Beiträge

BBS Rechtsanwälte unter den Top-Kanzleien im Bereich Markenanmeldung

,

Wir freuen uns, auch im Jahr 2014 wieder unter den 50 Top-Kanzleien im Bereich Markenanmeldung durch den Markendienst Reasearcher24 ermittelt worden zu sein. Basis der Erhebung waren diesmal die Anmeldezahlen des Jahres 2013 in Bezug auf deutsche Markenanmeldungen. Die Auswahl der Kanzleien erfolgte auf Basis des Anwaltsrankings der Zeitschrift Markenartikel für die Jahre 2010 und 2011 und dem auf MarkenBlog (http://www.markenblog.de/) veröffentlichten Ranking 2012. Mit einer Quote von 78,95 % führten mehr als Drei Viertel aller Anmeldungen auch zu einer Eintragung.

Die Anmeldung einer Marke ist oft die Grundlage für den Unique Selling Point und die erfolgreiche Positionierung von Produkten und Unternehmen. Das Recht an der Marke sichert dem Markeninhaber seine Position gegenüber Nachahmern. Die Marke gibt ihm das Recht, allein das vom Markenschutz umfasste Zeichen für die jeweiligen Waren oder Dienstleistungen zu benutzen und insbesondere Dritten zu verbieten, ein identisches oder ähnliches Zeichen für vom Markenschutz umfasste Leistungen und Produkte zu verwenden.

Markenrecht und Markenanmeldung? Markenstrategien und Markenverwaltung? BBS ist Partner internationaler und nationaler Markenanmelder und Markeninhaber. BBS. Experten für Markenrecht in Hamburg.

BBS: Markenexperten in Hamburg

Zur Anmeldung einer Marke gehört jedoch keineswegs nur das Ausfüllen eines Formulars und der Versand an das jeweilige Eintragungsamt. Vielmehr ist die Markenanmeldung oft eine fundamentale Entscheidung, die darüber hinausgehende Erwägungen erfordert. Der Markeninhaber muss wissen, für welche Bereiche er Markenschutz wünscht und in welchen Bereichen er Dritten die Benutzung ähnliche oder identische Zeichen verbieten können will. Mit einem großen Schutzbereich geht allerdings auch ein vergrößertes Risiko einher: bereits die Anmeldung einer Marke begründet die Gefahr, ältere Rechte an identischen und vor allem auch ähnlichen Marken zu verletzen. Und auch die erfolgreiche Eintragung schützt den Markeninhaber nicht davor, das Dritte aus älteren Kennzeichenrechten gegen die Marke oder deren Benutzung vorgehen. Eine schlecht durchdachte Markenstrategie kann daher schnell deutlich mehr als nur den Verlust der Euro 300 (nationale deutsche Marke mit bis zu drei Klassen) oder Euro 900 (Gemeinschaftsmarke bis zu drei Klassen) an Anmeldegebühren verursachen, sondern die schnell um ein Vielfaches höheren Kosten einer Abmahnung oder gar gerichtlichen Auseinandersetzung mit sich bringen.

Wir helfen Markeninhabern mit umfangreicher Erfahrung und Expertise bei der Entwicklung der richtigen Markenstrategie für nationale und internationale Markenanmeldungen und bei einem vorausschauenden Risikomanagement.  So schützen sich Markeninhaber vor – gegebenenfalls erst nach Jahren eintretenden – unliebsamen Überraschungen.

Auch bei der Verwaltung Ihres Markenportfolios stehen wir Ihnen natürlich hilfreich zur Seite. Dabei denken wir für Sie auch an die Zukunft und helfen Ihnen beispielsweise dabei, durch richtige Bündelung die Kosten künftiger Markenverlängerungen zu reduzieren und zu steuern.

Sie möchten eine Marke anmelden? Sie wollen wissen, mit welchen Rechten, aber auch Risiken die Anmeldung und Benutzung einer Marke verbunden ist? Sie möchten als Markeninhaber professionell und informiert agieren?

Wir stehen Ihnen gerne zur Seite. Mit Rat, Tat, praxisorientierter Expertise und kaufmännisch bewussten Lösungen unterstützen wir Ihren unternehmerischen Erfolg. Sprechen Sie uns gerne an!

 

 

 

 

 

 

 

Landgericht Berlin: 25 Klauseln in Datenschutzerklärung und Nutzungsbedingungen von Google unwirksam

, ,

AGB und Inhaltskontrolle

Allgemeinen Geschäftsbedingungen unterliegen der sogenannten Inhaltskontrolle. Nach den in den §§ 305 ff. BGB enthaltenen gesetzlichen Rahmenbedingungen für Allgemeine Geschäftsbedingungen darf das „Kleingedruckte“ nicht überraschend sein, den Vertragspartner nicht unangemessen benachteiligen und auch nicht gegen die in §§ 308 und 309 BGB enthaltenen Klauselverbote verstoßen. Dabei enthält § 308 BGB solche Regelungen, die stets und immer unwirksam sind. § 309 BGB enthält sogenannte Klauselverbote mit Wertungsmöglichkeit, es kommt hierbei auf die konkrete Gestaltung der einzelnen Klausel an. Allgemeine Geschäftsbedingungen sind vorformulierte Vertragsbedingungen die für eine Mehrzahl von Verträgen Anwendung finden sollen. Dabei kommt es nicht auf die Verwendung der Bezeichnung „Allgemeine Geschäftsbedingungen“ oder „AGB“ an. Ja sogar einzelne Klauseln ansonsten individuell gestalteter Verträge können unter die Kontrollvorschriften des AGB-Rechts fallen, wenn sie für eine Vielzahl von Verträgen verwendet werden sollen.

Große Anbieter – rechtssichere AGB?

Urteil: Landgericht Berlin hält Datenschutzklauseln und Änderungsvorbehalt AGB (Allgemeine Geschäftsbedingungen; Nutzungsbedingungen) und Datenschutzerklärung von Google für unwirksam

IT und Datenschutzrecht: AGB-Kontrolle besonders wichtig

In der anwaltlichen Praxis begegnen wir häufig Unternehmern, die ihre allgemeinen Geschäftsbedingungen selbst zusammenstellen. Dabei gehen sie grundsätzlich davon aus, dass man nur von den richtigen Vorlagen die richtigen Vorschriften kopieren und entsprechend anpassen muss. Natürlich gehen die Gestalter derartiger „Selbstbau-AGB“ davon aus, dass die Geschäftsbedingungen großer und namhafter Anbieter eine besondere Qualität aufweisen und mit überwiegender Wahrscheinlichkeit „gut“ sind. Was wird unter hierbei vergessen wird: die Kontrolle allgemeiner Geschäftsbedingungen findet nicht selten im Rahmen einer wettbewerbsrechtlichen Auseinandersetzung statt. Hierbei „müssen“ sich zwei Unternehmen, die miteinander in einem Wettbewerbsverhältnis stehen, um wettbewerbsrechtliche Vorschriften streiten. Bei vielen der namhaftesten Anbieter ihrer jeweiligen Branche besteht jedoch kein nennenswerter Wettbewerb oder zumindest ein solcher Wettbewerb, welcher nicht dazu neigt, wettbewerbsrechtliche Streitigkeiten in der Bundesrepublik Deutschland auszufechten. Eine wettbewerbsrechtliche Überprüfung kann allerdings dann stattfinden, wenn ein für ein eigenes rechtliches Vorgehen hinreichend legitimierter Verein, beispielsweise ein Verbraucherschutzverband oder ein Wettbewerbsverein, die allgemeinen Geschäftsbedingungen zum Gegenstand einer rechtlichen Auseinandersetzung machen. Denn unwirksame AGB-Klauseln sind nicht nur nichtig und führen in der Regel zur Anwendung der für den Verwender meistens wesentlich schlechteren gesetzlichenVorschriften – sie stellen in vielen Fällen auch eine Wettbewerbsverletzung dar, welche Gegenstand von Abmahnungen, einstweiligen Verfügungen und Unterlassungsklagen von Wettbewerbern oder aktivlegitimierten ( also zu einem Vorgehen befugten) Verbänden sein können.

Landgericht Berlin: 25 Klauseln der Google-Bestimmungen unwirksam

So hat sich der Bundesverband der Verbraucherzentralen (vzbv) vor dem Landgericht Berlin erfolgreich gegen maßgebliche Inhalte der Datenschutzerklärung unter Nutzungsbestimmungen für die Google-Dienste gewendet (Deutsche Verbraucherschützer haben sich mit einer Klage gegen die Datenschutzerklärung und die Nutzungsbestimmungen von Google durchgesetzt (Urteil vom 19.11.2013 – 15 O 402/12). Das Landgericht Berlin erklärte insgesamt 25 Klauseln für rechtswidrig, wie der vzbv mitteilte.

Das Gericht beanstandete insbesondere, dass die Klauseln unklar sind oder den Adressaten zu weit in seinen Rechten einschränken. 13 der in dem Urteil für unwirksam erachteten Klauseln bezogen sich auf den Datenschutz. Darin hatte sich der Verwender unter anderem das Recht vorbehalten, «möglicherweise» gerätespezifische Informationen und Standortdaten zu erfassen oder «unter Umständen» personenbezogene Daten aus den verschiedenen Google-Diensten miteinander zu verknüpfen. Wie das Gericht bestätigte, würde ein Verbraucher in Anbetracht der Formulierungen nicht ausreichend über das tatsächliche Ausmaß der Erhebung und Verarbeitung personenbezogener Daten informiert.

Aus Sicht der Antragstellerin war überdies die von Google vorgesehene Einwilligung in die Datennutzung unzureichend. Denn sie kombiniert die Zustimmung zu den Nutzungsbedingungen und zur Datenschutzerklärung. Zudem behielt sich Google das Recht vor, die Nutzungsbestimmungen einseitig ohne Einwilligung des Verbrauchers zu ändern, was nach Einschätzung der Klägerin eine und unangemessene Benachteiligung für die Kunden des online Riesen darstellt.

Google hat angekündigt, gegen das Urteil des Landgerichts Berlin in Berufung zu gehen. Dabei vertritt Google nach Medienverlautbarungen die Ansicht, dass die AGB-rechtliche Inhaltskontrolle sich nicht auf die Datenschutzerklärung beziehen dürfe, weil jene nicht Bestandteil der allgemeinen Geschäftsbedingungen sei.

Nach der ganz persönlichen Einschätzung des Verfassers dürfte das Landgericht Berlin bei den berichteten Feststellungen richtig liegen. Bei den beanstandeten Klauseln handelt es sich teilweise um Klassiker des deutschen AGB Rechts, welche nur aufgrund der besonderen Umstände so lange Zeit unbeanstandet blieben. So dürfte beispielsweise der Änderungsvorbehalt (http://www.google.de/intl/en/policies/terms/regional.html Stand: 11.11.2013):

save image

kaum den Anforderungen des Bundesgerichtshofs entsprechen, welcher entscheiden hat, dass Änderungsvorbehalte dem AGB-Verwender nicht eine Handhabe liefern dürfen, das Vertragsgefüge insgesamt umzugestalten, insbesondere das Verhältnis von Leistungen und Gegenleistungen erheblich zu verschieben und damit die Position des Vertragspartners zu entwerten (BGH, Urteil vom 11. 10. 2007 – III ZR 63/07). Ein in AGB vorgesehener Änderungsvorbehalt muss daher sachlich gerechtfertigt und so transparent sein, dass der Kunde bei Vertragsschluss vorhersehen kann, unter welchen Umständen und in welchen Bereichen er mit Änderungen zu rechnen hat.

Der weitere Fortgang des Verfahrens dürfte spannend sein. Insbesondere dürfte sich auch hier wiederum die Frage stellen, in welchem Umfang das Datenschutzrecht als wettbewerbsrelevante Norm und nicht lediglich als höchstpersönliches Recht des einzelnen Individuums angesehen wird.

AGB: Transparenz und Lesbarkeit entscheiden

Nachdem in Deutschland geltenden Recht müssen allgemeine Geschäftsbedingungen so transparent sein, dass der Vertragspartner weiß, was seine Rechte und Pflichten in Ausführung der Vertragsbeziehung sind und womit er zu rechnen hat. Diesen Anforderungen dürften insbesondere die höchst umfangreichen und nicht dem hiesigen Rechtsraum angepassten Geschäftsbedingungen großer Dienstanbieter aus dem angloamerikanischen Raum kaum entsprechen. Hintergrund hierfür dürfte die höchst unterschiedliche Tradition im Bereich der Ausgestaltung vertraglicher Beziehungen sein.

Wer sich als inländischer Marktteilnehmer bei derartigen Regelungen bedient, dürfte mit hoher Wahrscheinlichkeit abmahnungsfähige Geschäftsbedingungen schaffen. Auch wenn die Übernahme aufgrund der Verwenderfreundlichkeit der Bestimmungen mitunter reizvoll sein dürfte, liegt genau darin das rechtlich Problem: „Gummiklauseln“ mit weitreichenden Änderungs- und Ausgestaltungsrechten für den Verwender halten der gerichtlichen Überprüfung in der Regel nicht stand.

Sie sind Unternehmer und möchten sich professionell aufstellen? Sie möchten nicht wegen Ihrer Allgemeinen Geschäftsbedingungen abgemahnt werden oder unliebsame Überraschungen bei der Durchsetzung vermeintlich sicherer vertraglicher Ansprüche erleben? Und Sie möchten insbesondere nicht in der Pressemitteilung eines Verbraucherschutzvereins genannt werden, der Ihre Geschäftsbedingungen erfolgreich gerichtlich angegriffen hat? Das Team von BBS Rechtsanwälte verfügt über umfangreiche Kenntnisse im AGB- und Wettbewerbsrecht. Wir helfen unseren Kunden bei der Gestaltung vorteilhafter und gleichzeitig dennoch rechtswirksamer Geschäftsbedingungen. AGB sind per Definition die Grundlage einer Vielzahl von Verträgen und daher ein wesentlicher Faktor für Erfolgsaussichten und Risiken des Verwenders. Sie verdienen daher ein hohes Maß an Aufmerksamkeit, Sorgfalt und Professionalität. Hierzu gehört auch die richtige rechtliche Unterstützung, die insbesondere facettenreiche Rechtsprechung zur Wirksamkeit von AGB kennt und berücksichtigt. Sprechen Sie uns an!

 

 

 

 

Landgericht Hamburg: SAP muss Handel mit gebrauchter Software dulden

, , ,

Darf Download-Software weiterverkauft werden?

Das Landgericht Hamburg hat zu der im geschäftlichen Verkehr höchst bedeutsamen Frage entschieden, ob Softwareanbieter den Weiterverkauf „gebrauchter“ Software verbieten können. Diese Frage wird für Datenträger von Standard-Software durch § 17 Absatz 2 des Urheberrechtsgesetzes geregelt:

2) Sind das Original oder Vervielfältigungsstücke des Werkes mit Zustimmung des zur Verbreitung Berechtigten im Gebiet der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum im Wege der Veräußerung in Verkehr gebracht worden, so ist ihre Weiterverbreitung mit Ausnahme der Vermietung zulässig.

Verkauft also ein Unternehmen eine Standard-Software auf einem Datenträger (Programmpaket), so bestimmt das Gesetz ausdrücklich, dass der Verkäufer dem Abnehmer nicht den Weiterverkauf des Softwarepakets verbieten kann. Nach dem sogenannten Erschöpfungsgrundsatz erschöpft sich das Recht des Urhebers in der erstmaligen Veräußerung und kann nicht gegenüber späteren Erwerbern des Datenträgers wieder geltend gemacht werden, solange sie die Software im Rahmen der ursprünglichen Bestimmungen nutzen.

Experte Rechtsanwalt Hamburg Rechtsanwälte Hamburg IT-Recht Daten Programm

„Gebrauchtsoftware“ – Verkauf zulässig?

Moderne Informationstechnologie tendiert jedoch nicht mehr zum Erwerb von Programmpaketen auf Datenträgern. Vielmehr werden Anwendungen und sonstige Software auch zum Download bereitgestellt. Bei Volumenlizenzen werden darüber hinaus meistens einer oder mehrere Master-Datenträger bereitgestellt, die für eine Vielzahl von Installationen verwendet werden dürfen.

Der Weitervertrieb von Software ist Softwareanbietern freilich unter betriebswirtschaftlichen Aspekten oftmals ein Dorn im Auge. Unternehmen erwerben von anderen Unternehmen überzählige oder nicht mehr benötigte Lizenzen zu einem meistens weit unter den Lizenzsätzen des Herstellers liegenden Preis.

EUgH: Erschöpfung auch bei Downloads

Der Bundesgerichtshof hat dem Europäischen Gerichtshof die Frage zur Entscheidung vorgelegt, ob auch bei nicht in körperlicher Form vorliegendenVervielfältigungsstücken das Urheberrecht erschöpft ist, mithin ob der Erwerber einer Lizenz an einer vom „Verkäufer“ nur zum Download bereitgestellten Software seine Nutzungsberechtigung weiter veräußern darf. Der Europäische Gerichtshof hat dies bejaht:

Nach Einschätzung des höchsten Europäischen Gerichts steht Artikel 4 Absatz II der Richtlinie 2009/24/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23.?4. 2009 über den Rechtsschutz von Computerprogrammen einem Verbot der Weiterübertragung der Lizenz entgegen. Daher kann ein Inhaber eines Software-Urheberrechts der Weiterveräußerung nicht widersprechen, wenn er dem Weiterveräußerer das Herunterladen dieser „verkauften“ Kopie aus dem Internet auf einen Datenträger erlaubt und ursprünglich dem Weiterveräußerer ein zeitlich unbeschränktes Nutzungsrecht eingeräumt hat (EuGH (Große Kammer), Urt. v. 3.?7. 2012 – C-128/11 (UsedSoft GmbH/Oracle International Corp.).

Landgericht Hamburg: Verbot des Weiterverkaufs von Software rechtswidrig

Das Landgericht Hamburg hatte nunmehr über eine Klausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Softwareanbieters SAP zu urteilen. Nach der streitgegenständlichen Bestimmung war die Weiterveräußerung der Software nur mit ausdrücklicher Genehmigung des Rechtsinhabers zulässig. Auch der Erwerb von gebrauchten Lizenzen durch Dritte war ohne ZUstimmung des Herstellers untersagt.

Das Landgericht Hamburg erachtete die Klauseln für unwirksam und verbot deren weitere Benutzung (Urteil v. 25.10.2013, Az. 315 O 449/12). Das Landgericht stützte seine Einschätzung auf die vorgenannte Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs.

Die Entscheidung zeigt eindrucksvoll die Grenzen der zulässigen Bestimmungen in Lizenzverträgen. Standard-Lizenzen sind in fast allen Fällen Allgemeine Geschäftsbedingungen. Daher unterliegen sie auch der sogenannten Inhaltskontrolle durch die Gerichte. Das AGB-Recht ermöglicht es Gerichten, unter zivilrechtlicher und wettbewerbsrechtlicher Maßgabe den Inhalt von Geschäftsbedingungen zu prüfen und Klauseln wegen Verstoßes gegen Geschäftsbedingungen für unwirksam zu erklären.

Wer die Rechte des Lizenznehmers in den Lizenzbestimmungen zu stark beschneidet, riskiert daher nicht nur, dass die Einschränkungen des Nutzungsrechts unwirksam ist. Vielmehr kann ihm die Verwendung der entsprechenden Bestimmungen auch gerichtlich verboten werden. Die Kosten eines derartigen Verfahrens trägt derjenige, der es verliert. Auch unter diesem Aspekt ist die richtige Strategie bei der Gestaltung von Softwarelizenzen entscheidend.

Das zum IT-Recht zählende Softwarerecht gehört zu den Kernkompetenzen von BBS Rechtsanwälte. Wir unterstützen Hersteller und Anbieter von Software bei der richtigen und zweckmäßigen Gestaltung von Softwarelizenzen. Hierzu gehören kommerzielle Lizenzen ebenso wie Open-Source-Lizenzen.der Lizenzvertrag sollte hierbei nicht nur die Reichweite der Nutzungsrechte zutreffend und richtig definieren. Auch Fragen von Haftung und Gewährleistung können entscheidend sein, wenn es um die Vermeidung unnötiger Risiken geht.

Für alle Fragen rund um das IT- und Datenschutzrecht und Rechtsfragen rund um Softwareprodukte stehen wir Ihnen als kompetente Berater gerne zur Verfügung. Wir sind gerne für Sie da.

 

BGH zu Möbelversandhandels-AGB: Haftungsausschluss für Verspätung unwirksam

, ,

AGB: das müssen Sie wissen

Anders als individuelle Verträge, also solche Vereinbarungen, die zwischen den Beteiligten Parteien ausgehandelt werden, unterliegen Allgemeine Geschäftsbedingungen einer so genannten Inhaltskontrolle. Die §§ 305 und fortfolgende des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) enthalten teilweise detaillierte Anforderungen an die Gestaltung und Handhabung von AGB. AGB müssen dabei generell „fair“ und transparent sein. Sie dürfen insbesondere keine überraschenden Klauseln enthalten und auch keine Bestimmungen, die gegen gesetzliche Leitbilder verstoßen.

AGB sind alle vorformulierten Vertragsbedingungen, die nach dem Willen ihres Gestalters mehrfach verwendet werden. Auf die Bezeichnung als solche kommt es nicht an. So können beispielsweise auch Arbeitsverträge unter die Bestimmungen des AGB-Rechts fallen.

Dabei gibt es absolute Verbote (sog. Klauselverbote ohne Wertungsmöglichkeit), deren Verletzung ohne weiteres und sofort zur Unwirksamkeit der entsprechenden Klausel führt. Dies betrifft beispielsweise Klauseln, bei denen die eigentliche Vertragsleistung eingeschränkt oder ausgeschlossen wird (vgl. § 309 Nr. 2 a BGB). Daneben gibt es Klauselverbote mit Wertungungsmöglichkeit und Generalklauseln, bei denen es auf den jeweiligen Vertrag und die näheren Umstände der Verwendung der entsprechenden Klausel ankommt. Die Folge einer unwirksamen AGB-Klausel ist in der Regel, dass anstelle der Klausel die gesetzliche Regelung gilt. Das so genannte Verbot der geltungserhaltenden Reduktion führt dazu, dass das Gericht nicht eine der Klauselregelung entsprechende wirksame Ersatzmöglichkeit sucht. Geht also beispielsweise eine Haftungsbeschränkung zu weit, gilt an deren Stelle die deutlich strengere gesetzliche Haftung und nicht etwa die letzte gerade noch mögliche Haftungsbeschränkung. Neben den durch die Unwirksamkeit bedingten beträchtlichen Gefahren der Nichtigkeit der Klausel besteht jedoch auch ein wettbewerbsrechtliches Problem: die Verwendung unwirksamer AGB-Klauseln gegenüber Verbrauchern ist auch ein Wettbewerbsverstoß. Wettbewerber und auch Verbraucherschutzverbände oder Wettbewerbsverbände können gegen solche unwirksamen AGB-Klauseln mit Abmahnungen, einstweiligen Verfügungen und Unterlassungsklagen vorgehen.

AGB vor Gericht: Maßstab ist die kundenfeindlichste Auslegung

Stolperfalle allgemeine Geschäftsbedingungen Abmahnungen Unterlassungsverfügungen Klage Unterlassungserklärung erhalten Rechtsanwalt

Stolperfalle AGB: unwirksame Klausel kann gefährlich werden
© panthermedia.net / James Steidl

Bei der gerichtlichen Überprüfung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen prüft das Gericht auf Basis der so genannten kundenfeindlichsten Auslegung. Das Gericht stellt sich also die extremste Auslegung der Klausel im für den kundennachtheiligsten Sinne vor und legt hieran die gesetzlichen Maßstäbe. Es existiert eine Unzahl gerichtlicher Entscheidungen zur Wirksamkeit oder Unwirksamkeit einzelner Klauseln. Dabei kommt es oft auch auf den Typ des jeweiligen Vertrages und die für die jeweilige Branche geltenden Rahmenbedingungen an. Einen weiteren und wichtigen Beitrag lieferte nun der Bundesgerichtshof für den Bereich des Versandhandels mit Möbeln

BGH urteilt zu einer AGB-Klausel zur Verantwortlichkeit des Versenders

Der Bundesgerichtshof hat sich In einer am heutigen 6. November 2013 veröffentlichten Entscheidung (Urteil vom 6. November 2013 – VIII ZR 353/12) mit der Wirksamkeit einer in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen einer Möbelversandhändlerin enthaltenen Versand- und Gefahrübergangsklausel befasst.

In den im Onlineshop des Möbelhandelseinbezogenen Allgemeinen Geschäftsbedingungen war die folgende Klausel enthalten:

„Wir schulden nur die rechtzeitige, ordnungsgemäße Ablieferung der Ware an das Transportunternehmen und sind für vom Transportunternehmen verursachte Verzögerungen nicht verantwortlich.“

Ein Verbraucherschutzverband machte Unterlassungsansprüche wegen der angeblichen Unwirksamkeit dieser Klausel geltend – zu Recht, wie auch die Vorinstanzen (Landgericht Ellwangen und Oberlandesgericht Stuttgart) entschieden.

Grundlage der Entscheidung des Bundesgerichtshofs war, dass die Klausel eben nicht nur für den Versand von Möbelstücken Geltung findet. In der kundenfeindlichsten Auslegung geht die Klausel auch für solche Verträge, bei denen der Verkäufer das bestellte Möbelstücken beim Kunden aufstellen/montieren soll.

Bei einem solchen Möbelkaufvertrag mit der Verpflichtung des Verkäufers zur Montage der bestellten Möbel beim Kunden liege aber nach der Natur des Schuldverhältnisses eine Bringschuld vor. Denn bei solchen Verträgen kann die Montage der gekauften Möbel als vertraglich geschuldete Leistung des Verkäufers nur beim Kunden erbracht und auch nur dort festgestellt werden, ob die Kaufsache vertragsgemäß geliefert und aufgebaut wurde. Bei einem derartigen Vertrag läge jedoch eine unangemessene Benachteiligung des Kunden vor, wenn sich der zur Lieferung verpflichtete Möbelhändler von seiner Verantwortlichkeit schon bei der Übergabe an ein Transportunternehmen freizeichnen könnte. Hinzu kommt, dass die Klausel die Haftung der Beklagten für ein Verschulden des Transportunternehmens als ihres Erfüllungsgehilfen ausschließt; insoweit stellte der BGH auch einen Verstoß gegen die Regelung auch gegen das Klauselverbot des § 309 Nr. 7 Buchst. b BGB fest.

Wirksame AGB: Muster sind gefährlich

Allgemeine Geschäftsbedingungen sind nicht nur irgendein Rechtstext, der zum Abruf bereitgestellt wird. Sie sind vielmehr die vertragliche Grundlage für die Vertragsbeziehungen des Verwenders. Sie sollten daher auch auf die besonderen Bedürfnisse des Verwenders eingehen und die spezifischen Risiken abdecken. Beispielsweise hat ein Fotograf einen erhöhten Bedarf an richtig und interessengerecht formulierten Regelungen zu Nutzungsrechten, wohingegen Haftungsrisiken er nicht im Vordergrund stehen. Dies kann bei einem Softwareanbieter, der eine Softwarelösung für den Steuerbereich vertreibt, durchaus anders aussehen. Ein Video-on-Demand-Dienst braucht andere Regelungen als ein Datingportal. Die Qualität der verwendeten Allgemeinen Geschäftsbedingungen kann im Ernstfall über das Wohl und Wehe des Verwenders entscheiden. Vor diesem Hintergrund ist es immer wieder erstaunlich, wie Allgemeine Geschäftsbedingungen ohne wirkliches Verständnis von deren rechtlichen Inhalten und insbesondere auch ohne jede Kenntnis der zur Wirksamkeit von Klauseln bestehenden Rechtsprechung von unterschiedlichen mehr oder weniger vergleichbaren Anbietern einfach übernommen (vulgo: „zusammengeklaut“) werden.

Die Investition in vom kompetenten Experten zuverlässig, schnell und vor allem rechtlich „richtig“ formulierten Vertragsbedingungen ist meistens deutlich geringer als erwartet und wirklich lohnend. Schließlich geht es nicht um einen einzigen Vertrag, sondern um eine Vielzahl von Vereinbarungen, deren Rechtsfolgen im zulässigen Rahmen zu Gunsten des Verwenders geregelt werden sollten. Mit den richtig formulierten Geschäftsbedingungen besteht dann auch ein deutlich verringertes Risiko für Abmahnungen. Professionell erstellte AGB hätten  sich zumeist bei der ersten wettbewerbsrechtlichen Abmahnung „gelohnt“, deren Kosten üblicherweise die Erstellung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen durch den Rechtsexperten übersteigt.

BBS Rechtsanwälte stehen Ihnen mit Erfahrung, Expertise und vor allem auch Verständnis der individuellen Anforderungen und Bedürfnisse an Ihre rechtlichen Vereinbarungen bei der Gestaltung von AGB zur Seite.

Wir unterstützen Sie aber auch, wenn Ihre Konkurrenz offenkundig unwirksame Allgemeine Geschäftsbedingungen verwendet und sich damit einen rechtswidrigen Vorteil verschafft.

Für alle Ihre Fragen rund um allgemeine Geschäftsbedingungen, jedoch auch sonstige wichtige Fragen rund um das Wettbewerbsrecht sind wir gerne für Sie da. Sprechen Sie uns an.

 

 

Sachlich richtig, rechtlich falsch? Generische Domains, Gattungsbegriffe und Ortsnamen als Domain-Name

, ,
Nomen est Omen: Insbesondere unter dem Gesichtspunkt der Suchmaschinenoptimierung wird im geschäftlichen Verkehr oftmals ein Domain-Name gewünscht, der das Internet-Angebot sachlich möglichst treffend beschreibt (Gattungsbegriffe oder generische Begriffe). Mag man sich über diese Geschäftsstrategie unter Marketinggesichtspunkten auch streiten, unter SEO-Gesichtspunkten ist dies ebenso wie unter markenrechtlichen Aspekten nicht von vornherein falsch: Begriffe, die ein Angebot lediglich sachlich beschreiben (bspw: „Autohandel-Hamburg“ für ein Kfz-Handelsgeschäft in Hamburg) sind markenrechtlich nicht monopolisierbar und damit auch nicht untersagbar. Ihre Verwendung steht jedem Marktteilnehmer offen. Was in der Welt des geschriebenen und gesprochenen Wortes problemlos möglich ist, führt im Internet zwangsläufig zu Konflikten: Aufgrund seiner Funktion als konkrete Adresse für digitale Medieninhalte im Internet existiert jeder Domain-Name nur einmal. Dritte sind von der Nutzung ausgeschlossen – ein faktisches Monopol. Und wo es „eng“ wird, da wird bekanntlich gestritten. Die wettbewerbsrechtliche Zulässigkeit der Verwendung von Gattungsbegriffen als Domain-Name ist in der rechtlichen Theorie und Praxis umstritten und entsprechend ist auch die hierzu ergangene Rechtsprechung uneinheitlich:

 

Domainnamen

Die Qual der Wahl: Der richtige Domain-Name

 

Die Grundsatzentscheidung des BGH zu Gattungsdomains: Mitwohnzentrale.de

Eine zumindest grundlegende Rechtssicherheit wurde zunächst durch die Entscheidung „mitwohnzentrale.de“ des Bundesgerichtshofs (BGH) geschaffen[1]. Bis zu dieser Entscheidung wurde die Registrierung und geschäftliche Nutzung eines Gattungsbebegriffs als Domain von einem Teil der Rechtsprechung und Literatur als grundsätzlich wettbewerbsrechtlich unzulässig beurteilt. Diese Beurteilung basierte vorwiegend auf zwei Argumenten:

  • Die Verwendung des Gattungsbegriffs als Domain-Bezeichnung führe zu einer unlauteren Absatzbehinderung von Wettbewerbern durch eine einseitige Kanalisierung der Kundenströme auf die Homepage des Inhabers, weil eine erhebliche Zahl von Interessenten versuche, sich das maßgebliche Angebot durch Direkteingabe des Branchenbegriffs als Internetadresse zu erschließen;
  • Die Verwendung des Gattungsbegriffs als Domain-Bezeichnung stelle eine irreführende Werbung unter dem Gesichtspunkt einer unzutreffenden Alleinstellungsbehauptung dar.

Unter dem ersten Gesichtspunkt verurteilte das Hanseatische Oberlandesgericht[2] (OLG Hamburg) denn auch einen Verein mehrerer Mitwohnzentralen in verschiedenen Städten Deutschlands zur Unterlassung der Nutzung der Domain mitwohnzentrale.de. Geklagt hatte ein konkurrierender Verband.

Der Bundesgerichtshof hob diese Entscheidung mit einem Grundsatzurteil im Jahr 2001 auf[3]. Hierbei verneinte der BGH vor allem das Vorhandensein einer wettbewerbswidrigen Behinderung in Form eines „Abfangens” potenzieller Kunden durch die Verwendung der Domain. Der durchschnittlich informierte Verbraucher betrachte das in der Nutzung von beschreibenden Domains liegende Werbeverhalten mit einer der Situation angemessenen Aufmerksamkeit und benötige keinen Schutz gegen die Verwendung beschreibender Begriffe, so lange nicht die Gefahr einer Irreführung besteht. Gebe er direkt einen Gattungsbegriff als Internet-Adresse ein, weil ihm die Nutzung einer Suchmaschine lästig ist, so sei er sich grundsätzlich über die Nachteile dieser Suchmethode im Klaren. Sofern der Gattungsbegriff nicht auf die Alleinstellung des dahinter stehenden Anbieters hindeute, erkenne der Nutzer, dass er mit dieser Suchmethode keinen vollständigen Überblick über das Angebot im Netz erhält; verzichte er aus Bequemlichkeit nach Eingabe der Gattungsdomain auf eine weitere Suche, so stelle dies keine unsachliche Beeinflussung dar. Des Weiteren sei die Verwendung generischer Domains nur auf den eigenen Vorteil gerichtet, ohne dass auf bereits einem Wettbewerber zuzurechnende Kunden unlauter eingewirkt werde; es ginge nicht um ein Ablenken, sondern um ein Hinlenken von Kunden. Der Domaininhaber stelle sich nicht zwischen seine Mitbewerber und dessen Kunden, um diesen eine Änderung ihres Kaufentschlusses aufzudrängen.

Allerdings arbeitete der BGH in dieser Entscheidung zwei Gesichtspunkte heraus, unter denen sich im Einzelfall die Verwendung eines Gattungsbegriffs als Domain-Name als missbräuchlich erweisen kann:

  • Der Inhaber eines Gattungsbegriffs als Domain-Name blockiert die Verwendung des fraglichen Begriffs durch Dritte dadurch, dass er gleichzeitig andere Schreibweisen des registrierten Begriffs unter derselben Top-Level-Domain (hier „.de”) oder dieselbe Bezeichnung unter anderen Top-Level-Domains für sich registrieren lässt.
  • Es kann eine Irreführung unter dem Gesichtspunkt einer Alleinstellungsbehauptung in Betracht kommen, wenn Internet-Nutzer annehmen, dass es sich bei der Website um das einzige oder zumindest  größte Branchenangebot handelt, und deswegen nicht nach weiteren Angeboten suchen. Hierbei kommt es nach Ansicht des BGH maßgeblich auf den Inhalt der unter der Domain geschalteten Website an, da  der Gefahr der Irreführung bspw. durch einen entsprechenden klarstellenden Hinweis (z.B. auf weitere Angebote Dritter) entgegenwirkt werden kann.

Zur Feststellung des zweiten Gesichtspunktes hatte der BGH das Verfahren seinerzeit zur Verhandlung an das Hanseatische Oberlandesgericht zurückverweisen. Je nach Verhandlungsergebnis wäre hierbei noch ein eingeschränktes Verbot, den Domain-Namen „Mitwohnzentrale.de” zu verwenden, wenn nicht auf der Homepage darauf hingewiesen wird, dass es noch weitere, in anderen Verbänden zusammengeschlossene Mitwohnzentralen gibt, in Betracht gekommen.

Das OLG Hamburg[4] hat hiernach die Klage schließlich auch in diesem letzten Punkt zurückgewiesen, da die Website den Hinweis  „Auf dieser Seite werden nur Mitglieder des Rings europäischer Mitwohnzentralen e.V. aufgeführt” enthielt. Dies hat das Hanseatische Oberlandesgericht als einen ausreichenden Hinweis zur Vermeidung einer Irreführung unter dem Gesichtspunkt einer Alleinstellungsbehauptung erachtet.

 

Die weitere Rechtsprechung des BGH zu Gattungsbegriffen und Ortsnamen in Domains

In zwei berufsrechtlichen Entscheidungen im Jahr 2002 urteile der Anwaltssenat des BGH in Anlehnung an die Entscheidung „mitwohnzentrale.de“, dass der Gebrauch der Gattungsbegriffe „presserecht.de“[5] und „rechtsanwaelte-notar.de“[6] als Domain-Namen durch einzelne Anwaltskanzleien nicht irreführend ist und daher auch nicht gegen anwaltliches Berufsrecht verstößt. In Bezug auf etwaige Irreführungen stelle der Senat für Anwaltssachen insoweit unter Bezugnahme auf die Entscheidung „mitwohnzentrale.de“ nochmals klar, dass

  • Der aus der Nutzung eines Gattungsbegriffs als Internetdomain resultierende Wettbewerbsvorteil, der sich systembedingt daraus ergibt, dass allein das Prioritätsprinzip gilt und jeder Name nur einmal vergeben werden kann, weder unlauter noch generell zu missbilligen ist[7];
  • Es zur Vermeidung von Irreführungen ausreichend ist, wenn etwaige, durch die Verwendung einer Gattungsbezeichnung als Domain-Name abstrakt möglicherweise drohende Fehlvorstellungen des Internetnutzers durch die Gestaltung der Website korrigiert werden. Dem Umstand, dass eine etwaige ursprüngliche Fehlvorstellung auf diese Weise umgehend korrigiert wird, kommt nach der Ansicht des Senats „eine erhebliche Bedeutung bei der Beantwortung der Frage zu, ob eine relevante Irreführung des Verkehrs vorliegt“[8].

 

In einer weiteren jüngeren berufsrechtlichen Entscheidung im Jahr 2010[9] bestätigte der Senat für Steuerberatungssachen des BGH unter Bezugnahme auf die bisherige Rechtsprechung des Gerichts, dass

  • der Verwendung der Internetdomain „www.steuerberater-suedniedersachsen.de” durch einen Steuerberater rechtlich nicht zu beanstanden ist, da der Steuerberater sich damit keiner Sonderstellung unter den im südlichen Teil Niedersachsens praktizierenden Steuerberatern berühmt und auch eine Alleinstellungsbehauptung damit nicht verbunden ist;
  • eine etwaige Fehlvorstellung eines Internetnutzers, unter diesem Domainnamen sei ein Steuerberaterverzeichnis oder gar ein Berufsverband abrufbar, durch den Inhalt der Eingangsseite des Internetauftritts hinreichend korrigiert werden kann.

 

Rechtsprechung der Instanzgerichte

In der Rechtsprechung der Instanzgerichte wurde die Registrierung und geschäftliche Nutzung einer Gattungsbezeichnung als Domain (auch und gerade in Verbindung mit einer Ortsbezeichnung)  zunächst teilweise als grundsätzlich wettbewerbsrechtlich unzulässig beurteilt. In Reaktion auf die dargestellte Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist insoweit ein Wandel der Rechtsprechung der Instanzgerichte zu beobachten:

Das OLG Hamm hatte noch im Jahr 2003[10] die Verwendung der Bezeichnung „Tauchschule Dortmund” als Domain-Name als wettbewerbsrechtliche Spitzenstellungswerbung beurteilt. Der Verkehr gehe von einer überragenden Stellung des so bezeichneten Geschäftsbetriebs in der entsprechenden Branche aus, wenn eine Ortsbezeichnung mit dem Namen des Geschäftsbetriebs verknüpft werde. Auf den Inhalt der Homepage komme es nicht an. In ausdrücklicher Abkehr von diesem Urteil beurteilte dasselbe Gericht im Jahr 2008[11] die Verwendung einer Domain, die sich aus einem Gattungsbegriff und einem Ortsnamen (hier: „anwaltskanzlei-[ortsname].de”) zusammensetzt, als zulässig. Es läge keine Spitzenstellungsbehauptung vor, da diese i.R.d. allgemeinen Sprachgewohnheiten die Voranstellung des bestimmten Artikels erfordere. Dem Verkehr sei  bekannt, dass es in großen Städten eine Fülle von Rechtsanwaltskanzleien gebe. Von daher messe der Verkehr der Anführung des Ortsnamens nur die Bedeutung der Angabe des Sitzes der Kanzlei zu.

Auch das OLG München hat in einem – wenn auch zum Irreführungsverbot i.S.d. §? 18 HGB ergangenen – Beschluss im Jahr 2010[12] ausgeführt, dass mittlerweile in der Rspr. nicht mehr davon ausgegangen werde, dass die Verwendung eines Ortsnamens mehr als einen Hinweis auf den Sitz (Ort oder Region) oder das Haupttätigkeitsgebiet einer Firma beinhalte („M. Hausverwaltung GmbH“). Weder bestehe eine Vermutung noch ein Erfahrungssatz für eine führende oder besondere Stellung des Unternehmens in dem in der Firma genannten Ort oder Gebiet.

Schließlich hat das OLG Celle in einer Entscheidung im Jahr 2011[13] geurteilt, dass die  Bezeichnung „Kanzlei-Niedersachsen” keinen Verstoß gegen das Sachlichkeitsgebot und auch keine Alleinstellungsbehauptung oder Behauptung einer hoheitlichen Tätigkeit darstelle, sondern lediglich darauf verweist, dass die Kanzlei in Niedersachsen ansässig ist. In seiner Begründung hat sich das OLG Celle ausdrücklich auf diese diesbezüglich  „neuere“ Rechtsprechung bezogen, welcher der Vorzug zu geben sei, weil sie im Einklang mit einer ebenfalls neueren Entscheidung des BGH aus dem Jahr 2010[14] (www.steuerberater-suedniedersachsen.de – siehe Fn. 9) stehe. Das OLG Celle rückte mit dieser Entscheidung ebenfalls gleichzeitig von seiner Beurteilung in einer älteren Entscheidung aus dem Jahr 2001 zum Domain-Namen www.anwalthannover.de ab[15].

Unabhängig hiervon sind in der Rechtsprechung der Instanzgerichte auch abweichende Urteile ergangen, die jedoch möglicherweise im Lichte der insoweit eindeutigen BGH-Rechtsprechung als überholt zu betrachten oder den Umständen des konkreten Einzelfalls geschuldet sind:

Das OLG München hat im Jahr 2002 die Verwendung der Domain „rechtsanwaelte-dachau.de” für eine Anwaltskanzlei als irreführend beurteilt, weil sie bei einem „nicht unbeachtlichen Teil“ der Internetnutzer die Vorstellung hervorrufen könne, unter dieser Domainbezeichnung sei ein örtliches Anwaltsverzeichnis, etwa die Homepage des örtlichen Anwaltsvereins, mit der Auflistung sämtlicher Rechtsanwaltskanzleien im Raum Dachau oder jedenfalls in der Stadt Dachau zu finden. Darauf, ob die Irreführungsgefahr nach Eingabe der betreffenden Internetadresse durch den Inhalt der aufgerufenen Homepage der Bekl. und die Gestaltung dieser Homepage beseitigt werde, komme es nicht an. Die Entscheidung steht damit zum einen in einem klaren Widerspruch zur dargestellten ständigen Rechtsprechung des BGH, wonach es zur Vermeidung von Irreführungen ausreichend ist, wenn einer durch den Domain-Namen abstrakt möglicherweise drohende Fehlvorstellung des Internetnutzers durch die Gestaltung der Website ausreichend entgegengewirkt wird. Zum anderen fußt die Entscheidung des OLG München auf einem durch die europäische Rechtsentwicklung mittlerweile überholten Verbraucherleitbild, indem es allein auf einen „nicht unbeachtlichen Teil“ der angesprochenen Verkehrskreise abstellt. Der BGH hat zwischenzeitlich deutlich gemacht, dass infolge der Änderung des insoweit maßgeblichen Verbraucherleitbilds ein neuer Maßstab anzulegen ist, der zu einer erheblichen Veränderung des Quorums führt[16]. Da das OLG München dies in seiner späteren, oben dargestellten Entscheidung aus dem Jahr 2010 ebenfalls problematisiert[17], ist die Entscheidung möglicherweise insoweit auch als überholt anzusehen.

Das OLG Hamburg hat im Jahr 2006 die Verwendung der Bezeichnung und der Domain „Deutsches-Handwerk.de“ für ein Internetportal, auf dem Handwerksbetrieben die Möglichkeit der Eintragung von Daten gegen Entgelt angeboten wird, in dem Sinne als unzulässig beurteilt, weil es jedenfalls rechtlich erhebliche Teile des Verkehrs dahingehend irreführen könne, dass es sich hierbei um den Internetauftritt einer offiziellen und berufsständischen Organisation des Deutschen Handwerks handelt. Die Gestaltung unter dieser Domain geschalteten Website erachtete das OLG gleichzeitig nicht als ausreichend zur Vermeidung einer Irreführung.

 

Konsequenzen für die Praxis

Nach den durch die ständige Rechtsprechung des BGH entwickelten Kriterien lassen sich in Hinblick auf die Nutzung von Gattungsbezeichnungen und Ortsnamen als Domain-Name zunächst folgende positive Ergebnisse festhalten:

  • Die Verwendung eines Gattungsbegriffs in Verbindung mit einer Ortsbezeichnung stellt keine  wettbewerbswidrige Behinderung in Form eines „Abfangens” potenzieller Kunden durch die Verwendung der Domain dar;
  • Der aus der Nutzung eines Gattungsbegriffs als Internetdomain resultierende Wettbewerbsvorteil, der sich systembedingt daraus ergibt, dass allein das Prioritätsprinzip gilt und jeder Name nur einmal vergeben werden kann, ist grundsätzlich weder unlauter noch generell zu missbilligen.

Bei der weiteren Beurteilung der wettbewerbsrechtlichen Zulässigkeit kommt es gleichzeitig jedoch auch auf die konkreten Umstände der Domainnutzung und die konkrete Ausgestaltung der Website an:

  • So kann es nach der Rechtsprechung des BGH unzulässig sein, wenn gleichzeitig andere Schreibweisen des registrierten Begriffs unter derselben Top-Level-Domain, oder dieselbe Bezeichnung unter anderen Top-Level-Domains für den Inhaber registriert sind.
  • Grundsätzlich kann eine Irreführung unter dem Gesichtspunkt einer Alleinstellungsbehauptung in Betracht kommen, wenn Internet-Nutzer annehmen, dass es sich bei der Website um das einzige oder zumindest  größte Branchenangebot handelt. Dem kann durch einen entsprechenden klarstellenden Hinweis entgegenwirkt werden, was der BGH bei ausreichender Klarheit auch als ausreichend erachtet.
  • Vor dem Hintergrund der Entscheidung des OLG Hamburg („deutsches-handwerk.de“) kann sich eine Irreführung daraus ergeben, dass es sich eine Verwechslung mit einer berufsständischen Organisation oder einem offiziellen Brancheverband ergibt. Auch dies kann grundsätzlich durch eine entsprechende Gestaltung entsprechenden Website vermieden werden.

Diese Umstände sollte zur Vermeidung rechtlicher Probleme bei der konkreten Gestaltung der Website beachtet und entsprechenden Eindrücken entgegengewirkt werden.

Haben Sie Fragen zur rechtssicheren Auswahl der richtigen Domain und zur rechtssicheren Gestaltung Ihrer Website? Sie möchten die Grenzen des gesetzlich Möglichen kennen, aber auch ausschöpfen? Sie möchten sich gegen Wettbewerber wehren, die hierauf weniger Wert legen und Ihnen das Geschäftsleben erschweren? Sprechen Sie uns an!

 


[1] BGH, Urteil vom 17.05.2001, Az.: I ZR 216/99.

[2] OLG Hamburg, Urteil vom 13. 7. 1999 – 3 U 58/98.

[3] BGH, Urteil vom 17.05.2001, Az.: I ZR 216/99.

[4] OLG Hamburg, Urteil vom 6.3.2003 – 5 U 186/01 = MMR 2003, 537.

[5] BGH, Beschluss vom 25.11.2002 – AnwZ (B) 41/02 = MMR 2003, 252.

[6] BGH, Beschluss vom 25.11.2002 – AnwZ (B) 8/02.

[7] BGH, MMR 2003, 252, 255.

[8] BGH, MMR 2003, 252, 254.

[9] BGH, Urteil vom 01.09.2010 – StbSt (R) 2/10.

[10] OLG Hamm, Urteil vom 18.03.03 – 4 U 14/03.

[11] OLG Hamm, Urteil vom 19.06.08 – 4 U 63/08.

[12] OLG München, Beschluss vom 28.4.2010 – 31 Wx 117/09 = BeckRS 2010, 11615 .

[13] OLG Celle, Urteil vom 17.11.2011 – 13 U 168/11.

[14] Siehe Fn. 9.

[15] OLG Celle, Urteil vom 29.03.2001 – 13 U 309/00.

[16] Köhler/Bornkamm, UWG, 31. Auflage 2013, § 5 Rn. 2.106 mwN..

[17] OLG München, BeckRS 2010, 11615, Ziffer II. 2. A) aa) mwN..

Umsetzung der EU-Verbraucherrechterichtlinie: Umfangreiche Gesetzesänderungen verabschiedet

, ,

 

Handlungsbedarf nicht nur im E-Commerce: 2014 kommen erhebliche Änderungen

Nichts ist so beständig wie der Wandel. Dies gilt im Besonderen, wenn es um die Fortentwicklung des Verbraucherrechts in Europa geht. Auch das Jahr 2013 bringt – nach der Gesetzesnovelle zur Button-Regelung – erhebliche Änderungen für Verbraucher und damit natürlich auch für E-Commerce-Anbieter mit sich. Am 14.6.2013 hat der Bundestag die europäische Verbraucherrechterichtlinie 2011/83/EU in nationales Recht umgewandelt. Die Regelungen werden zum größten Teil im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) und seinem Einführungsgesetz umgesetzt.

Bitte berücksichtigen Sie unseren Hinweis aus aktuellem Anlass: Wir erhalten derzeit zahlreiche Anfragen, nach welchen die 40-Euro-Klausel/40-Euro-Grenze betreffend die Rücksendekosten beim Widerruf aufgrund einer gesetzlichen Neuregelung entfallen ist. Diese Information wird offensichtlich über einige Internetseiten verbreitet und ist inhaltlich falsch. Im Rahmen der Umsetzung der Verbraucherrechterichtlinie müssen Shop-Anbieter ab dem 13. Juni 2014 die Rücksendekosten nicht mehr erstatten. Bis zu diesem Zeitpunkt gilt jedoch die gegenwärtige Rechtslage. Wer daher seine Widerrufserklärung bereits jetzt zu Lasten des Verbrauchers anpasst, riskiert Abmahnungen/einstweilige Verfügungen/Klagen. Darüber hinaus betreffen die gesetzlichen Neuregelungen auch andere ganz wesentliche Aspekte in erheblichem Umfang, was die nachstehende Darstellung zeigt. Die Teilnehmer unserer AGB-Aktualisierungsdienste erhalten wie immer rechtzeitig detaillierte Informationen und aktualisierte Rechtstexte.

Nach Ansicht des Verfassers bringt die jüngste Neuregelung eines der umfassendsten Änderungspakete seit der Reform des Schuldrechts im Jahr 2001 mit sich. Die neuen Verbraucherrechtsregeln gelten nämlich nicht nur für den Fernabsatz. Auch für den stationären Handel sehen die gesetzlichen neuen Vorschriften erhebliche Änderungen vor.

Anders als in der jüngeren Vergangenheit dienen die Neuregelungen jedoch nicht nur der Ausweitung der Verbraucherrechte. Vielmehr sind Klarstellungen und Vereinheitlichungen vorgesehen, die mitunter zu Vorteilen für gewerbliche Anbieter führen. Darüber hinaus verbessert die Novelle die Wettbewerbsposition der deutschen E-Commerce-Anbieter, denn künftig gelten in ganz Europa einheitliche Regelungen. Einen kleinen Überblick über die Neuerungen sollen die nachfolgenden Informationen liefern:

1. Neues Widerrufsrecht ab 2014

Rechtsanwalt in Hamburg Gewerblicher Rechtsschutz Markenrecht Shoprecht E-Commerce IT-Recht Angebot Kosten

Neues Recht: Inkrafttreten am 13. Juni 2014 beachten!
© panthermedia.net / Erol Alis

Nach der gesetzlichen Neuregelung gilt künftig europaweit ein einheitliches Widerrufsrecht mit einer Widerrufsfrist von 14 Tagen. Dieses Widerrufsrecht kann der Verbraucher nicht mehr einfach durch die Rücksendung der Ware ausüben. Vielmehr ist eine eindeutige Erklärung notwendig. Diese Erklärung kann, anders als bisher, auch mündlich abgegeben werden. Ferner wird ein gesetzliches Musterformular für die Widerrufserklärung bereitgestellt. Auch der Unternehmer wird verpflichtet, dem Verbraucher ein Widerrufsformular bereitzustellen, welches der Verbraucher im Widerrufsfall ausfüllen und an den Unternehmer schicken kann.

Die gesetzliche Neuregelung sieht auch vor, dass der Unternehmer dem Verbraucher ein Online-Formular zur Erklärung des Widerrufs bereitstellen kann. In diesem Fall muss er dem Verbraucher im Widerrufsfall den Eingang des Widerrufs in dauerhaft speicherbarer Form (E-Mail) bestätigen.

Anstelle der vom Unternehmer bereitgestellten Widerrufsmöglichkeiten kann der Verbraucher auch eine selbst formulierte Widerrufserklärung verwenden.

Die Möglichkeit der mündlichen Abgabe der Widerrufserklärung stellt grundsätzlich eine Verschärfung der Regelungen für Shopbetreiber dar. Andererseits sollte nicht vergessen werden, dass der Verbraucher die Beweislast für den rechtzeitigen Widerruf trägt. Darüber hinaus stellt die Angabe einer Telefonnummer in der Widerrufserklärung ab Geltung der Neuregelung keinen Wettbewerbsverstoß mehr da.

Das bislang gesetzlich vorgesehene Rückgaberecht, welches anstelle eines Widerrufsrechts eingeräumt werden konnte entfällt. Damit wird die Rückgabebelehrung zum Auslaufmodell.

Nach der gesetzlichen Neuregelung erlischt das Widerrufsrecht spätestens – also auch bei fehlerhafter oder fehlender Belehrung – zwölf Monate und 14 Tage nach Vertragsschluss.

2. Ausnahmen vom Widerrufsrecht

Bislang sah das Gesetz Ausnahmen vom Widerrufsrecht vor allem für Waren vor, die nach einem Widerruf nicht mehr verkehrsfähig sind, also vom Verkäufer nicht mehr oder nur mit erheblichen Einschränkungen angeboten werden können. Dies waren nach den bisherigen gesetzlichen Regelungen Waren, die nach Kundenspezifikation gefertigt wurden oder ihrer Natur nach nicht für einen Widerruf geeignet sind. Die gesetzliche Formulierung führte zu erheblicher Rechtsunsicherheit. Beispielsweise war fraglich, ob ein nach Kundenanforderungen produzierter Computer nach Kundenspezifikation gefertigt wurde und damit vom Widerrufsrecht ausgeschlossen war. Der Bundesgerichtshof verneinte dies, da derartige aus Standardkomponenten zusammengesetzte Produkte – nach Ansicht des Gerichts – ohne wesentlichen Aufwand und ohne wesentliche Beeinträchtigung der Substanz und Funktionsfähigkeit wieder auseinandergenommen und weiter vertrieben werden können (BGH, Urteil vom 19.3.2003 – VIII ZR 295/01). Auch bei Lebensmitteln war höchst umstritten, inwieweit Widerrufsrechte bestehen. Ausdrücklich ausgeschlossen war ein Widerrufsrecht nur für solche Lebensmittel, bei denen im Widerrufsfall das Verfallsdatum überschritten war. Bei anderen Lebensmitteln wurde ein Ausschluss des Widerrufsrechts gerne mit möglichen Verunreinigungen begründet. Diese Argumentation wurde von den Gerichten jedoch nur selten geteilt. So verneinte beispielsweise das Landgericht Potsdam das Bestehen einer Ausnahme vom Widerrufsrecht für einen online bestellten Cognac des Jahrgangs 1919 (LG Potsdam, Urteil vom 27.10.2010 – 13 S 33).

Das neue Recht bringt mehr Klarheit. Neben den bisherigen Ausnahmen sind ausdrücklich folgende Ausnahmen vorgesehen:

  • Ware, die nach der Lieferung aufgrund ihrer Beschaffenheit untrennbar mit anderen Gütern vermischt wurde
  • versiegelte Ware, die aus Gründen des Gesundheitsschutzes oder der Hygiene nicht zur Rückgabe geeignet ist, wenn ihre Versiegelung nach der Lieferung entfernt wurde;
  • alkoholische Getränke, deren Preis bei Vertragsschluss vereinbart wurde, die aber frühestens 30 Tage nach Vertragsschluss geliefert werden können und deren aktueller Wert von Schwankungen auf dem Markt abhängt, auf die der Unternehmer keinen Einfluss hat.
  • Digitale Inhalte (beispielsweise Musik oder Filme zum Download). Bei digitalen Inhalten erlischt das Widerrufsrecht, wenn der Unternehmer mit der Ausführung des Vertrags begonnen hat (also wenn die Datei übersandt oder heruntergeladen wurde), aber nur wenn dies mit Zustimmung des Abnehmers erfolgte und der Abnehmer bei Vertragsschluss auf das Erlöschen seines Widerrufsrecht hingewiesen wurde.

3. Neue Kostentragungsregeln für den Widerrufsfall

Rechtsanwalt Patentanwalt Widerrufsrecht Widerrufsbelehrung Muster Musterbelehrung UWG Verbraucher Unternehmer

Versandkosten: viele Änderungen ab Juni 2014
© panthermedia.net /dirk ercken

Bislang enthielten die gesetzlichen Regelungen keine Vorschriften für den Umfang der zu erstattenden Hinsendekosten (Lieferung an den Käufer). Dies ändert sich künftig. Der Unternehmer ist und bleibt im Widerrufsfall verpflichtet, dem Verbraucher die Kosten der Hinsendung zu erstatten. Anders als bislang besteht der Erstattungsanspruch jedoch nur im Umfang der Kosten des Standardversands. Hat der Verbraucher beispielsweise durch die Auswahl von Expresslieferung oder Nachname höhere Kosten für die Entsendung verursacht, muss er diese Kosten im Widerrufsfall selbst tragen und erhält sie nicht erstattet.

Auch hinsichtlich der Kosten der Rücksendung (Zurückversand vom Verbraucher an den Verkäufer nach Widerruf) wird durch die gesetzliche Neuregelung eine Änderung zu Gunsten der Unternehmer/Shopbetreiber eingeführt. Nach bisherigem Recht konnten die Kosten der Rücksendung im Widerrufsfall nur dann auf den Verbraucher abgewälzt werden, wenn der Wert der Ware Euro 40 nicht überstiegen hat, eine entsprechende Widerrufsbelehrung unter Hinweis auf die Kostentragungspflicht verwendet worden war und eine zusätzliche Vereinbarung mit dem Verbraucher über diese Kostentragungsregelung bestanden hat. Die mitunter kuriosen Folgen der Rechtsprechung (Doppelte 40-Euro-Regelung) sind zahlreichen Anbietern bekannt.

Nach neuem Recht trägt der Verbraucher die Kosten der Rücksendung. Dies wird insbesondere im Bereich der gefürchteten „Hochretournierer“ für eine Linderung der Kostenbelastung für die Unternehmer führen. Bei nicht-paketversandfähiger Ware muss der Unternehmer jedoch künftig den Abnehmer bereits in der Widerrufsbelehrung informieren, mit welchen Rücksendekosten er zu rechnen hat.

4. Neue Fristen für die Rückabwicklung

Nach der neuen Rechtslage muss die Rückabwicklung nach dem Widerruf schneller erfolgen. Der Verkäufer muss dem Abnehmer im Widerrufsfall den Kaufpreis innerhalb von 14 Tagen ab Widerruf zurückerstatten. Er kann mit der Zurückerstattung jedoch so lange warten, bis er die vom Widerruf betroffene Ware zurück erhalten hat. Der Verbraucher muss die Ware künftig ohne unnötige Verzögerung, spätestens jedoch 14 Tage ab der Mitteilung des Widerrufs an den Verkäufer zurücksenden. Bislang sah das Gesetz einheitlich 30 Tage für die Rückabwicklung von Verträgen vor. Der Verkäufer durfte streng genommen dabei nicht abwarten, bis er die Ware zurückerhalten hat, musste also den Kaufpreis zurückerstatten, ohne zu wissen, in welchem Zustand er die Ware zurückerhält. Dies ändert sich mit der neuen Rechtslage.

5. Änderungen bei Belehrungs- und Hinweispflichten

Auch bei den „beliebten“ Verpflichtungen zur Aufklärung des Verbrauchers gibt es Neuerungen:

Angaben zum Lieferzeitpunkt müssen genauer erfolgen. Soweit möglich, ist ein genauer Liefertermin zu benennen.

  • Sofern mit bestimmten Zahlungsarten Zusatzkosten verbunden sind (z.B. Kreditkartengebühren), dürfen diese auch künftig dem Verbraucher auferlegt werden. Dies darf jedoch nur noch in dem Umfang erfolgen, wie sie auch tatsächlich entstanden sind. Darüber hinaus muss der Unternehmer dem Verbraucher zumindest ein zumutbar zu nutzendes unentgeltliches Zahlungsmittel als Zahlungsart bereitstellen.
  • Zusatzleistungen, die neben der Hauptleistung vom Unternehmer erbracht werden, sind künftig nur noch dann zu vergüten, wenn darüber eine ausdrückliche Vereinbarung getroffen wurde. Die gesetzliche Neuregelung sieht ausdrücklich vor, dass bei Fernabsatzverträgen voreingestellte Checkboxen/Tickboxen für Zusatzleistungen nicht mehr verwendet werden dürfen. Dies gilt beispielsweise für Zusatzgarantien, Lieferoptionen oder sonstige kostenpflichtige Zusatzleistungen.
  • Bei Fragen oder Erklärungen zu einem zwischen Verbraucher und Unternehmer geschlossenen Vertrag bedürfen künftig keine Zusatzkosten mehr für die telefonische Hotline berechnet werden, die über die reinen Verbindungskosten hinausgehen.
  • Bei Fernabsatzverträgen wird künftig eine Vertragsbestätigung Pflicht. Innerhalb einer angemessenen Frist nach Vertragsschluss, spätestens jedoch bei Lieferung der Ware muss der Unternehmer dem Verbraucher künftig den Vertragsinhalt wiedergeben (§312 f). Diese Verpflichtung sah bislang bereits großteils Art. 246 § 1 und Art. 246 § 2 BGBEG (Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch) vor, jedoch in verhältnismäßig versteckter und schwer verständlicher Fassung. Es wird daher zu empfehlen sein, dass der Unternehmer dem Verbraucher künftig in einer Bestätigungs- E-Mail den Vertragsinhalt und auch die Allgemeinen Geschäftsbedingungen zur Verfügung stellt.

Zusammenfassung:

Die gesetzlichen Neuregelungen bringen nicht nur redaktionelle Änderungen des Wortlauts mit sich. Sie erfordern insbesondere bei E-Commerce-Anbietern ein Umdenken und gegebenenfalls auch eine Anpassung der Geschäftsprozesse. Sie können erhebliche Auswirkungen auf ganze Geschäftsstrategien haben, da künftig das Modell einer preisgünstigen Hauptleistung in Kombination mit hochpreisigen Nebenleistungen nur noch bei transparenter Darstellung und umfangreicher Belehrung rechtssicher umsetzbar ist. Belohnt werden die Anbieter jedoch dafür mit einer europaweit einheitlichen Regelung und Erleichterungen bei den Kosten der Abwicklung von widerrufenen Verträgen, insbesondere den Rücksendekosten.

Die gesetzlichen Neuregelungen treten zum 13. Juni 2014 in Kraft.

Sie möchten wissen, ob Ihre Gestaltungen den neuen rechtlichen Anforderungen genügen? Sie benötigen Unterstützung bei der Umsetzung der Neuregelungen? Hierbei, jedoch auch bei allen anderen Rechtsfragen rund um Shop und E-Commerce steht Ihnen unser Expertenteam gerne mit Rat und Tat zur Seite.

Eine rechtzeitige Berücksichtigung der gesetzlichen Neuregelungen ist nicht nur zur Erhaltung der Rechtssicherheit der eigenen Verträge wichtig. Wie immer bei derartigen Veränderungen, ist mit wettbewerbsrechtlichen Abmahnungen zu rechnen. Wer sich die Kosten einer rechtzeitigen Umsetzung spart, kann von Mitbewerbern nach Ablauf der Umsetzungsfrist zur Unterlassung gezwungen werden. Hiermit sind zumeist deutlich größere Kosten verbunden als mit einer vorausschauenden Gestaltung des eigenen Geschäfts.

Sprechen Sie uns an. Wir sind gerne für Sie da.