EuG: V12X als Marke mit Motorenbezug beschreibend
V12X – wenn der Markenname zu viel erklärt: Absolute Schutzhindernisse im Unionsmarkenrecht
von BBS Rechtsanwälte | März 2026
Was sind absolute Schutzhindernisse und warum gibt es sie?
Eine Marke soll ihrem Inhaber ein exklusives Recht an einem Zeichen verschaffen – und das auf Dauer. Sie ist das Versprechen an den Verbraucher, dass eine Ware oder Dienstleistung aus einer bestimmten Quelle stammt. Damit dieses System funktioniert, muss eine Marke ein Mindestmaß an Unterscheidungskraft besitzen: Sie muss in der Lage sein, die Herkunft eines Produkts zu kennzeichnen, statt lediglich dessen Eigenschaften zu beschreiben.

Markenanmeldung: Zurückweisungen sind häufig
Genau hier setzen die sogenannten absoluten Schutzhindernisse an, die für Unionsmarken in Art. 7 der Unionsmarkenverordnung (UMV) geregelt sind. Im Gegensatz zu relativen Schutzhindernissen – bei denen es um Konflikte mit älteren Rechten Dritter geht – betreffen absolute Schutzhindernisse das Zeichen als solches und gelten unabhängig davon, ob ein Wettbewerber konkret Einwände erhebt. Sie dienen dem Allgemeininteresse: Bestimmte Angaben sollen frei verfügbar bleiben und dürfen nicht durch eine Markeneintragung monopolisiert werden. Wer die Buchstaben „USB“ oder das Wort „Motoröl“ als Marke für elektronisches Zubehör oder Schmiermittel eintragen ließe, würde im Ergebnis die gesamte Branche von einer sachlichen Produktbeschreibung ausschließen. Das ist mit dem Grundgedanken des Wettbewerbs unvereinbar.
Das wichtigste absolute Schutzhindernis für die Praxis ist der beschreibende Charakter nach Art. 7 Abs. 1 lit. c UMV (Unionsmarken) bzw. § 8 Abs. 2 MarkenG (nationale deutsche Marken). Danach können Zeichen nicht eingetragen werden, die ausschließlich aus Angaben bestehen, welche im Verkehr zur Bezeichnung von Art, Beschaffenheit, Menge, Bestimmung, Wert oder sonstigen Merkmalen der Waren oder Dienstleistungen dienen können. Der Europäische Gerichtshof betont dabei immer wieder, dass nicht nur Zeichen ausgeschlossen sind, die tatsächlich beschreibend verwendet werden, sondern bereits solche, die dazu geeignet sind – also auch potenzielle Beschreibungen treffen das Schutzhindernis. Es kommt nur auf doe objektive Eignung an, die Intention des Markenanmelders („ich habe es aber ganz anders gemeint!“) spielt bei der Beurteilung keine Rolle.
Wann gilt eine Marke als beschreibend – und was gilt bei zusammengesetzten Zeichen?
Der EuGH hat in ständiger Rechtsprechung den Maßstab für die Beurteilung des beschreibenden Charakters herausgearbeitet. Entscheidend ist stets eine doppelte Bezugnahme: auf die konkret angemeldeten Waren oder Dienstleistungen einerseits und auf das Verständnis der maßgeblichen Verkehrskreise andererseits. Wer sind also die typischen Abnehmer des Produkts, und was werden sie bei unbefangener Betrachtung in dem Zeichen sehen – einen Herkunftshinweis oder schlicht eine Produktbeschreibung?
Besonders spannend und in der Praxis häufig streitig ist die Frage, wie zusammengesetzte Zeichen zu bewerten sind – also Marken, die aus mehreren Bestandteilen bestehen, von denen jeder für sich genommen beschreibend sein mag, in ihrer Kombination aber möglicherweise eine schutzzfähige Eigenheit entwickeln. Die Rechtsprechung ist hier differenziert. Grundsätzlich gilt: Ein Zeichen, das aus mehreren beschreibenden Bestandteilen zusammengesetzt ist, wird trotzdem als beschreibend angesehen, wenn auch die Kombination selbst keine über die bloße Summe der Teile hinausgehende, unterscheidungskräftige Gesamtwirkung erzeugt. Anders formuliert: Eine ungewöhnliche, kreative oder mehrdeutige Verknüpfung beschreibender Elemente kann Schutzfähigkeit begründen; eine schlichte Aneinanderreihung beschreibender Begriffe hingegen nicht.
Klassische Beispiele aus der Rechtsprechung zeigen das Spektrum: „EUROCOOL“ für Kühllogistik scheiterte als beschreibend, „BIOMILD“ für Joghurt ebenso. Demgegenüber können Fantasieworte, die beschreibende Silben enthalten, aber in der Kombination eine erkennbar kunstvolle Prägung aufweisen, die Hürde überwinden. Entscheidend ist nicht allein die sprachliche Herleitung, sondern ob der angesprochene Verkehrskreis das Zeichen spontan und ohne weiteres Nachdenken als sachliche Aussage über das Produkt wahrnimmt – oder ob er darin ein unterscheidungskräftiges Kennzeichen erkennt.
Die praktischen Folgen: Von der Zurückweisung bis zur Vernichtungswaffe im Streitfall
Für Markenanmelder und -inhaber hat das Schutzhindernis des beschreibenden Charakters gravierende Konsequenzen auf mehreren Ebenen. Im Anmeldeverfahren führt das Vorliegen eines absoluten Schutzhindernisses zur Zurückweisung der Anmeldung durch das EUIPO oder das Deutsche Patent- und Markenamt – und zwar von Amts wegen, ohne dass ein Dritter Einspruch erheben muss. Für den Anmelder bedeutet das: Er verliert die Anmeldegebühren, muss sein Branding überdenken und – falls er das Zeichen bereits nutzt – überlegen, ob er ohne Markenschutz auskommen kann oder ein neues, schutzfähiges Zeichen entwickeln muss.
Noch schmerzhafter sind die Folgen für bereits eingetragene Marken. Denn ein absolutes Schutzhindernis führt nicht nur zur Zurückweisung, sondern – wenn eine Marke trotz allem eingetragen wurde – auch zur nachträglichen Nichtigkeit. Jeder kann beim EUIPO einen Antrag auf Nichtigerklärung stellen, und zwar ohne zeitliche Begrenzung. Das bedeutet: Auch eine seit Jahren genutzte und aufgebaute Marke kann im Nachhinein aus dem Register gestrichen werden, wenn sich herausstellt, dass sie von Anfang an beschreibend war. Die Nichtigkeit wirkt rückwirkend; alle auf die Marke gestützten Unterlassungs- oder Schadensersatzansprüche verlieren damit ihre Grundlage.
Für die Verteidigung in einem laufenden Verletzungsstreit ist dieser Aspekt von erheblicher taktischer Bedeutung: Wer von einem Markeninhaber abgemahnt oder verklagt wird, kann die Schutzfähigkeit der angreifenden Marke im Wege der Widerklage oder als Einrede in Zweifel ziehen. Ein beschreibendes Zeichen, das trotzdem eingetragen ist, bietet dem Inhaber also keinen stabilen Angriffssockel – wer damit vorgeht, riskiert, dass der Gegner das Zeichen per Nichtigkeitsantrag zu Fall bringt und die gesamte Verfolgungsstrategie ins Leere geht.
Der Fall V12X: MAN gegen Rolls-Royce vor dem Gericht der Europäischen Union
Vor diesem Hintergrund ist die Entscheidung des Gerichts der Europäischen Union (EuG) vom 18. März 2026 in der Rechtssache T‑108/25 besonders aktuell und auch strategisch informativ:
MAN Truck & Bus SE hatte im Mai 2022 das Wortzeichen „V12X“ als Unionsmarke für Motoren für Boote, Schiffe und stationäre Anwendungen sowie deren Teile und Ersatzteile (Klasse 7) eintragen lassen. Wenige Monate später beantragte die Rolls-Royce Power Systems AG – selbst ein bedeutender Akteur im Bereich von Hochleistungsmotoren – die Nichtigerklärung dieser Marke. Ihr Argument: „V12X“ sei nichts anderes als eine technische Beschreibung, nämlich ein Motor mit zwölf Zylindern in V-Anordnung (V12) von besonderer Leistung oder der nächsten Generation (X).
Die Nichtigkeitsabteilung des EUIPO wies den Antrag zunächst ab. Die Beschwerdekammer sah dies anders und erklärte die Marke für nichtig. Das EuG bestätigte diese Entscheidung nun vollumfänglich und wies die Klage von MAN in allen fünf Klagegründen zurück.
Inhaltlich stellte das Gericht fest, dass der Bestandteil „V12″ von den maßgeblichen Fachkreisen – also Fachleuten im Bereich Schiffs- und Industriemotoren – unmittelbar als Hinweis auf einen Zwölfzylindermotor in V-Anordnung verstanden wird. Hierfür lagen zahlreiche Belege vor: technische Datenblätter verschiedener Hersteller, Fachpublikationen und, besonders pikant, Materialien von MAN selbst, die den Begriff „V12″ in genau diesem sachbeschreibenden Sinne verwendeten. Der Bestandteil „X“ wiederum werde – auch dies belegte die eigene Website von MAN – als Kürzel für „eXtra“, „neXt Generation“ und „eXzellentes Leistungsgewicht“ verstanden, also als anpreisende Beschreibung von Produkteigenschaften. Die Kombination „V12X“ ergibt daher in der Gesamtschau keine über die bloße Addition der Bestandteile hinausgehende, unterscheidungskräftige Eigenheit; sie bleibt eine technisch-beschreibende Typenbezeichnung.
Zwei prozessuale Leitlinien: Screenshots als Beweismittel und Verspätung vor der Beschwerdekammer
Neben der markenrechtlichen Substanz enthält das Urteil zwei wichtige prozessuale Aussagen, die über den Einzelfall hinaus relevant sind.
Erstens zur Frage der Beweiskraft von Screenshots: MAN hatte argumentiert, die von Rolls-Royce vorgelegten Website-Screenshots seien als Beweismittel unzulässig, weil sie undatiert seien oder die verlinkten Seiten nicht mehr abrufbar wären. Das EuG erteilte dieser Ansicht eine klare Absage. Die Unionsmarkenverordnung schreibt keine bestimmte Form für Beweismittel vor; entscheidend ist allein die Glaubwürdigkeit des Beweismittels, die nach Herkunft, Entstehungszusammenhang, Inhalt und Plausibilität zu beurteilen ist. Der bloße Umstand, dass ein Link nicht mehr erreichbar ist oder hätte manipuliert werden können, reicht nicht aus, um die Beweiskraft zu erschüttern. Wer Screenshots angreifen will, muss konkrete und glaubwürdige Umstände benennen, die auf eine tatsächliche Manipulation oder Fälschung hindeuten – allgemeine Skepsis genügt nicht.
Zweitens zur Zulässigkeit verspätet eingereichter Beweismittel: Rolls-Royce hatte den Großteil seiner stärksten Beweismittel erst vor der Beschwerdekammer vorgelegt, also nicht mehr innerhalb der ursprünglichen Fristen vor der Nichtigkeitsabteilung. Das EuG bestätigte, dass dies unter den Voraussetzungen von Art. 95 Abs. 2 UMV in Verbindung mit Art. 27 Abs. 4 der Delegierten Verordnung 2018/625 zulässig war. Ergänzende Beweismittel, die auf zuvor fristgerecht eingereichte Beweismittel aufbauen und auf Kritik der Vorinstanz reagieren, können noch vor der Beschwerdekammer nachgereicht werden. Die Beschwerdekammer verfügt insoweit über ein weites Ermessen. Für die Praxis bedeutet das: Wer im Nichtigkeitsverfahren mit seinen Beweismitteln zunächst scheitert, hat in der Beschwerde noch Spielraum – muss aber sorgfältig darlegen, dass die Nachreichung inhaltlich auf das Vorverfahren aufbaut und nicht schlicht eine Nachbesserung aus Nachlässigkeit darstellt.
Was Markenanmelder aus diesem Urteil mitnehmen sollten
Das Urteil in der Sache V12X zeigt auf eindrückliche Weise, dass technisch-deskriptive Bezeichnungen – selbst wenn sie wie eine Marke „aussehen“ und vom Unternehmen als Produktname eingesetzt werden – markenrechtlich keinen dauerhaften Schutz erhalten. Gerade in technischen Branchen ist die Versuchung groß, Typenbezeichnungen, die intern als Produktnamen etabliert sind, kurzerhand als Marke anzumelden. Das EUIPO trägt zwar keine Garantie dafür, solche Anmeldungen zuverlässig zu blockieren – wie der vorliegende Fall zeigt, war die Marke zunächst sogar eingetragen worden. Doch die Sicherheit, die eine solche Eintragung vermittelt, ist trügerisch: Ein entschlossener Wettbewerber kann sie im Nichtigkeitsverfahren zu Fall bringen, und eine auf eine beschreibende Marke gestützte Verletzungsklage endet möglicherweise im Desaster.
Wer eine technische Produktbezeichnung als Marke schützen möchte, sollte daher frühzeitig – idealerweise vor der Markteinführung – prüfen, ob der geplante Name für die relevanten Fachkreise eine beschreibende Konnotation trägt. Manchmal genügt eine geringfügige kreative Abwandlung, um ein schutzzfähiges Zeichen zu schaffen, das trotzdem den gewünschten Wiedererkennungseffekt entfaltet. Und wer sich bereits in einem Markenstreit befindet und gegenüber einem technisch-beschreibenden Zeichen verteidigen muss, sollte die Möglichkeit des Nichtigkeitsangriffs frühzeitig in Betracht ziehen – oft ist das die wirksamste und günstigste Verteidigungsstrategie.
Für Fragen rund um Markenanmeldungen, Schutzfähigkeitsprüfungen und markenrechtliche Streitigkeiten stehen Ihnen die Experten von BBS Rechtsanwälte gerne zur Verfügung.

