Geruchsprobe: BGH-Urteil zu Parfuemimitaten
Die Rechtsfrage: Anklang oder Nachahmung?
Der Inhaber einer Marke kann Dritten verbieten, ein ähnliches oder identisches Zeichen für vom Markenschutz umfasste Waren oder Dienstleistungen zu benutzen, wenn Verwechslungsgefahr besteht. Aber was ist, wenn nicht die Marke selbst oder ein ähnliches Zeichen benutzt wird, sondern lediglich eine gedankliche Verbindung beim Betrachter hervorgerufen wird? Gelegenheit zur Beantwortung dieser spannenden Frage unter dem Apsekt des Wettbewerbsrechts hatte jüngst der Bundesgerichtshof.
Vergleichsliste mit Parfümmarken
Die Beklagten in dem vom Bundesgerichtshof zu entscheidenden Streit bieten im Internet unter der Marke «Creation Lamis» günstige Parfüms an. Die von der Beklagten angebotenen und Vertriebenen Düfte ähneln dem Duft wesentlich teurerer Markenparfüms. Die Beklagten verwendeten ursprünglich Bestelllisten, in denen neben dem jeweiligen eigenen Produkt der Beklagten das im Duft nachgeahmte Markenparfüm abgebildet war. Diese Listen verwendeten die Beklagten aber mittlerweile nicht mehr. Die Klägerin vertreibt Parfüms bekannter Marken. Aus nachvollziehbaren Gründen „stank“ der Klägerin das Angebot der Beklagten, gegen welches sie sich mit rechtlichen Mitteln zur Wehr setzen wollte – letztlich ohne Erfolg:
BGH: keine Darstellung als Imitation – kein Verbot
Der BGH entschied, dass der Handel mit Markenparfümimitaten nicht wettbewerbsrechtlich als unlautere vergleichende Werbung untersagt werden kann, wenn keine klare und deutliche Imitationsbehauptung erfolgt, sondern lediglich Assoziationen an die Originale geweckt werden. Zu deutsch: es liegt keine wettbewerbsrechtlich zu verbietende Werbung, wenn zwar ein Anklang, jedoch keine Kopie vorliegt.
Der Bundesgerichtshof begründete die Entscheidung damit, dass das Wettbewerbsrecht grundsätzlich nicht verbietet, Originalprodukte nachzuahmen. Unlauter – und damit gerichtlich zu verbieten – sei die Nachahmung nur in bestimmten Fällen. Das Verbot einer unzulässigen vergleichenden Werbung (geregelt in § 6 Abs. 2 Nr. 6 UWG) richte sich nicht dagegen, ein Originalprodukt nachzuahmen. Verboten sei vielmehr eine deutliche „Imitationsbehauptung“, also die Darstellung des Produkts gerade eins Nachahmung eines markenrechtlich geschützten anderen Produkts. Dies habe die Beklagte im vorliegenden Fall aber nicht verwirklicht. Sie habe gerade nicht damit geworben, dass ihre Produkte eine Nachahmung des Originals seien. Dies gelte jedenfalls, soweit sich die Werbung der Beklagten ausschließlich an Endverbraucher richtete.
Der Bundesgerichtshof verwies die Sache jedoch insoweit zurück zum Berufungsgericht, als es um die Werbung gegenüber Händlern geht. Händler seien mit den Produkt kann im Parfümbereich wesentlich mehr vertraut als Endverbraucher und könnten daher die Anspielungen der Beklagten durchaus als Behauptung einer Nachahmung ansehen.
Das Berufungsgericht wird auch noch zu prüfen haben, ob die Werbung der Beklagten gegenüber Händlern eine unangemessene Ausnutzung des Rufs der Marken der Klägerin darstellt.
Vorsicht ist geboten!
Auch an dieser Stelle ist Vorsicht bei der Auslegung des Urteils des Bundsgerichtshofs angebracht. Derartige Entscheidungen werden gerne als „Freibrief“ aufgefasst, ohne die Besonderheiten im Einzelfall zu prüfen.
Das Gericht hat gerade nicht entschieden, dass der Vertrieb von Nachahmungen grundsätzlich zulässig ist. Wird beispielsweise eine mit einem Markenparfüm ähnliche Kennzeichnung verwendet, kann eine Markenverletzung vorliegen. Auch ähnliche Flaschengestaltungen könnten unter dem Aspekt des Wettbewerbsrechts schnell Anlass zu Abmahnungen und einstweiligen Verfügungen geben, wenn durch die Kopie besonders bekannter und eigenständiger Gestaltungen Verwechslungsgefahr besteht. Ist eine Verpackungsform durch eine Formmarke oder ein Geschmacksmuster geschützt, kann die Nachahmung auch aus diesem Grund verboten werden. Darüber hinaus waren die bislang mit der Angelegenheit befassten Gerichte nicht tiefgreifend mit der Frage der Ausnutzung der besonderen Wertschöpfung eines Produktes befasst. So ist es wettbewerbsrechtlich unlauter, Waren oder Dienstleistungen anzubieten, die eine Nachahmung der Waren oder Dienstleistungen eines Mitbewerbers sind, wenn dadurch die Wertschätzung der nachgeahmten Ware oder Dienstleistung unangemessen ausnutzt oder beeinträchtigt wird (§ 4 Nr. 9 b) UWG).
Luxuswaren: auch gerichtlich teuer
Insbesondere im Bereich hochpreisige Konsumartikel lassen sich die Hersteller ihre teilweise immensen Werbeaufwendungen oftmals durch eine Vielzahl von gewerblichen Schutzrechten (insbesondere Marken und Geschmacksmuster) absichern. Wer in diesem Bereich (eigene oder fremde) Produkte anbieten möchte, sollte sich dessen bewusst sein. Eine kurze Recherche kann Risiken entscheidend vermindern. Insbesondere im Bereich der Luxusmarken sind die Streitwerte und damit auch die Kosten für die unterliegende Partei eines Rechtsstreits erheblich.
Sie haben Fragen zum Schutz von Marken und Designs? Sie haben Fragen zum Schutz von Ideen und Produkten? Sie suchen kompetente Unterstützung im Wettbewerbsrecht? BBS ist für Sie da.