Werbeblocker IV vor dem BGH: Urheberrecht an Websites und Werbe-Monetarisierung
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat am 31. Juli 2025 mit seiner Entscheidung „Werbeblocker IV“ (Az. I ZR 131/23, Volltext abrufbar hier) einen neuen rechtlichen Akzent in der Debatte um Werbeblocker für Webbrowser gesetzt. Anders als in früheren Verfahren lag der Fokus diesmal nicht auf Fragen des Wettbewerbsrechts (UWG) oder des Kartellrechts, sondern auf dem Gebiet des Urheberrechts (UrhG): Zur Prüfung stand, ob Website-Code – insbesondere die vom Browser zur Laufzeit erzeugte Code-Strukturen – als schutzfähige Computerprogramme im Sinne von § 69a UrhG gelten können. Damit rücken erstmals die programmtechnische Architektur von Webseiten und die konkreten technischen Abläufe in Browser-Engines beim Rendern von Website-Inhalten in den Mittelpunkt der rechtlichen Auseinandersetzung um Adblocker für Internetbrowser.
Hintergrund: Springer vs. Adblock Plus – diesmal auf der Bühne von § 69c UrhG
Seit Jahren wehren sich große Verlagshäuser, allen voran der Axel Springer Verlag, gegen den Einsatz von Werbeblockern wie etwa die Browsererweiterung Adblock Plus der Eyeo GmbH. Frühere Klagen auf Basis des Wettbewerbsrechts und des Kartellrechts scheiterten. In dem aktuellen Verfahren bemühte Springer das Urheberrecht an Computerprogrammen, konkret §§ 69a und 69c UrhG, und argumentierte, dass der Werbeblocker in urberrechtlich geschützte Programmteile der Webseitenstruktur eingreife.
Der Fokus lag auf der Frage, ob durch den Werbeblocker die Programmierung der Webseiten unzulässig umgearbeitet und so das Urheberrecht des Verlags verletzt wird. In den Vorinstanzen war Axel Springer erfolglos geblieben. Der Konzern ist der Auffassung, bei der Programmierung der Webseiten handele es sich aufgrund der darin enthaltenen Steuerungselemente um Computerprogramme im Sinne des § 69a Abs. 1 UrhG, an denen ihr die ausschließlichen Nutzungsrechte zustünden. Die Browsererweiterung Adblock Plus greife in diese Nutzungsrechte ein, indem sie die Computerprogramme manipuliere.
Bytecode als Gegenstand des Urheberrechts?
Der Bundesgerichtshof ging bei seiner Entscheidung von dem folgenden Sachverhalt aus: Beim Aufruf der Webseiten fordere der Browser vom Server des Anbieters die HTML-Datei an und speichert sie im Arbeitsspeicher auf dem Endgerät des Nutzers. Zur Anzeige des HTML-Dokuments interpretiert der Browser den Inhalt des HTML-Dokuments mittels einer Parsing-Engine. Das Ergebnis der Interpretation ist eine Objektstruktur, der DOM-Knotenbaum. Zum grafischen Aufbau der Webseite baut eine CSS-Engine sogenannte CSS-Strukturen („CSSOM“) auf. Die DOM- und CSS-Strukturen werden mittels einer Render-Engine in einer Rendering-Baumstruktur zusammengeführt. Der Werbeblocker nimmt Einfluss auf diese vom Browser erzeugten Datenstrukturen („Bytecode„) und sorgt dafür, dass als Werbung erkannte Objekte nicht auf dem Bildschirm des Betrachters dargestellt werden:
„Der Werbeblocker nimmt Einfluss auf den DOM-Knotenbaum, die CSS-Strukturen sowie den Render Tree und sorgt hierbei durch zwei Mechanismen dafür, dass als Werbung erkannte Elemente nicht auf dem Bildschirm des Nut-zers erscheinen. Der erste Mechanismus (Variante 1) bewirkt, dass der Browser Werbeinhalte bereits nicht von Werbeservern abruft. Der zweite Mechanismus (Variante 2) führt dazu, dass ein Werbeelement zwar in den Arbeitsspeicher geladen, aber nicht angezeigt wird („Element Hiding“).“
Der Verlag ist hierbei Aufassung, dass der DOM-Knotenbaum und die CSS-Strukturen mit den darin enthaltenen Handlungsanweisungen Ausdrucksformen der Programmierung und von deren urheberrechtlichem Schutz mit umfasst seien. Die bei der Verwendung des Werbeblockers erfolgenden Vervielfältigungen seien im Sinne des § 69c Nr. 1 Satz 1 UrhG unberechtigt. Der Werbeblocker führe außerdem zu unbefugten Umarbeitungen im Sinne des § 69c Nr. 2 Satz 1 UrhG. Im Ausgangsverfahren hatte Springer außerdem eine Urheberrechtsverletzung unter dem Gesichtspunkt einer unberechtigten Vervielfältigung des Designs der Webseite („Oberflächengestaltung“) geltend gemacht. Der Verlag hat die Beklagten auf Unterlassung, Auskunft und Schadensersatz in Anspruch genommen. Das Landgericht und das Berufungsgericht hatten die Ansprüche zurückgewiesen. Das Berufungsgericht hat die Revision zurSicherung einer einheitlichen Rechtsprechung teilweise zugelassen, soweit eine unbefugte Umarbeitung eines Computerprogramms i.S.d. § 69c Nr. 2 UrhG geltend gemacht wurde.
BGH: Bestehen und Verletzung von Urheberrechten möglich – Zurückverweisung
Der Bundesgerichtshof hat die Entscheidung aufgehoben und zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen, soweit Ansprüche wegen der behaupteten abändernden Vervielfältigung und Umarbeitung eines Computerprogramms im Sinne des § 69c Nr. 1 und 2 UrhG betrifft. Ein Eingriff in die Rechte des Verlags könne auf der Grundlage der vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen nicht abgelehnt werden. Das Gericht habe nicht konkret genug geprüft, welche Bestandteile der Programmierung und des Bytecodes als Schutzgegenstand in Betracht kommen und inwieweit diese vervielfältigt oder umgearbeitet wurden. Es könne nicht ausgeschlossen werden, dass der Bytecode oder der von ihm geschaffene Code als Computerprogramm geschützt ist und der Werbeblocker im Wege der Umarbeitung oder abändernden Vervielfältigung in das daran bestehende ausschließliche Recht eingegriffen hat.
Eine höchstrichterliche Grundsatzentscheidung zur urheberrechtlichen Einordnung dieser Fragen steht also zunächst noch aus – dürfte angesichts der Entschiedenheit, mit der der Verlag sein werbebasiertes Monetarisierungsmodell rechtlich verteidigt nur eine Frage der Zeit sein. Aus rechtspraktischer Sicht ist dies zu begrüßen, weil sich eine Konkretisierung stark unsicherheitsbehafteter Rechtsfragen bei der der Bewertung der Urheberrechtsfähigkeit von Websites als Computerprogramme und der Abgrenzung zwischen einer zulässigen und unzulässigen Nachschaffung erhoffen lässt. Neu ist hierbei die detaillierte Auseinandersetzung mit dem technischen Prozess des Bildaufbaus einer Website durch den Browser (Rendering). In diesem Rendering-Prozess erstellt der Browser in mehreren technischen Einzelschritten aus den unterschiedlichen Rohdaten die visuelle interaktive Wiedergabe Website:
- Der Browser sendet eine HTTP-Anfrage an den Webserver mit dem er ein HTML-Dokument anzufordert.
- Der Webserver verarbeitet die Anfrage und sendet die HTML-Datei als HTTP-Antwort an den Browser zurück.
- Parsing: Der Browser empfängt das HTML-Dokument und beginnt, es zu analysieren und in eine Dokumenten-Objekt-Modell (DOM)-Baumstruktur umzuwandeln, in der jeder Knoten ein Objekt ist, das einen Teil des Dokumentes repräsentiert (DOM-Knotenbaum).
- Beim Parsen identifiziert der Browser zusätzliche Ressourcen wie CSS-Komponenten, JavaScript-Kompenten und Medieninhalte und beginnt, diese herunterzuladen.
- CSS-Parsing: Der Browser empfängt und parst die CSS-Dateien, erstellt daraus einen CSSOM (CSS-Objektmodell)-Baum.
- Render-Baum-Erstellung: Die Browser-Engine kombiniert DOM und CSSOM, um eine baumartige Struktur zu schaffen, die als Render-Baum bezeichnet wird. Der Renderbaum enthält die Informationen über den Stil und die Inhalte der Webseite.
- Der Browser berechnet das Layout die Größe und Position eines jeden sichtbaren Elements auf der Webseite und erstellt die Endnutzer-Ansicht.
- JavaScript-Parsing: Der Browser parst und führt eingebettete oder verlinkte JavaScript-Komponenten aus. Diese können Elemente des DOM-Knotenbaums dynamisch zur Laufzeit verändern, wodurch weitere Layout- und Rendering-Prozesse ausgelöst werden.
Auch die Browserweiterung Adblock Plus greift dynamisch zur Laufzeit in den Rendering-Prozess ein und manipuliert die Darstellung der Website im Browser des Betrachters. Im weiteren Verlauf des Verfahrens wird es daher interessant, auf welcher Ebene das Programm genau im Einzelnen in die Datenstrukturen eingreift (DOM, CSSOM, Rendering-Baum) und ob und ggf. inwieweit derartige derivative Codestrukturen („Bytecode“) noch als urheberrechtlich geschützte Audrucksformen eines Computerprogramms beurteilt werden.
Rechtsprechungsentwicklung: Werbeblocker-Entscheidungen des BGH
Das Thema Werbe-Monetarisierung und Werbeunterdrückung beschäftigte den BGH bereits in den Entscheidungen Werbeblocker I-III:
- Werbeblocker I – BGH, 24. Juni 2004, I ZR 26/02: Die Entscheidung betraf ein Vorschaltgerät zum Anschluss an den Fernseher oder Videorekorder mit einer Werbeblocker-Funktion („Fernseh-Fee“). Nach der Ansicht des BGH ist der Vetrieb des Geräts nicht wettbewerbswidrig, weil die Entscheidung, Werbung zu blockieren, bei den Zuschauern liegt, und die Beklagte lediglich eine technische Hilfe zur Verfügung stellt.
- Werbeblocker II – BGH, 19. April 2018, I ZR 154/16: Die Entscheidung betraf ebenfalls ein Verfahren des Axel Springer Verlags gegen die Eyeo GmbH wegen der Browser-Erweiterung Adblock Plus. Das Angebot des Werbeblockers stelle keine gezielte Behinderung im Sinne des § 4 Nr. 4 UWG dar, weil die Anbieterinmit dem Angebot in erster Linie die Beförderung ihres eigenen Wettbewerbs verfolgt. Dies ngilt auch, wenn sie gegen Entgelt die Möglichkeit der Freischaltung von Werbung durch die Aufnahme in eine Whitelist ermöglicht. Denn das Geschäftsmodell setze damit die Funktionsfähigkeit der Internetseiten des Verlags gerade voraus. Es liege auch keine unlautere mittelbare Behinderung vor, weil der Einsatz des Programms in der autonomen Entscheidung der Internetnutzer liegt.
- Werbeblocker III – BGH, 10. Oktober 2019, KZR 73/17: Auch dieses Verfahren betraf den Axel Springer Verlags und die Eyeo GmbH wegen der Browser-Erweiterung Adblock Plus. Die Entscheidung betraf das Kartellrecht. Der BGH stellte fest, dass Eyeo keine marktbeherrschende Stellung habe und keine vertikale Wettbewerbsbeschränkung vorliege. Die Nutzung der Browser-Erweiterung erfolge freiwillig und Marktmechanismen blieben intakt, weshalb eine Kartellrechtsverletzung nicht gegeben sei.
Takeaways und Handlungsempfehlungen
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Die Programmierung einer Website kann als Computerprogramm nach § 69a Abs. 1 UrhG geschützt sein,
- Der urheberrechtliche Schutz erstreckt sich möglicherweise auch auf vom Browser daraus derivativ erzeugte Codestrukturen („Bytecode“) im Arbeitsspeicher des Endgeräts, mit dem sie abgerufen werden.
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Urheberrechte entstehen mit der Schaffung des Werks, sie bedürfen keiner Eintragung in einem Register und keine Anmeldung beim Patentamt. Daher ist die Entstehung von Urheberrechten aber auch nicht öffentlich dokumentiert. Um urheberrechtliche Ansprüche in einem Streitfall durchsetzen zu können, muss man daher auch nachweisen können, im Besitz der erforderlichen Urheber- oder Verwertungsrechte zu sein. Dies kann insbesondere im Unternehmen und bei längeren Entwicklungsprozessen (legacy code) eine Herausforderung darstellen. Die Historie von Programierprojekten sollte daher im Unternehmen stets lückenlos protokolliert werden, um die Rechtsinnerhaberschaft und die Kette des Rechtserwerbs erforderlichenfalls darstellen und belegen zu können.
- Sofern mit Software technisches Neuland betreten wird, ein bestimmtes technisches Problem gelöst wird, für das es vorher keine Lösung gab, sollte stets auch eine Patentanmeldung in Erwägung gezogen werden. Patentschutz kommt grundsätzlich für softwarebasierte Erfindungen (sog. computerimplementierte oder softwareimplementierte Lösungen in Betracht.
Unternehmen (gerade und vor allem auch kleinere und mittelständische Unternehmen) tun gut daran, für ihre Nutzungs- und Verwertungsrechte und deren Erwerb tragfähige und sichere Richtlinien und Strategien zu entwickeln, um unliebsame Überraschungen zu vermeiden. Wir unterstützen Sie gerne bei der Gestaltung und Optimierung Ihrer Unternehmensprozesse und Strategien, aber auch bei der Überprüfung und ggf. Berichtigung Ihrer bestehenden Nutzungs- und Verwertungsrechte („rights clearing“).
Damit Sie im Falle eines Falles richtig aufgestellt sind – sprechen Sie uns an. Wir sind gerne für Sie da.
Rechtsanwalt Tobias Spahn, BBS Rechtsanwälte Hamburg

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