Wenn Sie kreativ und im weitesten Sinne künstlerisch tätig sind, wissenschaftlich arbeiten, Texte verfassen oder Computerprogramme entwickeln, steht Ihnen das Urhebergesetz zur Seite. Dieses Gesetz bestimmt auch die, Bedingungen, unter denen urheberrechtlich geschützte Werke benutzt werden dürfen. Daher ist das Urheberrecht nicht nur für Rechteinhaber von großer Bedeutung sondern insbesondere auch für alle, die urheberrechtlich geschützte Werke verwenden.

Geistiges Eigentum schützen und Urheberrechtsverletzungen vorbeugen

Das Urheberrecht schützt die Urheber von Werken der Literatur, Wissenschaft und Kunst. Werke im Sinne des Urheberrechts sind persönliche, geistige Schöpfungen, denen eine individuelle Eigenheit zukommen muss. Urheber können eine Person oder eine Mehrzahl von Personen (sogenannte Urhebergemeinschaft) sein.

Geschützt werden unter anderem:

  • Sprachwerke, wie Schriftwerke, Reden und Computerprogramme (z.B. Romane, Zeitungsartikel, Predigten, Vorlesungen, Software im Allgemeinen)
  • Werke der Musik, pantomimische Werke einschließlich der Werke der Tanzkunst
  • Werke der bildenden Künste einschließlich der Werke der Baukunst und der angewandten Kunst und Entwürfe solcher Werke (z.B. Bildhauerei, Malerei, Architektur, Grafik)
  • Lichtbildwerke (Fotografien) einschließlich der Werke, die ähnlich wie Lichtbildwerke geschaffen werden
  • Filmwerke einschließlich der Werke, die ähnlich wie Filmwerke geschaffen werden (z.B. Spielfilme, Zeichentrickfilme, und Animationen)
  • Darstellungen wissenschaftlicher oder technischer Art, wie Zeichnungen, Pläne, Karten, Skizzen, Tabellen oder plastische Darstellungen (z.B. Schaubilder, Land- und Seekarten, Datenbanken)
  • Multimediawerke (z.B. Web-Seiten, Computer- oder Videospiele)

Auch Bearbeitungen von Werken, soweit sie persönliche geistige Schöpfungen sind, werden wie selbstständige Werke geschützt. Als Bearbeitung im Rechtssinne versteht man die Umgestaltung eines bereits bestehenden urheberrechtlichen Werkes, wobei das Originalwerk in seinen wesentlichen individuellen Zügen erhalten bleiben muss. Dabei stellt die Bearbeitung als solche eine Nutzung des bearbeiteten Werkes dar, für die die Zustimmung des Urhebers des bearbeiteten Werkes notwendig ist. Es ist also durchaus möglich, ein eigenes Werk zu schaffen und dabei gleichzeitig die Rechte eines anderen Urhebers zu verletzen.  Nicht vom Urheberrecht geschützt sind oftmals Logos, einfache Grafikdesign-Leistungen und Designs (z.B. Produktdesign oder Bekleidungs-Designs). Hierfür können aber andere Schutzrechte erworben werden, z.B. durch ein Geschmacksmuster.

Urheberrecht: Leistungsschutzrechte

Nicht unerwähnt bleiben dürfen die Leistungsschutzrechte, sogenannte „verwandte Schutzrechte“. Leistungsschutzrechte sind in der Regel auf bereits bestehende Werke bezogen. Sie schützen etwa den ausübenden Künstler, den Hersteller von Tonträgern, das Sendeunternehmen oder den Datenbankhersteller.

Urheberschutz entsteht kraft Gesetzes. Es setzt lediglich eine persönlich geistige Schöpfung voraus. Eine Registrierung von Urheberrechten ist in Deutschland unbekannt und nicht möglich.

Das Urheberrecht erlischt 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers. Nach dem Ablauf der Schutzfrist wird ein Werk gemeinfrei, das heißt jedermann kann es frei nutzen, ohne eine Genehmigung dafür einholen zu müssen.

Bis zu diesem Zeitpunkt setzt die Vervielfältigung, Verbreitung, Bearbeitung oder das Bereitstellen zum Abruf der geschützten Werke voraus, dass sich der Verwender entsprechende Reche im Wege der Lizenznahme hat einräumen lassen.

Werden die Rechte des Urhebers verletzt, kann dieser bzw. seine Erben oder Inhaber exklusiver Lizenzen an den Werken Beseitigungs-, Schadens- und Unterlassungsansprüche geltend machen. Derartige Ansprüche sind in den letzten Jahren durch die Vielzahl von Abmahnungen wegen des Downloads und der Bereitstellung von Musik, Filmen, Fotos und Software im Internet in den Fokus einer breiten Öffentlichkeit gerückt (insbesondere Filesharing-Abmahnungen).

Das sogenannte „Kunsturhebergesetz“ schützt das „Recht am Eigenen Bild“, also die Abbildung einer Person.

Urheberrecht: Das Verlagsrecht

Das Verlagsrecht sieht die Bedingungen vor, unter denen Texte, Musik, Filme, Fotos und Software von Medienunternehmen (und auch von Website-Betreibern, Foren und Blogs!) genutzt werden dürfen. Das Medienrecht, das als solches nicht in einem einzelnen Gesetz geregelt ist, schafft die Bedingungen für eine rechtkonforme Berichterstattung, die Verwendung von Fotos, Texten, Bildern, Musik- und Filmwerken in „den Medien“ und der Werbung sowie deren Grenzen.

Wir beraten und vertreten Sie, wenn Ihnen als Urheber am Schutz Ihrer Werke gelegen ist oder Sie sich als Person oder Unternehmen durch „die Medien“ in Ihren Rechten verletzt sehen. Wir beraten und vertreten ferner Unternehmen der Medien- und Werbebranche um rechtliche Risiken zu vermeiden. Schließlich unterstützen wir Sie selbstverständlich auch, wenn Ihnen die Verletzung von Urheber- und Leistungsschutzrechten vorgeworfen wird.

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