Bundesgerichtshof: Unterlizenzen bestehen bei Erlöschen der Hauptlizenz fort

Eine für alle Inhaber und Nutzer, aber auch Erteiler von Lizenzrechten höchst bedeutsame Entscheidung hat der Bundesgerichtshof jüngst veröffentlicht.

Lizenzrechte: Grundlagen

Unter Lizenzrechten versteht man das Recht, ein rechtlich (z.B. durch ein Urheberrecht) geschütztes Werk mit Zustimmung des Inhabers nutzen zu dürfen. Dies kann z.B. das Recht zur Nutzung einer Software, aber auch eines Textes, Bildes, Videos oder eines Musikstücks sein. Mitunter ist in einer solchen Rechtseinräumung auch das Recht enthalten, Unterlizenzen zu erteilen. Z.B. kann einem Unternehmen das Recht eingeräumt sein, eine Software selbst zu nutzen und auch Dritten die Nutzung zu ermöglichen (z.B. die Software als „Wiederverkäufer“ zu vervielfältigen und an Kunden zu vertreiben). Die Frage ist, was geschieht, wenn die Hauptlizenz beendet wird. Würden in diesem Falle auch die Unterlizenzen erlöschen, wären die Kunden des Inhabers der Hauptlizenz nicht mehr zur Nutzung der Software berechtigt – mit möglicherweise dramatischen Folgen. Denn der Wegfall der Nutzungsrechte für eine CRM- oder ERP-Lösung kann ein Unternehmen im Zeitalter vernetzter Informationen und automatisierter Geschäftsprozesse zum Stillstand verurteilen.

Wegweisendes Urteil des BGH

Der u.a. für das Urheberrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat jetzt mit Urteil vom 19. Juli 2012 (Aktenzeichen: I ZR 70/10 – „M2Trade) entschieden, dass das Erlöschen einer Hauptlizenz in der Regel nicht zum Erlöschen daraus abgeleiteter Unterlizenzen führt.

Gegenstand des Urteils waren die die Nutzungsrechte an einem Computerprogramm. Die Klägerin ist Inhaberin ausschließlicher Nutzungsrechte an dem Computerprogramm „M2Trade“. Sie hatte einem anderen Unternehmen (Hauptlizenznehmerin) Nutzungsrechte an der Software gegen Zahlung einer Lizenzgebühr eingeräumt. Die Hauptlizenznehmerin hat einem anderen Unternehmen (Unterlizenznehmerin) ein Nutzungsrecht an dem Programm eingeräumt.

Die Hauptlizenznehmerin hatte die Zahlung der Lizenzgebühren eingestellt. Die Klägerin hat die Hauptlizenz daher gekündigt. Die Klägerin ist der Ansicht, dass mit der Hauptlizenz auch die Unterlizenz erloschen ist und forderte von der Unterlizenznehmerin Schadensersatz für die  – ihrer Ansicht nach der Kündigung rechtswidrige – Nutzung der Software. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, was auch das Oberlandesgericht in der Berufungsinstanz bestätigte. Die Klägerin zog daher vor den Bundesgerichtshof: ohne Erfolg.

Nach Einschätzung des höchsten deutschen Zivilgerichts  bleiben Nutzungsrechte (Urheberrechte, aber auch Nutzungsrechte an Marken, Gebrauchsmustern und Patenten) wirksam, wenn der Inhaber des Rechts wechselt, der das Nutzungsrecht eingeräumt hat. In der Folge dieses Prinzips falle eine Unterlizenz auch bei einem Entfallen der Hauptlizenz nicht einfach an den Rechtsinhaber zurück. Der Inhaber der Unterlizenz habe ein berechtigtes Interesse, seine in die Unterlizenz getätigten Investitionen zu amortisieren und in den Bestand der Unterlizenz zu vertrauen.

Unterlizenznehmer genießt Vertrauensschutz

Demgegenüber habe der Rechtsinhaber ein geringer zu gewichtendes Interesse. Schließlich könne er den Hauptlizenznehmer nach dem Erlöschen der Hauptlizenz auf Abtretung seines Anspruchs gegen den Unterlizenznehmer auf Zahlung von Lizenzgebühren in Anspruch nehmen und dann an der Stelle des Hauptlizenznehmers die Lizenzvergütung vom Unterlizenznehmer fordern.

Der Unterlizenznehmer könne hingegen die Auflösung des zwischen dem Rechtsinhaber und dem Hauptlizenznehmer geschlossenen Vertrags meistens weder beeinflussen noch vorhersehen. Er würde durch das unerwartete Ende seines Nutzungsrechts oft erhebliche wirtschaftliche Nachteile erleiden, die sogar zur Vernichtung seiner wirtschaftlichen Existenz führen können, wenn er auf den Bestand der Lizenz angewiesen ist.

Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs ist wegweisend und im Sinne der Rechtssicherheit zu begrüßen Denn insbesondere im Insolvenzfall des Hauptlizenznehmers war bislang oft unsicher, ob bei einer durch die Insolvenz und eine damit einhergehende Einstellung der Zahlung der Lizenzgebühren erfolgenden Kündigung des Nutzungsrechts des Hauptlizenznehmers auch dessen Kunden um deren Lizenzrechte fürchten müssen. Ein Systemhaus, dem die Lizenz einer wichtigen Software gekündigt wird, würde dann auch seine Kunden in die Gefahr bringen, dass sie die vom Systemhaus bereitgestellte Software nicht mehr nutzen dürfen. Dieses Risiko ist durch das Urteil des Bundesgerichtshofs nunmehr im Sinne der Kunden ausgeräumt.

Wichtige Ausnahme: Fehlerhafte/fehlende Hauptlizenz

Vom Gegenstand der Entscheidung ist jedoch ein äußerst wichtiger Fall abzugrenzen: Der Fortbestand der Unterlizenz setzt voraus, dass die Hauptlizenz wirksam eingeräumt war. Fehlt es an einer wirksamen Hauptlizenz, besteht auch für die Unterlizenz kein Vertrauensschutz. Die Regel, dass es keinen so genannten „gutgläubigen Erwerb“ von Nutzungsrechten gibt, besagt, dass ein Kunde keine wirksamen Nutzungsrechte an Werken bzw. Schutzrechten von jemandem erwerben kann, der seinerseits nicht über die notwendigen Rechte verfügt.

Ein Beispiel: ein Kunde erwirbt über eine Internetplattform Rechte an einem Foto, dass er auf seiner Internetseite nutzt. Später meldet sich der Fotograf, der dem Vertrieb seines Werkes über die Internetplattform nicht zugestimmt hat, beim Kunden – im konkreten Beispiel wahrscheinlich mit einer Abmahnung wegen der Verletzung seiner Urheberrechte.

Kein Vertrauensschutz bei Irrtum über Nutzungsrechte

In diesem Fall ist der Kunde gegenüber dem Fotografen zur Unterlassung, zur Erstattung von Abmahnkosten und wahrscheinlich sogar zum Schadensersatz verpflichtet. Er kann sich gerade nicht darauf berufen, die Fotos über die Internetplattform lizenziert zu haben, da bereits das Angebot über die Internetplattform ohne ausreichende Berechtigung erfolgte.

Der Kunde könnte nun Regressansprüche gegen den Betreiber der Internetplattform geltend machen.

Wenn der Betreiber der Internetplattform aber seinen Sitz im Ausland hat, ja gegebenenfalls sogar ein Vertrag (etwa über die Einbeziehung von AGB) nach ausländischem (z.B. US-amerikanischem) Recht geschlossen wurde, ist es um die Chancen des Kunden in der Praxis düster bestellt. Rechtsstreitigkeiten im Ausland kosten oft das Vielfache einer Auseinandersetzung in Deutschland. In vielen Fällen erhält selbst der „Gewinner“ des Rechtsstreits im Ausland wegen des dort geltenden Rechts keine Anwalts- und Gerichtskosten erstattet.

Vorausschauend planen – Risiken erkennen

Vor diesem Hintergrund wird klar, dass rechtssichere Vereinbarungen und praxisgerechte und durchsetzbare Gestaltungen nicht nur wünschenswert sind, sondern vor manchmal existenzbedrohlichen Folgen schützen können. Sorglosigkeit und Vertrauen in vermeintlich „große“ Anbieter kann ernsthafte Folgen haben. Denn Streitwerte und Kosten in Rechtsstreitigkeiten um die Unterlassung von Rechtsverletzungen (z.B. Unterlassung der Verletzung von Urheberrechten, Markenrechten oder Patentrechten) können beträchtlich sein.

Unternehmen (gerade und vor allem auch kleinere und mittelständische Unternehmen) tun gut daran,  für ihre Nutzungsrechte und deren Erwerb tragfähige und sichere Richtlinien und Strategien zu entwickeln, um unliebsame Überraschungen zu vermeiden.

Bei einer Überprüfung und Berichtigung Ihrer Nutzungsrechte („rights clearance“), aber natürlich auch bei der Gestaltung und Optimierung Ihrer Unternehmensprozesse und Strategien unterstützen Sie die Experten von BBS – verständlich, praxisgerecht und direkt. Damit Sie im Falle eines Falles richtig aufgestellt sind – sprechen Sie uns an. Wir sind gerne für Sie da.

 

Rechtsanwalt Thomas Brehm, BBS Rechtsanwälte Hamburg