Umsonst ist noch zu viel? OLG Stuttgart zur Preiswerbung beim Bezahlen mit Daten
OLG Stuttgart bestätigt: „Kostenlos“ trotz Datenverarbeitung ist zulässig – Wegweisendes Urteil zu digitalen Geschäftsmodellen
Das Oberlandesgericht Stuttgart hat am 23. September 2025 eine grundlegende Entscheidung zur rechtlichen Bewertung datenbasierter Geschäftsmodelle getroffen (Az.: 6 UKl 2/25). Das Urteil schafft lang ersehnte Rechtssicherheit für Unternehmen und wirft zugleich ein neues Licht auf das Verhältnis zwischen Wettbewerbsrecht, Fernabsatzrecht und Datenschutzrecht.
Der Fall: Lidl Plus im Fokus der Verbraucherschützer

Bezahlen mit Daten – was ist der „Preis“?
Im Zentrum des Verfahrens stand das Kundenbindungsprogramm „Lidl Plus“, das Verbrauchern personalisierte Angebote und Rabatte, vor allem über eine App bietet. Der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) hatte beanstandet, dass Lidl die Teilnahme als „kostenlos“ bewirbt, obwohl Nutzer personenbezogene Daten wie Name, Telefonnummer und E-Mail-Adresse preisgeben müssen. Nach Ansicht des vzbv verstieß dies gegen die fernabsatzrechtlichen Informationspflichten (§§ 312 ff. BGB i.V.m. Art. 246a § 1 Abs. 1 Nr. 5 EGBGB), da die Bereitstellung von Daten als „Preis“ hätte ausgewiesen werden müssen.
Die wegweisende Entscheidung des OLG Stuttgart
Der 6. Zivilsenat des OLG Stuttgart wies die Klage ab und stellte klar: Personenbezogene Daten sind kein „Preis“ im rechtlichen Sinne. Das Gericht betonte, dass der Preisbegriff sowohl in der Verbraucherrechterichtlinie (2011/83/EU) als auch im nationalen Recht eindeutig auf Geldleistungen beschränkt ist.
Kernargumente der Entscheidung
Richtlinienkonforme Auslegung: Das Gericht verwies auf Art. 6 Abs. 1 lit. e der Verbraucherrechterichtlinie und Art. 2 Nr. 7 der Richtlinie (EU) 2019/770, die einen klaren Preisbegriff definieren. Die Bereitstellung personenbezogener Daten wird von dieser Definition bewusst nicht erfasst.
DSGVO als spezielles Schutzregime: Der Schutz von Verbrauchern bezüglich ihrer Daten wird durch die umfassenden Informationspflichten der DSGVO (Art. 13/14 DSGVO) gewährleistet, nicht durch die Preisangabenregelungen. Diese regeln transparent Zweck, Umfang und Empfänger der Datenverarbeitung.
Rechtssicherheit für Unternehmer: Das Gericht wies darauf hin, dass bei der Auslegung nicht nur der Verbraucherschutz, sondern auch die Rechtssicherheit für Unternehmer zu beachten ist.
Wettbewerbsrechtliche Dimension: „Kostenlos“-Werbung bleibt zulässig
Besonders praxisrelevant ist die Entscheidung zur wettbewerbsrechtlichen Bewertung. Das OLG Stuttgart stellte fest, dass die Bezeichnung „kostenlos“ nicht per se irreführend ist, wenn mit Daten gearbeitet wird. Ein Verstoß gegen § 3 Abs. 3 i.V.m. Nr. 20 der Anlage zu § 3 Abs. 3 UWG liegt nicht vor, sofern die Datenerhebung und -verwendung klar und angemessen erläutert wird und keine Geldkosten anfallen.
Diese Entscheidung steht im deutlichen Kontrast zu anderen jüngsten Urteilen zur „Kostenlos“-Werbung, wie dem Beschluss des Kammergerichts Berlin vom 11. Februar 2025 (Az.: 5 U 1/22), das die Bewerbung eines Buches als „komplett kostenlos“ bei gleichzeitiger Erhebung von Versandkosten als irreführend bewertete.
Praktische Auswirkungen für die Wirtschaft
Für Unternehmen, die datenbasierte Geschäftsmodelle betreiben, schafft das Urteil erhebliche Rechtssicherheit. Solange die DSGVO-Anforderungen erfüllt sind, können digitale Dienste, Apps oder Bonusprogramme weiterhin als „kostenlos“ beworben werden, auch wenn Nutzer personenbezogene Daten bereitstellen.
„Bezahlen mit Daten“: Die verschärfte Rechtslage zwischen Datenschutz und Gewährleistung
Die Entscheidung des OLG Stuttgart hat jedoch weitere weitreichende Implikationen für das – gesetzlich! – noch recht junge Rechtsgebiet des „Bezahlens mit Daten“. Während das Gericht klarstellte, dass personenbezogene Daten keinen Preis im fernabsatzrechtlichen Sinne darstellen, ist die rechtliche Einordnung von Daten als Gegenleistung in anderen Rechtsbereichen bereits fest etabliert.
Daten als vollwertige Gegenleistung nach BGB
Seit dem 1. Januar 2022 regelt § 327 Abs. 3 BGB ausdrücklich, dass die Vorschriften über digitale Produkte auch dann greifen, wenn der Verbraucher „als Gegenleistung personenbezogene Daten bereitstellt oder sich hierzu verpflichtet“. Diese zivilrechtliche Anerkennung schafft ein Spannungsfeld: Während Daten keine Preisangabepflicht auslösen, erhalten Verbraucher dennoch nahezu das vollständige Spektrum an Gewährleistungsrechten für digitale Produkte.
Das Dilemma des Widerrufs: „Kopplungsverbot“ vs. Vertragsbeendigung
Besonders brisant wird die Rechtslage beim Widerruf der datenschutzrechtlichen Einwilligung. Gemäß Art. 7 Abs. 3 DSGVO steht Verbrauchern dieses Recht jederzeit und ohne Begründung zu. Das Problem: § 327q Abs. 2 BGB räumt Unternehmern bei einem solchen Widerruf ein Kündigungsrecht ein. Diese Regelung gerät in Konflikt mit einem Kopplungsverbot des Art. 7 Abs. 4 DSGVO, das verhindert, dass die Vertragserfüllung von einer nicht erforderlichen Einwilligung abhängig gemacht wird. Wenn denn ein solches „Totalverbot“ in die Vorschrift hineingelesen werden könnte.
Die Zwickmühle für Verbraucher: Widerruft ein Nutzer seine Einwilligung zur Datenverarbeitung, droht ihm der Verlust der digitalen Dienstleistung. Will er den Vertrag nicht gefährden, muss er in die nunmehr ungewollte Datenverarbeitung einwilligen. Diese Konstellation untergräbt die Freiwilligkeit der Einwilligung und steht im Widerspruch zum datenschutzrechtlichen Grundprinzip der informationellen Selbstbestimmung.
Paradoxerweise genießen Verbraucher bei datenfinanzierten Diensten umfassende Gewährleistungsrechte: zweijährige Mängelhaftung, Anspruch auf Updates nach § 327f BGB und sogar Beweislastumkehr in den ersten zwölf Monaten. Diese Rechte greifen unabhängig davon, ob der Dienst als „kostenlos“ beworben wird.
Aktualisierungspflicht als Dauerschuldverhältnis: Besonders bedeutsam ist die gesetzliche Verpflichtung zur Bereitstellung von Sicherheitsupdates während der gesamten Nutzungsdauer. Unterbleibt eine erforderliche Aktualisierung, liegt ein Mangel vor – auch bei vermeintlich kostenlosen Apps.
Rechtliche Unsicherheiten und Ausblick
Die Stuttgarter Entscheidung löst nicht alle Widersprüche zwischen Datenschutz, Lauterkeitsrecht (also vor allem Werberecht) und Informationspflichten. Während sie Klarheit bei der Preisangabepflicht schafft, bleiben fundamentale Spannungen zwischen Datenschutzrecht und Vertragsrecht bestehen. Der Gesetzgeber hat mit § 327q BGB eine Regelung geschaffen, die einem „Kopplungsverbot“ eine gesetzgeberische Absage erteilt.
Diese ungelösten Rechtsfragen dürften die Rechtsprechung in den kommenden Jahren intensiv beschäftigen. Für Unternehmer bedeutet dies: Während „Kostenlos“-Werbung bei datenfinanzierten Diensten zulässig bleibt, müssen sie sich auf verschärfte Gewährleistungsansprüche und komplexe datenschutzrechtliche Compliance-Anforderungen einstellen.
Der Weg zum BGH: Revision zugelassen
Das OLG Stuttgart hat wegen der grundsätzlichen Bedeutung die Revision zum Bundesgerichtshof zugelassen. Es ist davon auszugehen, dass der Verbraucherzentrale Bundesverband Rechtsmittel einlegen wird, sodass eine höchstrichterliche Klärung dieser fundamentalen Rechtsfragen zu erwarten ist.
Diese Entscheidung markiert einen Meilenstein in der rechtlichen Bewertung der digitalen Wirtschaft und könnte die Geschäftsmodelle zahlreicher Unternehmen nachhaltig beeinflussen.
Nachtrag 13.10.2025: Der Bundesgerichtshof hat die wettbewerbsrechtliche Fragestellung zwei Tage nach der Entscheidung des OLG Stuttgart in einem parallelen Fall nun bereits dem EuGH mit der folgenden Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt:
Erfasst der Begriff der „Kosten“ im Sinne von Nr. 20 des Anhangs I in Verbindung mit Art. 5 Abs. 5 der Richtlinie 2005/29/EG auch die Preisgabe personenbezogener Daten und Einwilligung in ihre Nutzung zu kommerziellen Zwecken?
BGH, Beschluss vom 25. September 2025 – I ZR 11/20
Der BGH möchte geklärt wissen, ob der Begriff „Kosten“ im Sinne von Nr. 20 des Anhangs I in Verbindung mit Art. 5 Abs. 5 der Richtlinie 2005/29/EG über unlautere Geschäftspraktiken auch die Preisgabe personenbezogener Daten und die Einwilligung in deren Nutzung zu kommerziellen Zwecken erfasst.
Der BGH hält eine weite Auslegung des Kostenbegriffs für gut begründbar und stützt sich dabei auf mehrere Argumente:
Verbraucherschutz: Die Richtlinie zielt auf ein hohes Verbraucherschutzniveau ab. Werbung mit „Gratis“ oder „Kostenlos“ entfaltet eine erhebliche Anlockwirkung, die zu Täuschungen über den tatsächlichen wirtschaftlichen Wert der Gegenleistung führen kann.
Systematische Kohärenz: Art. 3 Abs. 1 Satz 2 der Richtlinie (EU) 2019/770 über digitale Inhalte erkennt bereits an, dass auch dann ein Verbrauchervertrag vorliegt, wenn personenbezogene Daten zu anderen Zwecken als der bloßen Vertragserfüllung bereitgestellt werden.
Ökonomische Realität: Personenbezogene Daten haben für Unternehmen einen erheblichen Geldwert, da sie die Grundlage für gezielte Werbung, Profilbildung und datenbasierte Geschäftsmodelle bilden.
Wir beobachten diese wegweisende Entwicklung im Spannungsfeld zwischen Verbraucherschutz und digitaler Innovation mit größter Aufmerksamkeit und stehen unseren MandantInnen bei der rechtssicheren Gestaltung datenbasierter Geschäftsmodelle zur Verfügung. So wollen mehr wissen? Fragen Sie uns als erfahrene Experten.

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