 Rn. 7 m.w.N.). Soweit eine Benutzung nicht erfolgt sieht § 12 Abs. 3 S. 2 ArbnErfG einen festen Endtermin vor, der auch die Fälligkeit bestimmt. Dieser liegt 3 Monate nach endgültiger Schutzrechtserteilung (Bartenbach/Volz, ArbnErfG, 5. Aufl. 2013, § 9 Rn. 21, § 12 Rn. 56).

Folglich beginnt die Verjährung entweder 3 Monate nach Beginn der konkreten Nutzung oder 3 Monate nach Erteilung des Schutzrechts, was regelmäßig bei den strategischen Patenten (Sperr- oder Vorratspatenten) der Fall sein dürfte.

a) Umfang der Fälligkeit

Davon zu unterscheiden ist die Frage danach, in welchem Umfang der Vergütungsanspruch fällig wird. Dies richtet sich ebenfalls nach § 271 BGB. Im Fall der regelmäßig fehlenden Vergütungsregel, umfasst die 3 Monate nach Benutzungsaufnahme eintretende Fälligkeit auch die Vergütung für die bis dahin erfolgten Nutzungshandlungen (Bartenbach/Volz, ArbnErfG, 5. Aufl. 2013, § 9 Rn. 24). Gleiches muss für die Fälligkeit 3 Monate nach Schutzrechtserteilung gelten.

Da die Vergütung nur in dem Umfang fällig wird, wie auch der Arbeitgeber vergütungspflichtig ist, tritt die Fälligkeit der weiteren (zukünftigen) Vergütungsansprüche erst mit der tatsächlichen Verwertung und dem tatsächlichen Zufluss des wirtschaftlichen Nutzens aus der Diensterfindung beim Arbeitgeber ein. Der Arbeitnehmer kann die Vergütung nicht sofort mit der Erfindungsverwertung verlangen, sondern erst wenn der wirtschaftliche Nutzen der Erfindung tatsächlich feststeht; bei laufender Verwertung im Regelfall nach dem Ablauf eines jeden Geschäftsjahres (Bartenbach/Volz, ArbnErfG, 5. Aufl. 2013, § 9 Rn. 24, 55.1). Die Vergütung wird zweckmäßiger Weise nachkalkulatorisch errechnet (Bartenbach/Volz, ArbnErfG, 5. Aufl. 2013, § 9 Rn. 55). Vergütungsansprüche für eine laufende Verwertung sind daher nach Ablauf des jeweiligen Geschäftsjahres fällig.

b) Zwischenergebnis

Die Verjährung der Vergütungsansprüche vollzieht sich somit in zwei Stufen. Der Vergütungsanspruch für die bis 3 Monate nach der Benutzungsaufnahme bzw. Schutzrechtserteilung erfolgten Nutzungshandlungen verjährt in 3 bzw. 10 Jahren (die Dauer bestimmt sich im Einzelfall danach, ob die kenntnisabhängige 3-jährige oder die kenntnisunabhängige Verjährungshöchstfrist von 10 Jahren eingreift) nach diesem Zeitpunkt. Für alle danach vorgenommenen Nutzungshandlungen beginnt die Verjährung sukzessive jeweils nach Ablauf eines jeden Geschäftsjahres.

2) Subjektives Element, § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB

Der Beginn der 3-jährigen Verjährungsfrist setzt zudem das subjektive Element der Kenntnis oder grob fahrlässigen Unkenntnis der anspruchsbegründenden Umstände sowie des Schuldners voraus.

a) Anspruchsbegründende Umstände

Worauf sich die Kenntnis des Arbeitnehmers von „den anspruchsbegründenden Umständen“ beziehen muss, ist umstritten. Während Gerichte und die Literatur fordern, dass sich die Kenntnis bzw. grob fahrlässige Unkenntnis auf die konkrete Art und den Umfang der Nutzung der Erfindung beziehen müsse, lässt die Schiedsstelle für Arbeitnehmererfindungen beim DPMA (Zuletzt vertreten in den Einigungsvorschlägen vom 01.12.2009 – ArbErf 048/08 und vom 08.10.2009 – ArbErf 050/06) die Kenntnis des Erfinders von der „Verwertung“ der Erfindung an sich ausreichen. Aufgrund der unterschiedlichen Bewertungsmaßstäbe ist im Rahmen der anwaltlichen Beratung danach zu differenzieren, ob vor Klageerhebung die Durchführung eines vorherigen Schiedsverfahrens beim DPMA erforderlich ist oder nicht. Sobald der Arbeitnehmer aus dem Betrieb des Arbeitgebers ausgeschieden ist, ist ein solches nicht mehr erforderlich (Vgl. § 37 Abs. 2 Nr. 3 ArbnErfG), sodass in diesen Fällen allein die von der Rechtsprechung festgesetzten Maßstäbe als entscheidungserheblich anzusehen sind.

Die von der Rechtsprechung festgesetzten Maßstäbe lassen sich dabei in zwei Kernthesen fassen (Trimborn in Mitt. 2011, 209, 210):

 – Der Verjährungsbeginn setzt Kenntnis von „Art und Umfang“ (Umsätze, Höhe der Lizenzeinnahmen etc.) der erfindungsgemäßen Nutzung voraus.

– Allgemeine Kenntnis einer Erfindungsnutzung bzw. der Inanspruchnahme lässt die kurze Verjährung ebenso wenig zu laufen beginnen wie die rechtliche Möglichkeit eines Auskunftsanspruchs.

Im Rahmen der anwaltlichen Beratung ist dann zu ermitteln, ob Kenntnis seitens des Arbeitnehmers vorlag oder nicht.

Ferner ist zu beurteilen, ob der Mandant grob fahrlässige Unkenntnis vom Anspruch hatte. Grobe Fahrlässigkeit setzt nach ständiger Rechtsprechung einen objektiv schwerwiegenden und subjektiv nicht entschuldbaren Verstoß gegen die Anforderungen der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt voraus. Der Arbeitnehmer muss ganz nahe liegende Überlegungen nicht angestellt und nicht beachtet haben, was im gegebenen Fall jedem hätte einleuchten müssen (Bartenbach/Volz, ArbnErfG, 5. Aufl. 2013, § 9 Rn. 40.4)

In diesem Zusammenhang erlangt die Verwendung einer unwirksamen Klausel im Arbeitsvertrag Bedeutung. Soweit der Arbeitnehmer aufgrund einer solchen Klausel in irriger Weise davon ausgeht, die Arbeitsergebnisse seien vollumfänglich mit der im Vertrag geregelten Vergütung abgegolten und ihm stünde kein über die „normale“ Vergütung hinausgehender Anspruch gegen seinen Arbeitgeber zu, stellt dies keinen schwerwiegenden Sorgfaltsverstoß dar, der die Annahme einer grob fahrlässigen Unkenntnis zu begründen vermochte.

Auch die unterlassene Möglichkeit der Geltendmachung eines Auskunftsanspruches begründet für sich allein keine grobe Fahrlässigkeit. Die unterlassene Rechtswahrung ist kein Merkmal der groben Fahrlässigkeit (Bartenbach/Volz, ArbnErfG, 5. Aufl. 2013, § 9 Rn. 40.4). Sofern dem Arbeitnehmer eine umfangreiche Erfindungsverwertung positiv bekannt ist, soll im Einzelfall zwar eine Obliegenheit zur Geltendmachung der Auskunft bestehen. Dies mag in anderen Fällen zutreffend sein; soweit jedoch der Arbeitgeber eine unzulässige Klausel verwendet, kann im Unterlassen der Geltendmachung eines Auskunftsanspruchs kein Verschulden des Arbeitnehmers gegen sich selbst gesehen werden. Denn die Rechtsfigur der Obliegenheit rechtfertigt sich allein in Fällen, in denen die Entstehung schutzwürdigen Vertrauens seitens des Schuldners zumindest denkbar ist. Wer eine unzulässige Klausel verwendet und dabei gegen ein gesetzliches Verbot verstößt (Vgl. § 22 S. 1 ArbnErfG i.V.m. § 134 BGB), bei dem kann kein schutzwürdiges Vertrauen auf den Bestand einer Rechtsposition entstehen. 

b) Person des Schuldners

Schließlich muss dem Arbeitnehmer die Person des Schuldners bekannt sein. Da es sich beim Schuldner um den Arbeitsgeber handelt, ist diese stets gegeben.

Im Rahmen der anwaltlichen Beratung ist also in jeden Einzelfall sorgfältig zu prüfen, ob das subjektive Element der Kenntnis beim Arbeitnehmer gegeben ist.

 IV) Ausschluss der Verjährungseinrede nach § 242 BGB

Soweit die Erfindungsansprüche nach den vorstehenden Erwägungen verjährt sind, insbesondere die kenntnisunabhängige Verjährungshöchfrist von 10 Jahre abgelaufen ist, stellt sich in der Praxis eine ernorm wichtige Frage: Ist es dem Arbeitgeber nach § 242 BGB verwehrt, sich auf die Einrede der Verjährung zu berufen?

Soweit der Arbeitnehmer eine unwirksame Klausel im Arbeitsvertrag verwendet und der Arbeitnehmer infolgedessen einem Irrtum über das Bestehen seiner Ansprüche unterliegt, könnte die Berufung auf eine bereits eingetretene Verjährung rechtsmissbräuchlich sein. Der Einwand der Rechtsmissbräuchlichkeit wäre im Prozess vom Arbeitnehmer zu erheben und hat unter folgenden Voraussetzungen Erfolg.

Die Erhebung der Verjährungseinrede ist immer dann als unzulässige Rechtsausübung zu qualifizieren, wenn der Schuldner den Gläubiger durch sein Verhalten von der Erhebung der Klage abgehalten oder ihn nach objektiven Maßstäben zu der Annahme veranlasst hat, es werde auch ohne Rechtsstreit eine vollständige Befriedigung seines Anspruchs zu erzielen sein. Ersteres ist bei der Verwendung einer unzulässigen Abgeltungsklausel in Arbeitverträgen der Fall. Zwar ist nach höchstrichterlicher Rechtsprechung ein strenger Maßstab an die Annahme zu stellen, der vom Schuldner erhobene Verjährungseinwand verstoße gegen Treu und Glauben und stelle mit Blick auf ein vorangegangenes Verhalten eine unzulässige Rechtsausübung dar (vgl. BGH, NJW 1988, 2245, 2247; BAG, NZA-RR 2008, 399, 400). Jedoch setzt sich der Arbeitgeber in einen eklatanten Widerspruch zu seinem eigenen (Vor-)verhalten, wenn er zunächst den Gläubiger zur Untätigkeit veranlasst und später aus der Untätigkeit einen Vorteil herleiten will, indem er sich auf Verjährung beruft. Wer durch positives Tun oder durch pflichtwidriges Unterlassen einen ihm günstigen Irrtum beim Gläubiger erregt und hieraus einen Vorteil zieht, handelt widersprüchlich (vgl. BAG, NZA-RR 2008, 399, 400).

Durch die Verwendung einer unzulässigen Abgeltungsklausel erregt der Arbeitgeber beim Arbeitnehmer durch ein positives Tun einen Irrtum darüber, dass ihm für seine Diensterfindungen keine über das Arbeitsentgelt hinausgehende Ansprüche gegen denselben zustünden und hält ihn dadurch von der Geltendmachung der in Wahrheit bestehenden Ansprüchen und schlussendlich auch von der Erhebung einer Zahlungsklage ab. Soweit der Arbeitnehmer vor diesem Hintergrund einem Rechtsirrtum unterliegt, besteht kein Bedürfnis dem Schuldner den Schutz der Verjährungseinrede zu gewähren. Demjenigen, der er sich selbst einen groben Verstoß gegen Treu und Glauben vorwerfen lassen muss, dem muss die Einrede der Verjährung verwehrt sein.

Schließlich ist dem Arbeitnehmer in der Regel auch ein kein eigenes Verschulden, das bei der im Rahmen des § 242 BGB erforderlicher Abwägung aller Umstände ins Gewicht fiele, anzulasten. Denn der Arbeitnehmer ist – ohne konkrete Anhaltspunkte – nicht gehalten Nachforschungen über die Wirksamkeit arbeitvertragliche Vereinbarungen anzustellen.

Vor diesem Hintergrund ist die Erhebung der Verjährungseinrede durch den Arbeitgeber als mit dem Gebot von Treu und Glauben unvereinbar und ein entsprechender Einwand seitens Arbeitnehmers erfolgsversprechend.

V. Fazit

Die nach dem Arbeitnehmererfindungsgesetz bestehenden Vergütungsansprüche des Arbeitnehmers für Erfindungen verjähren – nach dem regelmäßig maßgeblichen „neuen“ Verjährungsrecht – 3 Jahre nach Kenntnis, spätestens jedoch 10 Jahre nach der Arbeitnehmererfindung. Soweit die Ansprüche danach bereits verjährt sind und der Arbeitsvertrag eine unzulässige Abgeltungsklausel enthält, kann der Verjährungseinrede des Arbeitgebers in der Regel der Einwand unzulässiger Rechtsausübung erfolgreich entgegengehalten werden.

Darum ist es jedem Arbeitnehmer anzuraten die rechtliche Wirksamkeit von Arbeitnehmererfindungsklauseln anwaltlich überprüfen zu lassen und gegebenenfalls geeignete Schritte einzuleiten, um seine berechtigten Vergütungsansprüche durchzusetzen.

Sie haben im Rahmen Ihres Arbeitsverhältnisses Erfindungen allein oder gemeinsam mit Kollegen gemacht und möchte wissen, ob Ihnen hieraus Vergütungsansprüche gegen Ihren Arbeitgeber zustehen? BBS ist Ihr Partner in allen Fragen der Arbeitnehmererfindungen. Wenn Sie Ihre Rechte prüfen oder diese gerichtlich durchsetzen lassen wollen, sprechen Sie uns an. Wir sind gerne für Sie da – kompetent, schnell, direkt und nicht nur in Hamburg.

Lina Joana Hantelmann, Rechtsreferendarin BBS-Rechtsanwälte

BBS Rechtsanwälte Hamburg: Ihr Partner für Patentrecht, Arbeitnehmererfindungsrecht und alle anderen Fragen zum gewerblichen Rechtsschutz. Sprechen Sie uns an – wir helfen gern. Kompetent, praxisgerecht und auf Augenhöhe mit Ihnen.

 

 

Besichtigung von Software-Quellcode: keine zu hohen Anforderungen

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Urheberrecht: Besichtigung von Software-Quellcode

Der Quellcode (Sourcecode) von Software spielt bei Streitigkeiten um die Verletzung von Urheberrechten an Software eine entscheidende Rolle. Software ist gemäß § 69a des Urheberrechtsgesetzes als Werk im Sinne des Urheberrechts grundsätzlich schutzfähig. Gegenstand des Schutzes sind dabei nicht die Algorithmen als technische Lehre oder die einem Programmablauf/einer Programmfunktion zu Grunde liegende Idee. Vielmehr betrifft das Urheberrecht die im Quellcode verkörperte Programmierleistung. Eine Urheberrechtsverletzung liegt also dann vor, wenn urheberrechtlich schutzfähige Anteile des Quellcodes übernommen werden. Da der Quellcode die wichtigsten Informationen betreffend eine Software und deren Entwicklung enthält, wollen die meisten Software-Anbieter (abgesehen von Open-Source-Entwicklern), die Programmquellen verschlossen und geheim halten. Damit ist es jedoch auch schwierig, eine Urheberrechtsverletzung nachzuweisen.

Der Urheber an einer Software kann jedoch einen so genannten Besichtigungsanspruch geltend machen. In diesem Fall ordnet das Gericht die Besichtigung des Quellcodes einer Software an, wenn hinreichende Wahrscheinlichkeit dafür besteht, dass diese Software unter Verletzung von Urheberrechten bereitgestellt wird. Voraussetzung hierfür ist, dass der mutmaßlich verletzte Urheber ausreichende Anhaltspunkte liefert. Es muss mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit eine Urheberrechtsverletzung gegeben sein. Nicht erforderlich ist, dass der Anspruchsteller beweist, dass tatsächlich eine Verletzung seiner Urheberrechte vorliegt. Denn die Besichtigung des Quellcodes soll dafür erst die notwendigen Beweise liefern, wenn eine Beweisführung auf andere Art und Weise nicht möglich ist. Hierbei hat das Gericht gegebenenfalls auch alle notwendigen Anordnungen zu treffen, um die Geschäftsgeheimnisse oder Betriebsgeheimnisse des Softwareanbieters zu schützen, dem unterstellt wird, dass seine Software Urheberrechte verletzt.

BGH zum Besichtigungsanspruch

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© panthermedia.net | Peter Jobst

Einen weiteren wichtigen Beitrag zur Frage der Voraussetzungen und Grundlagen des Besichtigungsanspruchs, der von der Rechtsprechung auf § 809 BGB gestützt wird, hat der Bundesgerichtshof in einer jüngst veröffentlichten Entscheidung (Urteil vom 20. September 2012; Aktenzeichen:I ZR 90/09) geleistet:

Das Oberlandesgericht München hatte einen Antrag auf Anordnung der Besichtigung eines Computerprogramms mit der Begründung abgelehnt, dass es sich bei dem Programm mit größter Wahrscheinlichkeit nicht um ein urheberrechtsfähiges Werk handelt und dass darüber hinaus eine Urheberrechtsverletzung nur einen Teil des Programms betreffen könnte. Der Bundesgerichtshof hob das Urteil des OLG auf.

Komplexe Software: Urheberrechtsfähigkeit wird vermutet

Jenes habe, so der Bundesgerichtshof, die Anforderungen an die Darlegungslast des Klägers im Rahmen eines Rechtsstreits um die Besichtigung von Software-Quellcode überspannt. Bei komplexen Computerprogrammen spreche eine tatsächliche Vermutung dafür, dass sich um urheberrechtsfähige Werke handele. Schutzlos sei nur eine Programmierleistungen, die einfach und routinemäßig zu beurteilen sei und welche jeder Programmierer auf dieselbe oder ähnliche Weise erbringen würde. Bei einer umfangreichen Software müsse jedoch nicht der Anspruchsteller die Schutzfähigkeit seines Werks beweisen, sondern der Anspruchsgegner, dass es sich ausnahmsweise auch bei einer komplexen Software um eine banale Routineleistung handle.

Besichtigungsanspruch auch bei Rechtsverletzung durch Einzelkomponenten

Darüber hinaus habe das Gericht auch zu Unrecht dem Besichtigungsanspruch mit der Begründung verneint, dass im in Rede stehenden Fall nicht das gesamte Computerprogramm, sondern lediglich einzelne Komponenten übernommen wurde.

Keine überspannten Anforderungen durch Gericht

Der Gesetzgeber habe bei der Einführung des § 69a UrhG die europäische Richtlinie 91/250/EWG vom 14. Mai 1991 über den Rechtsschutz von Computerprogrammen umgesetzt. Diese Richtlinie habe einen effektiven Schutz von Software zu Gunsten der jeweiligen Programmierer bezweckt. Die effektive Umsetzung dieses Schutzes dürfe nicht durch überzogene Anforderungen der Rechtsprechung unzumutbar erschwert werden. Es sei an der Tagesordnung, dass Programme aus zahlreichen Komponenten bestehen, welche auch hinsichtlich ihrer urheberrechtlichen Schutzfähigkeit unterschiedlich zu beurteilen sein könnten. Wäre der Kläger schon für den Besichtigungsanspruch gehalten, im Einzelnen darzulegen, worin seine individuelle Leistung genau liegt und dass es gerade diese Leistung ist, die sich in der angegriffenen Ausführungsform wiederfindet, wäre er praktisch schutzlos gestellt. Er könnte die vermutete Urheberrechtsverletzung nicht darlegen, da ihm der Zugriff auf den Quellcode ohne eine entsprechende gerichtliche Entscheidung nicht möglich sei.

Softwarerecht: Streitigkeiten oft anspruchsvoll

Streitigkeiten um Software sind häufig, jedoch auch eine der komplexesten Materien des Urheberrechts. Die Gerichte müssen bei Entscheidungen betreffend Besichtigungsansprüche einen Ausgleich zwischen der vom Gesetzgeber gewünschten Stärkung der Rechte des Urhebers und den Geheimhaltungsinteressen des Beklagten herstellen. Der den Urheber vertretende Rechtsanwalt muss daher bereits bei der Formulierung der Anträge darauf achten, dass die beantragte Besichtigung auch in ihrer Art und Weise umgesetzt werden kann.

Software: ergänzender Patentschutz sinnvoll

Darüber hinaus lässt die Entscheidung des Bundesgerichtshofs nochmals erkennen, welche Anforderungen an die Schutzfähigkeit von Software zu stellen sind. Durch den vielfach verwendeten Copyright-Hinweis als solchen wird kein urheberrechtlicher Schutz begründet. Vielmehr muss es sich bei der Programmierleistung um eine persönlich-geistige Schöpfung handeln. Darüber hinaus umfasst der urheberrechtliche Anspruch nur das Programm in seiner konkreten Ausgestaltung. Die Übernahme von Ideen und Programmfunktionen ohne Übernahme des Quellcodes kann oftmals ohne das Risiko einer Urheberrechtsverletzung bewerkstelligt werden. Unternehmen sind hier gut beraten, den urheberrechtlichen Schutz gegebenenfalls um ein Patent zu erweitern.

Sie haben Fragen zum urheberrechtlichen Schutz von Software? Sie möchten eine computerimplementierte Erfindung zum Patent anmelden? BBS Rechtsanwälte stehen Ihnen bei außergerichtlichen und gerichtlichen Streitigkeiten und allen anderen Fragen rund um den Schutz von Software mit Erfahrung und Expertise zur Seite. Dies gilt natürlich auch, wenn ihnen vorgeworfen wird, fremde Urheberrechte zu verletzen.

Im Rahmen einer Erstberatung klären wir Ihre Situation und prüfen gemeinsam, welche Handlungsalternativen unter Berücksichtigung Ihrer geschäftlichen und wirtschaftlichen Situation für Sie zum größten Vorteil bieten. Als wirtschaftsrechtlich ausgerichtete Sozietät wissen wir, dass es hierbei nicht nur auf die rechtliche Beurteilung und die Verteilung der Darlegungs- und Beweislast ankommt. Vielmehr gehört auch die Berücksichtigung von Kosten, Zeitaufwand und außerhalb des eigentlichen Rechtsstreits liegenden Interessen der Parteien zu einer „runden“ Beratung. Sprechen Sie uns an.

BBS RECHTSANWÄLTE unter den Top-Kanzleien 2011

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Wir freuen uns darüber, für das Jahr 2011 im Markenranking von S.M.D. Markeur unter den Top Kanzleien des Jahres 2011 geführt zu werden!

Der Recherchedienstleister S.M.D. Markeur hat für sein Ranking die Anzahl der im Jahre 2011 getätigten Markenanmeldungen beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) analysiert.

Entwicklung der Anmeldepraxis

Die Fachzeitschrift „MARKENARTIKEL“ berichtet in Ihrer Ausgabe 10/2012 sowohl über das Ranking der Top-Kanzleien 2011 als auch über die Entwicklung der Anmeldepraxis in den vergangenen Jahren. Die Anmeldezahlen beim DPMA sind nach einem Höchststand im Jahre 2007 rückläufig, während die Anzahl der Anmeldungen von Marken mit EU-weitem Schutz (sogenannte „Gemeinschaftsmarken“) stetig ansteigt.

Vorteile der Gemeinschaftsmarke

Tatsächlich bietet die Gemeinschaftsmarke für den Anmelder zahlreiche Vorteile, wenn dessen Markt über die Landesgrenzen der Bundesrepublik Deutschland hinausgeht. So erlangt der Anmelder in einem einheitlichen Verfahren zu einem relativ günstigen Preis Markenschutz in allen Mitgliedsstaaten der EU. Während das DPMA für eine Markenanmeldung mit drei Klassen Gebühren in Höhe von € 300,00 erhebt, werden für die Anmeldung einer Gemeinschaftsmarke mit drei Klassen € 900,00 fällig. Ferner zeigt sich das Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt mit Sitz in Alicante (HABM), die für die Gemeinschaftsmarke zuständige Behörde, bei Ihrer Eintragungspraxis häufig großzügiger als das DPMA und trägt auch Marken in das Register ein, die vom DPMA zurückgewiesen werden.

Argumente für die Deutsche Marke

Ungeachtet der Vorteile der Gemeinschaftsmarke gibt es auch weiterhin gute Gründe für die Anmeldung einer Deutschen Marke. Das gilt selbst dann, wenn ein europaweiter Schutz vom Anmelder angestrebt wird.

Zunächst ist zu bedenken, dass sich eine Nationale Marke in stärkerem Maße als „Basismarke“ für eine internationale Schutzrechtsstrategie eignet als die Gemeinschaftsmarke. Als „Basismarke“ wird eine Marke bezeichnet, auf deren Grundlage Markenschutz im Ausland über die World Intellectual Property Organisation mit Sitz in Genf (WIPO) beantragt wird. Die WIPO eröffnet die Möglichkeit, dass auf Basis einer bestehenden Marke etwa Markenschutz in den USA, in der Türkei oder in der Schweiz beantragt werden kann, ohne dass in den jeweiligen Ländern ansässige Rechtsanwälte mit der Anmeldung befasst werden müssen. Das spart Geld und vereinfacht den Anmeldeprozess für den Anmelder, der nur einen Ansprechpartner hat. Wird allerdings die Basismarke innerhalb der ersten fünf Jahre nach der Eintragung der internationalen Registrierung gelöscht, so gerät auch die darauf aufbauende internationale Registrierung zu Fall. Das Risiko einer Löschung der Gemeinschaftsmarke ist deutlich größer als das einer nationalen Marke, da die Gemeinschaftsmarke aus sämtlichen prioritätrsälteren Marken der nationalen Markenämter der EU-Mitgliedsstaaten angegriffen werden kann.

Ferner bietet die Deutsche Marke gegenüber der Gemeinschaftsmarke auf prozessuale Vorteile im Verletzungsprozess. Als Verletzungsprozess wird das zivilrechtliche Verfahren bezeichnet, in dem der Markeninhaber seine markenrechtlichen Ansprüche wegen der Verletzung seiner Marke verfolgt. Während die Gemeinschaftsmarke vor dem Verletzungsgericht im Wege der Widerklage wegen absoluter Schutzhindernisse angegriffen werden kann, obliegt die Löschung der Deutschen Marke wegen absoluter Schutzhindernisse dem DPMA und dem Bundespatentgericht; Das Verletzungsgericht ist also an die Eintragung der Deutschen Marke gebunden.

Individuelle Beratung

Die Anmeldung einer Marke sollte aus unserer Sicht sowohl hinsichtlich des Markensystems als auch im Hinblick auf den gewählten Schutzbereich vor dem Hintergrund einer gründlichen Recherche und einer individuellen Beratung getroffen werden. Die Folgen einer nicht sachgerechten Markenanmeldung sind zu weitreichend und im Konfliktfall auch zu teuer als dass sich der Anmelder einen „Fehlschuss“ leisten sollte.

Wir beraten Sie in allen Fragen rund um Ihre Schutzrechte und bieten für Markenanmeldungen preisgünstige Pauschalangebote an, ohne dabei Ihre individuellen Bedürfnisse aus den Augen zu verlieren.

Sprechen Sie uns an!

Das Gebrauchsmuster – das „kleine“ Patent: Die wesentlichen Unterschiede des Gebrauchsmusters zum Patent in der Praxis

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Es ist gemeinhin als „kleines Patent“ bekannt – das Gebrauchsmuster erfreut sich auch nach der einschränkenden Entscheidung „Demonstrationsschrank“ des Bundesgerichtshofs (dazu unten) aus dem Jahr 2006 weiterhin großer Beliebtheit. In den Jahren 2006 bis 2011 ist lediglich ein verhältnismäßig geringer Rückgang der Gebrauchsmusteranmeldungen von 19774 auf 15486 zu verzeichnen (Quelle: DPMA Jahresbericht 2011):

 

Gebrauchsmusteranmeldungen in Deutschland 2005 bis 2011

Statistik Gebrauchsmusteranmeldungen in Deutschland in den Jahren 2005 bis 2011, Quelle: DPMA Jahresbericht 2011

 

Die gesetzlichen Grundlagen dieser Schutzrechtsart sind im Gebrauchsmustergesetz (abgekürzt „GebrMG“) geregelt (zu den grundlegenden Fragen des Patent- und Gebrauchsmusterschutzes vgl. unseren diesbezüglichen Basisartikel). Wie das Patent, so dient auch das Gebrauchsmuster dem Schutz technischer Erfindungen. Voraussetzung für die Eintragung eines Gebrauchsmusters ist, dass die zu schützende Idee neu ist, auf einem erfinderischen Schritt beruht und dass sie gewerblich anwendbar ist (§ 1 Abs. 1 GebrMG).

Das Gebrauchmuster als „Scheinrecht“ – ein ungeprüftes Schutzrecht

Der wesentliche praktische Unterschied des Gebrauchsmusters zum Patent besteht darin, dass das Gebrauchsmuster im Eintragungsverfahren nur auf seine formalen Voraussetzungen:

  • Angabe des Anmelders,
  • Vollständigkeit der eingereichten Anmeldeunterlagen (Erfindungsbeschreibung, Ansprüche),
  • Abfassung in deutscher Sprache,
  • kein Vorliegen eines Ausschlusstatbestands (wie zB. Vorliegen einer Verfahrenserfindung, s.u.);

nicht aber auf seine inhaltlichen – „materiellen“ Schutzvoraussetzungen:

  • Neuheit,
  • Beschreitung eines „erfinderischen Schritts“ (gemeinhin auch als“ Erfindungshöhe“ bezeichnet),
  • gewerbliche Anwendbarkeit der Erfindung;

hin geprüft wird, § 8 GebrMG. In Bezug auf die materiellen Schutzvoraussetzungen handelt es sich also um ein ungeprüftes Schutzrecht. Der Vorteil liegt hierdurch in einer sehr schnellen Eintragung, die häufig schon innerhalb von zwei bis vier Monaten erreicht werden kann. Aufgrund der fehlenden Prüfung der inhaltlichen Schutzvoraussetzungen handelt es sich andererseits allerdings nur um ein sogenanntes “Scheinrecht”. Ob aus dem eingetragenen, inhaltlich aber ungeprüften Gebrauchsmuster erfolgreich Ansprüche gegen Dritte durchgesetzt werden können, ist ungewiss: Vor Gericht kann im Streitfall voll überprüft werden, ob die als Gebrauchsmuster eingetragene Idee neu ist, ob sie auf einem erfinderischen Schritt beruht und ob sie gewerblich anwendbar ist. Gleiches gilt, wenn sich das Gebrauchsmuster einem  Löschungsverfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) stellen muss (jederzeit auf Antrag jedes Dritten möglich).

 

Gebrauchsmusterurkunde

Das Gebrauchmuster als „Scheinrecht“ – ein ungeprüftes Schutzrecht

 

Beim „großen Bruder“, dem Patent, ist dies anders herum: Die Voraussetzungen werden vor der Eintragung in einem aufwändigen Verfahren streng geprüft, nach der Eintragung sind die ordentliche Gerichte an das Ergebnis dieser Amtsprüfung gebunden. Das Patent kann nur noch im Wege der sog. Nichtigkeitsklage vor dem Bundespatentgericht in München angegriffen werden. Hierzu ist es in der Regel erforderlich, dass der Nichtigkeitskläger neuen „Stand der Technik“ vorlegt, d.h., ältere technische Veröffentlichungen, die nicht bereits im Anmeldeverfahren vor dem Patentamt berücksichtigt wurden.

 

Kein geringerer Innovationsgrad gegenüber dem Patent


Lange Zeit war umstritten, ob das Gebrauchsmuster als „kleines Patent“ lediglich einen geringeren Innovationsgrad aufweisen muss, als das Patent. Es wurde sehr lange – auch vom Bundespatentgericht (BPatG) als letzter Tatsacheninstanz für die Entscheidung über Eintragung – vertreten, dass bei einer fehlenden patentrechtlichen Erfindungshöhe für eine technische Entwicklung gleichwohl noch eine ausreichende Erfindungshöhe im gebrauchsmusterrechtlichen Sinn vorliegen kann (so noch BPatG, Beschluss vom 13. 10. 2004, 5 W (pat) 458/03 – Schlagwerkzeug). Nach dieser Auffassung konnte das Gebrauchsmuster gewissermaßen als technisches „Auffangschutzrecht“ für Erfindungen mit einem geringeren Innovationsgrad dienen. Begründet wurde diese Rechtsansicht mit der unterschiedlichen Formulierung der in der Praxis übergreifend auch als „Erfindungshöhe“ bezeichneten Voraussetzung im Gesetzestext: Während das Patentgesetz (PatG) insoweit verlangt, dass die Erfindung „auf erfinderischer Tätigkeit beruhen“ muss, § 1 Abs. 1 und § 4 PatG, ist im GebrMG lediglich die Rede davon, das die Erfindung „auf einem erfinderischen Schritt beruhen“ muss, § 1 Abs. 1 GebrMG. Aus diesen abweichenden Formulierungen wurde ein qualitativ unterschiedlicher erforderlicher Innovationsgrad abgeleitet. Dies hat der Bundesgerichtshof allerdings im Jahr 2006 in der insoweit richtungsweisenden Grundsatzentscheidung „Demonstrationsschrank“ (BGH, Urteil vom 20.06.2006, X ZB 27/05 = NJW 2006, 3208, 3210) abgelehnt und klar gestellt:

[19]c) Die verschiedenen Ansätze, die erfinderische Leistung im Gebrauchsmusterrecht anders als im Patentrecht zu bemessen, haben insoweit allesamt keinen überzeugenden Ansatz aufgezeigt, dass und gegebenenfalls wie von der wertenden Betrachtung wie im Patentrecht über die unterschiedliche Bestimmung des Stands der Technik hinaus abgegangen werden könnte. Von daher ist zunächst das Kriterium des erfinderischen Schritts im Gebrauchsmusterrecht wie das der erfinderischen Tätigkeit im Patentrecht ein qualitatives und nicht etwa ein quantitatives, wie es die nicht selten verwendete Formulierung, das Maß der erfinderischen Leistung sei beim Gebrauchsmuster ein geringeres als im Patentrecht, nahelegen könnte. Ein solches „Maß” für die erfinderische Leistung existiert nämlich weder hier noch dort (vgl. auch Bruchhausen, in: Benkard, PatG/GebrMG, 9. Aufl. [1993], § 1 GebrMG Rdnr. 25; Trüstedt, GRUR 1980, GRUR Jahr 1980 Seite 877 [GRUR Jahr 1980 Seite 880f.]; Starck, GRUR 1983, GRUR Jahr 1983 Seite 401 [GRUR Jahr 1983 Seite 404]).

[20]d) Zudem unterscheiden sich die Wertungskriterien beim Patent und beim Gebrauchsmuster lediglich marginal. Schon von daher erscheint die Annahme, Ausschließlichkeit könne an eine „geringere” erfinderische Leistung anknüpfen als das Patent, ja sich letztlich sogar auf Naheliegendes gründen, als Systembruch; das Gebrauchsmusterrecht liefe Gefahr, auf diese Weise zum Auffangbecken für nach Patentrecht gerade nicht Schutzfähiges zu werden (krit. hierzu etwa Ullrich, GRURInt 1995, GRURINT Jahr 1995 Seite 623 [GRURINT Jahr 1995 Seite 639]; Sellnick, GRUR 2002, GRUR Jahr 2002 Seite 121 [GRUR Jahr 2002 Seite 125]). Derartigen Tendenzen vermag der Senat, der bei der Gesetzesauslegung an die seinerzeitige Auffassung der Bundesregierung nicht gebunden ist, nicht beizutreten. Zudem ergibt sich auch aus der Gesetzesbegründung der Bundesregierung (BT-Dr 10/3903 S. 15ff. = BlPMZ 1986, BLPMZ Jahr 1986 Seite 322), dass von einer erfinderischen Leistung an sich nicht abgegangen werden sollte. Es verbietet sich aber, Naheliegendes etwa unter dem Gesichtspunkt, dass es der Fachmann nicht bereits auf der Grundlage seines allgemeinen Fachkönnens und bei routinemäßiger Berücksichtigung des Stands der Technik ohne Weiteres finden kann (so aber BPatGE 47, BPATGE Jahr 47 Seite 215 = GRUR 2004, GRUR Jahr 2004 Seite 852 – Materialstreifenpackung; vgl. Goebel, in: Benkard, PatG GebrMG, 10. Aufl. [2006], § 1 GebrMG Rdnrn. 24, 25), als auf einem erfinderischen Schritt beruhend zu bewerten mit der Folge, dass seine Benutzung allein dem Inhaber unter Ausschluss aller anderen am geschäftlichen Verkehr Teilnehmenden vorbehalten wäre. Eine solche Ausdehnung der Rechte ist vor dem Hintergrund der auch verfassungsrechtlich geschützten Handlungsfreiheit Dritter nicht zu rechtfertigen.

Nach dieser Entscheidung des BGH kann nicht länger davon ausgegangen werden, dass der Schutz einer technischen Erfindung als Gebrauchsmuster einen lediglich geringeren technischen Innovationsgrad erfordert, als der Schutz als Patent.

Dieser Auffassung ist mittlerweile auch der Österreichische Oberste Patent- und Markensenat (OPM) in seiner Entscheidung „Teleskopausleger“ vom 22.12.2010, OGM 1/10, für die insoweit im Wesentlichen vergleichbare Rechtslage in Österreich beigetreten und hat unter ausdrücklicher Bezugnahme auf die rechtliche Würdigung des BGH ausgeführt:

2.2.4 Mit der Entscheidung X ZB 27/05 (GRUR 2006, 842 [Nirk] – Demonstrationsschrank) vollzog der Bundesgerichtshof einen Paradigmenwechsel: Unter Berufung darauf, dass durch die auch in Deutschland erfolgte Übernahme der in Art 56 EPÜ enthaltenen Definition der erfinderischen Leistung die Anforderungen an die Schutzfähigkeit im Patentrecht derart herabgesetzt wurden, dass sie bereits alle nicht nur durchschnittlichen Leistungen erfassen, gelangte er zur Auffassung, dass für die Beurteilung des erfinderischen Schritts im Gebrauchsmusterrecht auf die im Patentrecht entwickelten Grundsätze zurückgegriffen werden müsse. Es verbiete sich, Naheliegendes als auf einem erfinderischen Schritt beruhend zu bewerten.
2.2.5 Dieser Auffassung tritt Beetz (Zur Erfindungsqualität im Gebrauchsmusterrecht, ÖBl 2007/34) in kritischer Auseinandersetzung mit der Entscheidung 4 Ob 3/06d auch für den österreichischen Rechtsbereich bei.
2.3 Die Auffassung, die Anforderungen an die Erfindungshöhe seien im Gebrauchsmusterrecht
geringer als im Patentrecht anzusetzen, ist nicht aufrecht zu erhalten:

 

2.3.1 Eine eigenständige Definition des „erfinderischen Schritts“ ist weder Lehre noch Rechtsprechung gelungen. Während die Ausfüllung des unbestimmten Gesetzesbegriffs der Erfindung im Patentrecht nach dem dargestellten Aufgabe-Lösungs-Ansatz erfolgt, fällt auf, dass der „erfinderische Schritt“ überwiegend durch Negativabgrenzungen definiert wird: Für die Anerkennung einer gebrauchsmusterrechtlich schützbaren Leistung wird etwa mit „nicht allzu fernliegenden“ Lösungen (Goebel aaO § 1 GebrMG Rz 15) argumentiert. Der Erfindungsschritt wird ferner verneint, wenn die neue Lehre eine rein handwerkliche Routineleistung, eine konstruktive Maßnahme, eine normale technische Weiterentwicklung oder eine sich aufdrängende Maßnahme darstellt (vergleiche die Beispiele bei Bühring, GebrMG, § 2 Rz 76 ff). Die Aussage, der „erfinderische Schritt“ dürfe nicht mit dem Begriff „inventive step“ der englischen Fassung der Art 52 Abs 1 und 56 EPÜ gleichgesetzt werden (Goebel aaO § 1 GebrMG Rz 14), nimmt lediglich das gewünschte Ergebnis vorweg, ohne es zu begründen.
[…]
2.3.3 Im Hinblick darauf, dass alle neuen und gewerblich anwendbaren Erfindungen bereits dann patentierbar sind, wenn sie für den Fachmann nicht nahe liegen, bestehen keine verallgemeinerungsfähigen Kriterien, mit denen die Anforderungen des Patentrechts zwar noch unterschritten werden können, andererseits eine Monopolisierung trivialer Neuerungen jedoch
vermieden wird (BGH X ZB 27/05 = GRUR 2006, 842 [Nirk]).

 

Unterschiedlicher Schutzgegenstand: Nur Vorrichtungs- keine Verfahrenserfindungen

Ein weiterer erheblicher Unterschied zwischen den beiden Schutzrechten besteht darin, dass als Gebrauchsmuster nur Vorrichtungs-, nicht jedoch Verfahrenserfindungen angemeldet werden können, § 2 Nr. 3 GebrMG. Als Vorrichtungen (auch als „Erzeugnis“ bezeichnet) sind im weitesten Sinne körperliche Gegenstände zu verstehen. Der Schutz etwa von Herstellungs-, Arbeits- oder Anwendungsverfahren als Gebrauchsmuster ist hingegen nicht möglich. Der Schutz von Ergebnissen eines Herstellungsverfahrens, etwa ein chemisches Erzeugnis, hingegen schon.

 

Anderer Neuheitsmaßstab – Neuheitsschonfrist

Ein großer praktischer Vorteil des Gebrauchsmusterschutzes gegenüber dem Patentschutz besteht in der abweichenden Definition des für die Beurteilung der Neuheit maßgeblichen „Stands der Technik“: Maßgeblich sind nur ältere, der Öffentlichkeit zugänglich gemachte schriftliche Beschreibungen (grundsätzlich weltweit) oder öffentliche Benutzungen „im Geltungsbereich dieses Gesetzes“, d.h. in Deutschland, § 3 Abs. 1 GebrMG. Bloße mündliche Erläuterungen und Messepräsentationen im Ausland sind – anders als im Patentrecht – beispielsweise unerheblich. Ferner ist eine sechsmonatige sog. „Neuheitsschonfrist“ zugunsten des Anmelders anerkannt: Eine innerhalb von sechs Monaten vor dem für den Zeitrang der Anmeldung maßgeblichen Tag erfolgte Beschreibung oder Benutzung bleibt außer Betracht, wenn sie auf der Ausarbeitung des Anmelders oder seines Rechtsvorgängers (z.B. dem Erfinder selbst) beruht, § 3 Abs. 1 S. 3 GebrMG. Dies bedeutet, dass eine Erfindung für einen Zeitraum von sechs Monaten auch dann noch angemeldet werden kann, wenn sie bereits – etwa durch öffentliche Versuche, Messepräsentationen sowie durch Vorträge oder Vertragsverhandlungen – gegenüber Dritten offenbart wurde. Eine solche Schonfrist existiert im Patentrecht nicht – das Gebrauchsmuster ermöglicht in diesen Fällen noch einen nachgelagerten Innovationsschutz.

Ein weiterer wesentlicher Vorteil des Gebrauchsmusters besteht in diesem Zusammenhang auch darin, dass bei der Beurteilung der Neuheit ältere Patentanmeldungen, die noch nicht veröffentlicht wurden, außer Betracht bleiben.

Schutzdauer

Ein erheblicher Nachteil des Gebrauchsmusters als technischer Innovationsschutz besteht in der gegenüber einem Patent erheblich kürzeren Schutzdauer: Das Gebrauchsmuster kann maximal für einen Zeitraum von zehn Jahren, gerechnet ab dem Anmeldetag (genauer: vom Ende des Monats, in den der Anmeldetag fällt) aufrecht erhalten werden, § 23 Abs. 1 GebrMG. Beim Patent gilt eine maximale Schutzdauer von bis zu zwanzig Jahren.

 

Verfahrensfragen

Ein Gebrauchsmuster kann als prioritätsbegründendes Recht für eine spätere Patentanmeldung im Inland oder den Mitgliedsstaaten der Pariser Verbandsübereinkunft dienen. Dies bedeutet, dass binnen zwölf Monaten nach der Einreichung eines Gebrauchsmusters für darin beschriebene Erfindung („denselben Erfindungsgegenstand“) Patentanmeldungen im In- oder Ausland unter Inanspruchnahme der Priorität (des Anmeldetags) des Gebrauchsmusters eingereicht werden können.

Für deutsche Patentanmeldungen ergibt sich dies unmittelbar aus dem Patentgesetz, § 40 Abs. 1 PatG. Das Europäische Patentübereinkommen (EPÜ) sieht dies für Europäische Patentanmeldungen gemäß Art. 87 Abs. 1 vor. Für das Ausland ergibt sich dies  ergibt sich dies aus der entsprechenden Regelung der „Pariser Verbandsübereinkunft“ (PVÜ), Art. 4 PVÜ.

Umgekehrt kann auch mit einer Gebrauchsmusteranmeldung binnen eines Zeitraums von zwölf Monaten der Anmeldetag einer früheren in- oder ausländischen Patentanmeldung für dieselbe Erfindung in Anspruch genommen werden, § 6 GebrMG.

In Deutschland besteht darüber hinaus die Möglichkeit, bis zum Ablauf von zehn Jahren nach Einreichung einer Patentanmeldung hieraus ein Gebrauchsmuster „abzuzweigen“, d.h., für dieselbe Erfindung eine Gebrauchsmusteranmeldung unter Übernahme des Anmeldetags einzureichen (das allerdings auch maximal zehn Jahre ab dem Anmeldetag der Patentanmeldung aufrecht erhalten werden kann).

Ein „weltweites“ Gebrauchsmuster oder auch nur ein europäisches Gebrauchsmuster existiert nicht (im Gegensatz zum Patent). Eine mit dem Gebrauchmuster vergleichbare Schutzrechtsart ist international nur in wenigen Ländern bekannt.

Rechercheantrag

Wenn das Gebrauchmuster im Anmeldeverfahren auch nicht geprüft wird, so besteht zumindest die Möglichkeit, eine technische Recherche durch das DPMA durchführen zu lassen. Das Patentamt ermittelt hierbei ältere Patente, Patentanmeldungen und Gebrauchsmuster, die für die Beurteilung der Schutzfähigkeit des Gegenstands der Gebrauchsmusteranmeldung oder des Gebrauchsmusters in Betracht zu ziehen sind („Stand der Technik“). Der Antragsteller erhält einen Recherchebericht, der auch eine inhaltliche Kurzbewertung der ermittelten Ergebnisse enthält und zu einer ersten Beurteilung der inhaltlichen Schutzvoraussetzungen Neuheit, erfinderischer Schritt und gewerbliche Anwendbarkeit dienen kann. Dieser Antrag kann nicht nur vom Anmelder, sondern auch von jedem Dritten gestellt werden.

Fazit:

Das Gebrauchmuster dient – wie das Patent – dem Schutz technischer Erfindungen. Gegenüber dem aufwändigen Patentanmeldeverfahren wird ein Gebrauchsmuster in einem zügigen Registrierungsverfahren verhältnismäßig schnell eingetragen, wenn keine formalen Fehler bestehen. Aufgrund der fehlenden Prüfung der inhaltlichen Schutzvoraussetzungen handelt es sich jedoch zunächst um ein Scheinrecht, dass seine rechtliche Durchsetzbarkeit erst noch „beweisen“ muss. Ferner besitzt das Gebrauchsmuster eine deutliche kürzere maximale Schutzdauer als das Patent. Schließlich kann das Gebrauchsmuster insbesondere durch die Neuheitsschonfrist und den abweichenden Neuheitsmaßstab strategische und rechtliche Vorteile gegenüber der Anmeldung als Patent bieten und den im Einzelfall den gesetzlichen Schutz einer technischen Entwicklung als exklusives gewerbliches Schutzrecht noch „retten“. Gebrauchsmuster- und Patentschutz können sich in einer umfassenden Anmeldestrategie einander sinnvoll ergänzen.

 

Haben Sie Fragen zum Schutz technischer Innovationen? Benötigen Sie Unterstützung bei der Anmeldung eines Patents oder Gebrauchmusters? Möchten Sie Ihre Rechte aus einem Patent oder Gebrauchsmuster durchsetzen oder sich gegen eine Abmahnung aus einem Patent oder Gebrauchsmuster verteidigen? Wir bieten kompetente und praxisorientierte Beratung und Lösungen. Sprechen Sie uns an!

Markenschutz für die Zahl 1000? Der EuGH hat entschieden

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Die Marke: ein umfangreiches Recht

Eine Marke dient der Kennzeichnung des betrieblichen Ursprungs von Waren oder Dienstleistungen. Die Marke verschafft dem Markeninhaber ein ausschließliches Recht. Er kann Dritten verbieten, das markenrechtlich geschützte Zeichen oder ein ähnliches Zeichen zu verwenden, wenn Verwechslungsgefahr besteht.

Unterscheidungskraft und Freihaltebedürfnis als Hürde

Freilich soll das Markenrecht nicht dazu dienen, allgemein gebräuchliche Zeichen zu Gunsten eines Marktteilnehmers zu monopolisieren. Daher fordern Gesetz und Rechtsprechung von einer Marke Unterscheidungskraft. Unterscheidungskraft ist die Eignung eines Zeichens, die Waren oder Dienstleistungen des einen Unternehmens von denen eines anderen Unternehmens zu unterscheiden. Darüber hinaus darf ein Zeichen nicht freihaltebedürftig sein. Es darf also nicht zum verbreiteten Allgemeingebrauch gehören.

EuGH: 1000 nicht als Marke für Druckerzeugnisse tauglich

Ob die Eintragungshindernisse für die Zahl 1000 gilt, hatte nun der Europäische Gerichtshof (EuGH) zu beurteilen.

Die Klägerin wollte eben diese Zahl als Gemeinschaftsmarke für Broschüren, Zeitschriften und Zeitungen zu ihren Gunsten eingetragen haben. Gemeinschaftsmarken sind – mit Amtsgebühren ab Euro 900 verhältnismäßig preisgünstige – Marken, die in der gesamten europäischen Union Geltung entfalten.

Die Klägerin hatte mit ihrer Anmeldung jedoch kein Glück. Die Eintragung wurde vom zuständigen Harmonisierungsamt für den europäischen Binnenmarkt verweigert, weil das Zeichen keine ausreichende Unterscheidungskraft für die damit beanspruchten Waren und Dienstleistungen habe und außerdem wegen der breit gefächerten Verwendung der Zahl für die allgemeine Benutzung freizuhalten sei.

Die Markenanmelderin zog bis zum Europäischen Gerichtshof – ohne Erfolg. Das Gericht bestätigte mit Urteil vom 10.03.2011 (Az. C-51/10 P) die vorangegangene Entscheidung, nach welcher insbesondere in Broschüren, Zeitungen und Zeitschriften häufig Ranglisten und Sammlungen veröffentlicht werden, für die zur Angabe des Inhalts ganze Zahlen bevorzugt werden, beispielsweise „1000 Fragen und Antworten“. Dies verdeutliche, dass der Durchschnittsverbraucher die Zahl 1000 nicht als Herkunftshinweis, sondern vielmehr als Hinweis auf den Inhalt einer Publikation auffasse.

Keine Bindung des Markenamtes an vorherige Entscheidungen

Höchst interessant sind die Ausführungen des Europäischen Gerichtshofs zur Bindungswirkung von Voreintragungen. Die Klägerin hat sich darauf berufen, dass das Harmonisierungsamt in der Vergangenheit zahlreiche andere Marken mit ähnlichem Inhalt eingetragen habe. Zu Unrecht, wie das Gericht urteilte. Die Eintragungsfähigkeit einer Marke sei in jedem Einzelfall von neuem und unter Berücksichtigung aller wesentlichen Aspekte zu prüfen. Der Umstand, dass das Eintragungsamt vergleichbare Zeichen in der Vergangenheit eingetragen hat, verpflichte das Amt nicht dazu, in ähnlichen Fällen gleich zu handeln (also die Eintragung zu gewähren).

Als alte Marke nicht viel Wert: 1000

Der vorgenannte Umstand ist auch bei nationalen Markenanmeldungen immer wieder ein Quell des Ärgernisses. In vergangenen Zeiten wurden Markeneintragungen oftmals deutlich gnädiger zugebilligt. Dies geschieht auch heute noch mitunter, wenn der zuständige Prüfer des jeweiligen Markenamtes einen besonders großzügigen Maßstab anlegt. Insbesondere aus der Vergangenheit resultieren daher zahlreiche Marken, die so heute nicht mehr eingetragen würden. Die deutsche Rechtsprechung hat daraus – „Ausreißerentscheidungen“ ausgenommen – gerade nicht gefolgert, dass dieser großzügige Maßstab auch für alle aktuellen Anmeldungen zu gelten hat. „Keine Gleichbehandlung im Unrecht“ lautet die Devise: der Umstand, dass ein Dritter zu Unrecht eine Marke erteilt bekommen hat, verpflichtet das Amt nicht zu weiteren Eintragungen nicht den Anforderungen der Markengesetze genügender Marken.

Altmarken mit schlummerndem Risiko

Wer eine derartige als Marke besitzt, kann sich freuen – oder auch nicht. Denn im Verletzungsverfahren kann über die Reichweite des Schutzes einer eingetragenen Marke geurteilt werden. Jener fällt bei nicht kennzeichnungskräftigen Zeichen dementsprechend gering aus. Darüber hinaus können solche Altmarken auch auf Antrag gelöscht werden. Daher sollte auch vor einer Abmahnung geprüft werden, ob eine Marke auch den aktuellen Anforderungen an die Eintragungsfähigkeit gerecht wird.

Eine Marke gewährt ihrem Inhaber ein sehr umfangreiches Recht. Damit sind jedoch auch Risiken verbunden, die oftmals erst in künftigen Verletzungsverfahren ans Licht kommen. In diesem Fall doppelt ärgerlich, da die Streitwerte im Markenrecht und damit auch die Kosten im Falle des Unterliegens vor Gericht hoch sind.

Spart Kosten und Nerven: fachkundige Beratung durch Rechtsanwalt

Vor diesem Hintergrund tun Markenanmelder gut daran, sich vor der Anmeldung durch einen spezialisierten und qualifizierten Rechtsanwalt oder Patentanwalt beraten zu lassen. Das Ausfüllen eines Formulars ist dabei nicht der eigentliche Gegenstand der Leistung. Vielmehr geht es darum, das Risiko einer Zurückweisung der Marke, die Schlagkraft der Marke im Falle künftiger Kollisionen aber natürlich auch die Kollision der Marke mit älteren Marken zu prüfen. Eine solche fachkundige Begleitung und Beratung spart am Ende aller Tage Kosten und Nerven.

BBS berät und betreut zahlreiche Anmelder und Inhaber nationaler und internationaler Marken. Mit fachkundiger und praxisgerechter Beratung unterstützen wir Sie, damit ihre Marke Erfolg haben kann. Wir sind gerne für Sie da!

Keine Pole Position für die Formel 1: EuGH bringt Marke des Gegners durchs Ziel

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Europäischer Gerichtshof zur Reichweite der Formel 1-Marken

eingetragene Marke der Formula One Licensing BV,

Eine interessante Entscheidung zur Frage der Verwechslungsgefahr von Marken erließ der Gerichtshof der Europäischen Union mit Urteil vom 17.02.2011, Az. T-10/09. Danach muss die Formula One Licensing BV, die Inhaberin einer internationalen und zweier nationaler Wortmarken für „F1“ sowie einer Gemeinschaftsbildmarke in Form eines entsprechenden „F1“-Logos ist, die Eintragung einer Gemeinschaftsmarke mit den Wortbestandteilen „F1 Live“ dulden.

mit dem Widerspruch angegriffene jüngere Markenanmeldung

Ausgangspunkt für den Rechtsstreit war die Anmeldung eines Bildzeichens als Gemeinschaftsmarke durch die Racing-Live SAS im April 2004 beim Harmonisierungsamt für den Europäischen Binnenmarkt („HABM“; das für in der gesamten Europäischen Union gültige Gemeinschaftsmarken zuständige Amt). Das Bildzeichen hatte den Wortbestandteil „F1 Live“ und sollte für die Vermarktung von Waren und Dienstleistungen im Bereich der Formel 1, unter anderem für Magazine, Bücher und sonstige Veröffentlichungen eingesetzt werden. Hiergegen legte die Formula One Licensing BV unter Berufung auf die für sie geschützten Wort- und Bildmarken Widerspruch ein.

Widerspruch gegen eine Marke: Grundlage

Ein Widerspruch gegen eine Marke kommt insbesondere dann in Betracht, wenn eine neuere Marke mit einer älteren Marke kollidiert. Eine solche Kollision liegt vor, wenn zwischen den Marken Verwechslungsgefahr besteht. Ob eine derartige Verwechslungsgefahr vorliegt, ist stets im Einzelfall unter Berücksichtigung der Ähnlichkeit der Zeichen, der Ähnlichkeit der jeweils einschlägigen und vom Schutz der älteren Marke umfassten Waren und/oder Dienstleistungen sowie unter Berücksichtigung der Kennzeichnungskraft der Marke zu beurteilen.

Das Harmonisierungsamt wies im Oktober 2008 den Widerspruch der Formula One Licensing BV zurück. Es führte zur Begründung aus, dass zwischen den streitgegenständlichen Marken keine Verwechslungsgefahr gegeben sei. Es bestünden offenkundige Unterschiede zwischen den Marken. Zudem würden die maßgeblichen Verkehrskreise in der Verbindung des Buchstabens „f“ mit der Zahl „1“ einen Oberbegriff für eine bestimmte Rennserie – die Formel 1 – mit den entsprechenden (Formel-1-)Fahrzeugen sehen. Schließlich kam das HABM zu dem Ergebnis, dass nur die Gemeinschaftsmarke, also das Logo „F1“, eine bekannte Marke sei, da die maßgeblichen Verkehrskreise nur der Verbindung zwischen der Abkürzung „F1“ und dem Logo Kennzeichnungskraft zusprechen würden. Zu deutsch: ohne Abbildung des Logos würden die angesprochenen Verkehrskreise den reinen Begriff „F1“ nicht mit ganz überwiegender Mehrheit sofort mit der Formel Eins in Verbindung bringen.

EuGH: Lizenzpraxis der Formel 1 schwächt Schutzbereich der Wortmarke

In der Folge beantragte die Formula One Licensing beim EuGH die Aufhebung der Entscheidung des HABM – ohne Erfolg. Der EuGH schloss sich den Ausführungen des HABM weitgehend an und führte ergänzend aus, dass die geringe Kennzeichnungskraft des Wortbestandteils „F1“ der Widerspruchsmarke darin begründet sei, dass Formula One Licensing in den letzten zehn Jahren ihre Werbung einzig auf das Logo „F1“ konzentriert habe und auch nur für das Logo „F1“ entsprechende Lizenzen vergeben habe. Dabei habe die Markeninhaberin auch strenge Regeln für die Benutzung des Zeichens (und zwar immer nur in der Form des Logos) aufgestellt, damit die Verkehrskreise das Logo „F1“ in gleichförmiger Weise und nicht in anderen Gestaltungsformen dieses Zeichens wahrnehmen. Vergleichbare Regeln für die Verwendung anderer Versionen des Zeichens „F1“ erließ sie hingegen nicht. Ausgehend von dieser Erkenntnis gelangte der EuGH zu dem Ergebnis, dass die Ähnlichkeit zwischen den Wortmarken „F1“ von Formula One Licensing und der angemeldeten Bildmarke, die zusätzlich das Wort „live“ enthält, nur gering sei. Da die Verbraucher den Bestandteil „F1“ in der Anmeldemarke nicht Formula One Licensing zuordnen würden, weil das einzige Zeichen, das sie mit dieser in Verbindung zu bringen gelernt haben, das Logo sei, bestünde zwischen den streitgegenständlichen Marken keine Verwechslungsgefahr. Insoweit werde die Bezeichnung „F1“ in Standardschrift allenfalls als beschreibend aufgefasst.

Ebenfalls verneinte das Gericht die Verwechslungsgefahr zwischen der Gemeinschaftsbildmarke, d. h. dem Logo „F1“, und der Anmeldemarke, da zwischen ihnen in visueller Hinsicht keine Ähnlichkeit und in klanglicher und begrifflicher Hinsicht nur eingeschränkte Ähnlichkeit bestünde. Da die maßgeblichen Verkehrskreise das Zeichen „F1“ als Gattungsbegriff auffassen würden, würde es die Anmeldemarke zwar auf die Formel 1 beziehen. Allerdings würden die Verbraucher wegen der völlig anderen Gestaltung der streitgegenständlichen Marken keine gedankliche Verbindung zur Geschäftstätigkeit von Formula One Licensing herstellen.

Eintragung der Marke ist wichtig – spätere Benutzung aber auch

Die Entscheidung zeigt, dass eine erfolgreiche Schutzrechtsstrategie nicht mit der Eintragung der Marke endet. Eine Marke soll ihrem Inhaber ein ausschließliches Recht gewähren. Der Inhaber soll als einziger berechtigt sein, das Zeichen für die mit der Marke beanspruchten Waren und Dienstleistungen zu benutzen. Natürlich entspricht es dem Interesse der meisten Markeninhaber, den Schutzbereich ihrer Marke soweit wie möglich zu ziehen. Andere Zeichen sollen der Marke nach Möglichkeit nicht nahe kommen. Der Europäische Gerichtshof hat in seiner Entscheidung aber nochmals verdeutlicht, dass es nicht allein auf die Marke ankommt. Vielmehr sollte der Inhaber einer Marke darauf achten, bei der Benutzung (und damit auch bei der Vergabe von Lizenzen) die Bekanntheit der Marke in allen wesentlichen Aspekten zu fördern.

Benutzungszwang contra Bekanntheit: die Strategie entscheidet

Dass dies kein leichtes Unterfangen ist, leuchtet ein: einerseits soll auch bei der Benutzung ein möglichst breiter Bereich von Abwandlungen der Marke umfasst werden. Dies ist bei Wortmarken am einfachsten. Eine Wortmarke schützt den mit der Marke beanspruchten Text in jeder Schreibweise und Ausgestaltung. Eine Wort-/Bildmarke schützt den Begriff hingegen in der jeweils mit der Marke wiedergegebenen (grafischen) Gestaltung gegen verwechslungsfähige Verwendungen identischer oder ähnlicher Zeichen. Allerdings besteht bei Marken ein Benutzungszwang: wird die Marke nicht innerhalb eines zusammenhängenden Zeitraums von fünf Jahren benutzt, kann sie ganz oder teilweise auf Betreiben Dritter zur Löschung gebracht werden. Dies ist insbesondere bei Wort-/Bildmarken wichtig, da eine Benutzung in veränderter Form möglicherweise keine Benutzung der eingetragenen Marke darstellt.

Markeninhaber müssen daher oftmals und insbesondere unter Berücksichtigung der neuesten Rechtsprechung des EuGH den Spagat zwischen Benutzungszwang und möglichst großer Vielfalt der Benutzung meistern. Daran sollte natürlich bereits vor der Anmeldung einer Marke gedacht werden. Dabei gilt es auch, vorhandene ältere Marken zu berücksichtigen. Denn eine Marke mit einem besonders weiten Schutzbereich (also beispielsweise eine Wortmarke mit einem umfangreichen Verzeichnis der Waren und Dienstleistungen) kann natürlich auch schneller mit älteren Marken kollidieren. Es gilt also, vor der Markenanmeldung die Chancen und Risiken bei der Anmeldung der Marke, aber natürlich auch bei der späteren Benutzung des Zeichens zu berücksichtigen. Denn gegen ältere Marken kann der Benutzer eines Zeichens keine jüngeren eigenen Marken einwenden. Wer daher erfolgreich eine Marke zu Eintragung bringt, kann bei deren späterer Benutzung noch ohne Weiteres fremde Markenrechte verletzen. Kostspielige Rechtsstreitigkeiten und deren Folgen (Vernichtung von Werbematerial, Umbenennung von Produkten und Unternehmen, Aufgabe von Internet-Domains) können die Folge sein. Da eine Unzahl von Gerichtsentscheidungen und Entscheidungen der Eintragungsämter das Markenrecht prägen, sollte fachkundige Unterstützung (beispielsweise durch einen spezialisierten Rechtsanwalt oder einen Patentanwalt) eine Selbstverständlichkeit sein. Wer hier an der falschen Stelle spart, riskiert viel.

BBS unterstützt und berät Sie in allen Belangen des Markenrechts. Wir helfen bei der Strategie der Markenaufstellung, der Markenanmeldung, Widerspruchs- und Beanstandungsverfahren oder bei der Bekämpfung von Markenrechtsverletzungen und Markenpiraterie. Natürlich stehen wir Ihnen auch mit Rat und Tat zur Seite, wenn Ihnen eine Verletzung von Markenrechten vorgeworfen wird und Sie sich deshalb beispielsweise mit einer Abmahnung, einstweiligen Verfügung oder einem anderen Gerichtsverfahren konfrontiert sehen. Wir sind für Sie da!