Patentrecht. Die schärfste Waffe für die Verteidigung Ihrer technischen Innovationen! Telefon, Dübel, Sicherheitsnadel, Korrekturmittel (Tipp-Ex), Computer und Internet. Erfindungen erleichtern das Leben und prägen den Fortschritt in vielfältiger Weise. Für diesen Beitrag zum technischen Fortschritt verleihen das Patent und das Gebrauchsmuster dem Erfinder ein zeitlich begrenztes Exklusivrecht, unter dessen Schutz er seine Erfindung allein nutzen und gewinnbringend vermarkten kann.
Beratung bei Patentanmeldung und Patentverletzung in Hamburg
Sie haben eine technische Idee und möchten diese gerne schützen? Sie haben ein Produkt entwickelt und möchten dieses effektiv vor Nachahmern schützen oder sicherstellen, dass Sie durch die Produktion und Vermarktung keine bestehenden Patente oder Gebrauchsmuster verletzen? Sie haben eine Abmahnung wegen der Verletzung eines Patents oder Gebrauchsmusters erhalten und möchten wissen, ob und wie Sie sich verteidigen können? Sie haben eine Geschäftsidee und möchten sich vor deren kostenintensiver Entwicklung und Umsetzung zunächst einen Überblick über bestehende Patente oder Gebrauchsmuster verschaffen? Sie suchen nach konkreten Möglichkeiten, ein bestehendes Patent Ihres Mitbewerbers zu umgehen?
Wir helfen Ihnen weiter
Bei all diesen Fragen helfen wir Ihnen gerne weiter. Patente oder Gebrauchsmuster können nicht nur für komplexe und grundlegende technische Innovationen erteilt werden, sondern kommen auch bereits bei bloßen Verbesserungen bereits bekannter technischer Lösungen oder für raffinierte oder findige Alltagsgebrauchsgegenstände in Betracht. Ferner können Patente auch für rein softwarebasierte technische Lösungen (sog. „computerimplementierte Erfindungen“ oder „Software-Patente“) erlangt werden. Wichtig ist, den Schutz als Patent oder Gebrauchsmuster bereits frühzeitig in Erwägung zu ziehen und ggf. prüfen zu lassen, da auch eine eigene Veröffentlichung, etwa auf einer Messe, im Rahmen eines Vortrags oder bei der Investorensuche schon „neuheitsschädlich“ sein kann, d.h., die spätere erfolgreiche Anmeldung als Patent oder Gebrauchsmuster vereiteln kann. Auch in der umgekehrten Lage empfiehlt sich die frühzeitige rechtliche Prüfung und Beratung, da Patentverletzungsstreitigkeiten langwierig und sehr kostenintensiv werden können und sich aufwändige Investitionen in Innovationen letztlich als kaufmännisch nutzlos erweisen können. Schließlich können Patentrecherchen helfen, teure und unnötige Doppelentwicklungen zu vermeiden. Patente zeigen Ihnen auch die Strategien Ihrer Marktbegleiter und technologische Entwicklungstendenzen in ihrer Branche auf.
Patente steigern den Unternehmenswert und werden – etwa im Rahmen einer Due-Diligence-Prüfung – als vermögenswertes Asset berücksichtigt. Der Schutz des unternehmensinternen Know-hows durch eigene Patente kann im Rahmen einer angestrebten Unternehmensveräußerung, dem Verkauf von Unternehmensbeteiligungen oder dem Einstieg eines externen Venture-Kapitalgebers oftmals den entscheidenen Ausschlag geben.
Unser Leistungsportfolio in Bezug auf Patente
• Prozessführung und Verteidigung in Patent- und Gebrauchmusterstreitigkeiten
• Erarbeitung und Umsetzung effektiver nationaler und internationaler Patentstrategien, Maßnahmen gegen und Schutz vor Produktpiraterie
• Betreuung von Patent- und Gebrauchsmusteranmeldungen
• Patentrecherchen, Recherchen des Stands der Technik
• Kollisisonsrecherchen, Rechtliche Risikobewertung und Analyse von Umgehungsmöglichkeiten bestehender Patente
• Löschung und Angriff von Patenten oder Gebrauchsmustern, Nichtigkeitsklagen
• Unterstützung beim Erwerb oder der Veräußerung von Patenten, Gebrauchsmustern, Technologie-Konzepten oder technischem Know-how, Entwurf und Prüfung von Lizenzverträgen
• Unterstützung beim innerbetrieblichen Know-how-Management, Arbeitnehmererfindungsrecht
Einige Basisinformationen zum Patent- und Gebrauchsmusterschutz:
1. Gegenstand des Patent- oder Gebrauchsmusterschutzes:
Patente und Gebrauchsmuster schützen technische Erfindungen. Voraussetzung ist zunächst, dass es sich um eine technische Erfindung handelt und der Erfindungsgegenstand nicht grundsätzlich von der Patentierung ausgeschlossen ist („Patentierbarkeit“). Letzteres ist etwa der Fall bei bloßen Entdeckungen, wissenschaftlichen Theorien und mathematischen Methoden. Als nicht technisch (sog. „Technizität“) werden im deutschen und europäischen Patentrecht regelmäßig reine Geschäftsmethoden beurteilt. Eine besondere Herausforderung kann dabei auch die Einordnung softwarebasierter Erfindungen („Software-Patente“ oder „computerimplementierte Erfindungen“) sein. Sowohl das Patent als auch das Gebrauchsmuster erfordern darüber hinaus die Neuheit der Erfindung und eine gewisse Erfindungshöhe (sog. „Patentwürdigkeit“). Beides bestimmt sich im Wesentlichen nach einem globalen Maßstab, d.h., dass etwa auch eine ältere chinesische Veröffentlichung der Erfindung die erforderliche Neuheit oder Erfindungshöhe nehmen kann. An der Neuheit fehlt es einer Erfindung, wenn sich sämtliche Merkmale einer Erfindung (nach Ihrem Hauptanspruch) bereits aus einer einzigen Veröffentlichung ergeben. Erfindungshöhe bedeutet, dass die Erfindung eine gewisse Qualität besitzen muss und sich für den Fachmann nicht bereits „in naheliegender Weise“ aus dem zuvor bekannten Stand der Technik – d.h. sämtlichen zum Anmeldetag bekannten relevanten fachlichen Veröffentlichungen – und dem ihm bekannten Fachwissen und Fachkönnen ergeben darf. Schließlich muss eine Erfindung gewerblich anwendbar sein, damit sie dem Patent- oder Gebrauchmusterschutz zugänglich ist.
Gegenstand des Patentschutzes können sowohl körperliche Gegenstände (Vorrichtungen, Erzeugnisse, Stoffe), als auch Verfahren (Herstellungs-, Arbeits- oder Anwendungsverfahren) sein.
Das Gebrauchsmuster unterscheidet sich als sog. „kleines Patent“ vom „richtigen“ Patent im Wesentlichen durch eine kürzere maximale Schutzdauer von 10 anstatt bis zu 20 Jahren sowie dadurch, dass die inhaltlichen Voraussetzungen der Neuheit und Erfindungshöhe vom Amt nicht geprüft werden. Das Amt überprüft allein die Wahrung der formalen Voraussetzungen, so dass eine Eintragung in der Regel immer erreicht wird. Da es auf seine inhaltlichen Voraussetzungen nicht geprüft wird, handelt es sich allerdings um ein sogenanntes „Scheinrecht“, das heißt, dass Neuheit und Erfindungshöhe im Streitfall vom Gericht bzw. vom Amt im Falle des Löschungsverfahrens erstmals voll geprüft werden, was ein gewisses Risiko mit sich bringt. Beim Patent ist dies umgekehrt: Die Voraussetzungen werden vor der Eintragung streng geprüft, nach der Eintragung sind die ordentliche Gerichte an das Ergebnis dieser Amtsprüfung gebunden. Ein weiterer Unterschied zwischen den beiden Schutzrechten besteht darin, dass als Gebrauchsmuster nur Vorrichtungs-, nicht jedoch Verfahrenserfindungen angemeldet werden können. Schließlich gibt es beim Gebrauchsmuster eine sog. „Neuheitsschonfrist“, das heißt, der Erfinder kann seine Erfindung noch sechs Monate nach Veröffentlichung der Erfindung schützen lassen.
2. Wirkung eines Patents oder Gebrauchsmusters
a. Schutzbeginn und Schutzdauer
Der volle Patentsschutz beginnt mit der Veröffentlichung der Patenterteilung im Patentblatt des deutschen Patent- und Markensamtes (DPMA). Eine eingeschränkte Schutzwirkung, die dem Anmelder einen Anspruch auf Entschädigung gibt, entsteht bereits mit der Veröffentlichung der Patentanmeldung („Offenlegung“), die in der Regel 18 Monate nach dem Anmeldetag erfolgt. Die Laufzeit beträgt rückwirkend ab dem Anmeldetag maximal 20 Jahre, wobei mit Beginn des dritten Jahres jährliche Gebühren zur Aufrechterhaltung des Schutzes gezahlt werden müssen („Jahresgebühren“). Diese müssen auch für noch nicht erteilte und im Prüfungsverfahren befindliche Patentanmeldungen gezahlt werden. Die Anmeldephase bis zur Erteilung des Patents beträgt regelmäßig etwa eineinhalb bis zwei Jahre. Bei Erfindungen im Bereich der Arznei- und Pflanzenschutzmittel kann unter bestimmten Voraussetzungen eine Verlängerung des Schutz um maximal weitere fünf Jahre mit Hilfe eines sog, „ergänzenden Schutzzertifikats“ erreicht werden. Der Schutz eines Gebrauchsmusters beginnt mit der Eintragung im Gebrauchsmusterregister des DPMA. Die Laufzeit beträgt maximal 10 Jahre, wobei nach drei, sechs und acht Jahren sog. Aufrechterhaltungsgebühren anfallen.
b. Schutzwirkung
Patente und Gebrauchsmuster sind sog. „Ausschließlichkeitsrechte“, d.h., dass allein der Patentinhaber befugt ist, die patentierte Erfindung zu benutzen und über sie zu verfügen. Jedem Dritten kann es der Inhaber eines Patents oder Gebrauchsmusters daher etwa untersagen, ohne seine Zustimmung das geschützte Erzeugnis herzustellen, anzubieten, in den Verkehr zu bringen oder zu den genannten Zwecken entweder einzuführen (Import) oder zu besitzen, beziehungsweise, das geschützte Verfahren anzuwenden oder zur Anwendung anzubieten oder unmittelbare Erzeugnisse eines patentierten Verfahrens anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuführen oder zu besitzen. Wer entgegen diesem alleinigen Nutzungsrecht des Inhabers handelt, kann vom Verletzten auf Unterlassung und Schadensersatz in Anspruch genommen werden. Daneben bestehen aber auch Auskunfts-, Besichtigungs-, Beseitigungs- und Vernichtungsansprüche.
c. Reichweite
Die sachliche Reichweite der durch ein Patent und Gebrauchsmuster gewährten Rechte wird maßgeblich durch den Inhalt der Patent- oder Gebrauchsmusterschrift, insbesondere durch die Ansprüche, bestimmt. Daher ist bei der Formulierung der Patentanmeldung unbedingt auf eine ausreichende Abstrahierung des beschriebenen Erfindungsgegenstands zu achten, um einen möglichst großen Schutzbereich zu erhalten und eine Umgehung durch Konkurrenten möglichst zu verhindern. Die räumliche Reichweite der durch ein Patent und Gebrauchsmuster gewährten Rechte ist jeweils auf das Land begrenzt, in dem es erteilt wurde. Ein deutsches Patent gilt also nur in Deutschland, in Frankreich beispielsweise kann jeder Dritte den Gegenstand benutzen (untersagt werden kann jedoch die Einfuhr nach Deutschland). Soll der Schutz international ausgedehnt werden, sind verschiedene Fristen zu beachten (siehe unten, Punkt 5.).
3. Kosten einer nationalen Patent- und Gebrauchsmusteranmeldung
a. Gebrauchsmuster
Die Amtskosten einer nationalen deutschen Patentanmeldung betragen:
• Anmeldung eines Gebrauchsmusters € 40,00
• Rechercheantrag zum Gebrauchsmuster € 250,00 (für die Registrierung nicht unbedingt erforderlich)
• Schutzrechtsverlängerung: nach 3, 6 und 8 Jahren fallen Aufrechterhaltungsgebühren an, diese betragen nach drei Jahren € 210,00, nach sechs Jahren € 350, 00 und nach acht Jahren € 530,00.
b. Patent
Die Amtskosten einer nationalen deutschen Patentanmeldung betragen:
• Anmeldung eines Patentes € 40,00 (für die Patentanmeldung in elektronischer Form), € 60,00 (für die Patentanmeldung in Papierform) für eine Patentanmeldung mit bis zu 10 Ansprüchen. Ab dem elften Anspruch werden sogenannte Anspruchsgebühren erhoben (€ 20,00 pro Anspruch bei Patentanmeldung in elektronischer Form, € 30,00 bei Patentanmeldung in Papierform)
• Prüfungsantrag zum Patent: € 350,00 ohne vorherige Amtsrecherche, € 150,00 mit vorheriger Amtsrecherche
• Rechercheantrag (Amtsrecherche) zum Patent: € 250,00 (für Prüfung nicht unbedingt erforderlich)
• Ab dem 3. bis zum 20. Patentjahr fallen Jahresgebühren in regelmäßig in steigender Höhe an.
4. Internationale Anmeldestrategie, Fristen, Kosten
In Mitgliedsstaaten der Pariser Verbandsübereinkunft können unter Inanspruchnahme der Priorität (des Anmeldetags) einer – z.B. – deutschen Basisanmeldung innerhalb eines Jahres Anmeldungen im Ausland eingeleitet werden. Dies ist insofern wichtig, als eine eigene Erstanmeldung selbst zum Stand der Technik wird und wirksame Patentanmeldungen für denselben Erfindungsgegenstand im In- oder Ausland daher nur innerhalb dieser Frist (unter Inanspruchnahme der Priorität der Basisanmeldung) eingeleitet werden können. Die Kosten nationaler oder regionaler Patentanmeldungen sind je nach Land/Region unterschiedlich. Die voraussichtlichen Kosten konkreter Anmeldeszenarien mit einem bestimmten geografischen Umfang können vorab näherungsweise kalkuliert werden.
Ferner kann innerhalb des Zeitraums von einem Jahr unter Inanspruchnahme der Priorität (des Anmeldetags) einer – z.B. – deutschen Basisanmeldung auch eine internationale PCT-Anmeldung (“Patent Cooperation Treaty” = Patentzusammenarbeitsvertrag) bei der WIPO (World Intellectual Property Organization) in Genf eingeleitet werden. Hierbei handelt es sich um ein zentrales Anmeldeverfahren für sämtliche Mitgliedsstaaten des PCT. Mit der Einleitung dieses Anmeldeverfahrens ist es möglich, noch bis zum Ablauf von 30 Monaten (Europäische Patentanmeldung: 31 Monate) nach Einreichung einer – z.B. – deutschen Basisanmeldung weitere Anmeldungen in Mitgliedsstaaten oder -Regionen (etwa ein Europäisches Patent) des PCT einzuleiten. Die internationale PCT-Anmeldung führt also nicht zur zentralen Erteilung eines „Weltpatents“. Der Anmelder gewinnt für die Entscheidung, in welchem Umfang und wo Auslandsanmeldungen konkret eingeleitet werden sollen, aber weitere 18 Monate (Europäische Patentanmeldung: 19 Monate) Zeit. Für die Einreichung des PCT-Antrags fallen derzeit Amtsgebühren in Höhe von derzeit € 3.049,00 an. Für die spätere tatsächliche Einreichung der Auslandsanmeldungen (sog. „Nationalisierung“ bzw. „Regionalisierung“) fallen weitere Kosten und Gebühren an, deren Höhe je nach Land bzw. Region (Europa) unterschiedlich ist. In der Regel entstehen für die Einreichung neben den Amtsgebühren Übersetzungskosten und Kosten eines anwaltlichen Anwalts vor Ort. Die voraussichtlichen Kosten einer solchen Nationalisierung oder Regionalisierung können für konkrete Anmeldeszenarien vorab näherungsweise kalkuliert werden.
Auch bei der Anmeldung eines Europäischen Patents handelt es sich um ein zweistufiges Verfahren mit einer Europäischen Patentanmeldung beim Europäischen Patentamt in München und einer anschließenden sogenannten „Validierung“ in den gewünschten Mitgliedsstaaten. Das Verfahren wird zunächst zentral vor dem Europäischen Patentamt in München geführt. Nach der zentralen – für die Mitgliedsstaaten bindenen – Erteilung muss in den einzelnen gewünschten Mitgliedstaaten eine Validierung durchgeführt werden, die im Wesentlichen in der Zahlung der Veröffentlichungsgebühren sowie der Einreichung etwaiger je nach nationalen Vorschriften erforderlichen Übersetzungen entweder der gesamten Patentanmeldung oder nur der Ansprüche besteht. Die Validierung muss in der Regel von einem Anwalt vor Ort geführt werden. Für eine Europäische Patentanmeldung fallen im Laufe des Anmeldeverfahrens verschiedene Gebühren an (Anmelde- und Recherchengebühr, Benennungsgebühren, Anspruchsgebühren bei mehr als 15 Patentansprüchen, die Prüfungs-, die Erteilungs- sowie die Druckkostengebühr). Außerdem fallen ab dem dritten Jahr nach dem Anmeldetag bis zur Patenterteilung Jahresgebühren an. Die Anmelde-, Benennungs- und die Recherchengebühr sind zu Beginn des Verfahrens zu entrichten und betragen bei einer Anmedung in Papierform derzeit € 2.075,00. Die übrigen Gebühren werden erst später fällig. Bis zur Erteilung eines Europäischen Patents belaufen sich die Gebühren bei einer Anmeldung in Papierform derzeit auf mindestens € 4.610,00. Nach der Erteilung geht das europäische Patent in die Zuständigkeit der benannten Vertragsstaaten über (Validierung). Die konkreten Validierungskosten hängen von den nationalen Vorausetzungen der gewählten Mitgliedsstaaten (Vertreterzwang, Umfang von Übersetzungserfordernissen) ab. Zur Aufrechterhaltung des Patents sind in diesen Vertragsstaaten nach der Erteilung des Europäischen Patents ferner jeweils Jahresgebühren zu zahlen, drren Höhe von Staat zu Staat unterschiedlich ist. Die Gesamtkosten einer europäischen Patentanmeldung und Validierung in bestimmten Mitgliedsstaaten können für konkrete Anmeldeszenarien vorab näherungsweise kalkuliert werden.