Wichtige Änderung im E-Commerce: „Widerrufs-Button“ wird ab 19. Juni 2026 Pflicht im B2C-Geschäft
Ab Sommer 2026 müssen alle Händler und Dienstleister, die B2C-Fernabsatzverträge über Websites oder Apps schließen, eine elektronische Widerrufsfunktion („Widerrufs-Button“) bereitstellen. Wer bis zum 19.06.2026 nicht umstellt, riskiert verlängerte Widerrufsfristen, Abmahnungen und Bußgelder. Worum es geht und was zu tun ist:
1. Hintergrund
Ab dem 19.06.2026 muss jede Website oder App, über die mit Verbrauchern Fernabsatzverträge abgeschlossen werden können, eine jederzeit erreichbare Widerrufsfunktion („Widerrufs-Button“) bereitstellen. Die Pflicht wird auf EU-Ebene durch Art. 11a der Änderungsrichtlinie (EU) 2023/2673 und in Deutschland durch den neuen § 356a BGB umgesetzt. Die Verpflichtung tritt neben die bereits bestehenden Verpflichtungen für einen „Bestell-Button“ nach § 312j BGB und einen „Kündigungs-Button“ nach § 312k BGB.
Die Pflicht betrifft alle Unternehmer, die B2C-Fernabsatzverträge über Online-Benutzeroberfläche anbieten (App, eigener Web-Shop, Plattform-Web-Shop (= Ebay, Amazon,..) usw.). Sie betrifft sämtliche E-Commerce-Verträge mit Verbrauchern, also zum Beispiel Online-Warenhandel, -Finanzdienstleistungen oder Verträge über digitale Dienste wie Nachrichten-Portale, Zeitschriften-Datenbanken, Webinare, E-Learning-Plattformen. Sie gilt nur für Verträge, für die auch ein gesetzliches Widerrufsrecht nach §§ 312g, 355 BGB besteht. Ausgenommen sind daher bspw. individuell gefertigte Waren oder verderbliche Produkte, bei denen das Widerrufsrecht ausgeschlossen ist. Die Pflicht gilt unabhängig vom Sitz des Händlers, sobald sich das Angebot an Verbraucher in der EU richtet.
2. Mindestanforderungen zur Ausgestaltung der Widerrufsfunktion
- Bereitstellung/Beschriftung: Die Widerrufsfunktion muss mit einer gut lesbaren Beschriftung „Vertrag widerrufen“ oder einer ähnlich eindeutigen, gut lesbare Beschriftung bereitgestellt werden. Dies kann also beispielsweise ein Widerrufs-Button mit der gut lesbaren Beschriftung „Vertrag widerrufen“ sein.
- Positionierung: Hervorgehoben platziert und für den Verbraucher leicht zugänglich. Er sollte daher bspw. ohne scrollen zugänglich sein, bspw. im Header- oder Footerbereich der Online-Benutzeroberfläche.
- Ständige/durchgängige Verfügbarkeit: Der Button muss ständig/durchgängig vorgehalten werden, solange Widerrufsfristen laufen. Er kann zur Vereinfachung dauerhaft – unabhängig von im Einzelnen geltenden Widerrufsfristen – eingeblendet werden, also zum Beispiel generell im Header oder Footer der Benutzeroberfläche. Dies war in der rechtswissenschaftlichen Diskussion lange umstritten, wurde im deutschen Gesetzgebungsverfahren aber mit der Begründung des Gesetzentwurfs ausdrücklich klargestellt (vgl. Gesetzbegründung, Drucksache 21/1856, Seite 37, Zu Nummer 7) .
- Innerhalb/außerhalb Log-In-Bereich: Die Funktion kann generell unabhängig vom Log-in in einem Kundenkonto bereitgestellt und eingeblendet werden. Nach der Begründung des Gesetzentwurfs ist es aber ausdrücklich ebenfalls ausreichend, die Widerrufsfunktion ausschließlich im Login-Bereich eines Kundenkontos bereitzustellen, „wenn und soweit auch der Vertrag ausschließlich mit der Einrichtung eines Kundenkontos geschlossen werden kann“ (Drucksache 21/1856, Seite 38). Wenn jedoch auch Bestellungen ohne Kundenkonto als Gast möglich sind, muss im Umkehrschluss allerdings zumindest auch eine Widerrufsfunktion für Nutzer ohne Konto angeboten werden.
Diese Wahlmöglichkeit unterscheidet sich von der Rechtslage beim Kündigungsbutton nach § 312k BGB: Für diesen haben Gerichte wiederholt entschieden, dass eine Online-Kündigung auch ohne vorherige Anmeldung möglich sein muss (bspw. LG Köln, Beschluss vom 29.7.2022 – 33 O 355/22; KG Berlin, Urteil vom 18.11.2025 – 5 UKl 10/25). Aktuell ist zu dieser Frage eine Revision beim Bundesgerichtshof anhängig, AZ: I ZR 275/25).
- Widerrufserklärung: Die Funktion/der Button führt zu einer Widerrufserklärung, die dem Kunden die „Bereitstellung oder Bestätigung“ der folgenden Informationen ermöglicht:
- Name des Verbrauchers,
- Angaben zur Identifizierung des Vertrags oder des Teils des Vertrags, den der Verbraucher widerrufen möchte,
- Angaben zum elektronischen Kommunikationsmittel, mit welchem dem Verbraucher eine Eingangsbestätigung für den Widerruf zu übermitteln ist, also zum Beispiel eine Email-Adresse.
Es bietet sich daher die Umsetzung als Widerrufsformular mit entsprechenden Eingabefeldern an. Die Eingabefelder können vorbelegt werden („bestätigt“).
- Bestätigung/Übermittlung: Für die Übermittlung des Widerrufs muss der Anbieter eine Bestätigungsfunktion bereitstellen, die mit der Beschriftung „Widerruf bestätigen“ oder einer gleichbedeutenden eindeutigen Formulierung Beschriftung versehen ist. Dies kann ein zweiter Button mit der gut lesbaren Beschriftung „Widerruf bestätigen“ sein („Bestätigungs-Button„),
- Eingangsbestätigung: Dem Verbraucher muss unverzüglich eine Eingangsbestätigung an das vom Verbraucher angegebene Kommunikationsmittel übermittelt werden, die den Inhalt der Widerrufserklärung sowie Datum und Uhrzeit des Eingangs enthält. Nach dem Gesetzeswortlaut des neuen § 356a Abs. 4 BGB muss dies „auf einem dauerhaften Datenträger“ geschehen. Das klingt schlimmer, als es ist: Nach der bereits bestehenden Regelung Art. 2 Nr. 10 der Verbraucherrechterichtlinie (= VRRL, Richtlinie 2011/83/EU) reichen hierfür elektronische Nachrichten, also bspw. auch eine einfache E-Mail an die vom Verbraucher angegebene Adresse, aus.
3. Erweiterung der Informationspflichten
Mit der verpflichtenden Einführung der Widerrufsfunktion erweitern sich auch die gesetzlichen Informationspflichten des Unternehmers: Er muss den Verbaucher dann im Rahmen seiner Informationspflichten auch über die „Platzierung der Widerrufsfunktion nach § 356a des
Bürgerlichen Gesetzbuchs“ informieren (Artikel 246a § 1 Abs. 2 Ziffer 1 a) EGBGB). Versäumnisse führen dazu, dass die Widerrufsfrist gemäß dem zum Stichtag ebenfalls neu gefassten § 356 Abs. 3 BGB nicht zu laufen beginnt und das Widerrufsrecht des Verbrauchers gemäß dem neuen Abs. 4 erst nach Ablauf von 12 Monaten und 14 Tagen erlischt.
4. Mögliche Sanktionen bei fehlender Umsetzung
Wer am Stichtag keine entsprechend ausgestaltete Widerrufsfunktion bereitstellt, riskiert empfindliche Nachteile:
- Es besteht ein Abmahnrisiko durch Wettbewerber und Verbraucherschutzverbände.
- Verstöße können mit Bußgeldern in Höhe von bis zu 50 000 € geahndet werden.
- Verlängerung der Widerrufsmöglichkeit: Wird kein gesetzeskonforme Widerrufsfunktion angeboten, beginnt die Widerrufsfrist nicht zu laufen und das Widerrufsrecht des Verbrauchers erlischt erst nach 12 Monaten und 14 Tagen.
5. Handlungsempfehlungen für E-Commerce-Unternehmer
- Audit Ihrer Customer Journey
Prüfen Sie, ob auf allen Kanälen (Desktop, Mobile, App) eine Widerspruchsfunktion eingebunden und jederzeit sichtbar ist. - Formular-Logik gestalten
Halten Sie die Datenabfrage minimal (Name, Bestell- oder Vertragsnummer, Kommunikationsadresse); alles Weitere darf kein Widerrufs-Hindernis sein. - Echtzeit-Bestätigung automatisieren
Setzen Sie eine automatisierte Workflow-Benachrichtigung auf, die Inhalt, Datum & Uhrzeit des Widerrufs protokolliert und dies dem Kunden bestätigt. - Gast-Flow integrieren
Implementieren Sie ggf. zusätzlich eine öffentlich ohne Log-In zugängliche Widerrufsfunktion und verlinken Sie diese in der Bestellbestätigung bei Gastbestellungen. - Rechtstexte anpassen
Aktualisieren Sie Widerrufsbelehrung, AGB und Datenschutzerklärung; verweisen Sie auf die neue Widerrufsfunktion. - Test & Monitoring
Führen Sie Usability- und Barrierefreiheits-Tests mit der neuen Widerrufsfunktion durch und dokumentieren Sie die Vefügbarkeit und Funktionstüchtigkeit auf allen Kanälen für behördliche Nachfragen oder Audits.
Wer frühzeitig umstellt, erspart sich Rechtsrisiken und zeigt gleichzeitig Transparenz gegenüber den Kunden. Gerne begleiten wir Sie als spezialisierte Rechtswälte bei der technischen und rechtlichen Umsetzung – sprechen Sie uns an. Wir sind gerne für Sie da.
Rechtsanwalt Tobias Spahn, BBS Rechtsanwälte Hamburg


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