schlummerndes Risiko: BGH zum Rechtsmißbrauch bei Vertragsstrafen

Abmahnung und Reaktion

Als Unternehmer bzw. Gewerbetreibender kennen Sie die – ärgerliche – Situation möglicherweise: Eine Abmahnung geht ein. Darin wird Ihnen eine Verletzung von Markenrechten, Urheberrechten oder, wahrscheinlicher noch, ein Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht vorgeworfen. Konkret geht es beispielsweise um ohne Zustimmung des Rechteinhabers übernommene und im Online-Shop verwendete Fotos, rechtswidrige Klauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder eine veraltete Widerrufsbelehrung.

Die kurze Prüfung der Abmahnung durch den Abgemahnten zeigt: die Abmahnung ist wohl berechtigt. Nun zur weiteren Prüfung und Beratung einen Rechtsanwalt hinzuzuziehen, ist in solchen Situationen für viele überflüssig. Die vermeintlich günstigste Variante: die der Abmahnung beigefügte Unterlassungserklärung wird unterschrieben, dem Gegnervertreter zurückgeschickt und die Kosten beglichen. Damit ist die Angelegenheit erledigt – meint der Abgemahnte.

Mitunter eine fatale Fehleinschätzung.

Unterlassungserklärung: möglicherweise tickende Zeitbombe

Denn selbst wenn eine Abmahnung berechtigt ist, sind die Abmahnkosten zwar für manchen das momentan dringlichste, jedoch auf die Dauer gesehen möglicherweise das allergeringste Problem.

Ein konkretes Beispiel zeigt eine soeben veröffentlichte Entscheidung des Bundesgerichtshofs (Urteil 31.05.2012, Aktenzeichen: I ZR 45/11):

Die Parteien des vom Bundesgerichtshof entschiedenen Rechtsstreits vertreiben über das Internet Ersatz- und Zubehörteile für geländegängige Kraftfahrzeuge. In der Vergangenheit gab es zwischen den Parteien Streitigkeiten um die Benutzung der Bezeichnung „4×4“ als Domainnamen, die teilweise gerichtlich ausgetragen wurden.

Im Januar 2009 mahnte der Kläger den Beklagten obendrein wegen einer fehlerhaften Widerrufsbelehrung und angeblich unzulässiger Allgemeiner Geschäftsbedingungen ab. Da der Beklagte keine Unterlassungserklärung abgab, erwirkte der Kläger eine einstweilige Verfügung beim Landgericht München I gegen den Beklagten. Das gerichtliche Verfahren endete im April 2009 dann damit, dass der Beklagte sich gegenüber dem Kläger durch die Abgabe einer Unterlassungserklärung unterwarf.

Am 3. April 2009 mahnte der Kläger den Beklagten erneut wegen seiner Allgemeinen Geschäftsbedingungen ab. Der Beklagte gab daraufhin unter dem 14. April 2009 eine weitere Unterwerfungserklärung ab, in der er sich verpflichtete, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr als Unternehmer gegenüber Verbrauchern bei der Abgabe von Angeboten zum Abschluss von Fernabsatzverträgen und der Aufforderung zur Abgabe solcher Angebote eine Klausel zu verwenden, nach der dem Verkäufer „Mängel unverzüglich durch den Verbraucher innerhalb von zwei Wochen nach Ablieferung schriftlich per …“ zu melden seien. Für jeden Fall der Zuwiderhandlung versprach der Beklagte, an den Kläger eine Vertragsstrafe von 5.100 € zu zahlen.

Es geschah, was mitunter in der Hektik des Geschäftsalltags eben geschehen kann: Der Beklagte schickte einem Kunden ein mit Rechnung/Lieferschein bezeichnetes Schreiben mit folgendem Text:

„Reklamationen müssen innerhalb zwei Wochen nach Wareneingang schriftlich erfolgen.“

Zudem verwendete der Beklagte im November 2009 in den in seinem Internetauftritt angeführten Allgemeinen Geschäftsbedingungen unter Nummer 4 folgende Klausel:

„Der Kunde hat die empfangene Ware unverzüglich auf Richtigkeit, Vollständigkeit, Transportschäden, offensichtliche Mängel, Beschaffenheit und Eigenschaft hin zu untersuchen und zu prüfen. Dem Verkäufer sind Mängel unverzüglich schriftlich … zu melden- Wenn ein Packstück beschädigt ist oder fehlt, muss dies vom Anlieferer … oder … Speditionsfahrer schrif tlich bestätigt werden.“

Im November 2009 mahnte der Kläger den Beklagten wegen vermeintlicher Verstöße gegen gesetzliche Bestimmungen in dessen Internetauftritt im Hinblick auf die Widerrufsbelehrung und die Allgemeinen Geschäftsbedingungen abermals ab. Neben Unterlassungsansprüchen wegen der rechtswidrigen Bestimmungen machte der Kläger auch die vereinbarte Vertragsstrafe in Höhe von 5.100 € aus der Unterlassungserklärung des Beklagten geltend, und zwar für zwei getrennte Verletzungen, mithin insgesamt stolze 10.200 €.

Für den Beklagten war dies purer Rechtsmissbrauch. Außerdem ginge es dem Kläger – so die Einschätzung des Beklagten – weniger um die Unterlassung von Wettbewerbsverletzungen, sondern vielmehr eigentlich um etwas ganz anderes, nämlich den ursprünglichen Streit um die Bezeichnung „4×4“ als Domainnamen.

Der Streit um die Vertragsstrafe sowie die Kosten der auf den Verstoß gegen die Unterlassungserklärung gestützten Abmahnung endete – nachdem bereits das Landgericht und das Oberlandesgericht dem Beklagten nicht helfen wollten – nunmehr beim Bundesgerichtshof. Das Urteil: der Beklagte hat die geforderte Vertragsstrafe zu zahlen und obendrein auch die Abmahnkosten zu erstatten.

BGH: Unterlassungsvertrag nicht nach § 8 Abs. 4 UWG überprüfbar, sondern nur nach § 242 BGB

Nach Einschätzung des Bundesgerichtshofs ist auf der Grundlage der Unterlassungserklärung des Beklagten vom 14. April 2009 ein Unterlassungsvertrag zwischen den Parteien zustande gekommen. Gegen diesen Unterlassungsvertrag habe der Beklagte zweimal, und zwar durch die Verwendung der Reklamationsklausel in dem Schreiben vom 25. September 2009 und der weiteren Reklamationsklausel in Nummer 4 der im Internet im November 2009 bereitgehaltenen Allgemeinen Geschäftsbedingungen verstoßen. Dementsprechend sei auch zweimal  die vereinbarte Vertragsstrafe fällig geworden.

Insbesondere liege auch kein Rechtsmissbrauch seitens des Klägers vor. Bei der Prüfung des Rechtsmissbrauchs sei zu berücksichtigen, dass die Rechtsmissbrauchsvorschrift des § 8 Abs. 4 UWG vorliegend nicht anwendbar sei.

§ 8 Abs. 4 UWG enthält eine besondere Bestimmung zum Rechtsmissbrauch bei Abmahnungen. Nach dieser Vorschrift liegt Rechtsmissbrauch insbesondere dann vor, wenn es dem Abmahnenden nur um die Erzeugung von Kosten geht (was allerdings der Abgemahnte zu beweisen hat).

Nachdem die Parteien jedoch durch Abgabe einer Unterlassungserklärung und die Annahme dieser Erklärung durch die Gegenseite einen Unterlassungsvertrag geschlossen hätten, sei – so der Bundesgerichtshof- die Vorschrift aus dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb nicht mehr zur Prüfung eines Rechtsmissbrauchs heranzuziehen. Der Anwendungsbereich von § 8 Abs. 4 UWG sei vielmehr auf Beseitigungs- und Unterlassungsansprüche nach § 8 Abs. 1 UWG, also gesetzliche Ansprüche beschränkt. Auf vertragliche Ansprüche, insbesondere Zahlungsansprüche, sie die Vorschrift weder direkt noch entsprechend anwendbar.

Der Einwand des Rechtsmissbrauchs käme daher allenfalls unter dem Aspekt eines Verhaltens wider Treu und Glauben in Betracht, dessen Maßstab in § 242 BGB zu finden ist. Nachdem dieser Maßstab insbesondere vor dem Hintergrund, dass hier Gewerbetreibende miteinander streiten, durchaus hohe Anforderungen an das Vorliegen eines Rechtsmissbrauchs stellt, bestätigte der Bundesgerichtshof die Verurteilung des Beklagten zur Zahlung der Vertragsstrafe. Die Behauptung, es ginge dem Kläger gar nicht um die Unterlassung von Wettbewerbsverletzungen, sondern eigentlich nur um den Domainnamen „4×4.[Topleveldomain; zur Neutralisierung entfernt ]“ ließ auch der Bundesgerichtshof nicht gelten. Diese Behauptung habe der Beklagte zu beweisen hat, was er – selbstverständlich – nicht konnte.

Unternehmer muss wissen, was er unterschreibt und Irrtümer selbst vermeiden

Unter Berücksichtigung der Rechtsprechung der Instanzgerichte, jedoch auch der allgemeinen Auslegungsregeln für Verträge und deren rechtlichen Bestand ist die Entscheidung des Bundesgerichtshofs richtig. Ein Gewerbetreibender muss selbst wissen, ob und in welchem Umfang er sich gegenüber einem Gegner zu Unterlassung verpflichtet. Irrtümer und schlechte Beratung lassen die Gerichte hier im allgemeinen nicht als Argumente gelten. Unterlassungsansprüche sind verschuldensunabhängig. Ein Wettbewerbsverstoß bleibt daher auch dann ein Wettbewerbsverstoß, wenn der entsprechende Marktteilnehmer nichts von seinem Fehlverhalten geahnt hat. Auch eine Fehlvorstellung über die Tragweite der Folgen der Abgabe einer Unterlassungserklärung geht zulasten des Unternehmers. Der Unternehmer muss selbst sicherstellen, keine Verträge mit unerwünschten Nebenwirkungen abzuschließen. Dies gilt auch für Unterlassungsverträge, die durch die  Annahme  einer Unterlassungserklärung durch den Gegner entstehen. Hier kann sich beispielsweise ein Unternehmer auch im Nachhinein nicht darauf berufen, dass er eigentlich nicht zur Abgabe der Unterlassungserklärung verpflichtet gewesen war (vgl. z.B. OLG Hamm, Urteil vom 22.03.2012, AZ: I-4 U 194/11).

In dem vom BGH entschiedenen Fall hat sich der Beklagte möglicherweise im Rahmen seiner Unterlassungserklärung zu weitgehend verpflichtet. Der „Bumerang“ folgte, nachdem zwei Verstöße gegen die Unterlassungserklärung erfolgt sind. Insbesondere bei Geschäftsbetrieben mit vielen Geschäftsvorfällen (beispielsweise große Online-Handel) oder mit vielen an der Geschäftsabwicklung beteiligten Mitarbeitern können sich aus Unterlassungserklärungen erhebliche Risiken ergeben. Denn die Geschäftsleitung kann sich bei einem Verstoß nicht durch den Hinweis, den Fehler habe ja ein Mitarbeiter gemacht, aus der Verantwortlichkeit verabschieden. Im Gegenteil, die Gerichte erwarten bei Unternehmern eine besonders sorgfältige und nachhaltige Anleitung und eine äußerst akribische Dokumentation der Weisungen an die Mitarbeiter, damit im Einzelfall ein Verschulden der Geschäftsleitung ausscheiden kann. Hier sind von der Rechtsprechung sehr detaillierte und durchaus strenge Anforderungen entwickelt worden, die bei der Erwägung der Abgabe einer Unterlassungserklärung unbedingt berücksichtigt werden sollten.

Wir verstehen durchaus, dass für den Abgemahnten der Weg zum Anwalt oftmals mit dem Argument, man wolle „kein gutes Geld dem schlechten hinterherwerfen“, eher unattraktiv ist. Der vorliegende Fall zeigt jedoch, dass auch beim Vorliegen einer berechtigten Abmahnung eine sorgfältige Prüfung der Sach- und Rechtslage für einen sorgfältig handelnden Kaufmann unabdingbar ist. Die Wahl der richtigen Strategie und die richtigen begleitenden Maßnahmen können hier verheerende ökonomische Auswirkungen in der Zukunft vermeiden.

Sie haben eine Abmahnung erhalten und möchten richtig reagieren? Sie suchen einen Partner, mit dem Sie direkt, unkompliziert und auf Augenhöhe Ihr Risikoportfolio prüfen und bewerten, unnötige Risiken beseitigen, aber auch im Streitfall gemeinsam den richtigen Weg beschreiten wollen? Die Experten von BBS stehen Ihnen mit fachlicher Spezialisierung und praxisgerechten Lösungen gerne zur Seite. Was können wir für Sie tun?

 

Rechtsanwalt Thomas Brehm, BBS Rechtsanwälte Hamburg