Landgericht Wiesbaden: Herausgabe von Webspace-Passwörtern durch einstweilige Anordnung

Die Internetdomain: Mehr als nur ein Wort

Eine Domain ist nicht nur der Inhalt der Adresszeile eines Internet-Browsers und auch nicht nur die „Hausnummer“ eines Internetauftritts. Für viele Unternehmen ist die Bezeichnung, unter der die eigene Internetseite abrufbar ist, essenzieller Bestandteil des Geschäftsmodells. In der anwaltlichen Praxis führt der Umgang mit Domains und Zugangsdaten dennoch mitunter zur Verwunderung.

Der alphanumerische Namensraum ist begrenzt und begehrte Begriffe sind in Anbetracht der Vielzahl existierender registrierter Domains selten und oft nur gegen entsprechend hohe Vergütungen zu erlangen.

Dennoch leisten sich viele Unternehmen und Unternehmer insbesondere in der Gründungsphase Mut zur Lücke, der oftmals zu teuren oder gar nicht mehr zu korrigierenden Überraschungen führt.

Webdesign: häufig Anlass für Streitigkeiten

Der Vertrag über die Erstellung einer Internetseite ist in der Regel als Werkvertrag anzusehen (vgl. z.B. BGH, Urteil vom 4. 3. 2010 – III ZR 79/09). Bei einem derartigen Werkvertrag ist ein bestimmtes Ergebnis geschuldet. Dies sollte den Auftraggeber jedoch nicht in trügerischer Sicherheit wiegen. Denn wenn im Nachhinein nicht mehr ermittelt werden kann, welches Ergebnis letztendlich vereinbart ist, ist lediglich eine Leistung mittlerer Art und Güte geschuldet (§ 243 Abs. 1 BGB). Was „mittlere Art und Güte“ in Bezug auf eine Internetseite bedeutet, wird von den Gerichten in der Praxis höchst unterschiedlich gesehen. Ob beispielsweise im konkreten Fall eine statische Präsenz ausreichte oder ob die Einbindung eines Content-Management-Systems unter Berücksichtigung bestimmter Web-Standards geschuldet war, kann sich nach dem Gegenstand des Auftrags differenziert darstellen. Wer hier auf klare Regelungen verzichtet, bewegt sich im Bereich des Nebulösen und Unklaren. Die sich aus dieser Unsicherheit ergebenden Risiken können den Auftraggeber, jedoch auch den Web-Designer treffen.

Rechtsanwalt Patentrecht Markenrecht Domain Domainrecht Hamburg Anwalt Domain unterschlagen freigegeben was tun Hilfe Hamburg Kiel Bremen Schleswig-Holstein Norddeutschland Lübeck Lüneburg Emden Elmshorn

Gefährliches Druckmittel: Zugangsdaten in fremden Händen © panthermedia.net / alan poulson

So kommt es im Projektverlauf der Erstellung oder Überarbeitung von Internetseiten häufig zu Streitigkeiten zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer. Derartige Missstimmungen können dramatische Folgen haben, insbesondere dann, wenn beispielsweise der Auftraggeber – auftragsbedingt – dem Web-Designer die Zugangsdaten zu Domain und Server und damit die faktische Verfügungsgewalt über die Domain und den Webspace überlässt. Ein Streit um die richtige Ausführung des Auftrags führt dann nicht selten zu Kurzschlussreaktionen, die den Auftraggeber mit dem Verlust der Domain, aber auch den Auftragnehmer mit Schadensersatzforderungen und weitergehenden Ansprüchen konfrontieren.

Landgericht Wiesbaden: Herausgabe von Passwörtern durch einstweilige Anordnung

Einen weiteren Beitrag zur Rechtsprechung rund um die Berechtigung an derartigen Zugangsdaten lieferte nun das Landgericht Wiesbaden (LG Wiesbaden, Beschluss vom 29.05.2013 – 2 O 128/13). Im Wege einer einstweiligen Verfügung ordnete es an, dass der Antragsgegner die Administrator-Zugangsdaten bestehend aus dem Login und Passwort für die Homepage der Antragstellerin herauszugeben oder in den ursprünglichen Zustand zurückzusetzen hat. Darüber hinaus ordnete das Gericht an, dass der Antragsgegner es zu unterlassen hat, die Zugangsdaten zu verändern. Hintergrund der Entscheidung war eine gesellschaftsrechtliche Streitigkeit. Die Antragstellerin war eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts, der Antragsgegner einer der Gesellschafter, der seine Mitgliedschaft jedoch bereits gekündigt hat. Der scheidende Gesellschafter hatte jedoch die Zugangsdaten und damit die faktische Verfügungsgewalt über die Domain des Internetauftritts der Gesellschaft. Die anderen Gesellschafter, die über diese Domain insbesondere medizinische Inhalte veröffentlichten, forderten Zugang zum Webspace. Der Antragsgegner hatte hingegen zwischenzeitlich die Passwörter geändert und auch Einsicht in über die Domain eingehende E-Mails an die Antragsgegnerin genommen. Das Gericht sprach der Antragstellerin einen Anspruch auf Herausgabe der Zugangsdaten und Unterlassung weiterer Veränderungen unter dem Gesichtspunkt Schadensersatzrechts (§ 823 Abs. 1 BGB in Verbindung mit dem Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb) und unter dem Gesichtspunkt der Verletzung des Telekommunikationsgeheimnisses (§ 88 Telekommunikationsgesetz) zu. Der Antragstellerin sei Zugang zu ihrer Homepage und die Möglichkeit der Einflussnahme auf deren Inhalte aufgrund der Regelungen des Gesellschaftsvertrags zu gewähren. Die Entscheidung ist insoweit bemerkenswert, als dass das gerichtliche Eilverfahren grundsätzlich nicht darauf gerichtet ist, endgültige Regelungen zu schaffen. Im konkreten Fall anerkannte das Gericht den Umstand, dass die Internetseite und deren Inhalte und damit auch die Zugriffsgewalt hierzu der Gesellschaft zuzuweisen sei.

Fehlende oder unklare Regelungen: hohes Risiko

Eine derartige Entscheidung ist jedoch keineswegs zwingend. Fehlt es an entsprechenden Regelungen im Gesellschaftsvertrag und ist die Domain einem der Gesellschafter zugewiesen, kann ein Gericht im Fall der Gesellschafterstreitigkeit durchaus auch zu einem anderen Ergebnis kommen. Vor diesem Hintergrund ist dringend zu empfehlen, in Mehrpersonenverhältnissen Klarheit zu schaffen. Dies betrifft einerseits das Gesellschaftsrecht, jedoch auch sämtliche anderen Vertragsbeziehungen, bei denen es um die Registrierung oder Übernahme von Domains durch Dritte geht. Die alte Regel, dass Vertrauen zwar gut, jedoch Vorsorge besser ist, erweist sich in solchen Konstellationen häufig als richtig. Was heute noch eine vertrauensvolle und konstruktive Partnerschaft ist, kann morgen durch Streit in Schieflage geraten. Ist eine Domain erst freigegeben und einem Dritten, schlechtestenfalls noch einem neuen Inhaber im Ausland zugewiesen, können rechtliche Schritte bereits durch einfache praktische Umstände, beispielsweise die Schwierigkeit der Zustellung einer gerichtlichen Entscheidung im Ausland, erheblich erschwert werden.

Domainrecht: Klare Vereinbarungen schaffen Sicherheit

Rechtsanwalt in Hamburg für Domain Marke Urheberrecht Wettbewerbsrecht Domainklau Domaingrabbing Datenschutz

Lassen Sie sich nicht aussperren: Verträge schaffen Sicherheit
© panthermedia.net / Olaf Mades

Wir empfehlen, die Inhaberschaft an Domains und Inhalten, aber auch die faktische Kontrolle hierüber, durch klare und unmissverständliche Regelungen abzusichern. Hierbei sollte ein Domaininhaber auch dafür Sorge tragen, dass die Schaffung von Fakten beispielsweise durch wirksame Sanktionen erschwert wird. Denn der durch die Freigabe einer Domain entstandene Schaden wird sich oftmals nur schwer bemessen lassen. Da der Anspruchsteller vor Gericht nicht nur die Grundlage für einen Schadensersatzanspruch, sondern auch die für dessen Bemessung wesentlichen Umstände darslegen (und beweisen) muss, geraten Anspruchsteller nach dem Verlust einer Domain vor Gericht oftmals in Beweisnot.

BBS Rechtsanwälte verfügt nicht nur über Expertise im IT-Recht, sondern auch über umfangreiche Erfahrung in der Gestaltung praktikabler und durchsetzbarer Verträge. Eine rechtliche Begleitung in diesem höchst wichtigen Bereichen sollte für Auftraggeber, jedoch auch für Webdesigner und Hoster selbstverständlich sein.

Kollisionen vorbeugen – Kosten und Risiken vermeiden

In diesem Zusammenhang weisen wir auch nochmals auf die Vorteile einer namens- und markenrechtlichen Klärung einer geplanten Domainregistrierung hin. Bereits die Registrierung einer Internetdomain kann eine Verletzung des Namensrechts verursachen (so z.B. BGH, Urteil vom 24. 4. 2008 – I ZR 159/05). Auch unter den Gesichtspunkten des Wettbewerbsrechts und des Markenrechts können Domainregistrierungen Rechtsverletzungen und damit teure Streitigkeiten begründen. Eine markenrechtliche Vorprüfung kann hier erhebliche Kosten vermeiden. So erlegte jüngst das Oberlandesgericht Düsseldorf einem Domaininhaber die Kosten einer Klage auf, die gegen ihn erhoben wurde, weil er die Domain nicht innerhalb einer ihm von einem Rechtsinhaber gesetzten Frist freigegeben hat (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 04.02.2013 – I-20 W 104/11). Wer in diesem Zusammenhang vor unliebsamen Überraschungen geschützt sein möchte, sollte sich durch eine entsprechende professionelle Vorrecherche absichern. Auch hierfür stehen Ihnen unsere Experten gerne mit Rat und Tat zur Verfügung.

Wir sind gerne für Sie da. Sprechen Sie uns an!