Beiträge

Ein-Buchstaben-Marke: BGH urteilt zum Schutzumfang

, ,

Eine Marke gibt ihrem Inhaber das Recht, Dritten zu verbieten, ein identisches oder ähnliches Zeichen für die vom Schutzbereich der Marke umfassten Waren oder Dienstleistungen zu verwenden, wenn Verwechslungsgefahr besteht. Zu deutsch: der Markeninhaber hat einen Unterlassungsanspruch gegen den Verwender eines identischen oder ähnlichen Zeichens, wenn die angesprochenen Abnehmer irrtümlich davon ausgehen könnten, dass die Ware oder Dienstleistung des Dritten vom Markeninhaber oder einem Lizenznehmer des Markeninhabers stammt.

Markenfähig sind grundsätzlich alle Zeichen, die grafisch darstellbar sind, über Unterscheidungskraft verfügen und für welche kein Ausschluss des Markengesetzes bzw. der Gemeinschaftsmarkenverordnung besteht (z.B. kann kein Name eines Landes oder einer Stadt monopolisiert werden). Die markenfähigen Zeichen beinhalten natürlich auch Buchstabenkombinationen (so genannte Wortmarken) oder Buchstaben/Wörter in einer bestimmten grafischen Ausgestaltung (so genannte Wort-/Bildmarken).

Markenfähig sind sogar einzelne Buchstaben. Der Bundesgerichtshof hat sich nunmehr mit der Frage auseinandersetzen dürfen, wie weit der Schutzbereich einer aus einem einzelnen Wort bestehenden Marke reicht (Urteil vom Urteil vom 02.02.2012, Aktenzeichen: I ZR 50/11).

Marken der Klägerin

Die Klägerin, die Willy Bogner GmbH & Co. KGaA, bietet seit 1932 Winterbekleidung und in der späteren Folgezeit auch  hochwertige Damen-, Herren und Kinderbekleidung an. Sie ist Inhaberin mehrerer Marken, die den Buchstaben „B“ und teilweise einen zusätzlich eine kreisförmige Umrandung enthalten:

 

Kennzeichenrecht Hamburg Anwalt PatentanwaltRechtsanwalt Urteil Marke Markenrecht Abmahnung

Klagemarke 1 und Klagemarke 2

Die Klägerin ist außerdem Inhaberin der seit 1984 kraft Verkehrsdurchsetzung für Winterbekleidungsstücke, nämlich Skianzüge und Anoraks, Sportanzüge und Skischuhe eingetragenen Marke:

Beratung Markenanmeldung Patentanmeldung Geschmacksmuster IP-Recht Hamburg

Klagemarke 3

 

Angegriffene Gestaltung

Die Beklagte zu 1 betreibt einen Internetversandhandel und bietet Produkte der Beklagten zu 2 in Deutschland an, darunter auch einen Kinderrock und Kindersportschuhe, welche mit dem Buchstaben B gekennzeichnet waren:

Wortmarke Bildmarke Schutz Reichweite Verletzung

Patentanwalt Patentrecht Markenrecht Marke anmelden Markenanmeldung

Die Klägerin nahm die Beklagten auf Unterlassung, Auskunftserteilung und Rechnungslegung in Anspruch und beantragte die Feststellung der Schadensersatzverpflichtung der Beklagten.

Das Landgericht hat die Beklagten antragsgemäß verurteilt. Die Beklagten gingen gegen das Urteil des Landgerichts in Berufung und hatten damit teilweise Erfolg. Das Berufungsgericht hat die Verurteilung für Bekleidungsstücke aufrechterhalten, hob das Urteil des Landgerichts aber hinsichtlich der Schuhe auf (OLG Köln, Urteil vom 16. Februar 2011 – 6 U 40/10). Das Berufungsgericht begründete seine Entscheidung damit, dass die Klagemarke für Bekleidungsstücke eine durchschnittliche Kennzeichnungskraft besitze und auch eine hinreichende Zeichenähnlichkeit vorliege, die auch zu einer Verwechslungsgefahr führe. Im Bereich Schuhe sei die Klagemarke jedoch nur schwach kennzeichnungskräftig, weshalb auch keine Verwechslungsgefahr vorliege.

Die Beklagten und auch die Klägerin gingen gegen die Entscheidung des Oberlandesgerichts in Revision bzw. Anschlussrevision. Der Bundesgerichtshof gab ihnen jeweils teilweise recht.

Einerseits habe das Oberlandesgerichts eine Verwechslungsgefahr im Bereich Bekleidungsstücke zu Unrecht bejaht.

Art der Benutzung der Marke durch Inhaber für Schutzumfang unerheblich

Der Klägerin sei dahingehend recht zu geben, dass die in Rede stehenden Kennzeichen für identische Waren benutzt würden. Es spiele hierbei keine Rolle, ob die Klägerin ihre Produkte in der Regel über exklusive Fachgeschäfte und über ihre eigenen Läden sowie ihre eigene Internetplattform vertreibe, die beanstandeten Waren aber über einen Internetversandhandel mit dem Schwerpunkt „Spielwaren“ und der Zielgruppe „junge Familien“ abgesetzt werden. Auf die Art und Weise, wie die Klägerin ihre Marke für die eingetragenen Waren benutzt, komme es für den Schutzumfang nämlich nicht an.

Einzelbuchstaben sind markenfähig

Das Berufungsgericht sei darüber hinaus zurecht davon ausgegangen, Einzelbuchstaben seien ebenso wie Buchstabenkombinationen von Haus aus normal kennzeichnungskräftig, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der Einzelbuchstabe für das jeweilige Erzeugnis einen beschreibenden Charakter hat.

… und haben im Zweifel durchschnittliche Kennzeichnungskraft

Wenn keine konkreten Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der Einzelbuchstabe allgemein für die Erzeugnisse verwendet werde oder sogar die Qualität oder den Gegenstand des Erzeugnisses beschreibe, sei von einer durchschnittlichen Kennzeichnungskraft auch bei einem Einzelbuchstaben auszugehen.

Das Berufungsgericht sei zutreffend davon ausgegangen, dass der Buchstabe „B“ in Einzelstellung im Modebereich nicht beschreibend verwendet wird und auch nicht als Größenangabe oder Qualitätsmerkmal aufgefasst wird.

Das Berufungsgericht habe jedoch zu Unrecht das Vorliegen einer Zeichenähnlichkeit bejaht. Hierbei käme es auf dem Gesamteindruck der Zeichen im Rahmen einer Gegenüberstellung an. Im Rahmen dieser Gegenüberstellung habe das Berufungsgericht nicht ausreichend berücksichtigt, dass es sich um sehr kurze Zeichen handelt.

Kleine Unterschiede bei kurzen Marken gewichtiger

Bei aus einem einzelnen Buchstaben bestehenden Zeichen haben nach Einschätzung des Bundesgerichtshofs auch geringere Unterschiede ein wesentlich größeres Gewicht als bei normalen Wortzeichen.

Die Klagemarke 1 verfüge über eine von einer üblichen Schreibschrift abweichende, nicht zu vernachlässigende graphische Gestaltung. Die Linie der Bogen der Klagemarke 1 laufen nicht mittig zusammen; vielmehr stoße der untere gegen den oberen Bogen, der seinerseits unterhalb der Mitte auf den senkrechten Strich trifft. Die Marke weise eine regelmäßige Breite auf und vermittle einen kräftigen statischen Eindruck. Dagegen sind die Bogen der angegriffenen Zeichen über den senkrechten Strich gezogen und rufen mit den geschwungenen Kurven einen lebendigen verspielten Eindruck hervor. Die graphische Gestaltung der nur aus einem Buchstaben bestehenden kollidierenden Zeichen sei danach derart unterschiedlich, dass die (schrift-)bildliche Zeichenähnlichkeit nur gering sei.

An diesem Ergebnis ändere auch der Umstand nichts, dass die graphische Gestaltung der angegriffenen Zeichen aus einer bestimmten Entfernung für den Betrachter nicht mehr wahrnehmbar ist. Für die Beurteilung der Zeichenähnlichkeit und der Verwechslungsgefahr komme es in erster Linie auf die Kaufsituation an.

Annahme schwacher Kennzeichnungskraft muss begründet werden

Jedoch habe das Berufungsgericht einen Unterlassungsanspruch für Schuhe zu Unrecht allein mit der Begründung verneint, für Schuhe besäße die Klagemarke 1 nur eine allenfalls schwach durchschnittliche Kennzeichnungskraft.

Mangels abweichender Anhaltspunkte sei – wie dies auch den obigen Feststellungen entspricht – von einer normalen bzw. durchschnittlichen Kennzeichnungskraft der Klagemarke 1 von Haus aus auszugehen.

Folge: Zurückverweisung

Da der Bundesgerichtshof jedoch nicht abschließend beurteilen kann, ob eine Verwechslungsgefahr vorliegt, hat er die Angelegenheit insoweit an das Berufungsgericht zurück verwiesen.

Das Berufungsgericht wird sich nun nochmals eingehend mit der Frage der Kennzeichnungskraft und der Zeichenähnlichkeit unter Berücksichtigung der Vorgaben des Bundesgerichtshofs befassen müssen.

Der Einzelfall – und gut begründeter Vortrag – entscheidet

Die Entscheidung verdeutlicht, dass auch kurze Zeichen eine hinreichende Kennzeichnungskraft haben können. Der oftmals erhobene Einwand, Einzelbuchstaben dürften nicht durch eine Marke monopolisiert werden, trägt insoweit nicht. Vielmehr kommt es darauf an, inwieweit ein solcher Buchstabe im Hinblick auf die mit der Marke beanspruchten Waren und Dienstleistungen bereits verwendet und allgemein beispielsweise als Indikator für eine bestimmte Qualität, Menge oder sonstige Eigenschaft der Ware aufgefasst wird. Im Streitfall wird eine Verteidigung mit allgemeinen Argumenten wenig Aussicht auf Erfolg haben. Vielmehr muss anhand einer detaillierten Darstellung der Verkehrsauffassung und der gegebenen Umstände konkret dargelegt werden, was einem Unterlassungsanspruch entgegensteht.

Sie haben Fragen zum Markenrecht? Sie möchten eine Marke anmelden? Sie haben eine Abmahnung, Einstweilige Verfügung oder Klage wegen der Verletzung von Markenrechten erhalten und möchten wissen, wie Sie richtig reagieren? BBS steht Ihnen als spezialisierter Partner mit Rat, Tat und Erfahrung zur Seite. Sprechen Sie uns an.

 

Keine Pole Position für die Formel 1: EuGH bringt Marke des Gegners durchs Ziel

,

Europäischer Gerichtshof zur Reichweite der Formel 1-Marken

eingetragene Marke der Formula One Licensing BV,

Eine interessante Entscheidung zur Frage der Verwechslungsgefahr von Marken erließ der Gerichtshof der Europäischen Union mit Urteil vom 17.02.2011, Az. T-10/09. Danach muss die Formula One Licensing BV, die Inhaberin einer internationalen und zweier nationaler Wortmarken für „F1“ sowie einer Gemeinschaftsbildmarke in Form eines entsprechenden „F1“-Logos ist, die Eintragung einer Gemeinschaftsmarke mit den Wortbestandteilen „F1 Live“ dulden.

mit dem Widerspruch angegriffene jüngere Markenanmeldung

Ausgangspunkt für den Rechtsstreit war die Anmeldung eines Bildzeichens als Gemeinschaftsmarke durch die Racing-Live SAS im April 2004 beim Harmonisierungsamt für den Europäischen Binnenmarkt („HABM“; das für in der gesamten Europäischen Union gültige Gemeinschaftsmarken zuständige Amt). Das Bildzeichen hatte den Wortbestandteil „F1 Live“ und sollte für die Vermarktung von Waren und Dienstleistungen im Bereich der Formel 1, unter anderem für Magazine, Bücher und sonstige Veröffentlichungen eingesetzt werden. Hiergegen legte die Formula One Licensing BV unter Berufung auf die für sie geschützten Wort- und Bildmarken Widerspruch ein.

Widerspruch gegen eine Marke: Grundlage

Ein Widerspruch gegen eine Marke kommt insbesondere dann in Betracht, wenn eine neuere Marke mit einer älteren Marke kollidiert. Eine solche Kollision liegt vor, wenn zwischen den Marken Verwechslungsgefahr besteht. Ob eine derartige Verwechslungsgefahr vorliegt, ist stets im Einzelfall unter Berücksichtigung der Ähnlichkeit der Zeichen, der Ähnlichkeit der jeweils einschlägigen und vom Schutz der älteren Marke umfassten Waren und/oder Dienstleistungen sowie unter Berücksichtigung der Kennzeichnungskraft der Marke zu beurteilen.

Das Harmonisierungsamt wies im Oktober 2008 den Widerspruch der Formula One Licensing BV zurück. Es führte zur Begründung aus, dass zwischen den streitgegenständlichen Marken keine Verwechslungsgefahr gegeben sei. Es bestünden offenkundige Unterschiede zwischen den Marken. Zudem würden die maßgeblichen Verkehrskreise in der Verbindung des Buchstabens „f“ mit der Zahl „1“ einen Oberbegriff für eine bestimmte Rennserie – die Formel 1 – mit den entsprechenden (Formel-1-)Fahrzeugen sehen. Schließlich kam das HABM zu dem Ergebnis, dass nur die Gemeinschaftsmarke, also das Logo „F1“, eine bekannte Marke sei, da die maßgeblichen Verkehrskreise nur der Verbindung zwischen der Abkürzung „F1“ und dem Logo Kennzeichnungskraft zusprechen würden. Zu deutsch: ohne Abbildung des Logos würden die angesprochenen Verkehrskreise den reinen Begriff „F1“ nicht mit ganz überwiegender Mehrheit sofort mit der Formel Eins in Verbindung bringen.

EuGH: Lizenzpraxis der Formel 1 schwächt Schutzbereich der Wortmarke

In der Folge beantragte die Formula One Licensing beim EuGH die Aufhebung der Entscheidung des HABM – ohne Erfolg. Der EuGH schloss sich den Ausführungen des HABM weitgehend an und führte ergänzend aus, dass die geringe Kennzeichnungskraft des Wortbestandteils „F1“ der Widerspruchsmarke darin begründet sei, dass Formula One Licensing in den letzten zehn Jahren ihre Werbung einzig auf das Logo „F1“ konzentriert habe und auch nur für das Logo „F1“ entsprechende Lizenzen vergeben habe. Dabei habe die Markeninhaberin auch strenge Regeln für die Benutzung des Zeichens (und zwar immer nur in der Form des Logos) aufgestellt, damit die Verkehrskreise das Logo „F1“ in gleichförmiger Weise und nicht in anderen Gestaltungsformen dieses Zeichens wahrnehmen. Vergleichbare Regeln für die Verwendung anderer Versionen des Zeichens „F1“ erließ sie hingegen nicht. Ausgehend von dieser Erkenntnis gelangte der EuGH zu dem Ergebnis, dass die Ähnlichkeit zwischen den Wortmarken „F1“ von Formula One Licensing und der angemeldeten Bildmarke, die zusätzlich das Wort „live“ enthält, nur gering sei. Da die Verbraucher den Bestandteil „F1“ in der Anmeldemarke nicht Formula One Licensing zuordnen würden, weil das einzige Zeichen, das sie mit dieser in Verbindung zu bringen gelernt haben, das Logo sei, bestünde zwischen den streitgegenständlichen Marken keine Verwechslungsgefahr. Insoweit werde die Bezeichnung „F1“ in Standardschrift allenfalls als beschreibend aufgefasst.

Ebenfalls verneinte das Gericht die Verwechslungsgefahr zwischen der Gemeinschaftsbildmarke, d. h. dem Logo „F1“, und der Anmeldemarke, da zwischen ihnen in visueller Hinsicht keine Ähnlichkeit und in klanglicher und begrifflicher Hinsicht nur eingeschränkte Ähnlichkeit bestünde. Da die maßgeblichen Verkehrskreise das Zeichen „F1“ als Gattungsbegriff auffassen würden, würde es die Anmeldemarke zwar auf die Formel 1 beziehen. Allerdings würden die Verbraucher wegen der völlig anderen Gestaltung der streitgegenständlichen Marken keine gedankliche Verbindung zur Geschäftstätigkeit von Formula One Licensing herstellen.

Eintragung der Marke ist wichtig – spätere Benutzung aber auch

Die Entscheidung zeigt, dass eine erfolgreiche Schutzrechtsstrategie nicht mit der Eintragung der Marke endet. Eine Marke soll ihrem Inhaber ein ausschließliches Recht gewähren. Der Inhaber soll als einziger berechtigt sein, das Zeichen für die mit der Marke beanspruchten Waren und Dienstleistungen zu benutzen. Natürlich entspricht es dem Interesse der meisten Markeninhaber, den Schutzbereich ihrer Marke soweit wie möglich zu ziehen. Andere Zeichen sollen der Marke nach Möglichkeit nicht nahe kommen. Der Europäische Gerichtshof hat in seiner Entscheidung aber nochmals verdeutlicht, dass es nicht allein auf die Marke ankommt. Vielmehr sollte der Inhaber einer Marke darauf achten, bei der Benutzung (und damit auch bei der Vergabe von Lizenzen) die Bekanntheit der Marke in allen wesentlichen Aspekten zu fördern.

Benutzungszwang contra Bekanntheit: die Strategie entscheidet

Dass dies kein leichtes Unterfangen ist, leuchtet ein: einerseits soll auch bei der Benutzung ein möglichst breiter Bereich von Abwandlungen der Marke umfasst werden. Dies ist bei Wortmarken am einfachsten. Eine Wortmarke schützt den mit der Marke beanspruchten Text in jeder Schreibweise und Ausgestaltung. Eine Wort-/Bildmarke schützt den Begriff hingegen in der jeweils mit der Marke wiedergegebenen (grafischen) Gestaltung gegen verwechslungsfähige Verwendungen identischer oder ähnlicher Zeichen. Allerdings besteht bei Marken ein Benutzungszwang: wird die Marke nicht innerhalb eines zusammenhängenden Zeitraums von fünf Jahren benutzt, kann sie ganz oder teilweise auf Betreiben Dritter zur Löschung gebracht werden. Dies ist insbesondere bei Wort-/Bildmarken wichtig, da eine Benutzung in veränderter Form möglicherweise keine Benutzung der eingetragenen Marke darstellt.

Markeninhaber müssen daher oftmals und insbesondere unter Berücksichtigung der neuesten Rechtsprechung des EuGH den Spagat zwischen Benutzungszwang und möglichst großer Vielfalt der Benutzung meistern. Daran sollte natürlich bereits vor der Anmeldung einer Marke gedacht werden. Dabei gilt es auch, vorhandene ältere Marken zu berücksichtigen. Denn eine Marke mit einem besonders weiten Schutzbereich (also beispielsweise eine Wortmarke mit einem umfangreichen Verzeichnis der Waren und Dienstleistungen) kann natürlich auch schneller mit älteren Marken kollidieren. Es gilt also, vor der Markenanmeldung die Chancen und Risiken bei der Anmeldung der Marke, aber natürlich auch bei der späteren Benutzung des Zeichens zu berücksichtigen. Denn gegen ältere Marken kann der Benutzer eines Zeichens keine jüngeren eigenen Marken einwenden. Wer daher erfolgreich eine Marke zu Eintragung bringt, kann bei deren späterer Benutzung noch ohne Weiteres fremde Markenrechte verletzen. Kostspielige Rechtsstreitigkeiten und deren Folgen (Vernichtung von Werbematerial, Umbenennung von Produkten und Unternehmen, Aufgabe von Internet-Domains) können die Folge sein. Da eine Unzahl von Gerichtsentscheidungen und Entscheidungen der Eintragungsämter das Markenrecht prägen, sollte fachkundige Unterstützung (beispielsweise durch einen spezialisierten Rechtsanwalt oder einen Patentanwalt) eine Selbstverständlichkeit sein. Wer hier an der falschen Stelle spart, riskiert viel.

BBS unterstützt und berät Sie in allen Belangen des Markenrechts. Wir helfen bei der Strategie der Markenaufstellung, der Markenanmeldung, Widerspruchs- und Beanstandungsverfahren oder bei der Bekämpfung von Markenrechtsverletzungen und Markenpiraterie. Natürlich stehen wir Ihnen auch mit Rat und Tat zur Seite, wenn Ihnen eine Verletzung von Markenrechten vorgeworfen wird und Sie sich deshalb beispielsweise mit einer Abmahnung, einstweiligen Verfügung oder einem anderen Gerichtsverfahren konfrontiert sehen. Wir sind für Sie da!